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Urteil

4 Sa 2123/03

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0226.4SA2123.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2003 - 2 Ca 1420/03 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe K 5 des DRK-Tarifvertrages zu zahlen. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Eingruppierung und Vergütung der Klägerin. Diese ist seit 15.01.1995 beim Beklagten beschäftigt. Der Einstellung vorangegangen war ein Schreiben des Beklagten vom 23.11.1994, worin mitgeteilt wurde, die Klägerin werde mit Wirkung vom 15.01.1995 als Familienpflegerin für den "Mobilen Sozialen Dienst" in der Sozialstation H beschäftigt. In dem Schreiben war eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 5 des DRK-Tarifvertrages vorgesehen. Der schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 13.05.1996. Er nimmt Bezug auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 15.01.1995. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. 2 § 5 Abs. 1 lautet: 3 "Der Angestellte ist nach § 22 DRK-Tarifvertrag in Vergütungsgruppe KR 5 eingruppiert." 4 Die Klägerin ist eine examinierte und stattlich anerkannte Familienpflegerin. Zunächst war sie als Familienpflegerin für den Mobilen Sozialen Dienst in der Sozialstation in H eingesetzt. Nach Beendigung des Modellprojektes wurde sie seit 1996 als Schwesternhelferin beschäftigt. 5 Die Klägerin hatte am 26.01.2001 um Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % gebeten, der Beklagte hat diesem Wunsch entsprochen. Anschließend kam es wegen der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges zu Korrespondenz. 6 Mit Schreiben vom 24.07.2003 bestellte der Beklagte die Klägerin zu einer Besprechung zu dem Thema "Arbeitseinsatz und Überstunden" ein und kündigte gleichzeitig eine Herabstufung von der Vergütungsgruppe 5 in die Gruppe 2 an. Mit Schreiben vom 30.07.2003 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin ab 01.08.2003 in die Vergütungsgruppe K 2 eingruppiert sei. 7 Die Klägerin hat vorgetragen, das Schreiben stelle eine unzulässige fristlose Änderungs- bzw. Teilkündigung dar. Ihre Eingruppierung sei bewusst und gewollt mit konstitutiver Wirkung von beiden Parteien vorgenommen worden und entspreche ihrer Ausbildung. Der Arbeitsvertrag gehe dem Tarifvertrag, der nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung gelte, vor. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 festzustellen, dass die Teilkündigung vom 30.07.2003 unwirksam ist und sie weiterhin einen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe KR 5 hat. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat auf die Tarifautomatik hingewiesen und den Inhalt des Arbeitsvertrages. Eine übertarifliche Bezahlung sei weder vereinbart noch gewollt worden. Vielmehr sei die Klägerin nach Beendigung des Modellprojekts ambulante Dienste irrtümlich in Vergütungsgruppe K 5 weiter vergütet worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2003 verwiesen. 14 Das Arbeitsgericht hat im vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin eine Änderungskündigung angreife, weil eine derartige Erklärung nicht erfolgt sei. Soweit die Klägerin im Wege der Feststellungsklage den Fortbestand der bisherigen Vergütung begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe K 5. Eine günstige individual-rechtliche Vereinbarung, welche dem Tarifvertrag vorgehe, könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte sei berechtigt, sich nach den Grundsätzen der so genannten korrigierenden Rückgruppierung auf die zutreffende tarifliche Eingruppierung zu berufen. 15 Gegen das der Klägerin am 09.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.12.2003 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Schreiben vom 30.07.2003 stelle eine Teilkündigung dar. Diese sei rechtlich unzulässig. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich Sachvortrag gehalten und Zeugenbeweis angetreten, dass ihre Einstufung bewusst von beiden Parteien gewollt und mit konstitutiver Wirkung vereinbart worden sei und zwar ggf. übertariflich. Tarifautomatik bestehe im Bereich des Beklagten nicht. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2003 - 2 Ca 1420/03 - aufzuheben und festzustellen, dass die Teilkündigung vom 30.07.2003 unwirksam ist und die Klägerin weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe KR 5 hat. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Arbeitsvertrag sei durch Bezugnahme auf den DRK-Tarifvertrag die so genannte Tarifautomatik geregelt. Die Klägerin sei bei ihrer Einstellung in einem Modellprojekt ambulante Dienste beschäftigt und für diese Tätigkeit sei die Vergütungsgruppe K 5 vorgesehen. Nach Beendigung des Modellprojekts sei sie ab 01.01.1996 weiterhin bei dem Beklagten beschäftigt und verrichte seitdem die Tätigkeit einer Pflegehelferin. Diese sei in Vergütungsgruppe K 2 eingruppiert. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.02.2004. Entscheidungsgründe 22 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch nur zum Teil Erfolg. 23 II. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts wendet, sie könne auch die Feststellung begehren, dass die Teilkündigung vom 30.07.2003 unwirksam ist. 24 Die Beklagte hat eine Teilkündigung ausdrücklich nicht ausgesprochen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich im Wege der Teilkündigung von Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses lösen wollte. Die Beklagte hat ausschließlich erklärt, sie halte künftig die Vergütung in Vergütungsgruppe K 2 für arbeitsvertraglich (weil tarifvertraglich) geschuldet. Diese Erklärung stellt keine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Daher kann die gegen eine Teilkündigung gerichtete Klage der Klägerin nicht erfolgreich sein. Die Kammer kann es offen lassen, ob der Klageantrag insoweit unzulässig oder unbegründet ist. Er ist auf jeden Fall abzuweisen. Die diesbezüglich ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts ist richtig. 25 III. Erfolg hat die Berufung insoweit, als die Klägerin die Feststellung begehren kann, dass ihr weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe K 5 des einschlägigen DRK-Tarifvertrages zusteht. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe K 5 und zwar aufgrund arbeitsvertraglich mit konstitutiver Wirkung vereinbarter Abrede. Im Ausgangspunkt ist das arbeitsgerichtliche Urteil zutreffend. Der DRK-Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, auch wenn die Klägerin nicht tarifgebunden ist. Eine günstigere individual-rechtliche Vereinbarung geht dem Tarifvertrag vor. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich aber nicht lediglich aus der formularmäßigen Inbezugnahme auf die Vergütungsgruppe K 5 und auf § 22 DRK-TV, dass unabhängig von den vertraglichen Abreden die Tarifautomatik gelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung zwar grundsätzlich nicht dahin gehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll (vgl. BAG Urt. v. 25.09.2002 - 4 AZR 339/01 -). Bei Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer durchaus entnehmen, dass eine übertarifliche Vergütung vereinbart wird und nicht lediglich das, was ihm tarifrechtlich zusteht. Die Klägerin hat ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, dass der Mitteilung vorliegend eine vertragliche Bedeutung zukommen soll. Diese ausreichenden Anhaltspunkte sind von dem Beklagten nicht bestritten worden. Zunächst ergibt sich dieser Anhaltspunkt aus dem Schreiben vom 23.11.1994, wonach die Klägerin als Familienpflegerin mit Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 5 eingruppiert wurde. 26 Zwar mag dem Beklagten zuzugeben sein, dass das Modellprojekt "mobiler sozialer Dienst" möglicherweise alsbald ausgelaufen ist, nämlich mit Ablauf des Jahres 1995 und die Klägerin anschließend ab 01.01.1996 mit anderen Aufgaben betraut wurde, die unter Umständen die Eingruppierung in K 5 nicht rechtfertigen würden. 27 Das Arbeitsgericht und der Beklagte haben jedoch verkannt, dass der Arbeitsvertrag, welcher eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 5 vorsieht, unter dem 13.05.1996, also fast ein halbes Jahr nach Weiterführung der Tätigkeit der Klägerin außerhalb des Modellprojektes abgeschlossen und vom Vorsitzenden des Beklagten unterzeichnet wurde. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es ihr bei den Gesprächen vor der Einstellung ausdrücklich darauf ankam, bei dem Beklagten in K 5 vergütet zu werden. Damit steht fest, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht lediglich eine deklaratorische Inbezugnahme auf die geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen beinhaltete, sondern die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt, als das Modellprojekt längst ausgelaufen war, konstitutiven Charakter hatte. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner die Eingruppierung in K 5 bewusst und gewollt aufgenommen haben und nicht lediglich eine allgemeine Verweisung ohne übertarifliche Vergütung vereinbart haben. Dem Arbeitsvertrag vom 13.05.1996 kommt vorliegend eine vertragliche Bedeutung dahin gehend zu, dass ein eigenständiger von tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Vergütung begründet wurde. 28 Damit ist das klägerische Begehren begründet. Der Beklagte konnte sich durch einseitige Erklärung im Wege der korrigierenden Rückgruppierung nicht von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung lösen. 29 Damit war dem Klagebegehren der Klägerin teilweise zu entsprechen. 30 Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG