Beschluss
2 TaBV 3/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0524.2TABV3.23.00
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Leitsätze
1. Wird im Antrag das zu bestimmende Mitglied des Wahlvorstands geändert, handelt es sich nicht um eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz. Vielmehr verfolgen die Antragsteller ihr bisheriges Begehren unverändert weiter. Streitgegenständlich ist nach wie vor die begehrte Bestellung eines aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands. Soweit der Antrag auf die Einsetzung namentlich benannter Personen zu Wahlvorstandsmitgliedern gerichtet ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine Anregung an das Gericht. Die Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder obliegt dem Gericht, so dass der nunmehr formulierte Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren hat.(Rn.31)
2. Besteht in einem betriebsratslosen Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 BetrVG erfüllt, weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs 2 BetrVG in der Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Abs 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 17 Abs 4 BetrVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes bei nicht erfolgter Wahl auf einer Wahlversammlung allein auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und damit auch dann ermöglicht, wenn die Mehrheit der Belegschaft die Bildung eines Betriebsrats in einem bisher betriebsratslosen Betrieb ablehnt.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2022 - 4 BV 26/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Beschlusses wie folgt gefasst wird:
Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin in E-Stadt, bestehend aus den Bürostandorten in der I-Straße und der L-Straße, bestellt, der sich aus dem Beteiligten zu 3) als Vorsitzender und den Beteiligten zu 1) und 5) als weitere Mitglieder zusammensetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Antrag das zu bestimmende Mitglied des Wahlvorstands geändert, handelt es sich nicht um eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz. Vielmehr verfolgen die Antragsteller ihr bisheriges Begehren unverändert weiter. Streitgegenständlich ist nach wie vor die begehrte Bestellung eines aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands. Soweit der Antrag auf die Einsetzung namentlich benannter Personen zu Wahlvorstandsmitgliedern gerichtet ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine Anregung an das Gericht. Die Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder obliegt dem Gericht, so dass der nunmehr formulierte Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren hat.(Rn.31) 2. Besteht in einem betriebsratslosen Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 BetrVG erfüllt, weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs 2 BetrVG in der Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Abs 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 17 Abs 4 BetrVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes bei nicht erfolgter Wahl auf einer Wahlversammlung allein auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und damit auch dann ermöglicht, wenn die Mehrheit der Belegschaft die Bildung eines Betriebsrats in einem bisher betriebsratslosen Betrieb ablehnt.(Rn.33) Die Beschwerde der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2022 - 4 BV 26/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Beschlusses wie folgt gefasst wird: Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin in E-Stadt, bestehend aus den Bürostandorten in der I-Straße und der L-Straße, bestellt, der sich aus dem Beteiligten zu 3) als Vorsitzender und den Beteiligten zu 1) und 5) als weitere Mitglieder zusammensetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Die zu 4) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Telekommunikationsunternehmen mit mehreren Standorten in Deutschland, namentlich in Z-Stadt, Y-Stadt, X-Stadt, W-Stadt und auch in E-Stadt. Am Standort in E-Stadt, ihrem Unternehmenssitz, befinden sich zwei Bürogebäude der Arbeitgeberin, die etwa 1,6 km voneinander entfernt liegen. Die Distanz zwischen den beiden Bürogebäuden kann mit dem Auto in fünf Minuten und zu Fuß in etwa zwanzig Minuten zurückgelegt werden. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Bürogebäude in der L-Straße in der Regel etwa 430 Arbeitnehmer und in ihrem Bürogebäude in der I-Straße etwa 100 Arbeitnehmer. Die Personalabteilung der Arbeitgeberin am Standort E-Stadt organisiert die personellen und sozialen Angelegenheiten für alle Arbeitnehmer der beiden Bürogebäude in E-Stadt. Bei der Verrichtung der Arbeiten stehen die Mitarbeiter der beiden Bürogebäude in ständigem Kontakt zueinander. So ist etwa eine Zusammenarbeit im Technikbereich und in der Rechnungsprüfung zwischen den beiden Bürostandorten stets erforderlich. Projekte, Auswertungen und operative Aufgaben werden in Zusammenarbeit angefertigt. In beiden Bürogebäuden arbeiten jeweils Mitarbeiter aus den Bereichen Technik und Finanzen unter der Leitung des Vorstandes der Arbeitgeberin einheitlich nach dessen Richtlinien und Bewertungsstandards und verfolgen gemeinsame (arbeitstechnische) Ziele. Ein Betriebsrat besteht am Standort E-Stadt nicht. Mit Schreiben vom 07. Juni 2022 (Bl. 3 d. A.) luden die zwischenzeitlich ausgeschiedene Arbeitnehmerin R. sowie die Beteiligten zu 2) und 3) per Aushang in den Gebäuden der Arbeitgeberin in E-Stadt für den 21. Juni 2022 in die Stadthalle E-Stadt zu einer Betriebsversammlung ein, um im Betrieb der Arbeitgeberin am Standort E-Stadt einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl zu wählen. An der Betriebsversammlung nahmen 426 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin in E-Stadt teil. Ein Wahlvorstand wurde letztlich nicht gewählt, weil die Beteiligten zu 2) und 3) als Wahlbewerber jeweils die erforderliche Stimmenanzahl von 214 Stimmen verfehlten, wobei der Beteiligten zu 2) nach Auszählung fünf Stimmen und dem Beteiligten zu 3) sieben Stimmen der anwesenden Beschäftigten des Standortes E-Stadt fehlten. Daraufhin haben die zwischenzeitlich ausgeschiedene Arbeitnehmerin Frau R. sowie die Beteiligten zu 2) und 3) am 30. Juni 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz den Antrag auf Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens zur Bestellung eines Wahlvorstandes eingereicht. An die Stelle der zwischenzeitlich aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin ausgeschiedenen Arbeitnehmerin Frau R. ist der jetzige Beteiligte zu 1) als Antragsteller getreten. Mit Schreiben vom 29. November 2022 erklärte die zu 2) beteiligte Antragstellerin gegenüber der Arbeitgeberin die Eigenkündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Dezember 2022 - 4 BV 26/22 - (Ziffer I der Gründe) Bezug genommen. Die zu 1) bis 3) beteiligten Antragsteller haben zuletzt beantragt: Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 4) in E-Stadt, bestehend aus den Bürostandorten in der I-Straße und der L-Straße, bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus: 1. Frau C. als weiteres Mitglied 2. Herr E. als Vorsitzender 3. Herr A. als weiteres Mitglied. Die Arbeitgeberin hat im Kammertermin vom 07. Dezember 2022 keinen Antrag gestellt, jedoch streitig zur Sache verhandelt. Mit Beschluss vom 07. Dezember 2022 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe seines Beschlusses (Ziffer II) verwiesen. Gegen den ihr am 15. Dezember 2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 ist der Beteiligte zu 5) als weiterer Antragsteller dem Verfahren beigetreten. Die Arbeitgeberin trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG sei unzulässig und unbegründet. Sie greife den Beschluss des Arbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt an, dass der Antrag der zu 1) bis 3) beteiligten Antragsteller infolge des feststehenden Ausscheidens der Beteiligten zu 2) aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls ab dem 01. März 2023 und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Anhörung in der Beschwerdeinstanz unzulässig und unbegründet sei. Auch wenn der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) am 07. Dezember 2022 noch statthaft gewesen sein möge, sei er es ab dem 01. März 2023 nicht mehr, weil die Beteiligte zu 2) infolge ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr wahlberechtigt (§§ 17 Abs. 4 BetrVG i.V.m. 7 BetrVG) sei. Die Antragsberechtigung für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes müsse noch im Zeitpunkt der letzten Anhörung bestehen. Sie entfalle bei der Antragstellung durch einen Arbeitnehmer, wenn dieser im Verlaufe des Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide und dadurch seine Wahlberechtigung verliere. Mithin liege kein Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern vor. Zudem wäre der Antrag unbegründet, weil ab dem 01. März 2023 nur noch zwei der vom Arbeitsgericht bestellten drei Mitglieder des Wahlvorstandes diesem nach den gesetzlichen Vorschriften angehören könnten. Nach § 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG müsse der Wahlvorstand in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Ein zweiköpfiger Wahlvorstand erfülle diese Voraussetzung offensichtlich nicht und sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts deshalb auch nicht "funktionsfähig". Für einen späteren Beitritt des Beteiligten zu 5) zum vorliegenden Verfahren sei die im Termin vom 24. Mai 2021 vorgelegte Vollmacht nicht ausreichend. Die zu 4) beteiligte Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Dezember 2022 - 4 BV 26/22 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Im Termin vom 24. Mai 2023 hat die Beteiligte zu 2), die zum 28. Februar 2023 aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin ausgeschieden ist, ihren Antrag mit Zustimmung aller anderen Beteiligten zurückgenommen. Die zu 1), 3) und 5) beteiligten Antragsteller beantragen zuletzt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 4) in E-Stadt, bestehend aus den Bürostandorten in der I-Straße und der L-Straße, bestellt wird, der sich aus dem Beteiligten zu 3) als Vorsitzender und den Beteiligten zu 1) und 5) als weitere Mitglieder zusammensetzt. Die zu 1), 3) und 5) beteiligten Antragsteller erwidern, durch den Eintritt des Beteiligten zu 5) sei sowohl die Antragsbefugnis als auch die Funktionsfähigkeit des Wahlvorstandes gewährleistet. Dem Antrag des Beteiligten zu 5) stehe nicht entgegen, dass er erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren beigetreten sei, denn es liege keine Antragserweiterung vor. Unerheblich sei, dass in erster Instanz bereits die Beteiligte zu 2) als Wahlvorstandsmitglied bestellt worden sei. Das Gericht sei nicht an die Vorschläge aus den Anträgen gebunden. Dementsprechend liege in der Benennung neuer Vorschläge keine Antragsänderung. Der Beteiligte zu 5) sei aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 16. Februar 2023 im vorliegenden Verfahren wirksam vertreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet und - nach dem zwischenzeitlichen Beitritt des Beteiligten zu 5) als Antragsteller anstelle der ausgeschiedenen Beteiligten zu 2) - mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der dreiköpfige Wahlvorstand aus dem Beteiligten zu 3) als Vorsitzender und den Beteiligten zu 1) und 5) als weitere Mitglieder zusammensetzt. I. In der Beschwerdeinstanz sind am vorliegenden Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG zuletzt die Antragsteller zu 1), 3) und 5) sowie die Arbeitgeberin (zu 4) beteiligt, während die Beteiligte zu 2) ihren Antrag zurückgenommen hat. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen ist. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind ebenso wie der im Beschwerdeverfahren dem Verfahren beigetretene Beteiligte zu 5) als Antragsteller notwendige Beteiligte (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 16). Die Beteiligte zu 2) hat im Termin vom 24. Mai 2023 mit Zustimmung aller weiteren Beteiligten ihren Antrag im Hinblick auf ihr zwischenzeitliches Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wirksam zurückgenommen (§ 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG). Die Beteiligte zu 4) ist als Arbeitgeberin beteiligt. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 19). II. Die Anträge der Beteiligten zu 1), 3) und 5) sind zulässig und begründet. 1. Die Anträge der im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach wie vor im Betrieb beschäftigten und daher nach 17 Abs. 4 BetrVG antragsberechtigten Beteiligten zu 1), 3) und 5) sind zulässig. a) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist der Antrag des erst in der Beschwerdeinstanz als Antragsteller dem Verfahren beigetretenen Beteiligten zu 5) von der vorgelegten Vollmacht vom 16. Februar 2023 gedeckt und danach zulässig. aa) In der Vollmacht vom 16. Februar 2023 sind die mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsschutzsekretärinnen und Rechtsschutzsekretäre der F. Rechtsschutz GmbH vom Beteiligten zu 5) umfassend zu allen den bezeichneten Rechtsstreit betreffenden Handlungen bevollmächtigt worden. Dabei bestehen auch keine begründeten Zweifel daran, dass der darin bezeichnete Rechtsstreit " I. ./. P. Telekommunication SE" das vorliegende Verfahren betreffen soll. Zwar muss das Gericht berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, ggf. nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen, die solche Zweifel ausräumt. Solche Zweifel sind hier aber nicht begründet. Zwar war der Beteiligte zu 5) bereits im Schriftsatz der Antragsteller vom 09. November 2022 als Ersatzmitglied aufgeführt und dann im Termin vom 07. Dezember 2022 vor dem Arbeitsgericht aus dem Antrag wieder ersatzlos gestrichen worden. Der Beteiligte zu 5) hat aber seiner Verfahrensbevollmächtigten eine von ihm unterzeichnete Bestätigung vom 23. Mai 2023 vorgelegt, nach der er weiterhin als Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahl eines Betriebsrates bei der Arbeitgeberin am Standort E-Stadt zur Verfügung stehe. Die vom Beteiligten zu 5) unterzeichnete Vollmacht vom 16. Februar 2023, die im Übrigen auch den vorgelegten Vollmachten der weiteren Antragsteller (mit dem jeweils bezeichneten Rechtstreit) entspricht, bezieht sich auf den Rechtsstreit des Beteiligten zu 5) mit der Arbeitgeberin und beinhaltet damit eine ausreichende Vollmacht für den Antrag im vorliegenden Verfahren, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Vollmacht auf ein anderes Verfahren beziehen könnte. bb) Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragsteller bei, liegt darin eine (subjektive) Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. 533 ZPO bestimmt (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/28 - Rn. 28). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob hierfür eine Anschlussbeschwerde erforderlich ist, weil der Schriftsatz der zu 1), 3) und 5) beteiligten Antragsteller vom 28. Februar 2023 innerhalb der gesetzten Erwiderungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen und danach ggf. als zulässige Anschlussbeschwerde anzusehen ist. Die subjektive Antragsänderung ist jedenfalls als sachdienlich zu bewerten und danach zulässig. b) Soweit der Antrag zuletzt mit der Maßgabe gestellt ist, dass neben dem Beteiligten zu 3) als Vorsitzender des Wahlvorstands und dem Beteiligten zu 1) als weiteres Mitglied nunmehr der Beteiligte zu 5) - anstelle der Beteiligten zu 2) - als weiteres Mitglied bestimmt werden soll, handelt es sich nicht um eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz. Vielmehr verfolgen die Antragsteller ihr bisheriges Begehren unverändert weiter. Streitgegenständlich ist nach wie vor die begehrte Bestellung eines aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands. Soweit der Antrag auf die Einsetzung namentlich benannter Personen zu Wahlvorstandsmitgliedern gerichtet ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine Anregung an das Gericht. Die Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder obliegt dem Gericht, so dass der nunmehr formulierte Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren hat (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/28 - Rn. 30). 2. Der Antrag ist auch begründet. Besteht in einem betriebsratslosen Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllt, weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 BetrVG in der Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 17 Abs. 4 BetrVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes bei nicht erfolgter Wahl auf einer Wahlversammlung allein auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und damit auch dann ermöglicht, wenn die Mehrheit der Belegschaft die Bildung eines Betriebsrats in einem bisher betriebsratslosen Betrieb ablehnt (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/28 - Rn. 43 ff.). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BetrVG für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes sind hier erfüllt. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Bürostandorte der Arbeitgeberin in E-Stadt (an der I-Straße und der L-Straße) zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern (insgesamt ca. 530) einen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG bilden. Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in den beiden Bürogebäuden beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin in E-Stadt in technischer und kaufmännischer Hinsicht unter einheitlicher Leitung des Vorstandes und einer einheitlich agierenden Personalabteilung an der Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks (Telekommunikationsdienstleistungen) zusammenarbeiten und danach einen Betrieb bilden. Insbesondere kann entgegen den Ausführungen der Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 keiner der beiden Bürostandorte in E-Stadt als selbständiger Betrieb i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG angesehen werden, weil die beiden Bürostandorte weder räumlich weit voneinander entfernt noch durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Bei der mit Schreiben vom 07. Juni 2022 erfolgten Einladung zu der am 21. Juni 2022 durchgeführten Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für den Betrieb der Arbeitgeberin am Standort E-Stadt, bestehend aus den beiden Bürogebäuden, durch drei zum damaligen Zeitpunkt wahlberechtigte Arbeitnehmer dieses Betriebes ist mithin entgegen der von der Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 geäußerten Ansicht nicht der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt worden. In der am 21. Juni 2022 durchgeführten Betriebsversammlung, zu der die drei damals wahlberechtigten Arbeitnehmer mit ihrem Schreiben vom 07. Juni 2022 in die Stadthalle E-Stadt durch Aushang im Betrieb der Arbeitgeberin ordnungsgemäß eingeladen hatten, ist von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer kein Wahlvorstand gewählt worden. Gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist ein aus drei Wahlberechtigten bestehender Wahlvorstand zu wählen. Im Hinblick darauf, dass nur die damals wahlberechtigte Arbeitnehmerin Frau R. die erforderliche Stimmenmehrheit der anwesenden 426 Arbeitnehmer erzielt hat, ist in der Betriebsversammlung letztlich kein Wahlvorstand gewählt worden. Gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG ist daher auf den Antrag der Beteiligten zu 1), 3) und 5), die jeweils wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs in E-Stadt sind, ein dreiköpfiger Wahlvorstand gerichtlich zu bestellen. Im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ist an deren Stelle der Beteiligte zu 5) als weiteres Mitglied des Wahlvorstandes entsprechend dem Vorschlag der Antragsteller zu 1), 3) und 5) eingesetzt worden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.