Urteil
9 Sa 654/02
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Lohnabrechnung begründet nur dann ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, wenn besondere Anhaltspunkte für ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vorliegen; bloße Ausweisung eines Resturlaubs in der Abrechnung genügt nicht.
• Die Schriftformerfordernisse für ein abstraktes Schuldanerkenntnis sind einzuhalten; eine nicht unterschriebene Gehaltsabrechnung erfüllt diese nicht.
• Wird ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt und vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anrechnung der Freistellungszeit auf Resturlaubsansprüche, schließt dies einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG aus.
• Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Frage einer Anrechnungsvereinbarung bei Freistellung ist verbindlich, wenn die Zeugenaussagen glaubhaft und im Wesentlichen übereinstimmend sind.
Entscheidungsgründe
Keine Urlaubsabgeltung: Gehaltsabrechnung kein Schuldanerkenntnis, Freistellung mit Anrechnung wirksam • Eine Lohnabrechnung begründet nur dann ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, wenn besondere Anhaltspunkte für ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vorliegen; bloße Ausweisung eines Resturlaubs in der Abrechnung genügt nicht. • Die Schriftformerfordernisse für ein abstraktes Schuldanerkenntnis sind einzuhalten; eine nicht unterschriebene Gehaltsabrechnung erfüllt diese nicht. • Wird ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt und vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anrechnung der Freistellungszeit auf Resturlaubsansprüche, schließt dies einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG aus. • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Frage einer Anrechnungsvereinbarung bei Freistellung ist verbindlich, wenn die Zeugenaussagen glaubhaft und im Wesentlichen übereinstimmend sind. Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten als Niederlassungsleiter beschäftigt. Er kündigte zum 30.09.2001 und wurde am Tag der Kündigung von seinem Vorgesetzten freigestellt. In der Lohnabrechnung für September 2001 wies die Beklagte einen Resturlaub von 23 Tagen aus, zahlte hierfür jedoch keine Abgeltung. Der Kläger verlangte daraufhin Zahlung von Urlaubsabgeltung für 23 Tage. Die Beklagte behauptete, die Freistellung sei ausdrücklich unter Anrechnung auf den Resturlaub erfolgt; außerdem habe sie dem Kläger im Jahr 2001 bereits Urlaub gewährt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht überprüfte die Beweisaufnahme und die Frage, ob die Gehaltsabrechnung ein Schuldanerkenntnis darstellt. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. • Kein Anspruch aus Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB): Die Gehaltsabrechnung ist nicht unterschrieben, sodass die gesetzliche Schriftform fehlt. Ferner fehlt es an besonderen Anhaltspunkten, die eine Gehaltsabrechnung als bestätigendes Schuldanerkenntnis qualifizieren würden. Routinemäßige Angaben in der Lohnabrechnung haben nicht den Zweck, streitige Ansprüche endgültig festzulegen. • Kein Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG: Urlaubsabgeltung kommt nur in Betracht, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Hier ist die Freistellungszeit vom 25.07.2001 bis 30.09.2001 auf den geltend gemachten Resturlaub anzurechnen. • Beweiswürdigung: Die Zeugen W und S sagten übereinstimmend aus, die Freistellung sei unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub vereinbart worden. Diese Aussagen enthielten konkrete Details und erschienen glaubhaft. Zeitliche Abweichungen in Schätzungen begründen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Die Einwendungen des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen wurden daher zurückgewiesen. • Rechtsfolge: Mangels Schuldanerkenntnis und wegen wirksamer Anrechnung der Freistellungszeit auf den Resturlaub besteht kein Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für 23 Tage. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 4.997,88 ist unbegründet. Die Lohnabrechnung vom September 2001 stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar, da sie die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt und keine besonderen Hinweise auf ein bestätigendes Anerkenntnis enthält. Darüber hinaus wurde der Kläger bei seiner Freistellung am 25.07.2001 wirksam unter Anrechnung auf seine Resturlaubsansprüche freigestellt, sodass zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein abzugeltender Resturlaub mehr bestand. Damit entfällt ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.