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Urteil

11 Sa 245/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG 600 € nicht übersteigt. • Bei teilweiser Erledigung ist der für die Beschwer maßgebliche Wert nicht zwingend mit dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert identisch; maßgeblich sind die konkreten Beschwerinteressen und der verbleibende Umfang der Verpflichtung. • Ist aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich, dass über die Erledigung der Hauptsache entschieden wurde, kann der Beschwerdewert auf die noch verbleibende Verurteilung und die angefallenen Kosten beschränkt sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen geringer Beschwer nach teilweiser Erledigung • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG 600 € nicht übersteigt. • Bei teilweiser Erledigung ist der für die Beschwer maßgebliche Wert nicht zwingend mit dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert identisch; maßgeblich sind die konkreten Beschwerinteressen und der verbleibende Umfang der Verpflichtung. • Ist aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich, dass über die Erledigung der Hauptsache entschieden wurde, kann der Beschwerdewert auf die noch verbleibende Verurteilung und die angefallenen Kosten beschränkt sein. Der Kläger war seit August 2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte kündigte zum 11.12.2003; für November 2003 wurde eine Bruttolohnabrechnung über 2.215,78 € erstellt. Der Kläger beantragte im einstweiligen Verfahren Zahlung von 940 € netto für November 2003; die Beklagte zahlte am 19.12.2003 bereits 878,04 € aus. Der Kläger erklärte wegen der teilweisen Zahlung Erledigung hinsichtlich dieses Teils und verlangte die Differenz. Das Arbeitsgericht erließ eine einstweilige Verfügung zugunsten des Klägers über 939,99 € netto und bestätigte diese Entscheidung im Urteil vom 23.01.2004. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Entscheidung; der Kläger machte die Unzulässigkeit der Berufung geltend. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nach § 64 Abs. 2 ArbGG unstatthaft, weil der Beschwerdewert 600 € nicht übersteigt. • Der Beschwerdewert bemisst sich nicht zwingend nach dem im ersten Rechtszug festgesetzten Streitwert; maßgeblich ist das Interesse der Berufungspartei an einer anderen Entscheidung und der konkrete verbleibende Streitgegenstand. • Bei einseitiger Erledigung ist nach überwiegender Auffassung und unter Berücksichtigung des Prozessinteresses des Klägers in der Regel auf die bisher angefallenen Kosten bzw. auf den verbleibenden Wert der Hauptsache abzustellen. • Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht nicht über die Erledigung der Hauptsache entschieden; aus Tenor und Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 61,95 € sowie zur Tragung der Kosten (Gerichtskosten 22 €). • Die damit verbundenen Beträge führen dazu, dass die Beklagte allenfalls in Höhe von 83,95 € beschwert ist, weshalb der Beschwerdewert unter 600 € liegt und die Berufung unstatthaft ist. • Folgerichtig war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nach teilweiser Erledigung und der Auslegung des erstinstanzlichen Urteils 600 € nicht übersteigt. Konkret ist die Beklagte nur zur Differenzzahlung von 61,95 € verpflichtet und zur Tragung der Verfahrenskosten, weshalb ihr Beschwerinteresse den zulässigen Schwellenwert nicht erreicht. Deshalb war die Berufung nicht statthaft und abzuweisen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist unanfechtbar; eine Revision ist nicht gegeben.