Urteil
6 Sa 1390/03
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0715.6SA1390.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.08.2003 - AZ: 3 Ca 1404/03 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger brutto 1240,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagezustellung (das ist 08.05.03) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01. April 2003 die sich nach den tatsächlich erbrachten Arbeitstagen im Kalendermonat ergebenen Prämienstunden - mindestens 1 Stunde/Tag, an dem tatsächlich gearbeitet ist/wird zu einem Stundensatz von 13,85 € brutto zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, welcher seit 1980 als Rohrschlosser beschäftigt ist und zuletzt 13,85 € brutto verdiente, ab November 2002 Anspruch auf die Zahlung von Prämienleistungen hat, die zuvor von der Beklagten als so genannte Gutstunden nach Abschluss eines nachkalkulierten Auftrages an die Arbeitnehmer gezahlt worden sind. 2 Der Kläger hat seine Klage, welche am 22.04.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass ihm ein Anspruch auf mindestens in Höhe eines Stundenlohnes pro Arbeitstag zustehe, weil die Beklagte dies in der Vergangenheit immer so gehandhabt habe, ohne eine nähere Begründung dafür abzugeben. Die Beklagte habe die Prämienzahlung ab November 2002 ohne Begründung und auch ohne Grund eingestellt, so dass er für den Zeitraum November 2002 bis März 2003 1.240,12 € brutto verlangen könne, weil dies der Anzahl der Arbeitstage der Monate entspreche und in den Monaten Februar bis Oktober 2002 ein durchschnittlicher Prämienstundenlohn von 1.066 gezahlt worden sei. 3 Er beantragt auch die Feststellung, dass die Beklagte künftig verpflichtet sei so zu verfahren, weil bereits angekündigt worden sei, künftig keine Prämie bzw. Erfolgszulage auszuzahlen. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.240,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen BAsiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen, 6 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.04.2003 die sich nach den tatsächlich erbrachten Arbeitstagen im Monat ergebenen Prämienstunden - mindestens eine Stunde pro Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wurde - zu einem Stundensatz von 13,85 € zu vergüten. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klageanträge abzuweisen. 9 Sie hat sich damit verteidigt, dass sie als nicht tarifgebundenes Unternehmen an ihre gewerblichen Arbeitnehmer je nach Qualifikation einen übertariflichen Stundenlohn sowie erfolgsorientierte Zulagen (so genannte Gutstunden) zahle. Die Gewährleistung der Zulage sei an das monatliche Ergebnis der einzelnen Baustellen gebunden, wobei man die kalkulierte Leistung zugrunde lege. Daneben werde auch der persönliche Anteil der einzelnen Mitarbeiter für die Ermittlung der Zulagenhöhe berücksichtigt, also Arbeitsleistung und -qualität sowie persönliches Engagement. 10 Der Kläger sei aufgrund eines Wegeunfalles nach eigenen Aussagen nur beschränkt als Rohrschlosser-Arbeiter einsetzbar, weswegen er in der Vorfertigung in Z. eingesetzt gewesen sei. Im November 2002 bis März 2003 habe man aufgrund der erzielten Ergebnisse keine erfolgsorientierte Zulage in der Firma gezahlt. 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung nicht gegeben sei, weil keine gleichförmige Leistung seitens des Arbeitgebers erbracht wurde, was jedoch Voraussetzung sei. Außerdem seien die Voraussetzungen vom Kläger nicht deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben seien. Wenn dem Kläger die Grundlagen des Abrechnungsverhaltens der Beklagten nicht bekannt gewesen sein sollten, so hätte der den Weg der Stufenklage beschreiten müssen, oder von der Beklagten die schriftliche Niederlegung des arbeitsvertraglichen Inhaltes nach dem Nachweisgesetz verlangen können. 12 Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger diese Voraussetzung schlüssig dargelegt hätte, so habe er dennoch versäumt, die Tatsachenbehauptung unter Beweis zu stellen, obwohl die Beklagte die Tatsachenbehauptung bestritten hat. 13 Nach Zustellung des Urteils am 07.10.2003 ist Berufung am 06.11.2003 eingelegt und am 05.12.2003 begründet worden. 14 Der Kläger greift unter Klageerweiterung das Urteil im Wesentlichen damit an, dass dem Kläger über Jahrzehnte hinweg mindestens 1,1385 € an Prämie arbeitstäglich von der Beklagten bezahlt worden ist, was einen Mindestwert darstelle, so dass die schwankenden Höhen der Zahlungen die Annahme einer betrieblichen Übung nicht hindere. Darüber hinaus habe die Beklagte seit Jahren ihre Pflicht aus dem Nachweisgesetz verletzt, weil sie die Grundlagen der Entlohnung nicht mitgeteilt habe. Zudem habe der Arbeitgeber seine sekundäre Vortragspflicht nicht erfüllt, die ihn dazu verpflichte, Sachverhalte, die allein in seiner Sphäre begründet seien, mitzuteilen. Der Kläger müsse bestreiten, dass im November 2002 wegen eines angeblich schlechten Firmenergebnisses keine erfolgsorientierte Zulage an die Mitarbeiter gezahlt worden sei. Auch die Umbenennung der Prämie in erfolgsorientierte Zulage oder Gutstunden könne nicht daran vorbeiführen, dass dem Kläger ein Mindestanspruch von 1 Stunde pro Arbeitstag von der Beklagten gezahlt worden sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 I. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.8.2003 - 3 Ca 1404/03 - wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Ludwigshafen zurückverwiesen. 17 A. Hilfsweise 18 II. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.08.2003 - 3 Ca 1404/03 - wird geändert. 19 A. 1. Die Beklagte wird verurteil, an den Kläger brutto 1240,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 25´47 BGB seit Klagezustellung zu bezahlen. 20 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.04.03 die sich nach den tatsächlich erbrachten Arbeitstagen im Monat ergebenden Prämienstunden - mindestens 1 Stunde/Tag, an dem tatsächlich gearbeitet worden ist/wird - zu einem Stundensatz von 13,85 € zu bezahlen. 21 B. Hilfsweise 22 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Abrechnung/Zuteilung von Prämienstunden zu erteilen, welche zur Errechnung der Prämienstunden/Gutstunden nach Zeit, Arbeitswerten, Vorgaben von Auftraggebern, Material, Ort der Arbeitsleistung, Vergleichsmaßstab in Prozent aufgegliedert ist. 23 2. Die Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung gemäß Antrag B. 1 an den Kläger die sich ab 01.04.03 ergebenen Prämien/Gutstunden mit einem Stundensatz von 13,85 € zusätzlich neben dem üblichen Entgelt zu bezahlen. 24 C. Höchsthilfsweise 25 1. Die Beklagte wird verurteilt, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen, wobei in der Niederschrift neben den Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 10 von § 2 Nachweisgesetz, insbesondere die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit aufzunehmen ist. 26 2. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erfüllung von a) ab 01.04.03 ergebende Vergütung an den Kläger zu bezahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass die Hilfsanträge zu B. und C. deshalb unzulässig seien, weil sie in II. Instanz einen völlig anderen Streitgegenstand zur Grundlage des Verfahrens machen sollten. 30 Die Beklagte habe seit ihrem Bestehen die zur Durchführung eines bestimmten Auftrages in einer bestimmten Gruppe anzusetzenden Zeiten gleich Stunden festgelegt und dann, wenn das Gruppenergebnis unter diesem Stundenschlüssel geblieben sei, die über dem Kalkül liegende Mehrleistung als einen Prämientatbestand angesehen und dann, wenn die kalkulierten Stunden überschritten worden seien, keine Prämie gezahlt. Dem jeweiligen Gruppenleiter sei es überlassen worden, festzulegen, welches Gruppenmitglied welche Leistung erhalten solle, da er allein die besondere Einsatzfreude und dem Beitrag des Mitarbeiters zum Gruppenergebnis habe beurteilen können. Die Gewährung von Mehrstunden/Prämien sei immer davon abhängig gewesen, dass das Betriebsergebnis des gesamten Betriebes positiv gewesen sei (Zeugen Frank H und Volker Y. ). 31 Seit März 2003 sei das Betriebsergebnis negativ, so dass der Feststellungsantrag abzuweisen sei, zumal nicht angefallene Prämienstunden auch nicht vergütet werden könnten. 32 Für den Kläger habe man ab November 2002 bis März 2003 keine Gutstunden ausgebracht, weil ein negatives Ergebnis erwirtschaftet wurde, was für den gesamten Betrieb Geltung beanspruche. 33 Darüber hinaus seien dem Kläger nie in gleich bleibender Höhe Prämien gezahlt worden, was sich aus der Aufstellung für den Zeitraum Januar 2000 bis März 2003 ergebe (Bl. 97 d. A.). 34 Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 (Bl. 104 - 106 d. A.) erwidert und eine Aufstellung für den Zeitraum 1997 bis 2004 vorgelegt, wobei auf den Inhalt auf die in den Akten befindlichen Tabellen (Bl. 107 - 111 d. A.) Bezug genommen wird. 35 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.04.2003 die Mitarbeiter und den Betriebsrat mit gleichlautenden Schreiben darüber informiert, dass wegen des schlechten Firmenergebnisses im bisherigen Verlauf von 2003 der angespannten Auftragslage sowie des Preisverfalles beim Hauptkunden BASF man momentan nicht in der Lage sei, erfolgsorientierte Zulagen zu gewähren. 36 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schreiben nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien und des Tatbestandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26.08.2003 (Bl. 28-31 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Berufung des Klägers - die Kammer fasst dabei den Hauptantrag zu I als unzulässigen Prozessantrag auf, der der Abweisung deshalb nicht unterliegt, weil das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen aufgehoben und abgeändert wird, jedoch eine Zurückverweisung nicht erfolgt, weil dies nach § 68 ArbGG gerade nicht zulässig ist. 38 Damit wird der unter Hilfsweise II A. 1. und 2. gestellte Antrag zum Inhalt des unter I. gestellten Hauptantrages, wobei diesen Anträgen deshalb Erfolg gegeben ist, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen. 39 Der Kläger hat auf der Grundlage der betrieblichen Übung einen Anspruch gegen die Beklagte, dass ihm pro Arbeitstag ein Stundelohn in der von ihm geforderten Höhe, nämlich 13,85 € bezahlt wird. Das Zahlenwerk des Klägers ist unter den Parteien nicht im Streit, so dass sich die vom Kläger errechnete Forderung für den Zeitraum November 2002 bis März 2003 als ausstehender Lohn, § 611 BGB als ausstehender Bruttolohn darstellt, der in der geforderten Höhe auch zu verzinsen ist. 40 Die Berufungskammer geht anders als das Arbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte durch die Handhabung der Gutstunden/Prämienzahlung ein Verhalten gezeigt hat, aus dem der Kläger schließen durfte, dass ihm diese Leistung auf Dauer gewährt wird. Diese schlüssige Willenserklärung, die in der Leistung der Beklagten liegt, hat der Kläger stillschweigend angenommen, so dass ein vertraglicher Anspruch erwachsen ist. Die Beklagte hat, was unstreitig ist, dem Kläger und auch anderen Mitarbeitern nicht erklärt, wie sich die Summe errechnet, die zur Verteilung in der Gruppe kommt, so dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass dann, auch wenn die Leistungen der Höhe nach schwankten, zumindest ein Mindestanspruch entsteht. Die Beklagte hat auch keinen Vorbehalt oder sonst wie gearteten Freiwilligkeitshinweis gegeben oder einen Widerrufvorbehalt erklärt, so dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass er immer dann, wenn er tatsächlich arbeitet, eine zusätzliche Leistung von der Beklagten erhält, wie dies auch seit 1997 gehandhabt wurde. Die Kammer geht dabei von der Aufstellung des Klägers zu seinem Schreiben vom 01.07.2004 aus, weil die Beklagte diese Behauptung, die sehr aufgegliedert ist in Arbeitstage, gefahrene Stunden und Prämienstunden unter Berücksichtigung der Feier- Kranken- und Urlaubstage belegt, dass dem Kläger bis auf den Monat Dezember 2000 im Schnitt immer mindestens 1 Prämienstunde pro Arbeitstag von der Beklagten zugestanden worden ist. 41 Nimmt man noch hinzu, dass diese Leistungen jeden Monat erbracht worden sind, so greifen die in der BAG Entscheidung vom 28.02.1996 (AZ: 10 AZR 516/95) aufgezeigten Bedenken nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dort bei Weihnachtsgeldleistungen nach dem Gutdünken des Arbeitgebers in jährlich unterschiedlicher Höhe entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die weitere Zahlung der Weihnachtsgelder deshalb nicht gegeben sei, weil keine regelmäßige gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eben wegen der unterschiedlichen Höhe erkennbar sei. Diese Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann bei Einmalzahlungen pro Jahr von der Berufungskammer nachvollzogen und geteilt werden, jedoch kommt man dann zu einem anderen Ergebnis, wenn Monat für Monat ein Betrag vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, der unter der Gruppe aufgeteilt wird. In diesem gleichförmigen Leistungsverhalten der Beklagten sieht die Berufungskammer das Angebot der Beklagten, welches der Kläger angenommen hat, dass ihm nämlich zumindest eine Bruttoarbeitsstunde pro Arbeitstag auch künftig von der Beklagten gezahlt werden soll. 42 Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass der Gruppenleiter nach eigenem Gutdünken die Anteile der Gruppenmitglieder an der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Summe nach seinem Eindruck festgelegt hat, denn der Kläger fordert nur den Mindestbetrag, der ihm nach dem Verhalten der Beklagten auf jeden Fall zustehen sollte. 43 Da die Beklagte hat erkennen lassen, dass sie den arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auch künftig nicht erfüllen will, ist auch dem Feststellungsantrag zu entsprechen, weil insoweit ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht und auch der Anspruch trotz der gleichlautenden Schreiben der Beklagten vom 03.04.2003 gegeben ist, weil die Beklagte sich kein Widerrufsrecht vorbehalten hat und auch die bisherigen Leistungen nicht an die Erfüllung bestimmter und mitgeteilter Bedingungen geknüpft hat. 44 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits als die unterlegene Partei zu tragen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO. 45 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Berufungskammer deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht gegeben ist.