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Urteil

7 Sa 1174/03

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0119.7SA1174.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.05.2003 - 5 Ca 3545/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin verpflichtet ist. 2 Die Parteien haben am 30.04.2001 einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass der Beklagte am 01.06.2001 in die Dienste der Klägerin tritt und als Dreher beschäftigt wird. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 07.05.2001 diesen Arbeitsvertrag gekündigt und mitgeteilt, dass er die Arbeitsstelle nicht antreten wird. 3 Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes geltend. 4 § 12 des schriftlich zwischen den Parteien am 30.04.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut: 5 (1) Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen. 6 (2) Liegen die Voraussetzungen der Ziffer (1) an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziffer (1) eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. 7 (3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. 8 Die Klägerin hat vorgetragen, 9 durch das Verhalten des Beklagten sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden mit der Folge, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe fällig sei, wobei die Höhe der Vertragsstrafe auch nicht unangemessen sei. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.638,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2001 zu zahlen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte hat vorgetragen, 15 die Klage sei unbegründet, da die Klägerin mehr als einen Monat Zeit gehabt habe, einen anderen Arbeitnehmer einzustellen. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch nicht gerechtfertigt, da beide Seiten eine Probezeit vereinbart hätten, während der beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit hätten beenden können. 16 Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Urteil vom 20.05.2003 - 5 Ca 3545/02 - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.319,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2001 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 35, 36 der Akte Bezug genommen. 17 Gegen das ihm am 28.08.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 12.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 23.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet. 18 Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Vertragsstrafe sei insgesamt unbegründet, weil der Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung so erheblich benachteiligt worden sei, dass dies treu und glauben widerspreche. Denn die Klägerin habe den Beklagten erstmalig angeschrieben, nachdem die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war, habe also dem Beklagten keinerlei Möglichkeit gegeben, den ihr angeblich entstehenden Schaden abzuwenden. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe könne dann keine Wirkung entfalten, wenn mit dem Eintritt eines Schadens nicht zu rechnen sei. Diese Konstellation sei vorliegend gegeben, da die Klägerin mehrere Wochen Zeit gehabt habe, um eine Ersatzkraft einzustellen oder andere geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Anordnung von Überstunden. Zudem habe es sich um ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt. 19 Der Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.05.2003 - 5 Ca 345/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass die vereinbarte Vertragsstrafe zulässig sei zumal das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien innerhalb der ersten sechs Monate mit einer Frist von zwei Wochen habe gekündigt werden können, also auch von dem Beklagten. Die Klägerin habe den Vertragsbruch auch nicht provoziert. Der Beklagte habe unmissverständlich mitgeteilt, dass er die Arbeitsstelle nicht antreten werde. Von daher sei nicht ersichtlich was die Klägerin in dieser konkreten Situation zur Abwendung des Schadens hätte tun sollen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Entscheidungsgründe 25 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 26 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 27 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Verurteilung des Beklagten verlangen kann, an ihn 1.319,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2001 zu zahlen. 28 Der Anspruch ergibt sich in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe von 1.319,14 € aus § 12 des zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 30.04.2001. 29 Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dieser Regelung bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen. 30 Vorliegend sollte nach dem Arbeitsvertrag der Beklagte zum 01.06.2001 in die Dienste der Klägerin treten, er hat der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 07.05.2001 mitgeteilt, dass er die Arbeitsstelle nicht antreten wird. Insoweit liegt eine Vertragsverletzung hinsichtlich § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vor, wonach eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausdrücklich ausgeschlossen ist. Von daher ist die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt; auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. 31 Die Vertragsstrafe ist im Übrigen auch weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Nach dem alten Schuldrecht war es wegen der fehlenden Übertragbarkeit von § 11 Nr. 6 AGBG unbedenklich, wenn die Vertragsstrafenabrede in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag getroffen wird (vgl. LAG Berlin, 19.05.1980 AP Nr. 8 zu § 339 BGB; LAG Sachsen 25.11.1997 LAGE § 339 BGB Nr. 12). Inwieweit für nach dem 31.12.2001 begründete Arbeitsverhältnis daran festgehalten werden kann, kann dahinstehen (vgl. dazu Däubler NZA 2001, 1336). Denn vorliegend wurde der schriftliche Arbeitsvertrag 2001, also noch unter der Geltung des alten Rechts geschlossen. 32 Hinsichtlich der Höhe ist die Annahme der Angemessenheit eines halben Monatsentgelts nicht zu beanstanden; da die Klägerin die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht angefochten hat, kommt die Verurteilung zu einem höheren Betrag vorliegend nicht in Betracht. 33 Sonstige rechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. 34 Auch das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Zum einen ist eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Klägerin den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass möglicherweise Schadensersatzansprüche auf ihn zukämen, falls er den Dienst nicht zumindest während der Kündigungsfrist antrete, nicht ersichtlich. Der Klägerin war hier ein entsprechendes Verhalten gar nicht zumutbar, weil der Beklagte unmissverständlich schriftlich mitgeteilt hatte, dass er die Arbeit nicht antreten werde. Dieses Verhalten war im Hinblick auf die im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschluss der Kündigung vom Dienstantritt besonders grob vertragswidrig. Insoweit würden die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ohne erkennbare Grundlage überspannt, zumal es gerade Sinn der Vertragsstrafe ist, vertragsgerechtes Verhalten des Arbeitnehmers sicherzustellen. Nicht erkennbar ist auch, warum mit dem Eintritt eines Schadens nicht zu rechnen war. Denn der durch die Vertragsstrafe abgesicherte Nachteil des Arbeitgebers besteht gerade darin, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht zu erhalten. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte, die das Verhalten der Klägerin als treuwidrig oder als Verstoß gegen treu und glauben erscheinen lassen, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich. 35 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 37 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.