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Beschluss

10 TaBV 743/02

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berechnung des dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Mindestsitzes im Betriebsrat kann durch das d'Hondtsche Höchstzahlensystem erfolgen, wie es § 5 WahlO vorsieht. • § 5 WahlO steht mit § 15 Abs. 2 BetrVG in Einklang; § 15 Abs. 2 verlangt kein prozentgenaues, auf- oder abzurundendes Sitzzuteilungsverhältnis, sondern ein zahlenmäßiges Verhältnis, das durch verschiedene Berechnungsmethoden ermittelt werden kann. • Ein Anfechtungsantrag kann auf Berichtigung des Wahlergebnisses beschränkt werden; ist die Berichtigung nicht möglich, ist der Antrag unbegründet und nicht unzulässig.
Entscheidungsgründe
d'Hondtsche Berechnung der Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts im Betriebsrat • Die Berechnung des dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Mindestsitzes im Betriebsrat kann durch das d'Hondtsche Höchstzahlensystem erfolgen, wie es § 5 WahlO vorsieht. • § 5 WahlO steht mit § 15 Abs. 2 BetrVG in Einklang; § 15 Abs. 2 verlangt kein prozentgenaues, auf- oder abzurundendes Sitzzuteilungsverhältnis, sondern ein zahlenmäßiges Verhältnis, das durch verschiedene Berechnungsmethoden ermittelt werden kann. • Ein Anfechtungsantrag kann auf Berichtigung des Wahlergebnisses beschränkt werden; ist die Berichtigung nicht möglich, ist der Antrag unbegründet und nicht unzulässig. Bei einer Betriebsratswahl am 06.03.2002 waren im Betrieb 41 Frauen und 92 Männer wahlberechtigt. Gewählt werden sollte ein siebenköpfiger Betriebsrat, es gab drei Vorschlagslisten mit überwiegend männlichen Bewerbern und jeweils einer Frau pro Liste. Nach Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlensystems stellte der Wahlvorstand fest, dass dem Minderheitsgeschlecht (Frauen) zwei Mindestsitze zustehen; zwei Frauen wurden daher in den Betriebsrat berufen. Fünf Wahlberechtigte rügten, den Frauen stünden gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG aber drei Sitze zu, weil ihr prozentualer Anteil 30,8 % der Belegschaft und damit rechnerisch 2,15 Sitze entspreche, was auf drei aufzurunden sei. Das Arbeitsgericht gab der Anfechtung statt und setzte eine Frau anstelle eines männlichen Mitglieds. Gegen dieses Urteil legten Betriebsrat und betroffener Mann Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Anfechtung wurde frist- und formgerecht von Wahlberechtigten nach § 19 BetrVG erhoben; ein berichtigender Anfechtungsantrag ist zulässig. • Anwendung des d'Hondtschen Systems: § 5 WahlO, erlassen aufgrund der Ermächtigung in § 126 Nr. 5 a BetrVG, legt das d'Hondtsche Höchstzahlensystem zur Ermittlung der Mindestsitze fest; dieses System ist als Methode zur Darstellung eines zahlenmäßigen Verhältnisses anerkannt. • Auslegung des § 15 Abs. 2 BetrVG: Der Begriff "zahlenmäßiges Verhältnis" verlangt nicht zwingend eine exakt prozentuale Repräsentation; verschiedene Rechenmethoden kommen in Betracht und der Verordnungsgeber durfte das d'Hondtsche System wählen. • Wortlaut und Entstehung: Die Verwendung des Wortes "mindestens" in § 15 Abs. 2 BetrVG zielt darauf ab, eine Überrepräsentanz des Minderheitsgeschlechts zu ermöglichen; sie verpflichtet nicht zur Aufrundung auf den nächsthöheren Sitz bei prozentualen Bruchteilen. • Ergebnis der Berechnung: Unter Anwendung des d'Hondtschen Systems standen den Frauen im konkreten Fall zwei Mindestsitze zu; eine dritte Frau konnte nicht kraft § 15 Abs. 2 BetrVG beansprucht werden. • Schlussfolgerung: Mangels weiterer die Wahl fehlerhaft machender Umstände war der berichtigende Antrag unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerde des Betriebsrats und des betroffenen männlichen Bewerbers hatte Erfolg: Der erstinstanzliche Beschluss, der eine Frau anstelle des Mannes in den Betriebsrat setzte, wurde abgeändert und der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass dem Minderheitsgeschlecht (Frauen) nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem nur zwei Mindestsitze zustehen, nicht drei. § 5 WahlO steht mit § 15 Abs. 2 BetrVG im Einklang, weil dieser kein prozentgenaues Sitzmodell vorschreibt, sondern auf ein "zahlenmäßiges Verhältnis" abhebt, das durch das d'Hondtsche Verfahren rechtsgültig ermittelt werden kann. Der Wahlanfechtungsantrag der Kläger war damit unbegründet; die ursprünglich gewählten Mitglieder bleiben in ihren Sitzen. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.