Urteil
2 Sa 85/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:1019.2SA85.23.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.10.2023, 2 Sa 116/23, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.02.2023 - 3 Ca 978/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.10.2023, 2 Sa 116/23, das vollständig dokumentiert ist. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.02.2023 - 3 Ca 978/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sich mit der tragenden Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt und vorgebracht, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe 5 ETV entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts erfüllt sein sollen. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht voraus. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es daher nicht darauf an, ob und inwieweit die rechtliche Bewertung der Klägerin richtig ist oder nicht (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 - Rn. 11). II. Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die tariflichen Voraussetzungen der von der Klägerin reklamierten Entgeltgruppe 5 sind im Streitfall nicht erfüllt. Der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 5 lässt sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig sowohl der MTV als auch der ETV Anwendung. Nach § 11 Abs. 1 MTV werden die Beschäftigten entsprechend der von ihnen ausgeführten Tätigkeit eingruppiert. Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Oberbegriffen. Hierzu sind als Erläuterung die in den Entgeltgruppen aufgeführten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, so sind die Beschäftigten in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Übt ein Beschäftigter innerhalb seines Aufgabengebiets ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er nach § 11 Abs. 2 MTV in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. Der MTV stellt weder auf "Arbeitsvorgänge" noch darauf ab, ob eine Tätigkeit "überwiegend" ausgeübt wird. § 11 Abs. 2 MTV zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Als Grundlage der Eingruppierung kann daher nicht stets eine Gesamttätigkeit angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen. Liegt danach nur eine Tätigkeit vor, ist diese insgesamt nach § 11 Abs. 1 MTV zu bewerten. Sind von einem Beschäftigten verschiedene Tätigkeiten, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, auszuüben, ist nach § 11 Abs. 2 MTV diejenige maßgebend, die den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt. Dies ist in der Regel die mit den größten Zeitanteilen geleistete Tätigkeit (vgl. zu einer entsprechenden Tarifregelung BAG 24. Februar 2021 - 4 ABR 19/20 - Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 26. Februar 2020 - 4 ABR 19/19 - Rn. 29). Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus. Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17). Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemein zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Danach obliegt es regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung - wie hier "selbständige Leistungen" - vorsieht (BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30 und 32). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht feststellen, dass ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2018 die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe 5 erfüllt. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin keines der in der Entgeltgruppe 5 genannten Tätigkeitsbeispiele erfüllt. Zwar hat die Klägerin die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten absolviert. Aus ihrem Vorbringen lässt sich aber gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht nachvollziehbar entnehmen, inwieweit von ihr welches "breite Spektrum" der Aufgaben ihres Berufsbildes bezogen auf die von ihr angeführten Aufgabenbereiche zu erledigen sein soll. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung lassen auch die von ihr beigefügten "Tagebücher" aus dem Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2023 nicht den erforderlichen Rückschluss darauf zu, ob und inwieweit sie nicht nur einzelne Aufgaben in einem oder mehreren der von ihr genannten Aufgabenbereiche zu erledigen hat, sondern gerade "das breite Spektrum" der Aufgaben ihres Berufsbilds. Soweit die Klägerin in ihren "Tagebüchern" die von ihr bearbeiteten Fälle verschieden Aufgabenbereichen wie "Meldewesen", "Versicherungswesen" und "Beitragswesen" durch entsprechende Überschriften zugeordnet hat, kommt es für das herangezogene Tätigkeitsbeispiel nicht (nur) darauf an, ob und inwieweit welchen der im Klammerzusatz des Tätigkeitsbeispiels genannten Aufgabenbereiche (Krankengeld, Pflegeversicherung, Meldewesen, Beitragswesen, Ersatzleistungswesen usw.) ihre Tätigkeit jeweils zugeordnet werden kann, sondern auf die geforderte Bandbreite ("das breite Spektrum") der Aufgaben ihres Berufsbilds. Im Hinblick darauf, dass nach der Arbeitsorganisation der Beklagten für die gebildeten Fachbereiche jeweils verschiedene "Teams" bzw. Organisationseinheiten zuständig sind und die Klägerin im Team "Rentenbezieher" in erster Linie mit der (Spezial-)Materie der sog. Krankenversicherung der Rentner befasst ist, hätte die Klägerin nachvollziehbar darlegen müssen, inwieweit nicht nur einzelne Aufgaben, sondern mit welchen von ihr zu erledigenden Tätigkeiten das "breite Spektrum" der Aufgaben des Berufsbilds der Sozialversicherungsfachangestellten mit der entsprechenden Bandbreite zu erledigen sein soll. Allein der Verweis darauf, dass es zwischen den verschiedenen Fachbereichen zu Überschneidungen kommt und sie ggf. im Einzelfall auch mal Fragen telefonisch mitbeantwortet, die nicht ihren eigentlichen Zuständigkeitsbereich betreffen, reicht hierfür nicht aus. Etwas anderes kann zwar in Bezug auf die von der Klägerin angeführten sog. "Überlaufgespräche" anzunehmen sein, die allerdings nur dann stattfinden, wenn das vorgeschaltete Kundencenter zu viele Kunden in der Warteschleife hat und die dann im Rahmen des sog. Überlaufs an die verschiedenen Fachteams, u.a. auch an das Team "Rentenbezieher" weitergeleitet werden. Hierzu hat die Beklagte erwidert, dass es zwar solche Überlaufgespräche gebe, jedoch für die eigentliche Beratung dann an die jeweilige Fachabteilung durchgestellt werde, so dass auch insoweit keine selbständigen (Beratungs-)Leistungen außerhalb existierender Arbeitsanweisungen erbracht würden. Im Übrigen hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es sich bei den behaupteten und nicht ansatzweise belegten Fällen um eine verschwindend geringe Anzahl von Fällen handeln müsse, zumal die Klägerin hier ein einziges Beispiel benenne und in den vorgelegten Tagebucheinträgen auch kein solches "Überlaufgespräch" genannt sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin im Falle eines sog. Überlaufgesprächs ggf. auch Fragen beantworten kann, für die eigentlich andere Fachabteilungen zuständig sind, lässt sich aus ihrem Vortrag jedenfalls nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang solche Fälle überhaupt auftreten sollen. Bei der Entgegennahme sog. Überlaufgespräche, die eigentlich andere Fachbereiche betreffen, handelt es sich um eine abgrenzbare (Teil-)Tätigkeit, die von der Klägerin neben bzw. zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit als Kundenberaterin im Team "Rentenbezieher" erledigt wird. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, dass diese zusätzliche (Teil-)Tätigkeit für die Klägerin überhaupt in einem rechtserheblichen Umfang anfällt, insbesondere in ggf. welchem zeitlichen Umfang im Rahmen sog. Überlaufgespräche von der Klägerin eine abschließende Beantwortung der Fragen des betreffenden Anrufers bzw. dessen Beratung ohne Weiterleitung des Anliegens an die entsprechende Fachabteilung erfolgen soll. Mangels substantiierter Darlegung einer nennenswerten Anzahl konkreter Fälle lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin überhaupt in einem relevanten - rechtserheblichen - Umfang mit sog. Überlaufgesprächen befasst ist. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sie den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten erlernt sowie einen entsprechenden Abschluss erworben habe und damit begrifflich nicht in die Entgeltgruppe 4 gehöre, trifft dies nicht zu. Vielmehr sind in der Entgeltgruppe 4 als erstes Tätigkeitsbeispiel ausdrücklich Beschäftigte mit Tätigkeiten genannt, für die eine "abgeschlossene SV-Berufsausbildung" erforderlich ist, was bei der Klägerin aufgrund ihrer sozialversicherungsrechtlichen Berufsausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte der Fall ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht nur mit Tätigkeiten betraut ist, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte erforderlich ist, sondern darüber hinaus auch "das breite Spektrum der Aufgaben ihres Berufsbildes" zu erledigen hat. Ihr Verweis darauf, dass sie ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte sei und über ihre Tätigkeit im Team "Rentenbezieher" hinaus auch die verlangten Beispiele wie "Meldewesen" und "Beitragswesen" bearbeite, genügt nicht, weil es für das Tätigkeitsbeispiel nicht (nur) darauf ankommt, ob ihre Tätigkeit einem oder mehreren der genannten Aufgabenbereiche zugeordnet werden kann, sondern darauf, ob die Bandbreite der von ihr zu erledigenden Aufgaben das breite Spektrum der Aufgaben ihres Berufsbildes abbildet. Dementsprechend kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass das erste Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe 5 erfüllt ist. Die beiden weiteren Beispiele der Entgeltgruppe 5 liegen ersichtlich nicht vor. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt allein der Hinweis darauf, dass sie ein BWL-Studium (Bachelor of Arts) absolviert habe, nicht für eine Erfüllung des zweiten Tätigkeitsbeispiels. b) Der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ermöglicht auch nicht den rechtlichen Schluss, dass ihre Tätigkeit im Team "Rentenbezieher" das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 erfüllt. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren Teiltätigkeiten gemäß der von der Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits jeweils vorgelegten Stellenbeschreibung auszugehen ist, weil die Klägerin bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsaufgaben die Anforderungen des Qualifizierungsmerkmals der Entgeltgruppe 5 erfüllt. Die Entgeltgruppe 5 setzt als Qualifizierungsmerkmal voraus, dass sich die Tätigkeiten "in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben". Das lässt sich hier auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellen. aa) Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 33). bb) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere lässt das gesamte Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, ob und ggf. welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume ihr bei der Erledigung welcher Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kundenberaterin im Team "Rentenbezieher" ggf. zukommen sollen. Der bloße Verweis auf ihre Beweisangebote oder eine von der Beklagten verfasste Stellenbeschreibung vermag den hierfür erforderlichen Sachvortrag nicht zu ersetzen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin unter Verweis auf die von ihr als Anlage beigefügten "Tagebücher" aus der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2023 mit den darin fett markierten und damit hervorgehobenen Textstellen vorgetragen, dass diese die von ihr geleisteten Heraushebungsmerkmale und insbesondere die selbständigen Leistungen zeigen würden. Sie könne mit den vorgelegten Tagebüchern nachweisen, dass sie in ihren Entscheidungen in aller Regel nicht von der Unterstützung des Teamleiters abhängig sei. Soweit die Klägerin darin wiederkehrend den Begriff "eigenverantwortlich" verwendet, lässt dies ebenso wie die aufgeführten Tätigkeiten nicht erkennen, ob und ggf. welche Spielräume bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses bestehen und inwieweit bei der Ausfüllung etwaiger Spielräume welche Abwägungsprozesse verlangt werden sollen. Auch wenn die Klägerin bei der Erledigung ihrer Aufgaben in aller Regel nicht von der Unterstützung des Teamleiters abhängig bzw. nicht auf dessen Arbeitsanweisungen und Überprüfungen angewiesen sein will, ändert dies nichts daran, dass eine solche Tätigkeit ohne direkte Aufsicht und Leitung zwar ein "selbständiges Arbeiten", aber noch keine "selbständigen Leistungen" im Sinne des Tarifmerkmals zu begründen vermag. Hinzu kommt im Streitfall, dass als Arbeitsgrundlage der Klägerin das vorgelegte Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund dient, mit dem eine einheitliche Rechtsauffassung und einheitliche Anwendung in der Praxis in dem von der Klägerin zu bearbeitenden Bereich der Krankenversicherung der Rentner erreicht werden soll. Weiterhin sind in der bei der Beklagten verwandten Software die von der Klägerin einzuhaltenden Abläufe bzw. sog. Workflows und die entsprechenden Formulare bzw. zu verwendenden Vordrucke hinterlegt bzw. miteinander verknüpft. Damit sind die einzelnen Arbeitsschritte mit den entsprechend erstellten (Muster-)Schreiben/Formularen im Wesentlichen vorgegeben. Darüber hinaus gibt es die von der Beklagten vorgegebenen Arbeitsanweisungen/Hilfen zu den einzelnen Fachthemen. In Anbetracht der von der Beklagten im Einzelnen dargestellten detaillierten Vorgaben hätte die Klägerin nachvollziehbar aufzeigen müssen, ob und inwieweit ihr bei welchen zu erledigenden Arbeitsaufgaben gleichwohl noch welche Spielräume verbleiben, die ggf. welche eigenen Abwägungsprozesse tatsächlich erfordern sollen. Auch wenn die Klägerin für die von ihr jeweils vorzunehmenden versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Prüfung und Beurteilung bei Rentenantrag und Rentenbezug ihre Fachkenntnisse als Sozialversicherungsfachangestellte einsetzt, ist jedenfalls nicht erkennbar, ob und ggf. welcher Entscheidungsspielraum hierbei verbleiben soll, der ggf. welche eigenen Abwägungsprozesse verlangt. Allein die "eigenverantwortliche" Entscheidung, ob z.B. die betreffenden Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht in der sog. Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind oder nicht bzw. welche Belege ggf. hierfür zum Nachweis angefordert werden, begründet in Anbetracht der detaillierten Vorgaben der Beklagten keine hinreichenden Spielräume für eigene Abwägungsprozesse, die den rechtlichen Schluss auf selbständige Leistungen ermöglichen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine „selbständig zu treffende Entscheidung“ in Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse ohne erkennbaren eigenen Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38). Bei den von der Klägerin angeführten sog. "Überlaufgesprächen" ist gemäß den obigen Ausführungen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese überhaupt in einem rechtserheblichen Umfang anfallen. Letztlich ergibt sich aus dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht, bei welchen der von ihr angeführten Tätigkeiten über eine Umsetzung ihres Fachwissens nach den ihr erteilten detaillierten Vorgaben hinaus noch welche Abwägungsprozesse verlangt werden, die hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordern sollen. 3. Schließlich lässt sich der Klageanspruch auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 5 nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Ausweislich der von der Beklagten mit ihrer E-Mail vom 30. September 2019 übermittelten Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung der Eingruppierungen ist nach den gebildeten (Fach-)Bereichen und den ihnen zugeordneten Stellen differenziert worden, wonach die Stellen der "Kundenberatung" im Bereich "Rentenbezieher" der Entgeltgruppe 4 zugeordnet worden sind. Soweit die Beklagte in anderen Bereichen die Stellen der "Kundenberatung" der höheren Entgeltgruppe 5 zugeordnet hat, ist von ihr im Einzelnen begründet worden, aufgrund welcher Anforderungen an die in diesem Bereich zu erbringenden Tätigkeiten die höhere Eingruppierung erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kundenberater im sog. Kundencenter die gleiche Tätigkeit wie sie als Kundenberaterin im Team "Rentenbezieher" ausüben. Vielmehr hat die Klägerin die beim Kundencenter telefonisch eingehenden Anfragen nur beim Anfall sog. Überlaufgespräche zu bearbeiten, bei denen sich gemäß den obigen Ausführungen nicht feststellen lässt, dass diese überhaupt in rechtserheblichem Umfang bei der Klägerin anfallen. Soweit die Beklagte bei den Kundenberatern im Kundencenter in Anbetracht der Bandbreite der dort anfallenden Aufgaben das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 für gegeben erachtet, vermag dies in Anbetracht der Tätigkeitsunterschiede keine willkürliche Differenzierung bzw. Schlechterstellung der Klägerin zu begründen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift im Übrigen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40). Selbst wenn daher die Bewertung der in anderen Fachbereichen erbrachten Tätigkeiten der Kundenberater tatsächlich keine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 rechtfertigen sollte, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit den dann irrtümlich zu hoch eingruppierten Arbeitnehmern herleiten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Beschäftigten in anderen Fachbereichen bewusst eine zu hohe - übertarifliche - Vergütung gewährt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und ein BWL-Studium (Abschluss Bachelor of Arts) absolviert. Sie ist seit dem 1. Februar 2005 auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 4. September 2006 (Bl. 12 - 16 d. A.) bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, als Kundenberaterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV) vom 15. März 2010 und der Entgeltgruppentarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (ETV) vom 15. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. In § 11 MTV heißt es: "§ 11 Eingruppierung (1) Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen ausgeführten Tätigkeit eingruppiert. Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Oberbegriffen. Hierzu sind als Erläuterung die in den Entgeltgruppen aufgeführten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, so sind die Beschäftigten in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. (2) Übt ein Beschäftigter innerhalb seines Arbeitsgebietes ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen." (…)" In § 2 ETV sind - soweit vorliegend von Interesse - u.a. folgende Entgeltgruppen aufgeführt: "Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben worden sind. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine fachbezogene bzw. mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. Beispiele: -Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene SV-Berufsausbildung erforderlich ist. -Beschäftigte, die Kunden betreuen und beraten, Leistungsanträge/Sachverhalte bearbeiten oder sachlich und rechnerisch prüfen, oder Zahlungen sachlich und rechnerisch feststellen und dabei i.d.R. von der Unterstützung durch Vorgesetzte oder Prüfer abhängig sind. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben. Beispiele: -Sozialversicherungsfachangestellte, die das breite Spektrum der Aufgaben ihres Berufsbildes bezogen auf mindestens einen Aufgabenbereich (Krankengeld, Pflegeversicherung, Meldewesen, Beitragswesen, Ersatzleistungswesen usw.) erledigen. -Beschäftigte mit einschlägiger Ausbildung, die in einem der Aufgabenbereiche Haushalt, Finanzen, Vermögen oder Beschaffung wesentlicher Teile bearbeiten, wenn sie die dafür erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. -Leiter einer Gruppe/Team für einfache Verwaltungsarbeiten." Die Klägerin wird von der Beklagten nach der Entgeltgruppe 4 ETV vergütet. Seit dem 1. November 2017 ist die Klägerin als Kundenberaterin in der von der Beklagten gebildeten Organisationseinheit ("Team") "Rentenbezieher" tätig, die sich mit der sog. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) befasst. Die Mitarbeiter kümmern sich um die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit Rentenantrag und Rentenbezug. Sie führen u.a. das maschinelle Meldeverfahren durch und stellen Beitragspflichten fest, ermitteln die erforderlichen Informationen zur Beitragsfestsetzung, prüfen den Versicherungsstatus und den bisherigen Versicherungsverlauf, veranlassen Beitragsrückerstattungen oder überprüfen auch die Voraussetzungen einer Freistellung von der Versicherungspflicht. Ein Teil der Mitarbeiter, so auch die Klägerin, ist zudem mit der Pflege der Zahlstellenkonten betraut. Von den Parteien wurden zwei verschiedene Stellenbeschreibungen vorgelegt. Die Klägerin beruft sich auf die von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 100 - 102 d. A.), die Beklagte hingegen auf die von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 20. April 2021 vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 134 - 137 d. A.). Arbeitsgrundlage der Kundenberater im "Team Rentenbezieher" ist das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung zur "Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020", das dem "Ziel einer einheitlichen Rechtsauffassung und einheitlichen Anwendung in der Praxis sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Rentenversicherungsträgern" dient (Bl. 249 - 427 d. A.). In der von der Klägerin bei ihrer Arbeit genutzten Software, die von der Beklagten im Bereich der Kunden-/Mitgliederbetreuung verwandt wird, sind die entsprechenden internen Abläufe (sog. Workflows) und die zu verwendenden Formulare bzw. Mustervordrucke (wie z. B. Anschreiben an Versicherte) hinterlegt und miteinander verknüpft. Per E-Mail vom 21. November 2018 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass Vorstand und Personalrat vereinbart hätten, in einem Projekt "Überprüfung der Eingruppierung" sämtliche Stellen bei ihr auf die geforderten Tätigkeiten und die damit verbundene Eingruppierung zu überprüfen (Bl. 76 d. A.). Über die Ergebnisse dieser Überprüfung unterrichtete die Beklagte ihre Beschäftigten per E-Mail vom 30. September 2019 unter Verweis auf den beigefügten Anhang, wonach im Bereich "Rentenbezieher" die von der Klägerin eingenommene Stelle "Kundenberatung" der Entgeltgruppe 4 zugeordnet ist (Bl. 73 - 75 d. A.). Daraufhin beantragte die Klägerin per E-Mail vom 17. Oktober 2019 (Bl. 72 d. A.) die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 unter Verweis auf die "Komplexität" ihres Aufgabengebietes. Das wurde von Seiten der Beklagten mit ihrer E-Mail vom 12. Dezember 2019 abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2020 (Bl. 30 - 32 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie rückwirkend ab Januar 2018 nach der höheren Entgeltgruppe 5 zu vergüten. Dem trat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24. Februar 2020 entgegen. Mit ihrer am 30. Juni 2020 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 5 ab dem 1. Januar 2018 weiterverfolgt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 3. Februar 2023 - 3 Ca 978/20 - verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 2018, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, Gehalt nach der Entgeltgruppe 5 des Entgeltgruppentarifvertrags für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Januar 2018, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 3. Februar 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 17. März 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. April 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2023 mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie hätte nicht dargelegt, dass sie die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 erfülle, sei falsch. Sie habe vorgetragen, dass sie die genannten Beispiele in der Entgeltgruppe 5 ETV problemlos erfülle. Sie sei sowohl ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte als auch Absolventin eines Wirtschaftsstudiums und bearbeite über ihre Tätigkeit im Team "Rentenbezieher" hinaus auch die in der Entgeltgruppe 5 verlangten Beispiele wie "Meldewesen" und "Beitragswesen". Das Arbeitsgericht sei auf ihre Beweisangebote nicht eingegangen und habe weder die von ihr benannten Zeugen gehört noch ein beantragtes Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei dürften keine übersteigerten Anforderungen an ihren Vortrag gestellt werden. Sie habe sich durch ihre Tätigkeit als Kundenberaterin in verschiedenen Teams als Allrounderin gezeigt, die vielfältig einsetzbar sei und ohne weiteres das breite Spektrum ihres Berufsbildes mit Zusatzqualifikation Wirtschaftsstudium erfülle. Das fachübergreifende Arbeiten auch in originären Arbeitsbereichen anderer Teams zeige sich insbesondere bei sog. "Überlaufgesprächen", die stattfinden würden, wenn das vorgeschaltete Kundencenter zu viele Kunden in der Warteschleife habe. Der sog. Überlauf gehe in verschiedene Fachteams, u.a. in ihr Team "Rentenbezieher". Die Mitarbeiter des Teams "Rentenbezieher" müssten dann die weitergeleiteten Anrufe annehmen und die geschilderten Probleme bearbeiten, was bedeute, dass sie die gleiche Tätigkeit wie die Kollegen aus dem Team "Kundencenter" ausübe. Sämtliche Kollegen im Team "Kundencenter" seien bereits in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Weiterhin habe das Arbeitsgericht unzutreffend angenommen, dass das tarifliche Merkmal der "Selbständigkeit" im Streitfall nicht gegeben sei. Zwar habe das Arbeitsgericht durchaus zutreffend die Problematik der Stellenbeschreibung gesehen. Die dort genannten Zeitanteile seien willkürlich und unzutreffend. Sie übe unstreitig weitere Tätigkeiten aus, welche in der Stellenbeschreibung nicht genannt seien, wie etwa das Führen der Überlaufgespräche. Letztlich sei eine Stellenbeschreibung nur eine oberflächliche Beschreibung für einige grundlegende Tätigkeiten der Mitarbeiter. Die dabei genannten Zeitanteile seien unbrauchbar und in der Praxis auch nicht relevant. Um ihrer Darlegungslast zu genügen, habe sie im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2023 Tagebücher über ihre tägliche Arbeit geführt. Sie könne mit den vorgelegten Tagebüchern nachweisen, dass sie in ihren Entscheidungen in aller Regel nicht von der Unterstützung des Teamleiters abhängig sei. Jeder Brief oder anderweitiger Schriftwechsel, jede Entscheidung und jede Erfassung im System erfolge ohne weitere Gegenprüfung. Jeder Bescheid werde von ihr eigenverantwortlich erstellt, unterschrieben und versandt. Die in der Anlage zu ihrer Berufungsbegründung zur Verfügung gestellten Tagebücher seien Teil ihres Vortrags. Schon die Protokollierung der beigefügten Tagebücher zeige die Komplexität ihrer Tätigkeit auf. Anhand des Workflows und der genannten Protokolle/Tagebücher in der Anlage sei eindeutig festzustellen, dass sie durchweg Tätigkeiten erbringe, die sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben würden. Während in der Entgeltgruppe 4 nur eine Berufsausbildung ohne bestimmte Qualifizierung verlangt werde, sei in der Entgeltgruppe 5 als Voraussetzung der Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten erforderlich. In der Entgeltgruppe 4 würden fachübergreifende Telefonate an die jeweilige Facheinheit verbunden, während sie im Team "Rentenbezieher" fachübergreifende telefonische Anfragen selbständig beantworte. Sie berate darüber hinaus weiterhin in Bezug auf Regelbeispiele wie z.B. Meldewesen und Beitragswesen und schließe die Fälle eigenverantwortlich sowie selbständig ab. Rückfragen beim Teamleiter seien sehr selten. Sie stelle als Sozialversicherungsfachangestellte mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium ihr breites Fachwissen der Beklagten zur Verfügung. Dabei erledige sie auch mindestens einen Aufgabenbereich, in der Regel aber mehrere Aufgabenbereiche der Aufgaben des Berufsbilds wie Meldewesen, Beitragswesen und Krankengeld. Wenn sie morgens ihren Arbeitsplatz aufsuche, wisse sie nicht, welche Aufgaben mit welchen Zeitanteilen an diesem Tag zu bewältigen seien. Zeitanteile in einer Stellenbeschreibung würden nur Sinn machen, wenn die Arbeiten von vornherein vorsortiert wären, was aber gerade nicht der Fall sei. Im Übrigen sei der Anteil selbständiger Leistungen, der in der Entgeltgruppe 5 in nicht unerheblichem Ausmaß gefordert werde, schon erfüllt, wenn er 20 bis 30 % betrage. Denn "nicht unerheblich" bedeute nicht überwiegend oder mehr als die Hälfte der Tätigkeiten. Die Verwendung von Formularen und Vordrucken stehe der Bewertung einer Tätigkeit als selbständige Leistung nicht entgegen. Vielmehr würden die erstellten Formulare einer schnelleren Bearbeitung der komplexen Sachverhalte dienen, um die Kundenzufriedenheit zu steigern und die Einhaltung von Servicegarantien zu gewährleisten. Sie beweise darüber hinaus mit der Vorlage ihrer Tagebücher, dass sehr wohl komplexe Entscheidungen eigenständig zu treffen und nicht nur mit "Ja/Nein" die Angelegenheiten zu bearbeiten seien. Im Übrigen seien die Arbeitsanweisungen von den Teams selbst erstellt worden und als reine Arbeitshilfen zu verstehen. Das von der Beklagten angeführte Rundschreiben zeige geradezu exemplarisch, dass eben keine "Ja/Nein"-Entscheidungen zu treffen seien, sondern die Gesetze und Rundschreiben richtig gelesen, verstanden und miteinander verknüpft werden müssten. Eine Prüfung und Feststellung im Einzelfall durch die zuständige Krankenkasse könne damit nicht ersetzt werden. Sichergestellt werden solle lediglich eine einheitliche Arbeitsweise. Die Anwendung des Schreibens im Berufsalltag sei komplex wie etwa ein Gesetzeswerk, wo der Anwender erst einmal die richtige Stelle finden müsse. Dies sei nur durch eine geistige Eigeninitiative möglich, die durch entsprechende Fachausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und dem damit verbundenen Erwerb einer fachlichen Kompetenz möglich sei. Es gebe in jedem Team - gleich welcher Eingruppierung - Arbeitsanweisungen/-hilfen, Workflows und sog. Prozessketten und der digitale Posteingang sei in jedem Team vorhanden sowie mit dem intern genutzten Softwaresystem verknüpft, sonst könne eine Bearbeitung der Tätigkeiten und Aufgaben gar nicht stattfinden. Arbeitsanweisungen seien ein Gerüst zur schnelleren Bearbeitung. Sie würden aber nicht den Anfall selbständiger Leistungen verhindern und könnten auch die eigenständige Entscheidung der Mitarbeiter im Team "Rentenbezieher" nicht ersetzen. Die Entscheidung, wer höhergruppiert werde, sei willkürlich durch den Vorstand getroffen worden. Jedenfalls lasse sich ein qualitativer Unterschied zwischen den Teams, die etwa das genannte Beispiel Krankengeldfallmanagement bearbeiten würden, zu dem Team "Rentenbezieher" nicht feststellen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 3 Ca 978/20 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 2018, hilfsweise sei Rechtshängigkeit, Gehalt nach der Entgeltgruppe 5 des Entgeltgruppentarifvertrags für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen zu zahlen und etwaige Brutto-Nachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Januar 2018, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Klägerin sich nicht hinreichend mit den tragenden Begründungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze, sondern vielmehr schlicht ihren erstinstanzlichen Sachvortrag auszugsweise wiederhole bzw. auf diesen verweise. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin der ihr nach der Rechtsprechung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Zwar habe die Klägerin oberflächlich einige beispielhafte Tätigkeiten genannt und eine Stellenbeschreibung vorgelegt. Damit habe sie jedoch lediglich ihre Tätigkeit dargestellt. Dies sei jedoch nach der von ihr dargestellten Rechtsprechung gerade nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, warum sie trotz der ausführlich geschilderten Verwaltungspraxis und der Vielzahl der zu verwendenden Muster und Vordrucke selbständige Leistungen im Tarifsinne erbringe. Einen solchen Vortrag habe die Klägerin jedoch schlicht nicht geleistet. Auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Sozialversicherungsfachangestellte handele, habe diese gemäß der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts nicht dargetan, dass sie das breite Spektrum der Aufgaben des Berufsbildes bezogen auf mindestens einen Aufgabenbereich erledige. Auch die nunmehr erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung nur für zwei Tage vorgelegten Tagebucheinträge würden die Klage nicht schlüssig machen. Dabei dürfe das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Die Klägerin übertrage bereits rechtsfehlerhaft die Rechtsprechung zum "Arbeitsvorgang" im Sinne des TVöD auf den vorliegend für die Eingruppierung maßgeblichen Manteltarifvertrag der Betriebskrankenkassen, in dem die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung nicht auf "Arbeitsvorgänge", sondern auf "Tätigkeiten" abstellen würden. Aus der von ihr dargestellten Rechtsprechung werde deutlich, dass es selbständigen Leistungen im Tarifsinne entgegenstehe, wenn der richtige Weg durch Arbeitsanweisungen, Verwaltungspraxis, Arbeitshilfen bzw. Workflows im Ergebnis vorgezeichnet sei. Eine wesentliche Aufgabe der Klägerin bestehe in der Bearbeitung von Rentenanträgen und hier auch in der Prüfung der Beitragspflicht. Zentral sei dabei die Frage, ob die Versicherten eine definierte Vorversicherungszeit erfüllt hätten. Der Fristverlauf und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten sei dabei durch Gesetz und Rechtsprechung vollständig vorgegeben. Bereits auf der ersten Stufe dieses Arbeitsablaufs, nämlich der Prüfung des Rentenantrags und der insoweit eingereichten Unterlagen, könne festgestellt werden, ob - wie in über 90 % der Fälle - ein Standardfall vorliege oder aber ein "Ausnahmefall", wobei auch für diese Sonderfälle eine Verwaltungspraxis existiere. Selbst wenn es dann "Ausnahmefälle" gebe, gehe es auch insoweit in dem jeweiligen Workflow weiter, also der weitere Ablauf sei vorgegeben. Im Übrigen lasse sich die Handhabung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften dem bereits vorgelegten Rundschreiben und den systemseitig hinterlegten Workflows entnehmen. Den Mitarbeitenden würden dann auch systemseitig die entsprechenden Musterbriefe/Formulare angezeigt und ausgefüllt, die benötigt würden, um die Versicherten zu kontaktieren. Die Klägerin erbringe hierbei eine Tätigkeit, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sei. Allerdings erbringe sie diese unter Berücksichtigung der Arbeitsanweisungen, der Workflows und der ihr vermittelten Verwaltungspraxis und damit mit Unterstützung und ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Ferner würden die Kundenberater die Versicherungs- und Beitragspflicht von Versicherten prüfen, denen eine Rente gewährt werde. Bei diesem Bearbeitungsschritt, bei dem die Frage der Beitragsberechnung im Vordergrund stehe, werde bei Rentenantrag und Rentenbezug geprüft, welche Versicherung vorrangig sei. Anhand eines angeforderten Einkommensfragebogens werde festgestellt, ob der Versicherte weitere Einnahmen neben der Rente habe. Bei freiwillig Versicherten würden alle Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Im Anschluss werde ein Beitragsbescheid versandt, wenn der Versicherte seine Beiträge selbst an die Kasse zahle oder Zahlstellenzahler aufgrund eines Versorgungsbezugs sei. Erneut seien dies Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, die die Klägerin durch eben ihre Berufsausbildung erworben habe. Ferner sie diese dabei auch abhängig von der Unterstützung durch Vorgesetzte, etwa im Rahmen der Vorgabe der Verwaltungspraxis und/oder der Besprechung von konkreten Fällen im Rahmen der Teambesprechungen bzw. in den Einzelgesprächen. Bei der Tätigkeit "Kontenklärung Zahlstellen" erbringe die Klägerin ebenso wie bei der Tätigkeit "Organisation und Bestandspflege" standardisierte Teiltätigkeiten, wie in der Berufungserwiderung im Einzelnen dargestellt. Bei den vermeintlichen Ausnahmefällen, die die Klägerin nicht anhand der vorhandenen Arbeitsanweisungen und der vermittelten Verwaltungspraxis lösen könne, handele es sich um eine verschwindend geringe Anzahl von Fällen, die insgesamt nicht mehr als einige wenige Prozent aller Fälle ausmachen würden. Diese Fälle würden entweder direkt von der jeweiligen Teamleitung oder durch die Kundenbetreuer unter Anleitung und Abstimmung mit der Teamleitung bearbeitet werden. Zwar gebe es die von der Klägerin wiederholt angeführten sog. "Überlaufgespräche. Hier werde jedoch für die eigentliche Beratung dann an die jeweilige Fachabteilung durchgestellt, so dass auch insoweit keine selbständigen (Beratungs-)Leistungen außerhalb existierender Arbeitsanweisungen erbracht würden. Soweit die Klägerin hier ein einziges Beispiel benenne, werde bereits deutlich, dass es sich bei den behaupteten und nicht ansatzweise belegten Fällen um eine verschwindend geringe Anzahl handeln müsse, zumal in den vorgelegten Tagebucheinträgen auch kein solches "Überlaufgespräch" genannt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.