OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ta 45/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die abgesetzten Kosten nicht notwendig i.S.v. § 91 I ZPO waren. • Für die Vertretung im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht genügt regelmäßig ein dort zugelassener Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts; deshalb sind Fahrt-, Abwesenheits- und Übernachtungskosten nicht erforderlich. • Die Kostenfolge richtet sich nach § 97 ZPO; die unterlegene Beschwerdeführerin trägt daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Kostenrüge zurückgewiesen: Keine notwendigen Reisekosten für Revision • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die abgesetzten Kosten nicht notwendig i.S.v. § 91 I ZPO waren. • Für die Vertretung im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht genügt regelmäßig ein dort zugelassener Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts; deshalb sind Fahrt-, Abwesenheits- und Übernachtungskosten nicht erforderlich. • Die Kostenfolge richtet sich nach § 97 ZPO; die unterlegene Beschwerdeführerin trägt daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beklagte legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz (17.11.2003) sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hatte die vom Kläger zu erstattenden Kosten nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts festgesetzt und dabei bestimmte Fahrt-, Abwesenheits- und Übernachtungskosten abgesetzt. Die Beklagte rügte dies und begründete die Beschwerde fristgerecht. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Streitgegenstand ist, ob die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten und Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Maßgeblich ist, ob die angefallenen Kosten notwendig i.S.v. § 91 I ZPO waren; dies verneint das Gericht. • Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist neuer Sachvortrag nicht zulässig, sodass die Prozessvertretung durch einen am Sitz des Bundesarbeitsgerichts zugelassenen Anwalt ausreichend ist. • Weil ohne Nachteil der Beklagten ein vor Ort beim Bundesarbeitsgericht zugelassener Vertreter hätte bestellt werden können, waren Fahrt-, Abwesenheits- und Übernachtungskosten nicht erforderlich. • Folglich war die Beschwerde unter Kostenlast gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird kostenfällig zurückgewiesen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 304,20 EUR festgesetzt. Die vom Beklagten geltend gemachten Fahrt-, Abwesenheits- und Übernachtungskosten waren nicht notwendig im Sinne des § 91 I ZPO, da die Vertretung im Revisionsverfahren problemlos durch einen am Sitz des Bundesarbeitsgerichts zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen konnte. Aufgrund dessen hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.