Urteil
6 Sa 562/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vom Arbeitgeber erstellte Lohnabrechnung erfüllt die Dokumentationsfunktion einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist und macht erneute Geltendmachung durch den Arbeitnehmer überflüssig.
• Die bloße Nichtzahlung eines abgerechneten, fälligen Lohnanspruchs stellt keine Ablehnung im Sinne einer Ausschlussfrist dar.
• Ein nachträgliches Infragestellen der Abrechnung durch den Arbeitnehmer beseitigt nicht die Bindungswirkung der vom Arbeitgeber erstellten Abrechnung.
• Eine vom Arbeitgeber behauptete Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist prozessual unbeachtlich, wenn konkrete Angaben zum Gegenstand und Wert fehlen und Pfändungsschutzvorschriften nicht beachtet sind.
Entscheidungsgründe
Abgerechneter Lohnanspruch nicht von Ausschlussfrist erfasst • Eine vom Arbeitgeber erstellte Lohnabrechnung erfüllt die Dokumentationsfunktion einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist und macht erneute Geltendmachung durch den Arbeitnehmer überflüssig. • Die bloße Nichtzahlung eines abgerechneten, fälligen Lohnanspruchs stellt keine Ablehnung im Sinne einer Ausschlussfrist dar. • Ein nachträgliches Infragestellen der Abrechnung durch den Arbeitnehmer beseitigt nicht die Bindungswirkung der vom Arbeitgeber erstellten Abrechnung. • Eine vom Arbeitgeber behauptete Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist prozessual unbeachtlich, wenn konkrete Angaben zum Gegenstand und Wert fehlen und Pfändungsschutzvorschriften nicht beachtet sind. Der Kläger war bis 31.12.2001 als Elektroinstallateur beschäftigt und erhob am 19.08.2002 Klage auf Restzahlungsansprüche für Mai, Juni und Dezember 2001; die Abrechnung Dezember 2001 weist einen nicht gezahlten Lohn von 1.380,87 € aus. Der Kläger machte zusätzlich Ansprüche wegen Lohnfortzahlung an Feiertagen und Urlaubsabgeltung geltend. Die Beklagte berief sich auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist (§ 18) und darauf, dass der Kläger firmeneigenes Werkzeug nicht zurückgegeben habe, weshalb eine Aufrechnung erfolgen könne. Das Arbeitsgericht gewährte dem Kläger die Dezembervergütung und wies die Klage insoweit sonst ab. In der Berufung behauptete die Beklagte, die Abrechnung sei vom Kläger nicht akzeptiert worden und daher von der Ausschlussfrist erfasst; sie rügte zudem die verspätete Geltendmachung. Im Berufungsverfahren erging ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, gegen das er Einspruch einlegte. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; der Kläger hat Anspruch auf den abgerechneten Dezemberlohn gemäß § 611 BGB. • Eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassene Lohnabrechnung erfüllt die Dokumentationsfunktion einer Ausschlussklausel; damit muss der Arbeitnehmer den ausgewiesenen Anspruch nicht nochmals fristgerecht geltend machen. • Das spätere Bestreiten der Abrechnung oder die Behauptung von Gegenansprüchen durch den Arbeitgeber beseitigt nicht rückwirkend die Bindungswirkung der Abrechnung; die Ausschlussfrist ist damit gewahrt. • Die Nichtzahlung des abgerechneten Lohns stellt keine Ablehnung im Sinne der zweiten Friststufe des § 18 dar, zumal die Abrechnung keine Einbehalte oder Einwände enthält. • Die von der Beklagten vorgetragene Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ist entscheidungserheblich nicht tragfähig, weil konkrete Angaben zu Umfang und Wert fehlen und Pfändungsschutzaspekte unberücksichtigt blieben. • Das Versäumnisurteil vom 14.08.2003 entspricht nicht der Rechtslage und ist aufzuheben; die Berufung ist zurückzuweisen. • Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, soweit sie nicht auf der Säumnis des Klägers beruhen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Versäumnisurteil vom 14.08.2003 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat dem Kläger die abgerechnete Dezembervergütung in Höhe von 1.380,87 € brutto nebst Zinsen zuerkannt, weil die Lohnabrechnung des Arbeitgebers die Ausschlussfrist erfüllt und der Anspruch damit nicht verfallen ist. Eine nachträgliche Infragestellung der Abrechnung oder die bloße Nichtzahlung entzieht dem Anspruch nicht seine Durchsetzbarkeit. Aufrechnungsrügen der Beklagten waren unzureichend substantiiert und daher nicht durchgreifend. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, mit Ausnahme der Kosten, die auf die Säumnis des Klägers vom 14.08.2003 entfallen.