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Urteil

2 SLa 182/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0710.2SLA182.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 -7 Ca 2742/23- abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.693,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 zu zahlen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/11 und die Beklagte zu 4/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 -7 Ca 2742/23- abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.693,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 zu zahlen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/11 und die Beklagte zu 4/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung beinhaltet eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Urteils und genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der in erster Linie auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gestützte Klageanspruch ist begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 615 Satz 1, 611a Abs. 2 BGB Anspruch auf die von ihm begehrte Tantieme-Abschlagszahlung von 50 % für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 in Höhe des geltend gemachten (Differenz-)Betrags von 29.693,66 EUR brutto (77.387,33 EUR x 50 % = 38.693,66 EUR abzüglich gezahlter 9.000,00 EUR = 29.693,66 EUR). 1. Die Beklagte hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum des Wirtschaftsjahres 2023/2024 aufgrund der unwirksamen Kündigungen vom 27. Juni 2022 sowie 11. April 2023 und der bereits seit Ausspruch der Kündigung vom 27. Juni 2022 erfolgten Freistellung des Klägers in Annahmeverzug befunden, ohne dass es hierzu eines Arbeitsangebots des Klägers bedurft hätte (§§ 293 ff. BGB, vgl. BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 12; BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19). § 615 Satz 1 BGB begründet keinen besonders gearteten Entgeltanspruch, sondern erhält dem Arbeitnehmer, abweichend vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn", den originären Vergütungsanspruch des § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB aufrecht (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 432/12 - Rn. 17; BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 33). Das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Zu zahlen ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder an festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgelts, ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (BAG 18. September 2001 - 9 AZR 307/00 - Rn. 44). Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu vergüten ist, als ob er gearbeitet hätte, umfasst der Annahmeverzugsanspruch auch Umsatzbeteiligungen und Tantiemen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 25. Aufl. § 615 BGB Rn. 76; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 20. Aufl. § 95 Rn. 67). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen umfasst die nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessende Vergütung auch die Tantieme, die der Kläger im Wirtschaftsjahr 2023/2024 ohne seine Freistellung bei Weiterarbeit erzielt hätte. Der Kläger hat für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 wie in den vorangegangenen Jahren von der Beklagte eine Tantiemeregelung erhalten, in welcher der Zielbetrag der Tantieme und die dafür zu erreichenden Kennzahlen enthalten waren. Unstreitig wurden alle nach der Tantiemeregelung 2023/2024 für den Kläger festgelegten Kennzahlen zum 30. Juni 2023 zu dem vorgegebenen Mindestprozentsatz erreicht, wonach im August eine Abschlagszahlung von 50 % auf den jeweils hierfür angesetzten variablen Bestandteil erfolgt. Die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich geringere Abschlagszahlung in Höhe von 9.000,00 EUR beruht darauf, dass die Beklagte den Zielbetrag auf 18.000,00 EUR - unter Verweis auf den im Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2003 ursprünglich vorgesehenen variablen Bestandteil von 30 % des ab 1. Januar 2004 festgelegten Zieleinkommens (60.000,00 EUR x 30 % = 18.000,00 EUR) - abgesenkt hat. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass die Freistellung des Klägers im Geschäftsjahr 2023/2024 ein tragender Beweggrund für die Festlegung des - im Vergleich zu den Vorjahren deutlich niedrigeren - Zielbetrags gewesen sei. Darauf kann sich die Beklagte aber nach dem zur Bemessung der Annahmeverzugsvergütung maßgeblichen Lohnausfallprinzip gerade nicht berufen. Denn der Arbeitnehmer soll während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers vergütungsmäßig so gestellt werden, wie wenn er gearbeitet hätte (vgl. zum Lohnausfallprinzip bereits BAG 18. Januar 1963 - 5 AZR 200/62 - Rn. 14). Im Übrigen hat die Beklagte keine sachlichen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass für den Kläger auch im Falle seiner Weiterarbeit für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 ein derart niedriger Zielbetrag angesetzt worden wäre, der auf den ursprünglich im Arbeitsvertrag vom 30.01.2003 vorgesehenen Zielbetrag zurückfällt, obgleich dieser in den Folgejahren nahezu in jedem Jahr erhöht worden war. Insbesondere hat die Beklagte nicht etwa behauptet, dass aus wirtschaftlichen Gründen auch für andere vergleichbare Arbeitnehmer ebenso wie für den Kläger ein deutlich niedrigerer Zielbetrag angesetzt worden sei. Vielmehr liegt der tragende Grund für den auf 18.000,00 EUR abgesenkten Zielbetrag nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade darin, dass sie den Kläger nach Ausspruch der (unwirksamen) Kündigungen im Wirtschaftsjahr 2023/2024 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat. Wie bereits oben ausgeführt, ist aber nach dem Lohnausfallprinzip die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit, d.h. ohne die Freistellung erzielt hätte. Hierfür können die zuvor geleisteten Tantiemezahlungen in den vorangegangenen Jahren einen Anhaltspunkt liefern. Danach hat der Kläger unstreitig im Wirtschaftsjahr 2020/2021 80.739,00 EUR, im Wirtschaftsjahr 2021/2022 74.466,00 EUR und im Wirtschaftsjahr 2022/2023 76.957,00 EUR erhalten, mithin durchschnittlich 77.387,33 EUR pro Wirtschaftsjahr. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger abweichend hiervon im Wirtschaftsjahr 2023/2024 auch im Falle seiner Weiterarbeit eine niedrigere Tantieme erhalten hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass dem Kläger nach Erreichung der vorgegebenen Ziele am 30. Juni 2023 gemäß der vorgelegten Tantiemeregelung dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung auf die Tantieme als variabler Vergütungsbestandteil für das Wirtschaftsjahr 2023/24 zustand, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Annahme der Beklagten kann zur Bemessung der Höhe der im Annahmeverzug fortzuzahlenden Tantieme nicht auf den im Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2003 vorgesehenen Betrag zurückgegriffen werden. Die im Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2003 ursprünglich getroffene Vergütungsregelung sah ab 1. Januar 2004 noch ein Zieleinkommen von 60.00,00 EUR vor, das aus einem fixen Bestandteil von 70% und einem variablen Bestandteil von 30% bestehen soll. Diese ursprünglich vereinbarte Vergütungsregelung haben die Parteien zumindest konkludent dadurch abgeändert, dass das Zieleinkommen in der Folgezeit im Zuge der jährlichen Anpassungen sowohl in seinem fixen als auch in seinem variablen Bestandteil erhöht worden ist und sich dabei die prozentuale Aufteilung der beiden Vergütungsbestandteile dahingehend verschoben hat, dass zuletzt der variable Teil höher als der fixe Teil des Zieleinkommens war. Zwar enthält die jeweilige Tantiemeregelung den Hinweis bzw. Vorbehalt, dass diese nur für das betreffende Jahr gelten und keinen Anspruch für das Folgejahr begründen soll. Das ändert aber nichts daran, dass dem Kläger auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung der erfolgten Vergütungsanpassungen neben seiner zuletzt bezogenen Fixvergütung jedenfalls dem Grunde nach auch ein Tantiemeanspruch als variabler Vergütungsbestandteil für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 zustand. Auch wenn man aufgrund des jeweils erklärten Vorbehalts davon ausgeht, dass die jeweiligen Kriterien zur Bemessung der Tantiemehöhe nicht für das Folgejahr festgeschrieben werden sollten und dem Kläger nur ein Anspruch auf Festlegung eines Zielbetrags der Tantieme in nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmender Höhe zustand, entspricht die von der Beklagten unter Berufung auf die Freistellung des Klägers vorgenommene Leistungsbestimmung jedenfalls nicht billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger ist während des Annahmeverzugs der Beklagten vergütungsmäßig so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Die von der Beklagten erklärte Freistellung des Klägers kann damit nicht zu einer Reduzierung des Tantiemeanspruchs bzw. des hierfür maßgeblichen Zielbetrags führen. Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist mithin die Tantiemehöhe unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Tantiemezahlungen gemäß den obigen Ausführungen zu bestimmen. Danach kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gemäß der oben dargestellten Berechnung eine Tantieme-Abschlagszahlung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 in Höhe von 38.693,66 EUR (77.387,33 EUR x 50 %) beanspruchen, so dass nach der von der Beklagten bereits geleisteten Abschlagungszahlung in Höhe von 9.000,00 EUR der geltend gemachte (Differenz-)Anspruch in Höhe von 29.693,66 EUR verbleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klage im Termin vom 31. Januar 2024 vor dem Arbeitsgericht in Höhe von 9.000,00 EUR zurückgenommen und insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen hat. Weiterhin sind dem Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als die Parteien im Gütetermin vom 4. Oktober 2023 vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 43.764,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien bezieht sich auf die von der Beklagten nach Klageeinreichung am 15. August 2023 mit der Abrechnung für den Monat August 2023 geleistete Restzahlung in Höhe von 43.764,00 EUR auf den Tantiemeanspruch des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2022/2023. Hinsichtlich der insoweit nach § 91a ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung über die Kostentragung ist auch der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung des Beklagten aus § 93 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller ZPO 35. Aufl. § 91a Rn. 24). Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, hat die Beklagte dem Kläger keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des mit der Abrechnung für den Monat August 2023 gezahlten Betrags von 43.764,00 EUR brutto gegeben. Zum Zeitpunkt des Klageeingangs am 15. August 2023 war der Anspruch des Klägers auf Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 noch nicht fällig. Nach der Tantiemeregelung soll die Endabrechnung der variablen Vergütung im Monat Juli des Folgejahres nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses (13. Lauf) für das Wirtschaftsjahr erfolgen. Nach dem Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 1. August 2023 hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2023 richtiggestellt, dass der Kläger lediglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 33.193,00 EUR erhalten hat, so dass sich ein verbleibender Auszahlungsbetrag für die Tantieme 2022/2023 in Höhe von 43.764,00 EUR ergibt. Sodann hat die Beklagte in dem vorgenannten Schreiben den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 ihr derzeit noch nicht final vorliege und die Auszahlung mit dem Gehaltslauf August erfolgen werde. Nach Erhalt des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 mit dem Testatdatum vom 11. August 2023 hat die Beklagte sogleich mit der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2023 den Restbetrag an den Kläger gezahlt. Im Hinblick darauf, dass die Fälligkeit der restlichen Tantiemezahlung gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts erst mit dem Vorliegen des Jahresabschlusses im August eingetreten ist, fehlt es aufgrund der mit Schreiben vom 7. August 2023 dem Kläger ausdrücklich angekündigten Restzahlung mit dem Gehaltslauf für August an einer Klageveranlassung durch die Beklagte. Bei der einheitlich über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu treffenden Entscheidung waren mithin dem Kläger teilweise die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, soweit er - ausgehend vom ursprünglichen Hauptsachestreitwert in erster Instanz von 82.457,66 EUR - die Klage in Höhe von 9.000,00 EUR zurückgenommen hat und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 43.764,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren in erster Linie über die Höhe einer Tantiemeabschlagszahlung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024. Der Kläger ist seit dem 1. April 2003 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2003 (Bl. 3 R - 7 d. A. ArbG) als Key Account Manager beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 4 zur Vergütung auszugsweise folgende Regelung: "§ 4 Vergütung 1.) Entgelt im Jahr 2003 Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttojahreseinkommen für das Jahr 2003 in Höhe von € 55.000,-- (€ 4.231,-- pro Monat) das in 13 gleichen bzw. anteiligen Monatsentgelten gezahlt wird. 2.) Entgelt ab 01.01.2004 Ab 01.01.2004 soll das Zieleinkommen von € 60.000,-- dann bestehen aus: a.) einem fixen Bestandteil von 70% b.) einem variablem Bestandteil von 30%, der sich an den individuellen Umsatz,- Kosten- und Leistungsdaten des Vertriebes orientiert. Das Entgelt ist am Monatsende nachträglich fällig und wird bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. (…)" Der Kläger erhielt jährlich von der Beklagten eine sich auf das jeweilige Wirtschaftsjahr beziehende Tantiemeregelung, in welcher der Zielbetrag der Tantieme und die dafür vom Unternehmen zu erreichenden Kennzahlen enthalten waren. Das Wirtschaftsjahr beginnt bei der Beklagten jeweils am 1. Februar des betreffenden Jahres und endet mit dem 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Bei der Beklagten erhalten alle Key Account Manager jährlich eine Tantieme als variables Gehalt. Der Kläger erhielt zunächst für das jeweilige Kalenderjahr einen "Konditionsrahmen", in dem jeweils neben dem fixen Bruttoentgelt (13 Monatsentgelte) eine Tantieme festgelegt wurde; wegen der Einzelheiten wird auf den für die Jahre 2004, 2005, 2007 bis 2014 jeweils vorgelegten Konditionsrahmen (Anlagen K2 bis K11 zur Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2024 = Bl. 61 - 92 d. A. LAG) Bezug genommen. Für die Jahre 2004 bis 2014 erhöhte sich danach im Laufe der jährlichen Anpassungen der jeweilige Zielbetrag der Tantieme von 18.000,00 EUR im Jahr 2004 auf 42.000,00 EUR im Jahr 2014 und das jeweils festgelegte fixe Bruttoentgelt von monatlich 3.231,00 EUR (2004) auf 5.000,00 EUR (ab April 2014). In den jeweiligen Konditionsrahmen heißt es jeweils, dass diese Vereinbarung nur Gültigkeit für das laufende Kalenderjahr hat, ein Anspruch auf Fortsetzung der Zahlung nach dem betreffenden Kalenderjahr nicht besteht und für das Folgejahr diese Vereinbarung neu zu verhandeln ist. Zuletzt erhielt der Kläger gemäß den ihm ausgehändigten Tantiemeabrechnungen von der Beklagten Tantiemezahlungen in Höhe von 80.739,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2020/21 (Bl. 68 d. A. ArbG), 74.466,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2021/22 (Bl. 69 d. A. ArbG) und 76.957,00 EUR für das Wirtschaftsjahr 2022/23 (Bl. 71 d. A. ArbG). In den Tantiemeregelungen/-abrechnungen heißt es jeweils, dass diese allein den angegebenen Zeitraum betrifft und keinen Anspruch in Folgejahren begründet, sondern es dazu jeweils einer neuen Vereinbarung bedarf. Das fixe Bruttoentgelt des Klägers belief sich zuletzt auf monatlich 5.400,00 EUR. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2022 und stellte diesen mit Ausspruch der Kündigung mit sofortiger Wirkung frei. Mit Schreiben vom 11. April 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 30. November 2023 und stellte den Kläger weiterhin von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Beide Kündigungen sind aufgrund der vom Kläger jeweils erhobenen Kündigungsschutzklage inzwischen rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 übersandte die Beklagte dem Kläger die mit "Variable Vergütung für das Wirtschaftsjahr 2022/23" überschriebene Tantiemeabrechnung (Bl. 8 d. A. ArbG), in der ein Zielbetrag in Höhe von insgesamt 76.957,00 EUR ausgewiesen ist, von dem nach einer "Zwischenabrechnung des 50%-Abschlags per 06/2022" von 37.473,00 EUR noch eine "Restzahlung nach dem 13. Lauf im Juli 2023" in Höhe von 39.484,00 EUR offen stünde. Mit Schreiben vom 1. August 2023 (Bl. 8 R und 9 d. A. ArbG) wies der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf das vorgelegte Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 darauf hin, dass ein fehlerhafter Abschlag zugrunde gelegt worden sei und sich unter Berücksichtigung des tatsächlich im September 2022 geleisteten Abschlags in Höhe von lediglich 33.193,00 EUR - anstatt 37.473,00 EUR - eine offene Forderung in Höhe von 43.764,00 EUR - anstatt 39.484,00 EUR - ergebe. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Werts von 77.387,33 EUR (durchschnittliche Höhe der Tantiemezahlungen für die letzten drei Wirtschaftsjahre) zu einer Abschlagszahlung von 50 % für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 in Höhe von 38.693,66 EUR auf. Für beide Zahlungen setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 7. August 2023. Mit am gleichen Tag per Telefax übermitteltem Schreiben vom 7. August 2023 (Bl. 9 R und 10 d. A. ArbG) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass bei der Tantiemenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 nicht der zutreffende Betrag bezüglich der Abschlagszahlung vermerkt worden sei, so dass richtigerweise noch ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 43.764,00 EUR für die Tantieme 2022/2023 verbleibe. In dem Schreiben heißt es weiter: "Bitte beachten Sie, dass der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 unserer Mandantin derzeit noch nicht final vorliegt. Dies ist gemäß der Tantiemeregelung die Voraussetzung für die Endabrechnung und Auszahlung der Tantieme. Dementsprechend hat unsere Mandantin die Auszahlung des verbleibenden Tantiemebetrags für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 gegenüber allen Mitarbeitern noch nicht vornehmen können. Die Auszahlung wird mit dem Gehaltslauf August erfolgen. Darüber hinaus können wir Ihnen mitteilten, dass Herr A. die Tantiemeregelung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 von unserer Mandantin in Kürze erhalten wird. Auf dieser Grundlage wird die Abschlagszahlung erfolgen. Wir weisen darauf hin, dass die Abschlagszahlung keineswegs - wie von Ihnen unterstellt - sofort fällig sei. Gemäß der Tantiemeregelung erfolgt die Auszahlung der Abschlagszahlung im August und wird dementsprechend gegenüber Herrn A. mit dem Gehaltslauf dieses Monats durchgeführt werden." Mit Schreiben vom 15. August 2023 übersandte die Beklagte die mit "Variable Vergütung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024" überschriebene Tantiemeregelung (Bl. 26 d. A. ArbG), die einen Zielbetrag in Höhe von 18.000,00 EUR ausweist und eine Abschlagszahlung von 50 % in Höhe von 9.000,00 EUR vorsieht; wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Tantiemeregelung vom 15. August 2023 verwiesen (Bl. 26 d. A. ArbG). Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz am 15. August 2023 eingereichten Klage hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - den vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch auf die restliche Tantiemezahlung für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 in Höhe von 43.764,00 brutto und eine Abschlagszahlung von 50 % für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 in Höhe von 38.693,66 EUR brutto (unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der Tantiemezahlungen für die letzten drei Wirtschaftsjahre) weiterverfolgt. Mit der Gehaltsabrechnung für August 2023 (Bl. 27 d. A. ArbG) zahlte die Beklagte an den Kläger die restliche Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 in Höhe von 43.764,00 EUR brutto und auf die Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 eine Abschlagszahlung in Höhe von 9.000,00 EUR brutto. Im Gütetermin vom 4. Oktober 2020 haben die Parteien die Hauptsache in Bezug auf den mit der Gehaltsabrechnung für August 2023 gezahlten restlichen Tantiemebetrag für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 in Höhe von 43.764,00 EUR brutto übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Kammertermin vom 31. Januar 2024 hat der Kläger seine Klage auf den zuletzt geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 29.693,66 EUR brutto als weitere Abschlagszahlung von 50 % für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 beschränkt und die Klage im Übrigen in Höhe der von der Beklagten bereits geleisteten Abschlagszahlung von 9.000,00 EUR brutto zurückgenommen. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 -7 Ca 2742/23- Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 29.693,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 38.693,66 EUR seit dem 01. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 8. Mai 2024 - - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 16. Juli 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine 50%ige Tantieme-Abschlagszahlung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 in Höhe von weiteren 29.693,66 EUR brutto weiter (Tantieme unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Zahlungen für die letzten drei Wirtschaftsjahre = 77.387,33 EUR brutto x 50 % = 38.693,66 EUR brutto abzüglich der geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 9.000,00 EUR = 29.693,66 EUR brutto). Er trägt vor, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe, sei er so zu vergüten, als ob er gearbeitet hätte. Es sei unverständlich, warum das Arbeitsgericht auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag zurückgreife, obwohl die Gehaltsregelungen nachweislich über Jahre hinweg angepasst worden seien und dies de facto eine Änderung des Vertrags darstelle. Über viele Jahre sei eine Gehaltsanpassung immer zu seinen Gunsten erfolgt. Die Tantiemeregelungen in der Vergangenheit hätten immer die Grundlage des Folgejahres gebildet. Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis sei bereits deshalb falsch, weil die letzte Zielvereinbarung den finanziell letzten Stand des Arbeitsverhältnisses ausmache. Weshalb nunmehr die jeweilige Vereinbarung nur für das betreffende Kalenderjahr Gültigkeit entfalten solle, bleibe offen. Das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Fixum zwar erhöht worden sei, aber die Tantieme auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses gesetzt worden sei. Die bisherige Berechnung der Tantieme habe auf einer festen Praxis beruht, die über mehrere Jahre hinweg zur Anwendung gekommen sei. Diese Praxis stelle für ihn eine betriebliche Übung dar, auf die er sich habe verlassen dürfen. Die Berechnungsmethode, die sich aus den Vorjahresergebnissen ableite, sei in den jährlichen Mitteilungen der Beklagten klar strukturiert und habe auf einer etablierten Systematik beruht. Es sei unverständlich, warum diese Systematik plötzlich nicht mehr zur Anwendung kommen solle, obwohl sie über Jahre hinweg die Höhe der Tantieme bestimmt habe. Gerade weil die Beklagte unrechtmäßig gekündigt habe, seien ihm sämtliche Lohnbestandteile zuzusprechen, die er hypothetisch hätte erzielen können. Da die Beklagte die Freistellung selbst veranlasst habe, könne sie daraus keinen Vorteil ziehen. Sinn und Zweck des Lohnausfallprinzips sei es gerade, den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung - hier die Kündigung - bestanden hätte. Hilfsweise stütze er den Klageanspruch auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen fehlender Erwerbschancen. Als ersatzfähiger Schaden komme der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB in Betracht, wozu auch Bonuszahlungen gehören würden. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch (hilfsweise) aus einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Die Beklagte habe keine hinreichenden Gründe davor angeführt, weshalb die Tantieme in diesem Jahr erheblich geringer ausgefallen sei, obwohl in den Vorjahren höhere Beträge gezahlt worden seien. Die bloße Behauptung, dass seine Rechtsausübung keinen Einfluss gehabt habe, reiche hier nicht aus. Er habe vielmehr ausreichende Indizien vorgetragen, die auf seine Benachteiligung i.S.d. § 612a BGB hinweisen würden. Demgegenüber habe die Beklagte keine ausreichenden Beweise vorlegen können, die diese Annahme entkräften würden. Schließlich stütze er den Klageanspruch (hilfsweise) auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe ausreichende Indizien für eine Ungleichbehandlung vorgetragen, die nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gerechtfertigt sei. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Kürzung der Tantieme ausschließlich ihn betreffe, während die übrigen Key Account Manager, die sich in einer vergleichbaren Position befinden würden, von einer solchen Kürzung verschont geblieben seien. Dementsprechend hätte die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert darlegen müssen, warum eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei, was nicht erfolgt sei. Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm die gesamten Kosten des Verfahrens auferlege, sei nicht überzeugend, weil die Beklagte sehr wohl Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben habe. Die Beklagte habe nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um den Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung zu vermeiden. Soweit die Beklagte argumentiere, dass die Tantieme für das Geschäftsjahr 2022/2023 erst nach Feststellung der Bilanz im August 2023 fällig geworden sei, werde außer Acht gelassen, dass die Beklagte bereits vor seiner Klageeinreichung eine Mitteilung oder Klarstellung hätte geben können. Durch das Unterlassen einer frühzeitigen Erklärung habe die Beklagte zumindest konkludent Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben. Schließlich lasse die Auslegung der Vertragspraxis offen, ob die Fälligkeit der Tantieme tatsächlich immer erst mit der endgültigen Feststellung der Bilanz erfolgt sei, zumal in der Vergangenheit die Zahlung teilweise durch Abschlagszahlungen vorab geleistet worden sei. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 -7 Ca 2742/23- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.693,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass sie dem Kläger nach der bis zuletzt unveränderten arbeitsvertraglichen Regelung einen variablen Einkommensbestandteil in Höhe von 18.000,00 EUR schulde. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % auf die Tantieme für das Wirtschaftsjahr 2023/2024, mithin 9.000,00 EUR, die sie unstreitig bereits gezahlt habe. Der Kläger habe keine vertragliche Änderung substantiiert dargelegt, aus der sich der von ihm geltend gemachte Anspruch ergeben könnte. Zwar habe der Kläger im Laufe der Jahre eine höhere Fixvergütung erhalten, die aufgrund ihrer vorbehaltlosen Gewährung zu einer entsprechenden vertraglichen Änderung geführt habe. Im Hinblick auf den arbeitsvertraglich festgelegten Tantieme-Zielbetrag in Höhe von 18.000,00 EUR sei hingegen keine vertragliche Änderung zwischen den Parteien vereinbart worden. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass aus den jährlich gewährten Tantiemebeträgen bereits deshalb keine Vertragsänderung folgen könnte, weil sämtliche Tantiemeregelungen den ausdrücklichen Hinweis enthielten, das der jeweils gewährte Betrag ausschließlich das jeweilige Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr betreffe und keinen Anspruch für das Folgejahr begründe. Hinsichtlich der jährlich gewährten Tantiemebeträge seien von ihr jeweils ausdrückliche Vorbehalte erklärt worden, die den fehlenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Tantiemehöhe explizit dokumentierten. Aufgrund der ausdrücklichen Vorbehalte bestehe auch kein Vertrauensschutz des Klägers. Der Kläger könne den Anspruch auf eine höhere als die bereits geleistete Tantiemezahlung nicht auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzuges stützen. Zwar sei bei variablen, leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen die in diesem Zeitraum mutmaßlich erzielte Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wenn und soweit entsprechende Vereinbarungen oder andere feste Anhaltspunkte fehlten. Die streitgegenständliche Tantieme stelle schon keine leistungs- oder erfolgsabhängige Vergütung in diesem Sinne dar, weil sie nicht von der Arbeitsleistung des Klägers abhängig sei. Die Tantieme sei einzig vom wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens abhängig. Für die Bestimmung der zugrundeliegenden Unternehmenskennziffern sei mithin auch keine gerichtliche Schätzung erforderlich, da die tatsächlichen Zahlungen offen liegen würden und zwischen den Parteien unstreitig seien. Der für die Tantiemezahlung relevante Zielbetrag wiederum sei von ihr auf der Grundlage der bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß festgesetzt worden. Eine Schätzung komme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur in Betracht, wenn solche Vereinbarungen/Anhaltspunkte nicht existierten. Insoweit bestehe auch diesbezüglich keine Grundlage für eine gerichtliche Schätzung. Im Ergebnis könne die Anwendung des Lohnausfallprinzips nicht dazu führen, dass eine Tantieme entgegen den bestehenden Vereinbarungen und Vorgaben gewährt werde. Letztlich würde ein etwaiger Annahmeverzugslohnanspruch für die Zeit der Freistellung die unternehmerische Entscheidung konterkarieren, bei der Festlegung des für die Tantieme relevanten Zielbetrags die tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Die Freistellung stelle jedoch ein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungsmerkmal dar. Die Berücksichtigung der Freistellung bei der Zielbetragsbemessung diene damit einem legitimen Zweck und sei im Rahmen des durch das arbeitgeberseitige Ermessen eröffneten Gestaltungsspielraums zulässig. Ein Annahmeverzugslohnanspruch in Bezug auf die variable Vergütung würde diese sachgerechte Differenzierung unterlaufen und zu einer Gleichbehandlung von freigestellten und tatsächlich leistenden Mitarbeitenden führen, obwohl objektiv unterschiedliche Beiträge zum Betriebserfolg vorliegen würden. Dies widerspreche dem Leistungsprinzip und wäre mit den Grundsätzen der leistungsgerechten Vergütung nicht vereinbar. Weiterhin habe das Arbeitsgericht ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehe. Den allein maßgeblichen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 BGB habe sie hinsichtlich der Abschlagszahlung auf die Tantieme 2023/2024 vertragsgemäß erfüllt. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtlich auch nicht zu beanstanden, soweit es einen Anspruch des Klägers aus einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot verneint habe. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche konkrete Rechtsausübung zu welchem Zeitpunkt der vermeintlich tragende Beweggrund für die Festlegung des Zielbetrags gewesen sein solle. Im Übrigen habe der Kläger keine konkrete Rechtsausübung benannt, welche die Grundlage für die vermeintliche Maßregelung gewesen sein solle. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf verwiesen, dass die Festlegung des Zielbetrages zu einem erheblichen Teil von ihrer Erwägung getragen gewesen sein, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tantiemeregelung für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Schließlich lasse sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Der Kläger habe trotz der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu den Kriterien einer vermeintlichen Ungleichbehandlung vorgetragen. Zunächst hätte der Kläger vergleichbare Arbeitnehmer benennen müssen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt worden seien. Die pauschale Behauptung einer Ungleichbehandlung gegenüber Key Account Managern in vergleichbaren Positionen sei nicht geeignet, ihre (sekundäre) Darlegungslast auszulösen. Weiterhin fehle es an Vortrag dazu, warum die Freistellung des Klägers im Bezugszeitraum keinen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen würde. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Freistellung des Klägers von seiner Arbeitsleistung während des Wirtschaftsjahres 2023/2024 ein tragender Beweggrund für die Festlegung seines Zielbetrags gewesen sein. Das Arbeitsgericht habe schließlich die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung rechtlich zutreffend dem Kläger auferlegt. Die Restzahlung der Tantieme 2022/2023 sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. August 2023 nicht fällig gewesen, sondern erst mit der Gehaltsabrechnung für den Montag August 2023. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 7. August 2023 ausdrücklich gegenüber dem Kläger noch vor dessen Klageerhebung klargestellt, dass sie die Tantieme zum Zeitpunkt der Fälligkeit mit der Gehaltszahlung August 2023 auszahlen werde. Vor diesem Hintergrund sei es unter keinem Gesichtspunkt zu begründen, dass sie die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsstreits aus Billigkeitserwägungen zu tragen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt verwiesen.