Beschluss
10 Ta 58/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist beim Kläger nach § 114, § 115 ZPO zu bewilligen, wenn seine Erfolgsaussichten hinreichend sind und er wirtschaftlich bedürftig ist.
• Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist nur das eigene Einkommen der Partei, nicht das Familieneinkommen des Ehegatten, heranzuziehen.
• Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten ist nur bei persönlichen Angelegenheiten der streitbefangenen Partei zu berücksichtigen, nicht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
• Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts maßgeblich; zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Vermögensverhältnisse können im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit • Prozesskostenhilfe ist beim Kläger nach § 114, § 115 ZPO zu bewilligen, wenn seine Erfolgsaussichten hinreichend sind und er wirtschaftlich bedürftig ist. • Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist nur das eigene Einkommen der Partei, nicht das Familieneinkommen des Ehegatten, heranzuziehen. • Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten ist nur bei persönlichen Angelegenheiten der streitbefangenen Partei zu berücksichtigen, nicht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. • Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts maßgeblich; zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Vermögensverhältnisse können im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden. Der Kläger hatte beim Arbeitsgericht Mainz am 27.11.2003 eine arbeitsgerichtliche Klage erhoben und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Das Arbeitsgericht bewilligte PKH nicht in vollem Umfang; der Kläger legte Beschwerde ein. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 326,38 EUR monatlich und hatte nach Abzug von Wohn- und Ratenverpflichtungen kein verwertbares Einkommen. Das Arbeitsgericht hatte das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt; das Beschwerdegericht hielt dies für unzulässig. Der Kläger hatte zwischenzeitlich ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem höheren Einkommen bis 05.03.2004, diese Änderung konnte im Beschwerdeverfahren gewürdigt werden. Streitgegenstand war die Frage der Bewilligung und der Umfang der PKH sowie die Berücksichtigung von Einkommen Dritter. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist statthaft und hat in der Sache Erfolg. Nach § 114 ZPO bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, sodass PKH in Betracht kommt. • Bedürftigkeit: Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist für die PKH nur das persönliche Einkommen der Partei maßgeblich. Das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld von 326,38 EUR und die nachgewiesenen abzugsfähigen Aufwendungen lassen keinen verwertbaren Überschuss. • Keine Anrechnung des Einkommens der Ehegattin: Die Einkünfte der Ehefrau sind nicht zu berücksichtigen, weil bei der PKH-Ermittlung das Familieneinkommen nicht zugrunde zu legen ist und der Ehegatte nicht für nichtpersönliche Prozesskosten herangezogen werden darf (§ 1360a Abs. 4 ZPO-Richtgedanke). • Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegattin: Ein solcher Anspruch zählt nur bei persönlichen Angelegenheiten des klagenden Ehegatten, nicht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. • Zeitpunkt der Entscheidungsgrundlage: Maßgeblich ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts; das Beschwerdegericht durfte die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO, richtliniengemäß). • Rechtsfolgen: Wegen der gegebenen Erfolgsaussichten und der Bedürftigkeit war PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren; Tage- und Abwesenheitsgelder sowie Reisekosten wurden ausgeschlossen. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat die PKH für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 27.11.2003 unter Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaiger Reisekosten vom Kanzleisitz zum Gerichtsort. Maßgeblich war, dass der Kläger nach Abzug der anerkannten Kosten kein verfügbares Einkommen hatte und die Einkünfte der Ehefrau nicht anzurechnen sind. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Ehefrau besteht nicht, weil es sich um einen arbeitsrechtlichen Streit handelt. Die Entscheidung kann bei einer späteren wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO geändert werden.