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Urteil

11 Sa 100/04

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0729.11SA100.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2003 - 10 Ca 2741/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten. 2 Die Klägerin war seit Juni 1985 bei der UU beschäftigt. Nach Ende ihres Erziehungsurlaubes im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes hatte sie beantragt, in D-Stadt in Teilzeit arbeiten zu können. Die Arbeitgeberin wollte dem Wunsch nach Teilzeit - wenn auch mit Abstrichen hinsichtlich der Vergütung - entsprechen, jedoch die Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitsleistung nicht nur in D-Stadt, sondern in ihrem gesamten Geschäftsgebiet regeln. Die Parteien vereinbarten deshalb mit Vertrag vom 02.07.2002, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf die Anlage A 3 Bezug genommen wird, unter § 1: 3 "[…] ab 02.07.2002 auf unbestimmte Zeit als Angestellte im QQ - Dienst unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingestellt. Einsatzgebiet ist das gesamte Geschäftsgebiet der UU. […]" 4 Gemäß § 2 der Satzung des Landkreises TT für die UU vom 01.09.1994 (in Kopie als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.10.2003) war der Landkreis TT Gewährträger der von ihm mit Sitz in D-Stadt errichteten QQ; der Ausleihbezirk erstreckte sich nach Maßgabe von § 7 der Satzung auch auf das Gebiet des PP. 5 Zum 01.01.2003 ist die UU mit der OO zur Beklagten fusioniert worden. Ihr Gewährträger ist die aus den PP und TT hervorgegangene NN (Kopie der Satzung als Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.10.2003). 6 Mit Schreiben vom 24.06.2003 forderte die Beklagte die zuletzt im so genannten Organisationsbereich/Stabsabteilung in D-Stadt beschäftigte Klägerin auf, ab 01.07.2003 ihren Dienst in A-Stadt anzutreten, weil (auch) die Abteilung, in der die Klägerin zuletzt in D-Stadt eingesetzt war, ab dem 01.07.2003 an den Hauptsitz der Beklagten in A-Stadt verlegt worden ist. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Weisungsrecht der Beklagten sei örtlich beschränkt auf das Gebiet des Kreises TT. 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 9 festzustellen, dass sie arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist, außerhalb des Kreises TT tätig zu werden. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 11 Sie hat erklärt, einer gerichtlichen Feststellung auch ohne Verurteilung zur Leistung zu entsprechen und die Auffassung vertreten, zum Geschäftsgebiet der UU gehöre auch der Ausleihbezirk nach § 7 der Satzung. Im Übrigen sei der Arbeitsvertrag dahin auszulegen, dass der Rechtsübergang auf die Beklagte dazu geführt habe, dass das gesamte Geschäftsgebiet der neuen Arbeitgeberin Einsatzgebiet der Klägerin sei. Zumindest sei der Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechend anzupassen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die beim Arbeitsgericht zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2003, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihr am 16.01.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 10.02.2004 eingegangenen und am 10.03.2004 begründeten Berufung. 14 Sie beruft sich zu deren Begründung insbesondere darauf, dass nach der Fusion die Beklagten in den Vertrag eingetreten sei und sich deshalb der Vertrag auf ihr gesamtes Geschäftsgebiet beziehe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 09.03.2004 Bezug genommen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 In ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz, auf dessen Inhalt zur Sachdarstellung verwiesen wird, verteidigt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Entscheidungsgründe 20 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig. 21 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Klage, für die auch das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, ist begründet. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Direktionsrecht der Beklagten auf den Landkreis TT beschränkt. 22 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.07.2002, in den die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der UU eingetreten ist, den Ort der Arbeitsleistung der Klägerin auf den Bereich des Kreises TT festlegt. Das ergibt die Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB. 23 a) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein könne, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von seinem Empfänger zu verstehen war, wobei von der Sicht eines objektiven Empfängers auszugehen ist (vgl. nur BAG 21.01.2004 - 6 AZR 538/02 - juris Rn 22, 24). 24 b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich als mögliches Einsatzgebiet für die Klägerin der Kreis TT. 25 aa) Nach dem vom Arbeitsgericht zur Recht heran gezogenen Regionalprinzip beschränkt sich der Tätigkeitsbereich einer QQ, in dem sie Hauptstellen oder Filialen einrichten kann, auf das Gebiet ihres Gewährträgers, hier also auf das Gebiet des Kreises TT. Dass der Ausleihbezirk über diesen Bereich hinausgeht, erscheint im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den örtlichen Einsatz der Klägerin als Arbeitnehmerin geht, ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wäre zwar ein Einsatz von Arbeitnehmer/innen der QQ für den Ausleihbezirk oder mit Auswirkungen dorthin in Betracht zu ziehen gewesen. Eine solche Tätigkeit wäre aber von den allein im Kreisgebiet TT gelegenen Haupt- und Zweigstellen der UU aus möglich gewesen, weshalb unter "Geschäftsgebiet" im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es um das "Einsatzgebiet" der Klägerin - also die mögliche Lage ihres Arbeitsplatzes – ging, auch nur dieser Bereich in Frage kommt. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände lassen mithin allein das Verständnis zu, dass die Klägerin zwar - entsprechend dem Wunsch der Arbeitgeberin nach Flexibilität - nicht nur beschränkt etwa auf ihren gewünschten Einsatzort D-Stadt einsetzbar sein sollte, vielmehr sollte die Beklagte das Recht haben, sie in allen Filialen des Geschäftsbereichs, d.h. aber im Gebiet des Kreises TT und nicht darüber hinaus einzusetzen. Ein "Einsatzgebiet" darüber hinaus und damit eine Verpflichtung der Klägerin außerhalb des Kreises TT tätig zu werden, ist mithin nicht vereinbart worden. 26 bb) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann der geschlossene Arbeitsvertrag auch nicht "dynamisch" in dem Sinne verstanden werden, dass für den Fall einer Änderung in der Person des Arbeitsgebers und damit auch des Geschäftsbereichs sich der Ort der geschuldeten Arbeitsleistung und dementsprechend das Weisungsrecht des Arbeitgebers ohne Weiteres den geänderten Umständen anpasst. Sowohl der eindeutige Wortlaut als auch die maßgebliche Interessenlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages lassen ein solches Verständnis nicht zu. 27 Zu dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages ging es der Klägerin darum, eine Teilzeitbeschäftigung zu erreichen. Die Beklagte wollte dem nur bei Vereinbarung größtmöglicher Flexibilität hinsichtlich des Einsatzortes entgegen kommen. Die getroffene Vereinbarung ist das Ergebnis des Ausgleichs der beiderseitigen Interessen, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs auf Arbeitgeberseite ohne weiteres für die Klägerin gelten sollte. 28 cc) Die Annahme, dass das Weisungsrecht der Beklagten sich trotz der Veränderung und Erweiterung des Geschäftsbereichs auf den seinerzeitigen Geschäftsbereich der UU beschränkt, wird bestätigt durch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zum Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers bei Verlagerung eines Betriebes. 29 Ob der Arbeitgeber bei einer Betriebsverlagerung die Leistung im Wege der Ausübung des Direktionsrechts auch in einem anderen Ort verlangen könne, richtet sich nach der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts danach, ob der Verlagerung des Betriebssitzes unter Zugrundelegung des Arbeitsvertrages eine erhebliche Bedeutung zukommt und ob die Arbeitsvertragsparteien hierüber eine Regelung getroffen haben. Wird der Betrieb innerhalb eines Ortes verlegt oder handelt es sich um eine nur geringfügige Ortsverlagerung, so wird der Arbeitgeber in der Regel im Wege der Ausübung des Direktionsrechts die Beschäftigung des Arbeitnehmers an den neuen Arbeitsort verlangen können. Wird hingegen durch eine Betriebsverlagerung der Leistungsort wesentlich verändert - im Entscheidungsfall ins Ausland -, so kann der Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts die Leistungserfüllung an diesem anderen Ort nicht verlangen (BAG 20.04.1989 -2 AZR 431/88 - NZA 1990, 32,33). In ähnlicher Weise nimmt Schaub (Arbeitsrechtshandbuch 8. Auflage, S. 307) an, bei einer Betriebsverlegung am selben Ort oder bei eng zusammenliegenden Nachbarorten müsse der Arbeitnehmer folgen, wobei nicht auf die Kommunalgrenzen, sondern auf die bestehenden Verkehrsverbindungen abzustellen sei). 30 Auch wenn man annimmt, die erwähnten Grundsätze seien vorliegend, soweit die Frage der Erweiterung des Einsatzgebietes auf einen weiteren Landkreis in Rede steht, entsprechend anwendbar, ergibt sich für die Klägerin keine Verpflichtung, außerhalb des Landkreises D-Stadt tätig zu werden. Denn der von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Erweiterung des Direktionsrechts auch auf den gesamten Landkreis PP kommt unter Zugrundelegung des Arbeitsvertrages erhebliche Bedeutung zu. Der Leistungsort der Klägerin würde dadurch, gerade wenn man die Verkehrsverbindungen betrachtet, wesentlich verändert. 31 2. Auch die Heranziehung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die seit 01.01.2002 in §313 BGB gesetzlich geregelt und in dieser Form gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar sind, führt, wie schon das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte kann nicht verlangen, dass der Vertrag vom 02.07.2002 dahingehend angepasst wird, dass er ihr nunmehriges Geschäftsgebiet erfasst. 32 Geschäftsgrundlage sind einerseits die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Teils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt-Heinrichs § 313 Rn 4). Neben dieser subjektiven Geschäftsgrundlage erfasst die Vorschrift in § 313 BGB auch die objektive Geschäftsgrundlage, die diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse bilden, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intentionen beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Palandt-Heinrichs § 313 Rn 7).. Rechtsfolge des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse, soweit der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann nur angenommen werden, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Änderungen nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten und das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Palandt-Heinrichs aaO Rn 19 f.). 33 Dass vorliegend der Fortbestand der QQ TT als subjektive oder objektive Geschäftsgrundlage in dem obigen Sinne angesehen werden kann, erscheint schon fraglich. Jedenfalls lassen aber die von der Beklagten vorgetragenen und die unstreitigen Tatsachen nicht den Schluss zu, dass der Beklagten iSv § 313 Abs. 1 BGB das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass die Klägerin nur in einem Teilbereich des Geschäftsgebiets der Beklagten eingesetzt werden darf, zu nicht tragbaren Ergebnissen für die Beklagte führt. Letztlich kann aber auch diese Frage dahin stehen. Denn bei Dauerschuldverhältnissen verdrängt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu Palandt-Heinrichs aaO Rn 26 f), worauf schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Beklagte hat gegebenenfalls den im Gesetz speziell geregelten Fall der Kündigung bzw. insbesondere den der Änderungskündigung nach § 2 KSchG zu wählen. 34 Insgesamt ergibt sich damit, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat, die Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 35 Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG keine Veranlassung.