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Urteil

3 Sa 1402/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers über den 08.03.2003 hinaus besteht nicht mehr, wenn die Kündigung wirksam ist. • Ein Zeugnisstreit kann durch Teilvergleich erledigt werden, wodurch der entsprechende Klageantrag entfällt. • Kostenregelung: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kündigung beendet Arbeitsverhältnis; kein Weiterbeschäftigungsanspruch über Frist hinaus • Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers über den 08.03.2003 hinaus besteht nicht mehr, wenn die Kündigung wirksam ist. • Ein Zeugnisstreit kann durch Teilvergleich erledigt werden, wodurch der entsprechende Klageantrag entfällt. • Kostenregelung: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO. Der Kläger war bei der Beklagten als Umzugsakquisiteur beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 20.02.2003. Der Kläger klagte feststellend, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe, begehrte ein Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung über den 08.03.2003 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hatte zunächst in einem Teilurteil festgestellt, dass die Kündigung nicht wirksam sei, und in einem Endurteil dem Kläger das Zwischenzeugnis erteilt sowie Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft angeordnet. Die Beklagte berief gegen das Endurteil; im Berufungstermin schlossen die Parteien einen Teilvergleich zum Zeugnisanspruch. Das Berufungsgericht änderte die frühere Entscheidung in der verbundenen Sache und stellte fest, dass die Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet wurde. • Die Berufung der Beklagten ist formell zulässig und materiell erfolgreich. • Das Gericht folgte der in der verbundenen Entscheidung (3 Sa 1400/03) getroffenen Feststellung, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet hat. • Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über den 08.03.2003 hinaus, weil kein fortbestehendes Arbeitsverhältnis mehr besteht. • Der Zeugnisstreit wurde durch einen im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich erledigt, sodass der entsprechende Klageantrag gegenstandslos wurde. • Mangels Erfolg der Klage erging die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten gemäß § 91 ZPO. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da nach § 72 ArbGG kein Zulassungsgrund vorlag. Die Klage des Klägers wurde vollständig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet hat; deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über den 08.03.2003 hinaus. Der Zeugnisanspruch war durch einen Teilvergleich im Berufungsverfahren erledigt und somit gegenstandslos. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung unanfechtbar ist.