Urteil
5 Sa 359/02
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
• Bei Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind die früheren Fristenvorschriften weiterhin anzuwenden (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
• Wiedereinsetzung wird versagt, wenn der Prozessbevollmächtigte Organisationsverschulden trifft; die Übertragung der Fristenberechnung auf Büropersonal entbindet ihn nicht ohne hinreichenden Nachweis geeigneter Kontrollvorkehrungen (§§ 85 Abs.2, 233 ZPO).
• Bei Aktenvorlage vor einer Vorfrist muss der Rechtsanwalt unverzüglich prüfen und ggf. selbst tätig werden, andernfalls liegt ebenfalls Verschulden vor.
• Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Gerichts ist nicht ohne konkreten Vortrag ursächlich für eine Fristversäumnis, sodass sie Wiedereinsetzung nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschulden abgelehnt • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. • Bei Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind die früheren Fristenvorschriften weiterhin anzuwenden (§ 26 Nr. 5 EGZPO). • Wiedereinsetzung wird versagt, wenn der Prozessbevollmächtigte Organisationsverschulden trifft; die Übertragung der Fristenberechnung auf Büropersonal entbindet ihn nicht ohne hinreichenden Nachweis geeigneter Kontrollvorkehrungen (§§ 85 Abs.2, 233 ZPO). • Bei Aktenvorlage vor einer Vorfrist muss der Rechtsanwalt unverzüglich prüfen und ggf. selbst tätig werden, andernfalls liegt ebenfalls Verschulden vor. • Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Gerichts ist nicht ohne konkreten Vortrag ursächlich für eine Fristversäumnis, sodass sie Wiedereinsetzung nicht begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten ein Urteil erwirkt; dieses Urteil wurde dem Beklagten am 15.03.2002 zugestellt. Der Beklagte legte am 10.04.2002 Berufung ein; die Berufungsbegründung ging erst am 14.05.2002 ein. Die Berufungsbegründungsfrist war nach altem Recht wegen der vor dem 01.01.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung zu berechnen und endete damit Mitte Mai 2002. Der Beklagte stellte einen Wiedereinsetzungsantrag mit der Behauptung, eine langjährige und zuverlässige Angestellte habe die Frist irrtümlich nach neuer Rechtslage berechnet; der Prozessbevollmächtigte habe sich auf diese Eintragung verlassen und sei im Ausland gewesen. Die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung und rügte unzureichende Darlegungen zu Kontrollvorkehrungen im Anwaltbüro. Das Landesarbeitsgericht prüfte Fristbeginn, Fristversäumnis und den Wiedereinsetzungsantrag. • Die Berufungseinlegung war form- und fristgerecht, die Berufungsbegründung jedoch verspätet eingegangen, sodass die Berufung unzulässig ist (§ 519b ZPO a.F.). • Nach § 26 Nr.5 EGZPO gelten bei vor dem 01.01.2002 geschlossener mündlicher Verhandlung die früheren Vorschriften weiter; daher begann die Begründungsfrist mit Einlegung der Berufung und endete ohne fristgerechte Begründung Mitte Mai. • Ein Wiedereinsetzungsanspruch scheitert, weil der Beklagte Verschulden trifft: Nach § 233 ZPO ist auch einfache Fahrlässigkeit ausschließend. Bei Vertretung durch Anwalt muss dieser darlegen, welche organisatorischen Vorkehrungen und welche Belehrungs- und Überwachungsmaßnahmen er gegenüber seinem Büropersonal getroffen hat; dies hat der Beklagte nicht getan. • Die bloße Erklärung, eine erfahrene Angestellte habe die Frist berechnet, reicht nicht. In Übergangszeiten sind Berufungsbegründungsfristen keine reine Routinefristen; der Anwalt hätte die Fristberechnung selbst vornehmen oder jedenfalls besonders überwachen müssen. • Bei Vorlage der Akte am 08.05.2002 oblag es dem Prozessbevollmächtigten, unverzüglich die Richtigkeit der Fristnotierung zu prüfen; dies unterblieb, sodass zusätzlich ein eigenverantwortliches Verschulden vorliegt. • Die fehlerhafte Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ist nicht nachgewiesenermaßen ursächlich für die Versäumung; der Beklagte hat keine konkrete Kausalität vorgetragen, die einen Entschuldigungsgrund begründen würde. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte Organisationsverschulden trifft: Es fehlt an hinreichendem Vortrag darüber, dass der Prozessbevollmächtigte geeignete organisatorische Maßnahmen, Belehrung und Überwachung seines Büropersonals getroffen hat, sodass die Übertragung der Fristenberechnung auf die Angestellte M nicht entschuldigt. Weiter hat der Anwalt bei Vorlage der Akte nicht unverzüglich selbst die Fristüberprüfung vorgenommen, wodurch zusätzliches Verschulden begründet ist. Eine etwa fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des ersten Gerichts ist nicht konkret kausal für die Versäumung dargetan worden und ändert daher nichts am Ergebnis. Die Revision wird zugelassen; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.