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Beschluss

9 TaBV 1210/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung ist zu ersetzen, wenn kein Verstoß gegen tarifliche Bestimmungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegt. • Bei der Prüfung der tariflichen Eingruppierung ist vorrangig zu prüfen, ob ein konkretes Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe erfüllt ist; ist dies nicht feststellbar, sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen (§ 9 Abs. 2 MTV). • Kassiertätigkeiten im Tarifsinne setzen den Umgang mit Kunden an Check-Out-Kassen und den dadurch entstehenden Zeitdruck und Warenmix voraus; rein interne Kassenraumtätigkeiten (Entgegennahme/Zählen von Kasseneinnahmen) sind damit nicht gleichzusetzen. • Für die Eingruppierung als "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" muss die Kassiertätigkeit in nicht unerheblichem Umfang tatsächlich ausgeübt werden; ein Anteil von 2,91 % ist nicht erheblich. • Selbständige Tätigkeit im Sinne höherer Gehaltsgruppen erfordert eigene Beurteilungen und Entscheidungen über Arbeitsweg und -ergebnis; einfache kontoristische Aufgaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung ersetzt; Gehaltsgruppe G III ist zutreffend • Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung ist zu ersetzen, wenn kein Verstoß gegen tarifliche Bestimmungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegt. • Bei der Prüfung der tariflichen Eingruppierung ist vorrangig zu prüfen, ob ein konkretes Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe erfüllt ist; ist dies nicht feststellbar, sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen (§ 9 Abs. 2 MTV). • Kassiertätigkeiten im Tarifsinne setzen den Umgang mit Kunden an Check-Out-Kassen und den dadurch entstehenden Zeitdruck und Warenmix voraus; rein interne Kassenraumtätigkeiten (Entgegennahme/Zählen von Kasseneinnahmen) sind damit nicht gleichzusetzen. • Für die Eingruppierung als "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" muss die Kassiertätigkeit in nicht unerheblichem Umfang tatsächlich ausgeübt werden; ein Anteil von 2,91 % ist nicht erheblich. • Selbständige Tätigkeit im Sinne höherer Gehaltsgruppen erfordert eigene Beurteilungen und Entscheidungen über Arbeitsweg und -ergebnis; einfache kontoristische Aufgaben genügen nicht. Die Arbeitgeberin möchte die Mitarbeiterin X W vom WWS-Büro in den Kassenraum versetzen und sie nach dem Gehaltstarifvertrag in Gehaltsgruppe G III/5 eingruppieren. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung, für Kassentätigkeiten mit zusätzlicher Verantwortung sei Gehaltsgruppe IV vorgesehen. Nach der Versetzung verrichtete Frau W im Kassenraum interne Kassenarbeiten wie Zählen von Tresorgeld, Entgegennahme von Kassenunterlagen, Bankabwicklung, Beleg- und Stornoabwicklung sowie Ausgabe von Wechselgeld; an Check-Out-Kassen wurde sie nur in Notfällen eingesetzt (2,91 % der Tätigkeit 2003). Die Arbeitgeberin begehrte vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmungsverweigerung, dieses lehnte ab. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein, das die Beschwerde für begründet hielt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 87 ff. ArbGG, 99 Abs. 4 BetrVG zulässig. • Tarifrechtliche Prüfung: Nach § 9 Abs. 2 MTV richtet sich die Eingruppierung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; ein erfülltes Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe hebt die Prüfung allgemeiner Merkmale auf. • Begriff des Kassierens: "Kassieren" im Tarifsinne umfasst vorrangig Tätigkeiten an Check-Out-Kassen mit Kundenkontakt, Zeitdruck und breitem Waren- bzw. Preissortiment; das interne Entgegennehmen und Zählen von Kasseneinnahmen im Kassenraum stellt nicht dasselbe Tätigkeitsbild dar. • Erheblichkeit der Kassiertätigkeit: Für das Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" ist erforderlich, dass Kassiertätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang tatsächlich ausgeübt werden; ein Anteil von 2,91 % der Tätigkeit ist nicht erheblich und prägt die Tätigkeit nicht. • Selbständige Tätigkeit und Verantwortung: Gehaltsgruppe IV setzt selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen mit eigenem Beurteilungs- und Entscheidungsbedarf voraus. Die von Frau W ausgeübten kontoristischen und kontrollierenden Tätigkeiten (Geldzählung, Belegabwicklung, Eingaben in SAP, Stornolisten) erfordern keine derartige eigenständige Entscheidungsbefugnis. • Beweiswürdigung: Hinweise des Betriebsrats auf stellvertretende Wahrnehmung von Leitungsaufgaben oder eigene Verantwortungsbefugnisse konnten vor Gericht nicht konkret belegt werden; die Arbeitgeberin wies substantiiert nach, dass Leitungsentscheidungen und Personaleinsatz in erster Linie der Abteilungsleitung obliegen. • Rechtsfolge: Mangels Verstoßes gegen tarifliche Bestimmungen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG war die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in G III zu ersetzen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz war erfolgreich; der Beschluss wurde abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau X W in die Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr ersetzt. Begründet ist dies damit, dass die tatsächliche Tätigkeit von Frau W nicht das Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" der Gehaltsgruppe IV erfüllt und die allgemeinen Voraussetzungen für eine Einstufung in G IV (selbständige Tätigkeit mit entsprechender Verantwortung) nicht vorliegen. Entscheidend waren der sehr geringe Anteil an Check-Out-Kassiertätigkeiten (2,91 %) und die überwiegende Ausrichtung der Aufgaben auf einfache kontoristische und kontrollierende Tätigkeiten ohne eigenständige Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.