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Urteil

4 Sa 908/02

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:1121.4SA908.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2002 - 3 Ca 867/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer mit Schreiben vom 16.04.2002 ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Die Beklagte betrieb in T als Zweigniederlassung ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien, Damen-, Herren- und Kinderbekleidung. In der Zweigniederlassung war die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlichkeit bzw. Nachwirkung und einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. Für die Niederlassung Trier war ein Betriebsrat mit fünf Mitgliedern gewählt worden. Die Beklagte kündigte wegen Schließung der Filiale 31.12.2000 am 30.05.2000 das Arbeitsverhältnis sämtlicher Mitarbeiter. Die Klägerin hatte bei den Gesprächen im Jahre 2000 wegen einer möglichen Weiterbeschäftigung eine solche in einer anderen H Filiale abgelehnt. Unter dem 27.10.2000 wurde eine von Betriebsratsmitgliedern unterzeichnete ausdrückliche Erklärung der Klägerin protokolliert. 2 Auf Klage der Klägerin wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde. Aufgrund der manteltariflichen Bestimmungen genießt die Klägerin Sonderkündigungsschutz. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren kann die Kündigung nur aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer verschuldet hat oder mit Zustimmung des Betriebsrates ausgesprochen werden. Die Beklagte hat am 31.10.2000 bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erbeten, zunächst mit einer Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung, mit Schreiben vom 21.11.2000 ein Antrag auf Zustimmung zu einer fristgerechten Kündigung zum 30.06.2001. Der Betriebsrat äußerte Bedenken mit der Begründung, die Beklagte habe die soziale Auswahl nicht auch auf Nachbarfilialen ausgedehnt, außerdem sei die Frage eines alternativen Standortes nicht abschließend erklärt. Die Fa. L habe im Übrigen den Betrieb im Wege der Betriebsnachfolge übernommen. Die Beklagte beantragte darauf hin bei dem Arbeitsgericht Trier die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Klägerin. Das Arbeitsgericht ersetzte die erforderliche Zustimmung durch Beschluss vom 24.04.2001. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies die Kammer durch Beschluss vom 27.09.2001 zurück. Sie ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Klägerin und Betriebsrat legten Nichtzulassungsbeschwerde ein, die Klägerin nahm ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das Bundesarbeitsgericht wies am 14.02.2001 die Beschwerde des Betriebsrates gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurück. 3 Mit Schreiben vom 26.02.2002 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu Händen ihrer Vorsitzenden Frau H wegen beabsichtigter ordentlicher Kündigung der Klägerin an. In dem Anhörungsschreiben sind die Kündigungsgründe, sämtliche Sozialdaten und die beabsichtigte Kündigung genannt. Hierauf äußerte sich der Betriebsrat nicht. 4 Mit Schreiben vom 11.03.2002 bot die Beklagte, die sich mittlerweile entschlossen hat, im Herbst 2002 ein MS-Haus in S zu eröffnen der Klägerin an, in diesem Betrieb zu den bisherigen Bedingungen ihres Arbeitsvertrages tätig zu werden. Die Beklagte bot verbindlich an, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in diesem Haus in S zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages fortzusetzen, Betriebszugehörigkeit bliebe erhalten, Kündigungsschutz, Partnerstatus, Personaleinkaufsbedingungen, evtl. Ansprüche aus der AVZ des Unternehmens. Weiter heißt es wörtlich: 5 "Zur Annahme dieses Angebotes setzen wir eine Frist von einer Woche ab dem Zugang dieses Schreibens. Sollten wir von Ihnen innerhalb der von uns gesetzten Frist keine Erklärung erhalten, gehen wir davon aus, dass sie das Angebot nicht annehmen wollen und ablehnen. Für diesen Fall und auch dann, wenn sie das Angebot ausdrücklich ablehnen, muss das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als dann ordentlich mit der für Ihr Arbeitsverhältnis geltender Kündigungsfrist gekündigt werden." 6 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete mit Schreiben vom 18.03.2002 wies darauf hin, die Frist sei unangemessen kurz und er werde nach einer Besprechung auf die Angelegenheit zurückkommen. Diesem Schreiben sei weder eine Ablehnung noch ein sonstiges Präjudiz verbunden. 7 Mit Schreiben vom 15.04.2002 schrieb der Prozessbevollmächtigte wörtlich: 8 "In vorbezeichneter Angelegenheit hatte ich in der Zwischenzeit Gelegenheit, den Vorgang mit meiner Mandantin zu erörtern. Meine Mandantin hat von Ihrer Absicht Kenntnis genommen, in S ein MS-Haus eröffnen zu wollen. Ihrer Diktion entnimmt meine Mandantin, dass hierüber auf ihrer Seite bisher keine endgültige Entscheidung getroffen ist. Ich bitte deshalb zunächst um Mitteilung, ob und ggf. inwieweit sich Ihre Absicht zwischenzeitlich konkretisiert hat. Insoweit sehe ich zunächst Ihrer weiteren Stellungnahme entgegen. Beachten Sie bitte, dass mit diesem Schreiben keinerlei Präjudiz verbunden ist und dasselbe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt." 9 Die Beklagte hatte zwischenzeitlich nochmals den Betriebsrat über das Angebot zur möglichen Weiterbeschäftigung in S und die erste Antwort des Prozessbevollmächtigten informiert. Mit Schreiben vom 16.04.2002 sprach sie die ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin hat mit am 10.05.2002 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. 10 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl sei nicht vorgenommen worden. Es hätte eine neue Zustimmung des Betriebsrates wegen Änderung des der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhaltes eingeholt werden müssen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.04.2002 nicht zum 30.11.2002 aufgelöst wird. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne sich nicht auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in S berufen. Aufgrund ihres Verhaltens sei davon auszugehen, dass sie das Angebot auf Weiterbeschäftigung endgültig abgelehnt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2002 verwiesen. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei nicht unwirksam nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Eine erneute Anhörung des Betriebsrates bzw. ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren sei nicht erforderlich, weil in dem vorangegangenen Zustimmungsersetzungsverfahren die Zustimmung zu der hier ausgesprochenen Kündigung rechtskräftig ersetzt worden sei. Auf möglicherweise veränderte Kündigungsumstände komme es in diesem Zusammenhang nicht an, weil für die Zustimmungsersetzung der Kündigungssachverhalt maßgebend ist, der im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Anhörung zur Begründung der Kündigung geltend gemacht worden sei. Die letzte gerichtliche Anhörung habe am 27.09.2001 vor dem Landesarbeitsgericht stattgefunden. Dass zu diesem Zeitpunkt eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin im Unternehmen bestand, die bei der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag berücksichtigt worden sei bzw. zu berücksichtigen wäre, sei nicht ersichtlich. Zwar werde eine Wiederholung des Anhörungsverfahrens dann verlangt, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der dem Betriebsrat im ersten Anhörungsverfahren unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert habe. Diese Rechtsprechung sei auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 15 MTV nicht zu übertragen. Die Verfahren seien insoweit nicht vergleichbar. 18 Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. In entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung zu § 103 BetrVG sei das Arbeitsgericht an die im Zustimmungsersetzungsverfahren getroffene Feststellung gebunden, dass die festgestellten Gründen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Klägerin könne sich daher auf fehlende soziale Rechtfertigung und ordnungsgemäße und fehlerhafte Sozialauswahl nicht berufen. Auf die unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in S könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie könne ausschließlich nach Arbeitsvertrag in der Niederlassung T eingesetzt werden, daher könne sie nicht zu unveränderten Arbeitsbedingungen sondern nur unter Wechsel des Arbeitsortes, also unter Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen versetzt werden. Demgemäß habe die Beklagte verbindlich angeboten, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen und ihr eine Erklärungsfrist von einer Woche ab Zugang des Angebots gemacht mit dem eindeutigen Hinweis, dass sie von einer Ablehnung des Angebots ausgehe, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung erhalte. Die Überlegungsfrist sei angemessen, die Klägerin habe sich nicht innerhalb der Wochenfrist geäußert, so dass die Beklagte von einer Ablehnung des Angebots ausgehen musste. Angesichts der eindeutigen Ablehnung sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, eine Änderungskündigung auszusprechen bzw. die Zustimmung des Betriebsrates zum Ausspruch einer solchen zu erwirken. Die Bereitschaft der Klägerin zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten fehle. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der Wochenfrist zu dem Angebot Stellung genommen. Obwohl das Angebot ganz eindeutig sei, habe er in seinem Schreiben lediglich die hinhaltende Erklärung abgegeben, dem Schreiben sei zu entnehmen, über die Eröffnung des Hauses sein keine endgültige Entscheidung getroffen. Zum Inhalt des Angebotes habe er sich allerdings nicht geäußert. Ebenfalls habe er sich nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert, ob es bei der ablehnenden Haltung der Klägerin hinsichtlich der Versetzung nach S bleibe. 19 Gegen das der Klägerin am 30.07.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.08.2002 eingelegte Berufung. Die Klägerin hat ihre Berufung mit am 27.09.2002 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei falsch, wenn es selbst davon ausgehe, der Betriebsrat sei nochmals dann zu beteiligen, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert habe, allerdings dann feststelle, dass durch das Zustimmungsersetzungsverfahren die Kündigungsgründe quasi festgestellt seien. Da ein neuer Sachverhalt eingetreten sei, sei der Betriebsrat erneut zu beteiligen gewesen. 20 Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus fehlerhaft erkannt, dass die Klägerin auf das Angebot nicht reagiert habe, sie habe nämlich durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Erklärung abgegeben, und in diesem Schreiben mehrfach erklärt, dass weder eine Ablehnung des Angebots noch ein sonstiges Präjudiz damit verbunden sei. Daher habe die Beklagte berechtigterweise nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin die Weiterbeschäftigung in S endgültig und vorbehaltlos abgelehnt habe. Daher sei eine nochmalige Anhörung bzw. Zustimmung des Betriebsrates erforderlich und allenfalls eine Änderungskündigung, die die Klägerin alsdann auf ihre soziale Rechtfertigung hätte überprüfen können, möglich gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Kündigung nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt ausgesprochen, in welchem die Zustimmung zur Kündigung im Beschlussverfahren rechtskräftig ersetzt wurde. 21 Die Klägerin beantragt, 22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2002 - 3 Ca 867/02 - entsprechend dem klägerischen Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, 23 hilfsweise 24 die Revision zuzulassen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung kostenfällig zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aus dem gesamten Verhalten der Klägerin sei nur zu schließen gewesen, dass sie, die von Anfang an ihre fehlende Bereitschaft an einer anderen Niederlassung beschäftigt zu werden, geäußert hat, nicht bereit war, das geänderte Angebot anzunehmen. Daher sei der Ausspruch einer Änderungskündigung nicht erforderlich gewesen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.11.2002. Entscheidungsgründe 29 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis der Kündigungsschutzklage zu Recht nicht entsprochen. 30 Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis der Klägerin rechtswirksam ordentlich kündigen. Die nach § 15 MTV erforderliche Zustimmung wurde rechtskräftig ersetzt. Die Rechtskraft trat mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrates ein. Dass die Beklagte nicht unverzüglich die ordentliche Kündigung aussprach, hindert die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht, anders als in den Fällen des § 103 BetrVG ist für den Kündigungsausspruch nach rechtskräftig ersetzter Zustimmung des Betriebsrates im Verfahren des § 15 MTV Einzelhandel eine Frist nicht bestimmt. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte von ihrer Kündigungsabsicht Abstand nehmen wollte, nachdem seit geraumer Zeit, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fast 2 Jahre für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz ein Bedarf nicht mehr besteht. 31 Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Beteiligung des Betriebsrates entbehrlich war. Allerdings folgt dies nicht daraus, dass im Beschlussverfahren zur Zustimmungsersetzung bereits die maßgebenden Kündigungsgründe abschließend und bestandskräftig festgestellt wurden. Eine Beteiligung des Betriebsrates ist, hierauf hat das Arbeitsgericht im Ausgang richtig hingewiesen, dann notwendig, wenn sich die maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Arbeitnehmers nachhaltig verändert haben. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Klägerin konnte in T nicht mehr eingesetzt werden. Eine betriebsbedingte Kündigung wäre unter Anderem dann nicht möglich gewesen, wenn eine unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Standort zur Verfügung gestanden hätte und dies für die Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Klägerin hat, dies ist zwischen den Parteien nicht streitig, auf mehrfache Anfragen erklärt, eine Beschäftigung außerhalb T komme für sie nicht in Betracht. Damit bestand bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens abstrakt keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr für die Klägerin, die ihr objektiv möglich und auch zumutbar gewesen ist. Die Beklagte war nicht gehalten, evtl. im gesamten Einzugsbereich ihrer gewerblichen Tätigkeit frei werdende Arbeitsplätze der Klägerin anzubieten. An dieser Sachlage hat sich nichts geändert. Wie noch auszuführen sein wird, hat die Klägerin auch weiterhin nicht ihre Bereitschaft geäußert, für die Beklagte in ihrer neu zu eröffnenden Filiale in S tätig zu werden. Dass die Beklagte eine Filiale in S eröffnet, ist zwar ein Umstand, der erst nach dem letzten Anhörungstermin im Zustimmungsersetzungsverfahren aufgetreten ist, an der Sachlage hat sich aber Wesentliches nicht geändert. Die Klägerin hat ihre fehlende Bereitschaft, bei einer anderen Filiale außerhalb T tätig zu werden, niemals aufgegeben. Damit hat sich, wenn auch abstrakt gesehen an der Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung Nachhaltiges nicht verändert. Es war daher nicht erforderlich, vor der nunmehr ausgesprochenen Kündigung den Betriebsrat erneut zu beteiligen oder gar, auch diese Variante käme in Betracht, jedenfalls so lange der Betriebsrat bis Ablauf der Wahlperiode noch im Amt war, ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Die Sachlage hat sich wesentlich nicht verändert. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in T besteht nicht mehr. Die Klägerin ist nicht bereit an anderen Filialen eingesetzt zu werden. 32 II. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Änderungskündigung auszusprechen, bevor sie die streitgegenständliche Beendigungskündigung erklärte. 33 Der Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen. Die unternehmensbezogen zu prüfende Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Das setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Bedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügt. 34 Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, gebietet es allerdings der Schutzzweck des § 2 KSchG, dass das Änderungsangebot vollständig und eindeutig ist und der Arbeitgeber klar stellt, dass er im Falle der Ablehnung des Änderungsangebotes eine Kündigung beabsichtigt. Dem Arbeitnehmer ist ferner eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen. Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer unter einem dem § 2 KSchG entsprechenden Vorbehalt annehmen. Lehnt er das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen. Dem Arbeitnehmer ist es verwert, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urt. v. 07.12.2000 2 AZR 391/99 = AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972). 35 Die Beklagte hat der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung ein Änderungsangebot unterbreitet. Das Änderungsangebot war hinreichend bestimmt. Der Auffassung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 15.03.02 aus ihm sei zu entnehmen, dass eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen sei, kann die Berufungskammer nicht folgen. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Schreiben ist wie das gesamte Verhalten der Klägerin dahin zu verstehen, dass ihr alles daran lag, das Ende des Arbeitsverhältnisses, welches seit rund 2 Jahren sinnentleert ist und nur noch darin besteht, dass die Beklagte die Klägerin monatlich ihr Gehalt überweist, hinauszuzögern. Die Beklagte hat klar und eindeutig erklärt, sie werde in S ein Haus eröffnen und der Klägerin ein Angebot gemacht. Die Klägerin hat auf dieses Angebot nach dem gesamten Kontext ihres Verhaltens ausschließlich ablehnend reagiert. Sie hat, obwohl in dem Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtabgabe einer Erklärung als Ablehnung zu werten ist, vor der Kündigung und auch im gesamten arbeitsgerichtlichen Verfahren bis hin zum Berufungsverfahren nicht ansatzweise erklärt, dass sie evtl. bereit gewesen sei, in S zu arbeiten. Angesichts des Umstandes, dass sie von Anfang an geäußert hat, nicht außerhalb Trier eingesetzt zu werden, wäre es ihre Sache gewesen, klar und eindeutig zu erklären, dass sie plötzlich einen Sinneswandel vollzogen hätte. Dies kann nicht festgestellt werden. Daher ist es auch nicht behilflich, wenn die Klägerin in ihren Schreiben jedes Mal erklärt, eine Ablehnung oder ein Präjudiz sei mit den Erklärungen nicht verbunden. Sämtliche Erklärungen konnten eindeutig nur dahin verstanden werden, dass sie nach wie vor nicht bereit ist, in anderen Filialen der Beklagten zu arbeiten. Damit konnte und durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass die Klägerin das geänderte Angebot endgültig und vorbehaltlos abgelehnt hat. 36 Der Klägerin ist es daher verwehrt, sich auf eine mögliche Weiterarbeit in S zu berufen. 37 Da wie ausgeführt, sich an den maßgeblichen Kündigungsgründen, nämlich dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen und fehlende anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, nichts geändert hat, sind im Übrigen die Feststellungen der Kammer im Zustimmungsersetzungsverfahren auch für das hiesige Kündigungsschutzverfahren bindend. Wegen Betriebsschließung, der nicht eine Betriebsnachfolge entgegensteht besteht ein dringendes betriebliches Erfordernis. Die Sozialauswahl ist, auch dies wurde im vorangegangenen Beschlussverfahren festgestellt, zutreffend erfolgt. 38 Die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Klägerin musste erfolglos bleiben, daher ist das angefochtene Urteil zutreffend. 39 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht ausschließlich auf der Bewertung tatsächlichen Verhaltens unter Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bei Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots vor ausgesprochener Beendigungskündigung. 40 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.