Beschluss
6 TaBV 5/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0722.6TABV5.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.11.03 - AZ: 9 BV 737/03 - wie folgt abgeändert: Auf den Hilfsantrag zu 3) wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) durch die Anordnung von Rufbereitschaft, die von den Arbeitnehmerinnen Anja Z. und Birgit Y. im Rahmen der Früh- und Spätschichten im Bereich des Kinderzimmers des DRK Krankenhauses Westerwald in C.-Stadt am 25. und 26.01.2003 geleistet wurde, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Gründe 1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2), die Arbeitgeberin, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, Beteiligter zu 1) und Antragsteller, bei der Anordnung von Rufbereitschaft bei den Mitarbeiterinnen Anja Z. und Birgit Y. am 25. und 26.01.2003 verletzt hat. 2 Der Antragsteller macht mit seinem Antragsschreiben vom 04.03.2003 geltend, dass die Antragsgegnerin ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechtes Rufbereitschaft im Rahmen des Schichtdienstes für das so genannte Kinderzimmer des Krankenhauses in C-Stadt dadurch verletzt habe, dass einseitig eine einmalige Anordnung von Rufbereitschaft gegenüber den Arbeitnehmerinnen Anja Z. und Birgit Y. am 25. und 26.01.2003 angeordnet wurde, als das Kinderzimmer wegen einer Minderbelegung von Neugeborenen hatte durch diensthabende Hebammen mitversorgt werden können, so dass die beiden vorgenannten Mitarbeiterinnen nicht am Arbeitsplatz erscheinen mussten, sondern in eine Rufbereitschaft gestellt wurden. 3 Der Antragsteller hat vorgebracht, dass sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG dadurch verletzt worden sei, weil die Antragsgegnerin trotz Kenntnis der ablehnenden Haltung des Antragstellers die geschilderte Rufbereitschaft einseitig angeordnet und auch durchgesetzt habe, ohne den Versuch einer Einigung zu unternehmen. 4 Man habe sich bewusst über die Vorbehalte des Antragstellers hinweggesetzt und ohne Information und zudem noch an einem Wochenende, das keine Reaktionsmöglichkeit des Antragstellers habe erwarten lassen, die Rufbereitschaft angeordnet. 5 Es habe auch keine einmalige Individualmaßnahme vorgelegen ebenso wenig wie ein Eil- oder Notfall, weil derartige Minderbelegung des Kinderzimmers immer wiederkehren könnten. Wirtschaftliche Überlegungen könnten es mit Bestimmungsrecht nicht suspendieren. 6 Darin liege eine grobe Verletzung des Mitbestimmungsrechtes, wobei für den Fall, dass keine grobe Verletzung erkannt werden könne, müsse ein allgemeiner Unterlassungsanspruch als gegeben bejaht werden. 7 Der Antragsteller hat beantragt, 8 1. Der Beteiligten wird untersagt, im Rahmen des Schichtdienstes für das "Kinderzimmer" des Krankenhauses in C.-Stadt Dienst des zuständigen Personals in Form von Rufbereitschaft ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers zu dulden, Rufbereitschaft dem Personal anzubieten, mit dem Personal zu vereinbaren oder gegenüber dem Personal anzuordnen. 9 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1) wird der Beteiligten ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht. 10 Hilfsweise zu 1. und 2.: 11 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte durch die Anordnung von Rufbereitschaft, die von den Arbeitnehmerinnen Anja Z. und Birgit Y. im Rahmen der Früh- und Spätschichten im Bereich des Kinderzimmers des DRK Krankenhauses Westerwald in C.-Stadt am 25 und 26.01.2003 geleistet wurde, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt hat. 12 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 13 die Anträge abzuweisen. 14 Sie hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft bestehe, was nicht bestritten werde. Im vorliegenden Falle seien jedoch weder die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG noch die des allgemeinen Unterlassungsanspruchs erfüllt. Es habe sich bei der Anordnung von Rufbereitschaftdiensten am 24. für die Tage 25. und 26.01.2003 um einen einmalige Angelegenheit gehandelt und dieser vor dem Hintergrund, dass sich an den beiden nachfolgenden Tagen keine Neugeborenen zur Beaufsichtigung im Kinderzimmer befunden hätten, so dass eine Diensteinteilung ohne Beschäftigungsmöglichkeit offensichtlich widersinnig und die Anordnung vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Kostendruckes auch nicht erforderlich gewesen sei. 15 Die Anweisungen hätten eine mitbestimmungsfreie Individualmaßnahme beinhaltet und eine Wiederholungsgefahr und das andauern eines rechtswidrigen Zustandes sei nicht gegeben. 16 Die Antragsgegnerin habe sich seit dem 24.01.2003 daran gehalten, auch wenn kein oder nur ein neugeborenes Kind im Kinderzimmer hätte versorgt werden müssen, Rufbereitschaft anzuordnen. Hierdurch sei belegt, dass man nicht beabsichtige, generell eine Rufbereitschaftsregelung ohne Zustimmung des Antragstellers einzuführen. 17 Eine Wiederholungsgefahr sei auch deshalb nicht gegeben, da seit dem 07.05.2003 bekannt sei, dass künftig keine Rufbereitschaft mehr geleistet werden solle, da die Einführung einer integrativen Wochenbettpflege geplant sei. 18 Das Arbeitsgericht hat die Anträge insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein allgemeiner Unterlassungsanspruch ebenso wenig gegeben sei, wie der nach § 23 Abs. 3 BetrVG. 19 Die Anordnung der Rufbereitschaft für die beiden Mitarbeiterinnen sei eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG, jedoch sei nach den Darlegungen der Antragsgegnerin eine erneute Beeinträchtigung des Mitbestimmungsrechtes in jeder Hinsicht unwahrscheinlich. Hier verspreche die lediglich einmalige Anordnung von Rufbereitschaft am Wochenende statt dienstplanmäßiger Arbeitszeit und dass die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu keiner Zeit in Abrede gestellt habe. 20 Insbesondere die organisatorische Änderung, die Einführung der integrativen Wochenbettpflege, spräche gegen eine Wiederholungsgefahr, worüber auch der Antragsteller am 07.05.2003 informiert worden sei. 21 Ein Unterlassungsanspruch im Sinne des § 23 Abs. 2 BetrVG sei nicht berührt, weil zwar ein einmaliger Verstoß gegen erzwingbare Mitbestimmungsrechte die Voraussetzung erfüllen könnten, weil die Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens des Arbeitgebers keine Voraussetzung des Anspruches sei und der Anspruch bei objektiver Pflichtwidrigkeit schon gegeben sei. 22 Die Arbeitsgerichtskammer hat jedoch eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende, also grobe Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gesehen, weil es sich nur um einen einmaligen Verstoß des Arbeitgebers gehandelt habe, der nicht wiederholt worden sei und auch aufgrund der grundlegenden Änderung des Pflegekonzeptes auch nicht wiederholt werden könne. 23 Der gestellte Hilfsantrag sei wegen fehlendem Feststellungsinteresse als unzulässig zurückzuweisen. 24 Bei der Anordnung vom 24.01.2003 habe es sich um eine abgeschlossene Maßnahme gehandelt, die sich in bezeichnender Form nicht wiederholt habe und auch nicht wiederholen werde, so dass ein Rechtschutzbedürfnis fehle, dass eine abgeschlossene Maßnahme rechtsunwirksam sei bzw. insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestanden habe, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfalte. 25 Nach Zustellung des Beschlusses am 09.01.2004 (das Empfangsbekenntnis enthält irrtümlicherweise das Datum 09.11.2004) hat der Antragsteller am 09.02.2004 Beschwerde eingelegt und diese am 09.03.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass allgemeiner Unterlassungsanspruch nur die Gefahr der Wiederholung voraussetze, was bereits durch das vorliegende Fehlverhalten vermutet werden könne. 26 Die Antragsgegnerin habe diese Vermutung auch nicht entkräftet, weil die Umorganisation und das Absehen von der Einführung von Rufbereitschaft in der Zukunft allein nicht ausreichend sei, um davon ausgehen zu können, warum künftig nicht mehr einseitig eine Rufbereitschaft angeordnet werde, so dass die Wiederholungsgefahr allein durch diese Mitteilung nicht beseitigt sei. 27 Die Antragsgegnerin habe vor Anordnung der Rufbereitschaft am 24.01.2003 mehrfach den formal richtigen Weg eingeschlagen und den Beschwerdeführer um Zustimmung zur Rufbereitschaft ersucht und nur, weil dies erfolglos geblieben sei, sich für die einseitige Anordnung der Rufbereitschaft entschieden. 28 Daneben sei festzustellen, dass die stellvertretende Pflegedienstleiterin, Frau X., am 23.12.2004 im Zuge der Zusammenlegung der Station II und III der Chirurgie Rufbereitschaft für Mitarbeiter dieser Station über die Weihnachtstage angeordnet habe, was von dieser erst nach mehrfacher Nachfrage eingeräumt worden sei. 29 § 23 Abs. 3 BetrVG sei erfüllt, weil ein einmaliger Verstoß, wenn er entsprechend gravierend sei, bereits ausreiche, was im vorliegenden Falle anzunehmen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin zunächst mehrfach formal richtig um die Zustimmung des Beschwerdeführers nachgesucht habe und deshalb auch das Mitbestimmungsrecht bewusst umgangen habe, als die Rufbereitschaft für die beiden Mitarbeiterinnen an den beiden Tagen angeordnet worden sei. 30 Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt, 31 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 9 BV 737/03 - vom 06.11.2003 - aufzuheben und nach den Anträgen des Antragstellers in erster Instanz zu erkennen. 32 Die Antrags- und Beschwerdegegnerin beantragt, 33 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.11.2003 - AZ: 9 BV 737/03 - aufrecht zu erhalten. 34 Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.11.2003 wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass keine Wiederholungsgefahr für die Anordnung von Rufbereitschaftsdiensten für das Kinderzimmer gegeben sei und auch nicht aus der Tatsache abgeleitet werden könnte, dass der Antragsgegner trotz Kenntnis des Mitbestimmungsrechtes einmalig für das Wochenende 25. und 26.01.2003 für zwei Mitarbeiterinnen anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit eine Rufbereitschaft angeordnet habe. Ab August 2003 bestünde das Kinderzimmer überhaupt nicht mehr, da ab diesem Zeitpunkt die integrative Wochenpflege eingeführt sei, so dass gegenüber Mitarbeiterinnen des Kinderzimmers eine Rufbereitschaft nicht angeordnet werden könnte. 35 Die Antragsgegnerin habe auch nicht vor, künftig Rufbereitschaften ohne Mitbestimmung des Antragsstellers anzuordnen, weil man mit dem Antragsteller eine Einigung so schnell wie möglich finden wolle, um eine Anpassung des Personals an den Pflegebedarf zu finden. 36 Auch die Ausführung des Beschwerdeführers zur Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG vorliege, könnten nicht zu einer Änderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung führen, weil der Antragsgegner bei der Anordnung der Rufbereitschaftsdienste für die beiden Mitarbeiterinnen davon ausgegangen sei, dass es sich bei der einmaligen Maßnahme um eine mitbestimmungsfreie Individualmaßnahme handele. 37 Bei der Frage der Beurteilung der Grobheit eines Verstoßes müsse auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller in der Vergangenheit abgelehnt habe, so dass Mitarbeiterinnen des Kinderzimmers trotz fehlender Belegung Dienst verrichtet hätten. 38 B. Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers ist insgesamt zulässig, jedoch bezüglich der Anträge zu 1) und 2) nicht begründet. 39 Ohne auf die Rechtsfragen einzugehen, ob der Unterlassungsanspruch in allgemeiner Form oder in Form des § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben ist, weil eine Wiederholungsgefahr oder eine grobe Pflichtverletzung der Antragsgegnerin auszumachen ist, weil es hierauf deshalb nicht mehr ankommt, sind diese Anträge mittlerweile deshalb zumindest unbegründet, weil unstreitig unter den Parteien im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Beschwerdekammer die Umorganisation im Pflegebereich dazu geführt hat, dass das bisher eingerichtete so genannte Kinderzimmer im Krankenhaus C.-Stadt gar nicht mehr existiert. Diese Feststellung führt dazu, davon auszugehen, dass im Rahmen des Schichtdienstes für das Kinderzimmer des Krankenhauses in C-Stadt keine Rufbereitschaft mehr von der Beteiligten zu 2) geduldet, angeboten, vereinbart oder einseitig angeordnet werden kann. Der Antrag ist speziell auf diesen Teil des Krankenhauses gerichtet, weil auch dort die beiden Vorfälle vom 25. und 26.01.2003 zu verzeichnen waren. Wenn sich aber die tatsächlichen Voraussetzungen im Betrieb, hier dem Krankenhaus, derart verändert haben, dass eine Wiederholung in dieser Form in diesem Organisationsrahmen nicht mehr möglich ist, so haben die Ansprüche auf Unterlassung keine Grundlage mehr, weil, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, hierdurch lediglich die Rechtsposition für die Zukunft gesichert werden soll. 40 Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3) ist hingegen zulässig, als auch begründet, weil die Antragsgegnerin einräumt, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anordnung von Rufbereitschaft für die Mitarbeiterinnen Anja Z. und Birgit Y. am 25. und 26.01.2003 verletzt zu haben. Zwar kann sich nach § 256 ZPO der Inhalt eines Feststellungsbegehrens nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen, und nicht auf eine Dokumentation im Sinne einer Tatsachenfeststellung, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.10.2000 (AZ: 1 ABR 52/99) ausführt. Dem schließt sich die Beschwerdekammer an sieht aber im Gegensatz zu der gerade aufgezeigten Entscheidung Unterschiede zum hiesigen Falle, weil in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschied, der Arbeitgeber behauptet hatte, er habe das Mitbestimmungsrecht nicht verletzt, während der Betriebsrat behauptet hatte, es sei verletzt worden, als es um die Mitbestimmungsrechte bei Einstellungen von Mitarbeiterin gegangen ist. 41 Die beiden Verfahrensbeteiligten sind sich nämlich darüber einig, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestanden hat, als die Rufbereitschaft für die beiden Arbeitnehmerinnen angeordnet worden ist, zumindest wird dies im vorliegenden Verfahren unumwunden eingeräumt. Aus diesem Grunde braucht es nicht der Klärung von Tatsachen oder sonstigen Elementen eines künftigen Unterlassungsanspruches, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass ein Mitbestimmungsrecht bestanden und von der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) verletzt worden ist. Da der Verstoß nicht in Abrede gestellt wird, hat der Beteiligte zu 1) auch ein Interesse, dieses Einverständnis oder Anerkenntnis der Beteiligten zu 2) durch Entscheidung feststellen zu lassen, während der übrige Antrag zurückzuweisen ist. 42 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht fehlen gesetzlich vorgesehene Gründe, § 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG.