Urteil
9 Sa 654/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:1009.9SA654.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2002, Az.: 8 Ca 399/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Leistung von Urlaubsabgeltung. 2 Der Kläger war seit dem 01.08.1995 bei der Beklagten zuletzt als Niederlassungsleiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 6.500,00 DM brutto zuzüglich einer jährlich abzurechnenden Ergebnisbeteiligung beschäftigt. Auf die zu erwartende Ergebnisbeteiligung leistete die Beklagte monatliche Tantiemenabschläge in Höhe von 2.000,00 DM brutto. 3 Am 25.07.2001 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001. Am Tag der Kündigung führte er ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten, Herrn S, in dessen Verlauf der Vorgesetzte den Kläger für die Zeit bis zum 30.09.2001 unter Fortzahlung der Bezüge freistellte. Ob darüber hinaus bei diesem Gespräch eine Anrechnung der Freistellungszeit auf restliche Urlaubsansprüche des Klägers vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig. 4 In der Lohnabrechnung für den Monat September 2001 (vgl. Bl. 7 d.A.) wies die Beklagte einen Resturlaubsanspruch des Klägers in Höhe von 23 Tagen aus. Sie rechnete jedoch diesen Resturlaubsanspruch nicht in Form von Urlaubsabgeltung ab. 5 Mit seiner am 14.12.2001 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger unter anderem die Leistung von Urlaubsabgeltung für 23 Tage verlangt. Das Arbeitsgericht hat diesen Teil der Klage abgetrennt und zu dem eigenständigen Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht. 6 Der Kläger hat vorgetragen, 7 ihm stehe für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2001 ein anteiliger Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 23 Tagen zu, welcher mit einer Zahlung in Höhe von 4.997,88 EUR von der Beklagten abzugelten sei. Die Urlaubsabgeltung für einen Tag errechne sich aus dem Grundgehalt in Höhe von 6.500,00 DM zuzüglich des Tantiemenabschlages in Höhe von 2.000,00 DM unter Berücksichtigung von 20 monatlichen Arbeitstagen. Soweit im Laufe des Jahres 2001 ihm tatsächlich Urlaub gewährt worden sei, habe er Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr realisiert, welche vereinbarungsgemäß nicht verfallen seien. Die Beklagte habe den Resturlaubsanspruch für das Jahr 2001 im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses bestätigt, als sie den Resturlaub in der Lohnabrechnung für den Monat September 2001 dementsprechend ausgewiesen habe. Während des Freistellungsgespräches vom 25.07.2001 sei nicht über eine Anrechnung auf Resturlaubsansprüche gesprochen worden. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.997,88 EUR zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat geltend gemacht, 13 nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ergebe sich aus einer Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers. Dem Kläger sei für die Zeit vom 10.04. bis 16.04.2001 Erholungsurlaub in Höhe von zwei Tagen gewährt worden, darüber hinaus weitere zwei Tage während der Zeit vom 13.06. bis 15.06.2001. Hierbei habe es sich um Jahresurlaub aus dem Jahr 2001 gehandelt, da der Urlaub aus dem Vorjahr spätestens zum 31.03.2001 verfallen sei. Zudem sei dem Kläger für die Zeit vom 20.08. bis 07.09.2001 Erholungsurlaub in Höhe von 15 Tagen bewilligt worden. Am 25.07.2001 habe Herr S gegenüber dem Kläger geäußert, dass dieser sofort beurlaubt sei und der Urlaub natürlich angerechnet werde. Hiermit habe sich der Kläger einverstanden erklärt. 14 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 16.04.2002 (Bl. 95 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und S; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.04.2002 (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen. 15 Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 16.04.2002 (Bl. 106 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Lohnabrechnungen vom September 2001 enthalte kein Schuldanerkenntnis der Beklagten und im Übrigen habe die Beklagte den Nachweis geführt, dass der Kläger am 25.07.2001 ausdrücklich unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt worden sei. Die dahingehenden Bekundungen der Zeugen W und S seien glaubhaft, wobei deren unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Gespräches dem nicht entgegenstünde, zumal hieraus folge, dass die Aussagen der Zeugen nicht abgestimmt gewesen seien. Beide Zeugen hätten sich auch durch gezieltes Nachfragen nicht verunsichern lassen. 16 Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, welches ihm am 29.05.2002 zugestellt worden ist, am 27.06.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 25.07.2002 sein Rechtsmittel begründet. 17 Der Kläger führt aus, 18 die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Frage, ob am 25.07.2001 eine Freistellung von der Arbeit unter Anrechung auf Urlaubsansprüche erfolgt sei, sei falsch. Am Vormittag des 25.07.2001 habe das von den Zeugen bekundete Gespräch überhaupt nicht stattfinden können, da der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber in M ein Gespräch geführt habe, welches erst nach 11.15 Uhr geendet habe. Sodann habe er in M-K gegen 11.30 Uhr seine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein bei der Post aufgegeben. Erst anschließend sei er nach B-M zur Außenstelle der Beklagten gefahren und dort nach 12.30 Uhr eingetroffen. Das anschließende Gespräch mit Herrn S habe er geführt, ohne dass Zeugen hierbei anwesend gewesen seien. Die Angaben der Zeugen zu dem Gesprächszeitpunkt seien widersprüchlich, da Herr W ausgesagt habe, das Gespräch habe zwischen 10.00 und 11.00 Uhr stattgefunden, während Herr S von einem Gesprächszeitraum zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr ausgegangen sei. Darüber hinaus habe Herr S bekundet, der Kläger sei gegen 12.00 Uhr von Herrn S nach Hause gefahren worden. Dies sei nicht damit zu vereinbaren, dass der Kläger von M-K bis B-M eine Strecke von 90 Kilometern mit seinem Fahrzeug habe zurücklegen müssen. Widersprüchlich seien auch die Angaben der Zeugen zu der Frage, ob sie sich vor der heutigen Beweisaufnahme abgesprochen hätten. Herr W habe dies verneint, während Herr S angegeben habe, es sei darüber geredet worden, dass andere vom Kläger entlassen worden seien, bei denen Urlaub angerechnet worden sei. Schließlich habe die Beklagte in den Gehaltsabrechnungen stets die offenen Urlaubstage anerkannt. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2002 (Bl. 124 ff d.A.) Bezug genommen. 20 Der Kläger beantragt, 21 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2002, Az. 8 Ca 399/02, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.997,88 nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hinaus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Beklagte vertritt die Auffassung, 25 die vom Arbeitsgericht Kaiserslautern vorgenommene Beweiswürdigung des Gesprächs vom 25.07.2001 sei zutreffend. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber am 25.07.2001 ein Gespräch geführt habe, das erst nach 11.15 Uhr geendet habe. Soweit er sich darauf berufe, dass er ohne Zeugen ein Gespräch mit dem Vorgesetzten S geführt habe, sei bezeichnend, dass er den Inhalt dieses Gespräches in keiner Weise schildere. Im Übrigen sei auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Kläger vom 10. bis 16.04.2001 und vom 13.06. bis 15.06.2001 jeweils 2 Tage Urlaub genommen und zudem 15 Urlaubstage während der Zeit nach der Freistellung in Anspruch genommen habe. Die Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung durch den Kläger sei unzutreffend, da er nicht die Tantiemevorauszahlungen zu Grunde legen könne, zumal eine Gewinn- und Umsatzbeteiligung nicht zur Vergütung, die zur Urlaubsabgeltungsberechnung herangezogen werde, gehöre. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2002 (Bl. 135 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 511 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 28 Der Kläger hat weder aufgrund eines Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) noch aufgrund § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 23 Urlaubstage aus dem Jahre 2001 in Höhe von EUR 4.997,88 zuzüglich Zinsen. 29 Im vorliegenden Fall bedurfte es nicht der Überprüfung, ob dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 19 Arbeitstage des Erholungsurlaubes für das Kalenderjahr 2001 bereits gewährt worden waren und ob die Höhe der Urlaubsabgeltung durch den Kläger nicht unter Einbeziehung des Tantiemenvorschusses erfolgen konnte. Selbst wenn die dahingehenden Behauptungen der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, verblieb nämlich ein restlicher Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten des Klägers, für dessen Beurteilung es darauf angekommen wäre, ob zumindest insoweit ein Schuldanerkenntnis der Beklagten vorliegt und -- falls nicht -- ob bei der Arbeitsfreistellung eine Anrechnung auf Resturlaubsansprüche zwischen den Parteien vereinbart wurde. Da aber weder ein Schuldanerkenntnis vorliegt noch eine Freistellung ohne Anrechnung erfolgte, scheidet -- ohne weitere Prüfung der o. g. Streitpunkte -- jedweder Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aus. 1. 30 Der streitgegenständliche Anspruch kann nicht auf ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB gestützt werden, obwohl die Gehaltsabrechnung der Beklagten für den Monat September 2001 einen Urlaubsrest von 23 Tagen auswies. 31 Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet schon deshalb aus, weil die gesetzliche Schriftform (§§ 781, 126 BGB) nicht eingehalten wurde. Die Gehaltsabrechnung enthielt nicht die Unterschrift der Beklagten. Eine Ausnahme von der Formvorschrift nach § 782 BGB kommt nicht in Betracht, da die Gehaltsabrechnung keine Abrechnung und auch kein Vergleich im Sinne des § 782 BGB ist, da der Kläger an ihren nicht mitgewirkt hatte (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1987 -- 8 AZR 610/84 = AP-Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung). 32 Die Gehaltsabrechnung vom September 2001 war auch nicht als formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu behandeln. Ein bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag liegt vor, wenn die vereinbarte Regelung zum Ziel hat, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Mit ihm wird bezweckt, für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen. Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.1983 -- 3 AZR 511/81 = AP-Nr. 3 zu § 2 Gesetz über die betriebliche Altersversorgung). Grundsätzlich enthält eine Gehaltsabrechnung kein Schuldanerkenntnis. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung, zu der er tarifvertraglich oder aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nur die Höhe des Lohns und sonstige Ansprüche, wie zum Beispiel des Urlaubsanspruchs, mit. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Der Lohnabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Soll die Gehaltsabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, also ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1987 a.a.o.). 33 Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für ein bestätigendes Schuldanerkenntnis im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung erkennbar. Die Beklagte hat zwar in der Gehaltsabrechnung für den Monat September 2001 einen Urlaubsrest von 23 Tagen ausgewiesen, obwohl -- nach ihrer eigenen Darstellung -- bereits am 25.07.2001 die Anrechnung der Freistellungszeit auf Resturlaubsansprüche des Klägers vereinbart worden sein soll. Nach Auffassung der Berufungskammer steht der Bewertung der Gehaltsabrechnung vom September 2001 als Schuldanerkenntnis entscheidend entgegen, dass lediglich im oberen Teil des Abrechnungsformulars ein Urlaubsrest von 23 Tagen angegeben wurde und in der eigentlichen Abrechnung die Urlaubsabgeltung nicht erwähnt wird. Insofern ist die Gehaltsabrechnung in sich nicht inkonsequent und erweckt den Eindruck, dass bei den allgemeinen Angaben im oberen Teil formelhaft -- ohne nähere Prüfung -- der Resturlaubsanspruch ausgewiesen wurde. Infolge dessen ist die Gehaltsabrechnung keine geeignete Grundlage für ein Schuldanerkenntnis der Beklagten. Im Übrigen ergaben sich auch keinerlei besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Gehaltsabrechnung mehr beabsichtigte, als die Höhe der Arbeitsvergütung und der sonstigen Ansprüche dem Kläger einfach mitzuteilen. 2. 34 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Leistung von Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Hiernach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. 35 Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, also am 30.09.1999 hatte der Kläger keinen abzugeltenden Resturlaubsanspruch mehr, da die Freistellungszeit vom 25.07.2001 bis 30.09.2001 auf den geltend gemachten Resturlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2001 in Höhe von 23 Tagen anzurechnen war. 36 Eine entsprechende Anrechnungsvereinbarung trafen die Parteien bei dem Gespräch vom 25.07.2001 zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, Herrn S Dies steht aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme zum Inhalt dieses Gespräches fest. Die beiden vernommenen Zeugen W und S sagten nämlich bei ihrer Vernehmung aus, Herr S habe den Kläger im Rahmen dieses Gespräches unter Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub von der Arbeit freigestellt. Die Bekundungen der Zeugen waren glaubhaft, da sie im Wesentlichen übereinstimmten und ihre Aussagen ins einzelne gehende Tatsachen enthielten. Dies gilt nicht nur für den Ort des Gespräches, nämlich das Büro des Herrn S, sondern auch hinsichtlich der weiteren inhaltlichen Einzelheiten. 37 Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Einwendungen des Berufungsführers sind unbegründet. 38 a) Soweit der Kläger nach wie vor behauptet, in Anwesenheit der Zeugen sei nie über eine Freistellung unter Anrechnung des offenen Resturlaubs gesprochen worden, bleibt zum einen offen, worüber sonst hierbei gesprochen worden sein soll. Zum anderen steht dieser Darstellung aber auch die übereinstimmende und konkrete Aussage beider Zeugen entgegen. 39 b) Soweit der Kläger zudem darauf hinweist, dass die Zeitangaben beider Zeugen nicht mit dem Umstand zu vereinbaren seien, dass er erst nach 12.30 Uhr in B-M eingetroffen sei, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass es sich bei diesen Zeitangaben zwangsläufig um Schätzungen handeln muss. Zum einen haben beide Zeugen lediglich bestimmte Zeiträume für das bekundete Gespräch angegeben, zum anderen haben sie deutlich zu erkennen gegeben, dass es insoweit um Schätzungen geht. Der Zeuge W bekundete nämlich ausdrücklich: "Das Gespräch war vormittags, ich schätze zwischen 10.00 und 11.00 Uhr.". Herr S erklärte bei seiner Vernehmung: "Es (das Gespräch) war vormittags nähe Mittagszeit, sagen wir mal 11.00, 11.30 Uhr.". Hieraus wird deutlich, dass beide Zeugen während des Gespräches nicht die Uhrzeit überprüften und aufgrund dessen auch kein Anlass besteht, wegen ein oder zwei Stunden Differenz zu den Angaben des Klägers an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Solche Zweifel sind darüber hinaus auch schon deshalb nicht geboten, weil die Zeugen bei ihrer Aussage über einen Vorfall berichteten, der damals über 8 Monate zurücklag. Naturgemäß ist es deshalb ausgeschlossen, dass sie Angaben über minuten- oder auch nur stunden genaue Gesprächszeitpunkte dann im nachhinein noch machen konnten. 40 Wenn der Kläger weiter ausführt, auch die Gesprächszeitpunkte beider Zeugen würden nicht übereinstimmen, gilt das gerade Ausgeführte sinngemäß. 41 c) Soweit beide Zeugen bekundeten, sie hätten sich vor der Beweisaufnahme nicht abgesprochen, steht dies nicht in Widerspruch zur Angabe des Zeugen S, die Zeugen hätten darüber geredet, dass andere entlassen worden seien, bei denen der Urlaub angerechnet worden sei. Denn dies hat nichts unmittelbar mit dem Beweisthema zu tun. Beide Zeugen konnten daher mit gutem Gewissen bekunden, dass eine Absprache im vorhinein nicht erfolgt sei. 42 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 43 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dr. S K H