OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ta 89/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsortes niedergelassenen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren kann unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten beschränkt werden (§121 Abs.3 ZPO entsprechend anzuwenden). • Die Anwendung von §121 Abs.3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren dient der Entlastung der Staatskasse und schließt eine unbeschränkte Wahlfreiheit der bedürftigen Partei für ihren Prozessbevollmächtigten aus. • Die Beurteilung ist einzelfallabhängig; bloße Bevorzugung eines bestimmten Rechtsanwalts oder kurze Entfernungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine abweichende Entscheidung. • Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und keine grundsätzliche Regelungsbedürftigkeit des Bundesgerichts ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts in PKH wegen Vermeidung zusätzlicher Reisekosten • Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsortes niedergelassenen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren kann unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten beschränkt werden (§121 Abs.3 ZPO entsprechend anzuwenden). • Die Anwendung von §121 Abs.3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren dient der Entlastung der Staatskasse und schließt eine unbeschränkte Wahlfreiheit der bedürftigen Partei für ihren Prozessbevollmächtigten aus. • Die Beurteilung ist einzelfallabhängig; bloße Bevorzugung eines bestimmten Rechtsanwalts oder kurze Entfernungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine abweichende Entscheidung. • Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und keine grundsätzliche Regelungsbedürftigkeit des Bundesgerichts ersichtlich ist. Der Kläger, wohnhaft in C-Stadt, erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Trier gegen eine in A-Stadt ansässige Beklagte und beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner in D-Stadt niedergelassenen Rechtsanwältin G zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Klägers tätigen Rechtsanwalts. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH, ordnete G bei, schloss jedoch die Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie Reisekosten vom Kanzleisitz zum Gerichtstag aus, gestützt auf §121 Abs.3 ZPO. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und verwies auf Rechtsprechung, die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Anwalts für notwendig hält. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zurück; das Beschwerdegericht bestätigte die Beschränkung mit Hinweis auf fiskalische Grundsätze und die analoge Anwendung von §121 Abs.3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren. • Anwendbarkeit: §121 Abs.3 ZPO ist zwar primär zivilprozessual, ergibt jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke, weil der gesetzgeberische Zweck der Staatskassenentlastung gleichermaßen gilt. • Erforderlichkeit der Beschränkung: Nach §121 Abs.2 ZPO kann ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden; nach Abs.3 nur ohne zusätzliche Kosten. Daher war die Beiordnung des in D-Stadt niedergelassenen Anwalts zulässig, jedoch beschränkt im Hinblick auf Erstattungsfähigkeit von Reisekosten. • Einzelfallprüfung: Die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine Ausnahmeregelung. Der Kläger hatte bereits vorher an Gerichtstagen mit der Anwältin zusammengearbeitet, eine besondere Unzumutbarkeit der Beauftragung eines am Gerichtsort tätigen Anwalts wurde nicht dargetan, und die Rechts- und Sachlage war nicht von ungewöhnlicher Schwierigkeit. • Verfassungs- und prozessökonomische Überlegungen: Der Prozesskostenhilfegrundsatz zielt darauf ab, vermeidbare Belastungen der Staatskasse zu vermeiden; uneingeschränkte Wahlfreiheit der bedürftigen Partei wäre diesem Zweck entgegenstehend. • Vergleich zu Rechtsprechung Dritter: Berufene Entscheidungen (BGH, OLG) betreffen abweichende Fallkonstellationen; sie führen hier nicht zu einer anderen Bewertung, da bei Kündigungsschutzverfahren die Prozessführung regelmäßig zu erwarten ist und die Notwendigkeit eines auswärtigen Anwalts geringer ist. • Rechtsbeschwerde: Mangels grundsätzlicher Bedeutung und aufgrund Einzelfallabwägung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.04.2004 wurde zurückgewiesen. Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten erfolgte zwar, die Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten vom Kanzleisitz zum Gerichtstag wurde jedoch zu Recht ausgeschlossen. Die Entscheidung beruht auf der analogen Anwendung von §121 Abs.3 ZPO zum Schutz der Staatskasse und der Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall; es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine weitergehende Erstattungsfähigkeit gerechtfertigt hätten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, die Kosten- und Wertfestsetzungsentscheidungen ergingen entsprechend.