Urteil
8 Sa 1305/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2003:0228.8SA1305.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 08.11.2002 - Az.: 10 Ca 2568/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.061,- Euro festgesetzt. Tatbestand I. 1 Die Parteien streiten um Rechte aus einer Lebensversicherung nach Eintritt des Insolvenzfalls. 2 Die Klägerin war bei der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 25.02.1990 als Büroleiterin angestellt. Arbeitsvertraglich war mit ihr vereinbart, dass für sie jährlich ein Direktversicherungsbeitrag in Höhe von 3.000,-- DM vom Arbeitgeber eingezahlt wird (Bl. 25 d.A.). 3 Unter dem 25.10.1990 erteilte die nunmehrige Insolvenzschuldnerin der Klägerin eine Versorgungszusage im Hinblick auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der B Lebensversicherungs AG über eine Versicherungssumme in Höhe von 84.425,-- DM. Die Bezugsberechtigung der Klägerin wurde in der vorerwähnten Versorgungszusage unwiderruflich, aber mit Vorbehalten vereinbart (Bl. 16 d.A.). Ein entsprechender Versicherungsschein der B Lebensversicherungs AG wurde unter dem 30.10.1990 ausgestellt (Bl. 33 d.A.). Im Zusammenhang mit der Erstellung des Versicherungsscheines fertigte die B Lebensversicherungs AG auch "Erläuterungen zum Versicherungsvertrag, Stand: 29.10.1990" (Bl. 37 d.A.); zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser dem Original-Versicherungsvertrag beigefügt waren oder nicht. In diesen Erläuterungen heißt es, dass die Leistungen der Gesellschaft widerruflich an die versicherte Person erfolgen. 4 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Beklagten zum Verwalter am 01.06.2001 widerrief dieser mit Schreiben vom 18.06.2001 an die R Lebensversicherung als Rechtsnachfolgerin der B Lebensversicherungs AG das bestehende Bezugsrecht und benannte sich selbst gleichzeitig als neuen Bezugsberechtigten (Bl. 66 d.A.). 5 In ihrer am 31.07.2002 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, zu ihren Gunsten sei ein unwiderrufliches Bezugsrecht begründet worden. Aus dem Versicherungsschein selbst sei nicht ersichtlich, dass Leistungen nur widerruflich erfolgen sollten. Das Beiblatt vom 29.10.1990, in welchem von nur widerruflichen Leistungen die Rede sei, sei dem Original-Versicherungsvertrag nicht beigefügt gewesen. Die Unwiderruflichkeit ergäbe sich auch aus der Versorgungszusage vom 25.10.2002. Bestünde somit ein unwiderrufliches Bezugsrecht, fiele die streitgegenständliche Versicherung nicht in die Insolvenz. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, die bei der B Lebensversicherungs Aktiengesellschaft als Rechtsvorgängerin der R Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung mit der Nr. 189340036 vom 01.03.1990 auf die Klägerin zu übertragen und die hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben sowie den Original-Versicherungsschein an die Klägerin auszuhändigen. 8 Die Beklagte hat erstinstanzlich 9 Klageabweisung 10 beantragt und die Auffassung vertreten, das Bezugsrecht sei nach dem allein maßgeblichen Versicherungsverhältnis widerruflich ausgestaltet. Deshalb fielen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in die Insolvenzmasse. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.11.2002 - Az.: 10 Ca 2568/02 - (Bl. 79 -80) einschließlich der vorgelegten Unterlagen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen. 12 Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil auf Abweisung der Klage erkannt, weil der Klägerin kein Aussonderungsrecht zustünde. Versicherungs- und Versorgungsverhältnis müßten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterschieden werden. Die Rechte des Insolvenzverwalters und des begünstigten Beschäftigten hingen allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab. Diese Grundsätze würden auch bei einem eingeschränkt widerruflichen Bezugsrecht gelten. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass zu ihrem Gunsten im Versicherungsverhältnis ein unwiderrufliches oder eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht begründet worden sei. Nach der Versorgungszusage sei lediglich ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht gegeben, welches unter dem Vorbehalt des Erwerbs einer unverfallbaren Anwartschaft gestanden habe. Hinsichtlich des Versicherungsverhältnisses lasse sich die Einräumung eines zunächst eingeschränkten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht feststellen. Weder der Antrag auf Lebensversicherung, noch der Versicherungsschein erwähne ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Klägerin - im Gegenteil: in den Erläuterungen zum Versicherungsvertrag sei ausdrücklich von der Widerruflichkeit die Rede; ob diese Bestandteil des Versicherungsscheines seien oder nicht, sei für das Arbeitsgericht nicht erkennbar, könne jedoch dahinstehen; denn nach der Auslegungsregel des § 166 Abs. 1 VVG sei im Zweifel vom Bestehen eines nur widerruflichen Bezugsrechts auszugehen. Eine schriftliche Bestätigung zur nachträglichen Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrecht gegenüber der Insolvenzschuldnerin sei nicht ersichtlich. 13 Hinsichtlich der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 81 - 83 d.A.) verwiesen. 14 Gegen das der Klägerin am 20.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich deren am 17.12.2002 eingelegte und am 07.01.2003 begründete Berufung. 15 Die Klägerin trägt zweitinstanzlich weiter vor, da die Voraussetzung der Unverfallbarkeit vor der Legitimation des Beklagten als Bezugsberechtigtem gegeben gewesen seien, seien ihre mit der Klage verfolgten Rechte begründet gewesen. Da die Versorgungszusage als unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Vorbehalten ausgestaltet gewesen sei, habe der Versicherungsschein auch nur Entsprechendes bestätigen können. Diesem sei nicht zu entnehmen, ob es sich um ein unwiderrufliches oder widerrufliches Bezugsrecht handele. In jedem Fall sei zum Zeitpunkt des Widerrufs des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG eingetreten gewesen. Von einem nur widerruflichen Bezugsrecht könne nicht ausgegangen werden, da der Versicherungsschein keine Hinweise enthielte und Anlagen nicht beigefügt gewesen seien. Der Auslegungsregel des § 166 VVG lasse sich nicht zwingend entnehmen, dass im Zweifel ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart worden sei. 16 Wegen der näheren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.01.2003 (Bl. 94 - 100) sowie den Schriftsatz vom 15.01.2003 (Bl. 104 - 105 d.A.) Bezug genommen. 17 Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt, 18 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 08.11.2002,Az.: 10 Ca 2568/02, wird aufgehoben. 19 2. Der Beklagte wird verurteilt, die bei der B Lebensversicherungs AG als Rechtsvorgängerin der R Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung mit der Nummer 189340036 vom 01.03.1990 auf die Klägerin zu übertragen und die hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben sowie den original Versicherungsschein an die Klägerin auszuhändigen. 20 Der Beklagte hat 21 Zurückweisung der Berufung 22 beantragt und erwidert, die Versorgungszusage könne nicht zur Auslegung des Versicherungsverhältnisses herangezogen werden, da zwischen Arbeits- und Versicherungsverhältnis streng zu unterscheiden sei. Der Eintritt der Unverfallbarkeit führe nicht per se zu einer Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung bliebe auch nach Eintritt der Unverfallbarkeit widerruflich. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2003 (Bl. 106 - 111 d.A.) verwiesen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, alle vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 28.02.2003 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 24 Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 25 Die Berufung der Klägerin ist jedoch n i c h t begründet. 26 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 08.11.2002 - Az.: 10 Ca 2568/02 - zutreffend darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten kein Recht nach § 47 InsO auf Aussonderung der bei der B Lebensversicherungs AG als Rechtsvorgängerin der R -Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat. Es hat die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten und auf den vorliegenden Fall übertragbaren Grundsätze herangezogen. Ihm ist sowohl im Ergebnis auch in der Begründung zu folgen. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Berufungskammer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 540ZPO auf den diesbezüglichen begründeten Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hier von weiteren Darstellung ab. 27 Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: 28 1. Soweit die Klägerin meint, das verfolgte Recht auf Aussonderung stünde ihr zu, da die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit vor der Legitimation des Beklagten als Bezugsberechtigten gegeben gewesen sein, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen; denn die Forderung auf Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung vom 30.10.1990 gehörte zum Vermögen des Arbeitgebers und damit zur Insolvenzmasse. 29 Richtig ist zwar, dass die Versorgungszusage vom 25.10.1990 als eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht begründet wurde, wobei deren Unwiderruflichkeit u.a. unter dem Vorbehalt des Erwerbs einer unverfallbaren Anwartschaft entsprechend § 1b BetrAVG stand. Gleichwohl entsteht mit der eingetretenen Unverfallbarkeit der Vorsorgungsanwartschaft kein unwiderrufliches versicherungsrechtliches Bezugsrecht; denn die das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis berührende vorerwähnte Norm ist keine dem Insolvenzrecht vorgehende Sonderregelung. Sie ist nicht anwendbar, wenn das versicherungsrechtliche Bezugsrecht zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger - wie vorliegend - widerrufen wird (vgl. zutreffend zum Konkursrecht: BAG-Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 373/94 = ZIP 1995, 2012 (2013). Die Rechte der Klägerin hängen allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (vgl. BAG-Urteil vom 08.06.1999 - 3 AZR 136/88 = EzA Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Aus den vorgenannten Gründen und der von Rechtsprechung geforderten Trennung zwischen Versorgungs- und Versicherungsverhältnis folgt, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin -, aus der Ausgestaltung der Versorgungszusage nicht zwingend auf eine parallele versicherungsrechtliche Situation, geschlossen werden kann (vgl. BAG-Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 641/88 = NZA 1991, 60). Die Versorgungszusage kann nicht - wie die Klägerin anzunehmen scheint - zur Auslegung des Versicherungsverhältnisses herangezogen werden. 30 2. Die darlegungspflichtige Klägerin konnte auch nicht den Vortrag des Beklagten zur Widerruflichkeit der Versicherungsleistungen ausräumen; denn dieser hat vorgetragen und durch Vorlage der kopierten Urkunde belegt, dass die Erläuterungen zum Versicherungsvertrag (Bl. 37 d.A.) von einer Widerruflichkeit für den Leistungsempfänger ausgingen. Der Klägerin als Versicherter stehen nur die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bezugsrechte zu. Bei Inkongruenz zwischen diesen und der Versorgungszusage mag ein -vorinsolvenzrechtlicher - Anspruch auf Abänderung des Bezugsrechts bestehen (vgl. BAG-Urteil vom 08.06.1999, aaO. m.w.N. u.a. auf Höfer, Kommentar zur betrieblichen Altersversorgung, Stand 1999, § 1 Rz. 1630.20), nicht jedoch der mit der Klage verfolgte. 31 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin und in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht spricht die Auslegungsregel des § 166 Abs. 1 VVG für die Auffassung des Beklagten. Danach ist bei einer Kapitallebensversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen, sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Satz 1 gibt inhaltlich die Auslegungsregel vor, dass im Zweifel ein einseitiges Bestimmungs- und Widerrufsrecht besteht (vgl. Pröls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, § 166 Rz. 2). Hiervon hat der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall durch Widerruf des Bezugsrechts am 18.06.2001 in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. III. 32 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts bedurften keiner weiteren Entwicklung und waren für die Lösung des vorliegenden Falles ausreichend.