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Beschluss

10 Ta 78/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegten und vor Ablauf der Frist wieder zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde sind die notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei erstattungsfähig. • Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht dem Rechtsanwalt eine 13/20 Gebühr nach BRAGO zu. • Zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist auf die Sicht einer verständigen Prozesspartei abzustellen; die vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels schließt Erstattungsfähigkeit nicht aus.
Entscheidungsgründe
Erstattung anwaltlicher Kosten bei zurückgenommener Nichtzulassungsbeschwerde • Bei einer vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegten und vor Ablauf der Frist wieder zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde sind die notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei erstattungsfähig. • Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht dem Rechtsanwalt eine 13/20 Gebühr nach BRAGO zu. • Zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist auf die Sicht einer verständigen Prozesspartei abzustellen; die vorsorgliche Einlegung eines Rechtsmittels schließt Erstattungsfähigkeit nicht aus. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, nahm diese aber vor Ablauf der Frist zurück. Das Bundesarbeitsgericht auferlegte der Klägerin die Kosten der Beschwerde. Die Beklagte beantragte die Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden Kosten; das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die Beklagte legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Streitgegenstand war die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsvergütung für die Vertretung der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Relevante Tatsachen sind die fristgerechte Zurücknahme durch die Klägerin, die Zustellung der Rücknahme an die Beklagte erst nach Beauftragung ihres Anwalts und der zugrunde liegende Streitwert von 4.456,27 €. • Die sofortige Beschwerde ist nach §104 Abs.3 ZPO statthaft und zulässig; sie hatte in der Sache teilweise Erfolg. • Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gebührt dem Rechtsanwalt die 13/20 Gebühr nach §§62,61 Abs.1 Nr.1,31 Abs.1 Nr.1,11 Abs.1 Satz4 BRAGO; die Neuregelung des §61a BRAGO findet vor dem Bundesarbeitsgericht keine Anwendung. • Die durch Beauftragung und Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten sind nach §91 Abs.1 ZPO notwendige Kosten der Rechtsverteidigung und daher erstattungsfähig. Maßgeblich ist die Beurteilung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei, nicht eine objektive Notwendigkeitsprüfung. • Die vorsorgliche Einlegung und vorzeitige Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde schließt Erstattungsfähigkeit nicht aus, zumal die Beklagte bei Beauftragung ihres Anwalts noch keine Kenntnis von der Rücknahme hatte. • Die Zahlungspflicht der Klägerin wurde daher auf 197,45 € (13/20 Gebühr bei Streitwert 4.456,27 € plus 20 € Auslagenpauschale gemäß §26 BRAGO) festgesetzt und ist ab Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die sofortige Beschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen, jedoch ist der zu erstattende Betrag der Klägerin an die Beklagte auf 197,45 € festgesetzt. Dies entspricht einer 13/20 Gebühr zuzüglich der gesetzlichen Auslagenpauschale, da die anwaltliche Vertretung der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als notwendige und erstattungsfähige Kosten nach §91 Abs.1 ZPO anzusehen ist. Die Festsetzung ist ab dem 27.08.2003 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden anteilig der Beklagten (65%) und der Klägerin (35%) auferlegt; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 566,00 € festgesetzt.