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Beschluss

7 Ta 76/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers; freiwillige Gratifikationen sind nur dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie Entgeltcharakter haben. • Bei einem Weiterbeschäftigungsantrag nach erfolgreichem Feststellungsantrag ist in der Regel nur ein Bruttomonatsentgelt als Streitwert angemessen. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen Weihnachtsgelds kommt nur in Betracht, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Zahlung Entgeltcharakter hat; bei bloßer Gratifikation ohne Entgeltcharakter bleibt sie unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts: Gratifikationen nur bei Entgeltcharakter, Weiterbeschäftigung meist mit einem Monatsentgelt • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers; freiwillige Gratifikationen sind nur dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie Entgeltcharakter haben. • Bei einem Weiterbeschäftigungsantrag nach erfolgreichem Feststellungsantrag ist in der Regel nur ein Bruttomonatsentgelt als Streitwert angemessen. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen Weihnachtsgelds kommt nur in Betracht, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Zahlung Entgeltcharakter hat; bei bloßer Gratifikation ohne Entgeltcharakter bleibt sie unberücksichtigt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung vom 25.06.2003 und stellte mehrere Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. In Güteterminen wurden Teil- und Gesamtabgleiche geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Klägervertreter beantragte anschließend die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner Tätigkeit, wobei Weihnachtsgeld und ein Wertansatz von zwei Bruttomonatsgehältern für den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht wurden. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert in mehreren Zeitabschnitten anhand des unstreitigen Bruttomonatseinkommens von 3.000 € fest. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und rügte die Nichtberücksichtigung des Weihnachtsgeldes und einen zu niedrigen Ansatz für den Weiterbeschäftigungsanspruch. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Beschwerdeerheblichkeit und die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und statthaft, blieb in der Sache jedoch unbegründet. • Zur Frage der Berücksichtigung von Weihnachtsgeld: Maßgeblich ist, ob eine Zahlung Entgeltcharakter hat. Als Arbeitsentgelt gilt grundsätzlich die geschuldete Bruttovergütung; Gratifikationen oder Prämien sind nur dann einzubeziehen, wenn ihr Zweck und ihre Ausgestaltung Entgeltcharakter erkennen lassen. Bloße Belohnungen für Betriebstreue, insbesondere wenn sie jederzeit widerruflich sind, sind kein Arbeitsentgelt und können nicht anteilig berücksichtigt werden. • Im vorliegenden Fall ergaben die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Gratifikation Entgeltcharakter hatte; daher war die Nichtberücksichtigung durch das Arbeitsgericht zutreffend (§ 12 Abs.7 ArbGG betreffend die Berechnung des Vierteljahresverdienstes ist hier maßgeblich in der Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt). • Zur Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags: Das Landesarbeitsgericht folgt seiner ständigen Rechtsprechung, wonach für einen Weiterbeschäftigungsanspruch in der Regel nur ein Bruttomonatsentgelt als Streitwert angesetzt wird. Höhere Ansätze (z. B. zwei Bruttomonatsgehälter) sind überwiegend nicht gerechtfertigt, weil der Anspruch abhängig vom Feststellungsantrag ist und nur vorübergehende Wirkung entfaltet. Eine Abweichung von dieser Praxis war angesichts der vorgebrachten Gründe (u.a. Arbeitslosigkeit) nicht geboten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO ermittelt und entspricht der Differenz der Gebühren zwischen festgesetztem und beanspruchtem Wert. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend festgesetzt, weil die geltend gemachte Weihnachtsgratifikation nicht als Arbeitsentgelt nach den einschlägigen Grundsätzen anzusehen war und dem Weiterbeschäftigungsanspruch nur ein Bruttomonatsentgelt als Streitwert zukommt. Eine Streitwerterhöhung war daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 53,36 € festgesetzt.