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Urteil

6 Sa 1120/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige, in vertraulichem Kreis geäußerte Unmutsäußerung begründet nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. • Aus dem bloßen Vortrag über eine aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung folgt nicht zwingend, dass eine grobe Ehrverletzung im Sinne einer kündigungsrelevanten Beleidigung vorliegt. • Selbst wenn eine ehrverletzende Äußerung angenommen wird, kann die Vertrauenssphäre (Erwartung der Vertraulichkeit) das Weitertragen durch Dritte und die lange Zeitspanne bis zur Kenntnisnahme durch die Geschäftsleitung die Kündigung rechtfertigende Wirkung entkräften. • Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 KSchG ist jedenfalls erforderlich, dass das Verhalten so schwer wiegt oder an den Adressaten gelangt ist; bloßes Vertrauen auf Vertraulichkeit kann entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine fristlose Kündigung bei vertraulicher Unmutsäußerung ohne grobe, offenkundige Ehrverletzung • Eine einmalige, in vertraulichem Kreis geäußerte Unmutsäußerung begründet nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. • Aus dem bloßen Vortrag über eine aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung folgt nicht zwingend, dass eine grobe Ehrverletzung im Sinne einer kündigungsrelevanten Beleidigung vorliegt. • Selbst wenn eine ehrverletzende Äußerung angenommen wird, kann die Vertrauenssphäre (Erwartung der Vertraulichkeit) das Weitertragen durch Dritte und die lange Zeitspanne bis zur Kenntnisnahme durch die Geschäftsleitung die Kündigung rechtfertigende Wirkung entkräften. • Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 KSchG ist jedenfalls erforderlich, dass das Verhalten so schwer wiegt oder an den Adressaten gelangt ist; bloßes Vertrauen auf Vertraulichkeit kann entgegenstehen. Der Kläger war seit 1999 als Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung beschäftigt. Die Beklagte kündigte außerordentlich zum 08.04.2003 und hilfsweise ordentlich zum 31.05.2003 wegen einer angeblich im Herbst 2002 in Gegenwart zweier Mitarbeiter gemachten Äußerung des Klägers, er habe gesagt: "(Es) würde ich den Alten entmündigen lassen". Die Äußerung wurde erst Monate später über mehrere Zwischenstationen der Geschäftsleitung mitgeteilt. Der Kläger bestreitet die genaue Wortwahl und betont, die Äußerung sei in einem fachbezogenen Kontext und vertraulich gegenüber Kollegen erfolgt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, die Äußerung habe eine grobe Beleidigung des Seniorchefs dargestellt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht. • Rechtliche Grundlagen: Kündigungsschutz nach § 1 KSchG, Grundsatz zum wichtigen Grund für außerordentliche Kündigung; Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. • Tatsächliche Würdigung: Die Kammer unterstellt zur Entscheidungsfindung wohlwollend, die im Berufungsrecht dargestellte, mildere Formulierung sei gefallen. Entscheidend ist aber der Kontext: die Äußerung erfolgte im Arbeitszimmer in vertraulicher Runde und nicht offen gegenüber dem Betroffenen. • Beurteilung der Schwere: Allein eine isolierte, aus dem Zusammenhang genommene Aussage reicht nicht, um eine grobe Ehrverletzung nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung anzunehmen; spontane Unmutsäußerungen in Abwesenheit des Adressaten sind weniger schwerwiegend. • Vertraulichkeit und Zeitablauf: Die Erwartung, dass die Bemerkung im Kreis verbleibt, und die lange Zeitspanne bis zur Bekanntwerdung mindern die Kündigungsrelevanz; die Weitergabe über mehrere Mitarbeiter spricht gegen erhebliche Empörung unmittelbar nach der Äußerung. • Ordentliche Kündigung: Auch für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung fehlt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG, weil die Äußerung nicht dafür bestimmt war, an den Adressaten zu gelangen, sodass eine Abmahnung jedenfalls in Betracht zu ziehen gewesen wäre. • Prozessrechtliches Ergebnis: Das Berufungsgericht hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für richtig und weist die Berufung kostenpflichtig zurück; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage des Arbeitnehmers war erfolgreich: Die außerordentliche Kündigung vom 08.04.2003 ist unwirksam, ebenso die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Die Kammer wertet die streitige Äußerung bestenfalls als spontane, vertrauliche Unmutsäußerung, die nicht ohne weiteres eine grobe, kündigungsrelevante Beleidigung des (senioren) Vorgesetzten darstellt. Die Umstände der Äußerung — vertraulicher Rahmen, fehlende unmittelbare Mitteilung an den Betroffenen und lange Zeit bis zur Weitergabe im Betrieb — führen dazu, dass weder ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 BGB noch ein sozial gerechtfertigter verhaltensbedingter Kündigungsgrund nach § 1 KSchG vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; eine Revision wurde nicht zugelassen.