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Beschluss

6 Ta 2028/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist der Gegenstandswert für das Verfahren nicht anhand der Anzahl betroffener Arbeitsplätze oder deren Vergütung zu bemessen. • In einstweiligen Verfügungsverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsfragen kann der Regelstreitwert gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO zugrunde gelegt und wegen der Eilbedürftigkeit halbiert werden. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist zurückzuweisen, wenn das Arbeitsgericht die gesetzlich gebotene Schätzung nach BRAGO zutreffend vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbemessung bei Mitbestimmungsstreit in einstweiliger Verfügung • Bei Streit um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist der Gegenstandswert für das Verfahren nicht anhand der Anzahl betroffener Arbeitsplätze oder deren Vergütung zu bemessen. • In einstweiligen Verfügungsverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsfragen kann der Regelstreitwert gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO zugrunde gelegt und wegen der Eilbedürftigkeit halbiert werden. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist zurückzuweisen, wenn das Arbeitsgericht die gesetzlich gebotene Schätzung nach BRAGO zutreffend vorgenommen hat. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber (Beteiligte zu 2), diese zu unterlassen, Assessment-Center ohne Beteiligung des Betriebsrats durchzuführen oder deren Ergebnisse zur Bewerberauswahl zu nutzen. Das Arbeitsgericht gewährte die einstweilige Verfügung. Nach Erlass beantragte der Betriebsrat die Festsetzung des Streitwertes für die anwaltliche Tätigkeit; das Arbeitsgericht setzte den Wert auf 2.000 € fest. Der Beschwerdeführer rügte dies und machte geltend, es seien 21 Arbeitsplätze betroffen mit hohen Jahresvergütungen; er verlangte einen wesentlich höheren Gegenstandswert. Das Arbeitsgericht und der Arbeitgeber hielten die Heranziehung von Gehältern bzw. Anzahl der betroffenen Stellen für nicht maßgeblich. Gegen die Wertfestsetzung wurde Beschwerde eingelegt. • Zu klären ist allein, ob betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte verletzt sind; dies bestimmt den Verfahrensgegenstand, nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer oder deren Gehälter. • Für Verfahren über Mitbestimmungsrechte enthält das Gesetz keine spezielle Gegenstandswertregelung; daher ist nach § 8 Abs. 2 BRAGO ein angemessener Schätzwert zu bilden. Der zutreffende Referenzwert ist der Regelstreitwert von 4.000 €. • Aufgrund der Eilbedürftigkeit in einstweiligen Verfügungsverfahren ist es ständige Praxis der Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, den Regelwert zu halbieren, sodass 2.000 € anzusetzen sind. • Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze und deren hohe Vergütung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, treffen nicht zu, weil der rechtliche Kern ausschließlich in der Mitbestimmungsfrage liegt und nicht in individuellen wirtschaftlichen Folgen für einzelne Arbeitnehmer. • Da das Arbeitsgericht die zulässige Schätzung vorgenommen und die übliche Praxis zur Halbierung bei Eilverfahren angewandt hat, ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird kostenfällig zurückgewiesen. Der anzunehmende Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 €; zugrunde lag die Differenzberechnung aus dem festgesetzten und dem begehrten Wert. Das Arbeitsgericht durfte in einem einstweiligen Verfahren über betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte den Regelwert zugrunde legen und diesen wegen der Eilbedürftigkeit halbieren. Die Argumente, die Anzahl der betroffenen Stellen oder deren Vergütungen führten zu einem höheren Wert, sind unbeachtlich, weil es allein auf die klärende Mitbestimmungsfrage ankommt. Daher hat die Beschwerde keinen Erfolg und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.