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Beschluss

2 TaBV 1/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0208.2TaBV1.24.00
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Leitsätze
Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" ist nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Dezember 2023 - 8 BV 19/23 - abgeändert: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht E. (LAG Baden-Württemberg) bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei pro Betriebspartei festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" ist nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.(Rn.22) Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Dezember 2023 - 8 BV 19/23 - abgeändert: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht E. (LAG Baden-Württemberg) bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei pro Betriebspartei festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG. Der zu 1. beteiligte Antragsteller ist der im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete siebenköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin zahlte im Januar 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR an alle außertariflichen Angestellten aus, für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Beschäftigungsquote. Mit Schreiben vom 21. März 2023 (Bl. 6 f. d. A.) forderte der Betriebsrat unter Verweis auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung einer freiwilligen Leistung die Arbeitgeberin auf, mit ihm über die Gewährung einer Inflationspauschale in Verhandlungen zu treten. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 (Bl. 8 f. d. A.) erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen hinsichtlich der Zahlung eines Inflationsausgleichs an AT-Mitarbeitende für gescheitert. Ferner beschloss er die Anrufung der Einigungsstelle und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens. Auf den vom Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (Bl. 11 f. d. A.) unterbreiteten Vorschlag zur Besetzung der Einigungsstelle antwortete die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. Juli 2023 (Bl. 10 d. A.), dass sie eine Einigungsstelle für unzulässig halte, weil die Inflationsausgleichsprämie Verhandlungsgegenstand der laufenden Tarifverhandlungen sei. Am 18. September 2023 wurde zwischen dem D. und der F. ein Entgelttarifvertrag geschlossen, der am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist (Bl. 32 - 46 d. A.). In § 1 Ziff. 2 dieses Entgelttarifvertrags ist zu dessen persönlichen Geltungsbereich geregelt, dass u. a. "Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt, als die höchste tarifliche Entgeltgruppe verlangt", nicht unter den Geltungsbereich fallen. In § 3 Ziff. 1 des Entgelttarifvertrags ist geregelt, dass jeder Beschäftigte in Vollzeittätigkeit mit der Oktober-Entgeltabrechnung 2023 eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von 1.000,00 EUR und mit der Oktober-Entgeltabrechnung 2024 eine weitere Inflationsausgleichprämie in Höhe von 1.000,00 EUR erhält. Gemäß § 3 Ziff. 3 des Entgelttarifvertrags erhalten Beschäftigte in Teilzeit die Beträge gemäß Ziff. 1 anteilig im zeitratierlichen Verhältnis ihrer Teilzeittätigkeit zur Vollzeittätigkeit auf Basis der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit dem am 5. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleich für AT-Mitarbeitende" und die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite begehrt. Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Dezember 2023 - 8 BV 19/23 - (Ziff. I. der Gründe) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleich für AT-Mitarbeitende" Herrn E., LAG Baden-Württemberg, zu bestellen. Die Arbeitgeberin hat in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 den Antrag angekündigt, den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 14. Dezember 2023 vor dem Arbeitsgericht ist kein Antrag der Arbeitgeberin protokolliert worden. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 8 BV 19/23 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mittlerweile eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle eingetreten sei, weil sich der Regelungsgegenstand, über den die Einigungsstelle befinden solle, erledigt habe. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme bereits endgültig beschlossen und durchgeführt, so werde die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Der Betriebsrat habe ab März 2023 Verhandlungen mit der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund angestrebt, dass er in der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an die AT-Mitarbeitenden im Januar 2023 eine einseitige Besserstellung dieser Beschäftigtengruppe gesehen habe. Diese gerügte Besserstellung gehöre seit Inkrafttreten des Entgelttarifvertrages vom 18. September 2023 der Vergangenheit an, zumal den tariflichen Beschäftigten mit der Abrechnung Oktober 2023 ein höherer Betrag als den AT-Angestellten im Januar 2023 ausgezahlt worden sei. Es greife nunmehr auch der Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Danach sei kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben, wenn für den Regelungsgegenstand eine tarifliche Regelung bestehe. Gegen den ihm am 21. Dezember 2023 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor. Sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei nicht aufgrund einer bestehenden tariflichen Regelung eingeschränkt. Hierfür müsse der Tarifvertrag in zeitlicher Hinsicht bereits die konkrete Maßnahme abdecken, was hier aufgrund des zum 1. Juni 2023 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrags nicht der Fall sei. Darüber hinaus bestehe für AT-Angestellte, die keine leitenden Angestellten seien, stets das volle Mitbestimmungsrecht. Nicht nur die Differenzierung zwischen außertariflichen und tariflichen Mitarbeitern hätte mit ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart werden müssen, sondern auch die vorgenommene Differenzierung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Zum Zeitpunkt der Auszahlung im Januar 2023 habe es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine echte freiwillige Leistung der Arbeitgeberin gehandelt. Mitbestimmungsfrei habe die Arbeitgeberin den Dotierungsrahmen und den abstrakten Zweck bestimmen können. Hingegen habe er bei der näheren Ausgestaltung der übertariflichen Entgelte in dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmen mitzubestimmen, insbesondere bei der Vereinbarung über Verteilungsgrundsätze. Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht werde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der tarifgebundene Arbeitgeber bereits vor Beteiligung des Betriebsrats Zahlungen leiste, die er nicht mehr zurückfordern könne. Komme es später zu einer abweichenden Einigung oder zum Spruch der Einigungsstelle über eine andere Verteilung, könnten Mehrkosten entstehen, weil der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig gezahlte Leistung aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht mehr zurückfordern könne. Dadurch könne der von ihm ins Auge gefasste Dotierungsrahmen überschritten werden. Diese Folge des mitbestimmungswidrigen Verhaltens führe aber nicht zu einer Beschränkung des Mitbestimmungsrechts. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Dezember 2023 - 8 BV 19/23 - abzuändern und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleich für AT-Mitarbeitende" den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht E. (LAG Baden-Württemberg) zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Betriebspartei festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie erwidert, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Das ergebe sich gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts schon daraus, dass die Maßnahme bereits durchgeführt und somit unumkehrbar geworden sei und zudem mit der getroffenen tariflichen Regelung über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie der Tarifvorbehalt gelte. Gemäß ihren erstinstanzlichen Ausführungen bleibe sie bei ihrer Ansicht, dass ein mitbestimmungsrelevanter Gestaltungsspielraum für den Betriebsrat zu keiner Zeit bestanden habe. Der Betriebsrat hätte für die begünstigte Arbeitnehmergruppe über eine Einigungsstelle keine andere als die von ihr getroffene Regelung durchsetzen können. Die vom Betriebsrat angeführte Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit greife hier nicht. Einerseits sei mitbestimmungsfrei der begünstigte Personenkreis, der Grund und die Höhe der Leistung festgelegt worden. Zudem sei die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmern bei der Gewährung einer bestimmten Leistung Ausfluss der verfassungsgemäß geschützten Tarifhoheit und begrenze insofern § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 89 Abs. 2 ArbGG). Die Beschwerde des Betriebsrats hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Einigungsstelle für den im Antrag des Betriebsrats bezeichneten Regelungsgegenstand, mit dem gemäß der Klarstellung im Termin vom 8. Februar 2024 die "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" gemeint ist, nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Bei der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie an alle AT-Angestellten ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht bzw. jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen. Bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 13). Gegenstand des Mitbestimmungsrechts können alle vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers sein, mithin auch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Gewährt der Arbeitgeber eine solche Leistung freiwillig, so wird hierdurch das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 30). Gewährt er aber solche Leistungen, dann unterliegt im Rahmen dieser Vorgaben die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen außertariflichen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen sollen, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - Rn. 22; BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 -Rn. 26). 2. Bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an die AT-Angestellten ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen. a) Nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat nur mitzubestimmen, "soweit" eine tarifliche Regelung nicht besteht (sog. Tarifvorbehalt). Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aufgrund des Tarifvorbehalts setzt neben der Tarifgebundenheit des Arbeitsgebers voraus, dass die Angelegenheit durch einen nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist. Für AT-Angestellte, die keine leitenden Angestellten sind, aber wegen ihrer Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht erfasst werden, besteht das volle Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Fitting BetrVG 31. Aufl. § 87 Rn. 48). b) Vorliegend fallen die AT-Angestellten nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des zum 1. Juni 2023 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrags vom 18. September 2023, der nur für die Tarifbeschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie regelt. Nach § 1 Ziff. 2 des vorgenannten Tarifvertrags fallen unter seinen Geltungsbereich nicht Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt, als die höchste tarifliche Entgeltgruppe verlangt. Für diese AT-Angestellten (vgl. zum Begriff Fitting BetrVG 31. Aufl. § 87 Rn. 500) ist die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nicht tariflich geregelt. Die Einigungsstelle ist mithin für den bezeichneten Regelungsgegenstand der "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" nicht aufgrund des Tarifvorbehalts offensichtlich unzuständig. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber bereits vor der Beteiligung des Betriebsrats Zahlungen erbringt, die er nicht mehr zurückfordern kann. Kommt es später zu einer abweichenden Einigung oder zum Spruch der Einigungsstelle über eine andere Verteilung, können Mehrkosten entstehen, weil der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig gezahlte Leistung aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht mehr zurückfordern kann. Zwar kann dadurch der ursprünglich vorgesehene Dotierungsrahmen überschritten werden. Diese Folge des mitbestimmungswidrigen Verhaltens führt aber nicht zu einer Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (vgl. BAG 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - Rn. 19; Fitting BetrVG 31. Aufl. § 87 Rn. 460). 4. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin folgt eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle auch nicht daraus, dass für den Betriebsrat kein mitbestimmungsrelevanter Gestaltungsspielraum mehr verbleiben kann. Die Arbeitgeberin hat angeführt, dass nach der Entscheidung ihrer Geschäftsführung die Inflationsausgleichsprämie einschränkungslos an alle außertariflichen Mitarbeiter gewährt und gerade keine Regelung über AT-Personengruppen getroffen worden sei, die von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden sollten, wie z.B. Langzeiterkrankte, Altersteilzeitbeschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit etc. Auch diese Entscheidung enthält bereits einen Verteilungsplan, nämlich denjenigen, dass alle in Betracht kommenden AT-Mitarbeiter als Leistungsempfänger gleichbehandelt werden sollen. Die Frage, ob alle AT-Mitarbeiter die Leistung in gleicher oder in einer differenzierten Höhe erhalten, ist aber ebenso eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit wie die Frage, wie denn eine beabsichtigte differenzierte Regelung zu gestalten sei (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 30). Diesbezüglich hat der Betriebsrat u. a. darauf verwiesen, dass die Arbeitgeberin bei der von ihr gezahlten Inflationsausgleichsprämie - unstreitig - zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert und die Zahlung an AT-Angestellte in Teilzeit nur anteilig entsprechend ihrer Beschäftigungsquote erbracht hat. Die Frage, wie die Inflationsausgleichsprämie unter Berücksichtigung der mitbestimmungsfreien Vorgaben zu verteilen ist, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. hierzu auch Uffmann, NZA 2023, 65). Trotz der Einschränkungen zum Ob, zum finanziellen Umfang, zum Zweck und zum Adressatenkreis bleibt auch bei freiwilligen Leistungen des tarifgebundenen Arbeitgebers für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch ein Anwendungsbereich (vgl. Fitting BetrVG 31. Aufl. § 87 Rn. 459). Jedenfalls ist die Einigungsstelle nicht mangels jeglichen Gestaltungsspielraums offensichtlich unzuständig. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Betriebsrat zunächst auf eine Benachteiligung der Tarifbeschäftigten berufen hat, die inzwischen durch den später in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag entfallen ist. Maßgeblich ist nicht, welche Begründung der Betriebsrat im Vorfeld für die Geltendmachung seines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angeführt hat, sondern ob das Mitbestimmungsrecht besteht. Im Hinblick darauf, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an die Gruppe der AT-Angestellten nicht bzw. jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, war die Einigungsstelle gemäß dem Antrag des Betriebsrats einzusetzen. Über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).