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Urteil

6 Sa 1276/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sein Verhalten so gestaltet, dass der Arbeitnehmer auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen darf. • Ein Verzicht des Arbeitgebers auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann konkludent erfolgen und erlischt das Kündigungsrecht, wenn dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist eine Abmahnung oder ein verbindliches Verzichtsangebot in Aussicht gestellt wird. • Bedingungen, die der Arbeitgeber an einen Verzicht knüpft, sind unzulässig, wenn sie inhaltlich unbestimmt sind oder von der bloßen Beurteilung des Arbeitgebers abhängen. • Liegt ein wirksamer Verzicht vor, ist die später ausgesprochene außerordentliche Kündigung trotz dringenden Tatverdachts unwirksam.
Entscheidungsgründe
Verzicht des Arbeitgebers auf außerordentliche Kündigung verhindert nachträgliche Verdachtskündigung • Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sein Verhalten so gestaltet, dass der Arbeitnehmer auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen darf. • Ein Verzicht des Arbeitgebers auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann konkludent erfolgen und erlischt das Kündigungsrecht, wenn dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist eine Abmahnung oder ein verbindliches Verzichtsangebot in Aussicht gestellt wird. • Bedingungen, die der Arbeitgeber an einen Verzicht knüpft, sind unzulässig, wenn sie inhaltlich unbestimmt sind oder von der bloßen Beurteilung des Arbeitgebers abhängen. • Liegt ein wirksamer Verzicht vor, ist die später ausgesprochene außerordentliche Kündigung trotz dringenden Tatverdachts unwirksam. Der Kläger, seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt und wegen Alters ordnungsgemäß nicht mehr kündbar, wurde wegen eines Stinkbombenanschlags mit Buttersäure im Verwaltungsgebäude verdächtigt. Am 21.10.2002 trat im Erdgeschoss ein starker Gestank auf, es entstand Sachschaden; Untersuchungen ergaben Buttersäure als Verunreinigung. Die Personalabteilung verdächtigte den Kläger, hörte ihn an und forderte am 26.11.2002 ein umfassendes schriftliches Geständnis mit Fristsetzung; bei Geständnis sollte auf Strafanzeige verzichtet, auf außerordentliche Kündigung verzichtet und lediglich eine Abmahnung mit Kostenübernahme vorgesehen werden. Der Kläger sandte am 27.11.2002 ein schriftliches Geständnis, das die Beklagte als unzureichend zurückwies; ein weiteres klärendes Gespräch fiel wegen Erkrankung des Klägers aus. Am 04.12.2002 kündigte die Beklagte außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.06.2003. Das ArbG gab dem Kläger Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Unbegründetheit: Die Kammer hält an der Entscheidung des Arbeitsgerichts fest und erklärt die Kündigung für unwirksam. • Rechtsdogmatik Verzicht: Nach der Rechtsprechung kann der Kündigungsberechtigte auf ein vorhandenes Kündigungsrecht ausdrücklich oder konkludent verzichten; ein solcher Verzicht ist auch vor Ablauf der Ausschlussfrist möglich, wenn der Arbeitgeber eindeutig seine Bereitschaft zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt. • Tatfrage nachrangig: Obwohl die Kammer die Anforderungen des ArbG an einen dringenden Tatverdacht für zu hoch hält, war die Beurteilung der Tatverdachtsfrage für das Ergebnis entbehrlich. • Konkreter Fall des Verzichts: Die Beklagte hat dem Kläger verbindlich in Aussicht gestellt, bei umfassendem Geständnis von einer Strafanzeige und von einer außerordentlichen Kündigung abzusehen und stattdessen eine Abmahnung mit Kostenübernahme vorzunehmen. • Unzulässige Bedingung: Die Beklagte knüpfte ihren Verzicht an die unbestimmte Forderung eines „umfassenden“ Geständnisses; eine solche Bedingung ist unzulässig, wenn ihr Erfüllungsumfang nicht klar feststellbar ist oder von der subjektiven Beurteilung des Arbeitgebers abhängt. • Erfüllung der Bedingung: Das dem Arbeitgeber zugegangene Schreiben des Klägers enthielt ein Geständnis, Entschuldigung und Kostenübernahmewillen und beinhaltete die für die Beklagte wesentlichen Informationen; damit war die Bedingung faktisch erfüllt. • Pflicht zur Rücksichtnahme: Angesichts des eingegangenen Geständnisses hätte die Beklagte ergänzende Abklärungen abwarten oder auf eine Ergänzung hinwirken müssen, statt die Kündigung auszusprechen. • Rechtsfolge: Durch das in Aussicht gestellte Verzichtsangebot erlosch das Recht der Beklagten, aus diesem Sachverhalt noch außerordentlich zu kündigen. Die Berufung der Beklagten war erfolglos und wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Begründend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger vor Ablauf der Ausschlussfrist ein verbindliches Verzichtsangebot gemacht hat, das der Kläger durch sein Geständnis erfüllt hat, sodass das Kündigungsrecht erloschen ist. Die an die Wirksamkeit des Verzichts geknüpfte Bedingung war zudem inhaltlich nicht so bestimmt, dass sie einseitig vom Arbeitgeber beurteilbar gewesen wäre; deshalb durfte die Beklagte das Geständnis nicht einfach zurückweisen. Mangels Zulassungsgründen wurde die Revision nicht zugelassen und die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.