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Urteil

5 Sa 753/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Verfallklauseln sind wirksam, wenn sie der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle standhalten. • Ein Spannungsverhältnis zwischen Regelungen zur Friedenspflicht und Verfallklauseln liegt nicht vor, wenn die Normen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und gerichtliche Schritte ausdrücklich nicht als Friedenspflichtverletzung ausgeschlossen sind. • Ansprüche auf Vergütung nach Tarifwerken können nur geltend gemacht werden, wenn eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Bezugnahme oder Tarifgebundenheit nachgewiesen ist. • Ein Anspruchsgrund fehlt, wenn der Kläger erforderliche tatsächliche Voraussetzungen (z. B. Hauptverdienerstatus für Kinderzuschlag) nicht dargestellt und nachgewiesen hat. • Ein Eingriff in die Vergütungsvereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallklausel und fehlende Anspruchsgrundlage bei Vergütungsansprüchen • Arbeitsvertragliche Verfallklauseln sind wirksam, wenn sie der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle standhalten. • Ein Spannungsverhältnis zwischen Regelungen zur Friedenspflicht und Verfallklauseln liegt nicht vor, wenn die Normen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und gerichtliche Schritte ausdrücklich nicht als Friedenspflichtverletzung ausgeschlossen sind. • Ansprüche auf Vergütung nach Tarifwerken können nur geltend gemacht werden, wenn eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Bezugnahme oder Tarifgebundenheit nachgewiesen ist. • Ein Anspruchsgrund fehlt, wenn der Kläger erforderliche tatsächliche Voraussetzungen (z. B. Hauptverdienerstatus für Kinderzuschlag) nicht dargestellt und nachgewiesen hat. • Ein Eingriff in die Vergütungsvereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger, seit 1993 als Lehrer beschäftigt, begehrte restliche Vergütungszahlungen für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 in Höhe von insgesamt 29.810,65 EUR Differenz gegenüber den gezahlten Beträgen. Die Parteien hatten eine "Vereinbarung über die Zusammenarbeit" mit einer Verfallklausel (Ziffer 9) und einer Friedenspflicht (Ziffer 8). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger rief das Landesarbeitsgericht an und rügte insbesondere die Auslegung der Verfallklausel und mögliche Treuwidrigkeit des Arbeitgebers. Weiter macht der Kläger Ansprüche aus Fürsorgepflicht, einer angeblichen Bezugnahme auf BAT-Vergütung und aus dem Landesprivatschulrecht geltend. Der Beklagte verteidigte die Abweisung; das Gericht prüfte Einbeziehung, Inhaltskontrolle, Anspruchsgrundlagen sowie Vortrag des Klägers. • Die Berufung ist unbegründet; die Ansprüche sind gem. Ziffer 9 der Vereinbarung verfallen und damit erloschen. Die Verfallklausel hält Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle stand; die Kammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an (§ 69 Abs.2 ArbGG). • Zwischen Ziffer 8 (Friedenspflicht) und Ziffer 9 besteht kein materielles Spannungsverhältnis: Die Regelungen haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, und Ziffer 8 erlaubt gerichtliche Schritte, die zur Terminwahrung erforderlich sind; daher stellt gerichtliche Geltendmachung keinen Verstoß gegen die Friedenspflicht dar. • Vorwürfe, der Arbeitgeber habe den Kläger in treuwidriger Weise von rechtzeitiger Geltendmachung abgehalten, sind nicht substantiiert nachgewiesen. Vorgelegte Korrespondenz zeigt keine treuwidrige Behinderung; § 242 BGB greift nicht zugunsten des Klägers ein. • Bezüglich der materiellen Anspruchsgrundlage fehlt es an Nachweisen: Für Kinderzuschläge (§ 3 Ziffer 2 Gehaltsordnung) hat der Kläger nicht dargelegt, dass er Hauptverdiener ist. Eine Vergütungsforderung "nach BAT" scheitert, weil keine Tarifgebundenheit oder arbeitsvertragliche Bezugnahme auf diese Tarifwerke vorliegt; die Parteien regelten die Vergütung durch ihre Vereinbarung, die nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt (§ 134, § 138 BGB ohne Anwendbarkeit). • Ein Anspruch auf Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB ist nicht begründet; der Vortrag des Klägers ist nicht ausreichend, und die Vergütungsordnung enthält Regelungen für Überprüfungen und Änderungen. Ebenso fehlt es an substantiiertem Vorbringen für einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verfallklausel ist wirksam anzuwenden, weshalb die geltend gemachten Vergütungsansprüche für die streitigen Zeiträume erloschen sind. Ferner fehlt es an einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage: Voraussetzungen für Kinderzuschlag, eine tarifliche Vergütungsbindung nach BAT und eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.