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Urteil

2 Sa 88/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0310.2SA88.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Reha-Ausbilders im Fachschulbereich im Rahmen des TVöD.(Rn.111)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.02.2021 - 7 Ca 507/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Reha-Ausbilders im Fachschulbereich im Rahmen des TVöD.(Rn.111) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.02.2021 - 7 Ca 507/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Vergütung nach der von ihm reklamierten höheren Entgeltgruppe 12 oder - hilfsweise - 11 TVöD (VKA). 1. Eine rechtsgeschäftliche Zusage, dass der Kläger bei einer überwiegenden Tätigkeit in der Fachschule gemäß dem vorgelegten Schriftstück des damaligen Personalleiters Herrn L. vom 07. Mai 2001 (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 07. Juli 2020 = Bl. 30, 31 d. A.) höhergruppiert wird (Vergütungsgruppe III bzw. II BAT), lässt sich nicht feststellen. Der Zeuge L. hat bei seiner Vernehmung durch das Arbeitsgericht die vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger behauptete Zusage nicht bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, dass es sich bei dem Papier um eine Arbeitsvorlage handele, die er für sich als Vorbereitung für das Vorstellungsgespräch aufgesetzt habe. Die BAT-Vergütung sei immer im Vorfeld schon zusammengestellt worden, um im Gespräch konkrete Zahlen zu haben. Nach dem von ihm skizzierten Ablauf werde zunächst dargelegt, was finanziell grundsätzlich an Möglichkeiten bestehe. Dann gebe es die Gespräche, die interne Abstimmung und das Angebot an den Arbeitnehmer mit den angebotenen Konditionen, was in den gleichlautenden Arbeitsvertrag münde. Er sei nicht befugt gewesen, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen, dementsprechend sei der Arbeitsvertrag vom Vorstand unterschrieben worden. Gemäß der zutreffenden Würdigung des Arbeitsgerichts lässt die handschriftliche Aufzeichnung ungeachtet ihrer Abzeichnung durch den Zeugen und einer erfolgten Aushändigung an den Kläger nicht auf eine rechtlich verbindliche Erklärung zur (möglichen) Eingruppierung des Klägers im Falle seines überwiegenden Einsatzes im Fachschulbereich schließen. Vielmehr handelt es sich um Erklärungen des damaligen Personalleiters im Rahmen des mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräches, die der Vorbereitung des später abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages dienten und lediglich die bestehenden Möglichkeiten in finanzieller Hinsicht bei einem entsprechenden Einsatz aufzeigen sollten. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der Zeuge L. mit der von ihm abgezeichneten Aufzeichnung dem Kläger eine entsprechende Höhergruppierung bei einer überwiegenden Tätigkeit in der Fachschule mit dem zur Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zusage erforderlichen Rechtsbindungswillen zugesichert hat. 2. Der Kläger kann die von ihm begehrte höhere Eingruppierung auch nicht darauf stützen, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 oder 11 nach der Anlage 1 zum TVöD/VKA (Entgeltordnung VKA) erfüllt. Eine beiderseitige Tarifgebundenheit, aufgrund derer Tarifbestimmungen zur Eingruppierung unmittelbar und zwingend gelten (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), besteht nicht. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie nicht Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger Gewerkschaftsmitglied ist. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2001 auch nicht eine generelle Anwendung der Eingruppierungsregelungen bzw. Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT bzw. der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) vereinbart. Zwar bestimmt sich das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Die Parteien haben aber in § 6 des Arbeitsvertrags in Bezug auf die darin gesondert geregelte Vergütung - abweichend von der in § 2 enthaltenen Bezugnahmeklausel - vereinbart, dass der Kläger nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit - als "Reha-Ausbilder gemäß beigefügter Stellenbeschreibung" - "entsprechend der Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes" in die Vergütungsgruppe BAT Vb VKA eingereiht wird und nach Ablauf der Probezeit die Eingruppierung in Vergütungsgruppe BAT IVb erfolgt. Damit haben die Parteien in § 6 des Arbeitsvertrages für die Tätigkeit des Klägers als Reha-Ausbilder gemäß der beigefügten Stellenbeschreibung im sog. Kammerbereich die Eingruppierung in die festgelegte Vergütungsgruppe entsprechend der damals angewandten Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab 01. Januar 1985 - gesondert vereinbart. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Lehrkraft i.S.d. Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT bzw. der Vorbemerkung Nr. 8 der Anlage 1 zum TVöD (VKA) anzusehen und danach gemäß der Annahme des Arbeitsgerichts eine unmittelbare tarifliche Eingruppierung ausgeschlossen ist, steht einer generellen Anwendung der tariflichen Eingruppierungsregelungen bzw. Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT bzw. der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) entgegen, dass deren generelle Geltung zwischen den Parteien aufgrund der in § 6 des Arbeitsvertrags für die Vergütung getroffenen Sonderregelung, die der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 2 vorgeht, nicht vereinbart worden ist. Die Parteien haben auch nicht anlässlich des Wechsels des Klägers in den Fachschulbereich eine höhere Eingruppierung arbeitsvertraglich vereinbart. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger gemäß ihrem Schreiben vom 01. Dezember 2005 für seinen Einsatz im Fachschulbereich eine monatliche Zulage gewährt, die auch weiterhin in Höhe von zuletzt 230,00 EUR monatlich gezahlt wird. 3. Aus der vom Kläger angeführten "Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab 01.01.1985 -", die trotz des gerichtlichen Auflagenbeschlusses vom 02. Juni 2022 nur auszugsweise vorgelegt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 12 oder 11 TVöD (VKA) herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (vgl. BAG 25. April 2017 - 1 AZR 427/15 - Rn. 16). Bei der nur auszugsweise vorgelegten Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab dem 01. Januar 1985 - lässt sich nicht feststellen, dass diese in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbart und von beiden Seiten gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG unterzeichnet worden ist. Die Beklagte hat aber mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 1990 (Anlage BF7 zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2021, Bl. 226, 227 d. A.) den Betriebsrat um Zustimmung zu dem Verfahren gebeten, wonach bei neu einzustellenden Mitarbeitern, die alle Voraussetzungen für die vorgesehene Position der Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab 01. Januar 1985 - erfüllen, eine uneingeschränkte Anwendung der Vergütungsordnung erfolgt. Der Betriebsrat hat mit seinem Schreiben vom 30. Januar 1990 (Anlage BF8 zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2021, Bl. 228 d. A.) der Beklagten mitgeteilt, dass er dem mit Schreiben vom 11. Januar 1990 vorgeschlagenen Verfahren der Eingruppierung bei neuen Mitarbeitern in seiner Sitzung vom 19. Januar 1990 zugestimmt habe. Danach ist zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten eine entsprechende Regelungsabrede über die Anwendung dieser Vergütungsordnung zustande gekommen. Allerdings verweist die - lediglich auszugsweise vorgelegte - Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab 01. Januar 1985 - auf den BAT und die zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen und regelt nachfolgend die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des BAT eigenständig nach Maßgabe der nachfolgenden Vergütungsordnung. Diese Entlohnungsgrundsätze, denen der Betriebsrat nach dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 vorgelegten Schreiben vom 30. Januar 1990 zugestimmt hatte, entsprechen nicht der Vergütungsstruktur des zum 01. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD (VKA). Im Hinblick darauf, dass der TVöD - anders als der BAT - keine altersabhängige Grundvergütung, keine leistungsbezogenen Entgeltbestandteile und keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege mehr vorsieht, ändert sich mit der Vergütung nach den Strukturen des TVöD das System, nach dem das Entgelt der Arbeitnehmer ermittelt wird (vgl. BAG 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 22). Die Betriebsparteien haben vor der zum 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelungsabrede "Neue Entgeltordnung" vom 22. Dezember 2017 mit der - zuvor zuletzt mitbestimmten - Vergütungsordnung - gültig ab 01. Januar 1985 - keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, der in der generellen Anwendung des für den (kommunalen) öffentlichen Dienst geltenden Tarifwerks besteht. Die einleitende Verweisung bezieht sich zwar auf den BAT und die "zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen Tarifverträge" und sonstigen Vereinbarungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In den nachfolgenden Bestimmungen wird aber nicht auf die Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierungsregelungen des BAT verwiesen, sondern sind vielmehr eigenständige Regelungen getroffen, die eine Zuordnung zu bestimmten Vergütungsgruppen des BAT nach eigenen Tätigkeitsmerkmalen vorsehen und hierfür zum Teil bestimmte Bewährungszeiten vorschreiben. In Anbetracht dieser eigenständigen Regelungen zur Eingruppierung und Vergütung der Angestellten entsprechend der hieran anknüpfenden Zuordnung zu bestimmten Vergütungsgruppen des BAT kann eine inhaltliche Orientierung der mitbestimmt aufgestellten Entlohnungsgrundsätze an der jeweils für den kommunalen öffentlichen Dienst einschlägigen tariflichen Struktur nicht angenommen werden. Dementsprechend kommt auch eine ergänzende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend, dass die Betriebsparteien im Hinblick auf die Nichtfortführung des BAT eine Eingruppierung und Vergütung nach der tariflichen Struktur des TVöD (VKA) vereinbart hätten, nicht in Betracht. Soweit die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 03. Juni 2003 die alte Vergütungsordnung einseitig außer Kraft gesetzt hat und danach Pauschalvergütungen vereinbart hat bzw. ab dem 01. Oktober 2005 nur diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor Außerkraftsetzen der alten Vergütungsordnung beschäftigt und zuvor nach dem BAT vergütet worden waren, nach den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD vergütet hat, liegt darin eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze, die bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung einseitig ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfolgt ist. Hieraus lässt sich aber kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung nach den - nicht mitbestimmungsgemäß eingeführten - Entlohnungsgrundsätzen des TVöD herleiten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seiner zuletzt abgegebenen Erklärung seit dem 16. Juli 2010, d.h. nach Inkrafttreten des TVöD zum 01. Oktober 2005 überwiegend als Fachschullehrer tätig ist, kann er seine Klageforderung nicht auf die alte Vergütungsordnung stützen, die sich auf die Entlohnungsgrundsätze des BAT beschränkt und nicht die des TVöD zum Gegenstand hat (vgl. BAG 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 16 ff.). Im Streitfall lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger bereits vor Inkrafttreten des TVöD (VKA) zum 01. Oktober 2005 nach Maßgabe der alten Vergütungsordnung in eine höhere Vergütungsgruppe des BAT hätte eingruppiert werden müssen, mit der Folge, dass er nach Inkrafttreten des TVöD (VKA) seine Überleitung in eine entsprechend höhere Entgeltgruppe des TVöD (VKA) hätte beanspruchen können. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er spätestens ab 07. Februar 2002 als Lehrkraft im Fachschulbereich tätig gewesen sei. Aus seinem Vortrag und den hierzu vorgelegten Unterlagen lässt sich aber nicht nachvollziehbar entnehmen, dass ihm bereits in der Zeit vor dem 01. Oktober 2005 eine überwiegende Tätigkeit im Fachschulbereich dauerhaft übertragen worden war. Vielmehr hat der Kläger im Termin vom 02. Juni 2022 selbst erklärt, er sei seit dem 16. Juli 2010 überwiegend als REHA-Ausbilder im Fachschulbereich tätig. Zuletzt hat er sich auch mit seinem Schriftsatz vom 19. August 2022 darauf berufen, dass er seit dem 16. Juli 2010 überwiegend im Fachschulbereich der Beklagten eingesetzt werde. Zwar lassen die von ihm vorgelegten Unterlagen darauf schließen, dass er bereits zuvor auch im Fachschulbereich eingesetzt worden war, nicht aber, dass ihm dauerhaft eine überwiegende Tätigkeit in diesem Bereich übertragen worden war. Soweit die Beklagte nach Inkrafttreten des TVöD zum 01. Oktober 2005 lediglich diejenigen Mitarbeiter, die zuvor nach ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe des BAT vergütet worden waren, im Wege der Überleitung einer entsprechenden Entgeltgruppe nach dem TVöD (VKA) zugeordnet hat, kann der Kläger mithin hieraus nicht seine Überleitung in eine höhere Entgeltgruppe des TVöD (VKA) herleiten. Die Beklagte hat nach Inkrafttreten des TVöD (VKA) keine (Neu-)Eingruppierungen bzw. Höhergruppierungen von Lehrern im Fachschulbereich mit Fachhochschulabschluss in die Entgeltgruppen 11 oder 12 vorgenommen. Ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09. September 2020 vorgelegten Vorkalkulation zur Finanzhilfe für die Fachschule (Bl. 54 d. A.) wird bei der Refinanzierung von Seiten der ADD bei Diplom-Ingenieuren (FH) - wie dem Kläger - eine Eingruppierung entsprechend der Entgeltgruppe 10 zugrunde gelegt. Dementsprechend hat der Kläger den Klageanspruch auch nicht auf die neue Entgeltordnung vom 22. Dezember 2017 gestützt, die in der als Anlage beigefügten Teileinigung vom 26. Oktober 2017 für den Einsatz in der Fachschule lediglich eine Vergütung nach der vergleichbaren Entgeltgruppe des TV-L vorsieht, die für die Personalkostenerstattung im Rahmen der Finanzhilfe zugrunde gelegt wird, mindestens jedoch gemäß E 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 17. Dezember 2019 nach der höheren Entgeltgruppe 12 bzw. hilfsweise 11 des TVöD (VKA) zu vergüten. Der 1956 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH). Er ist bei der Beklagten in dem von ihr betriebenen Berufsförderungswerk aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. Mai 2001 (Bl. 27 f. d. A.) seit dem 01. August 2001 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 1 Beginn und Ende Der/Die Arbeitnehmerin wird ab 01.08.2001 als Reha-Ausbilder in Vollzeitbeschäftigung eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. § 2 Allgemeine Bedingungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) finden keine Anwendung. (…) § 6 Vergütung und Tätigkeit Dem/Der Arbeitnehmer/in obliegen in der Regel folgende Tätigkeiten: Reha-Ausbilder gemäß beigefügter Stellenbeschreibung. Nach den vorgenannten überwiegend auszuübenden Tätigkeiten wird der/die Arbeitnehmer/in entsprechend der Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes in die Vergütungsgruppe BAT Vb VKA eingereiht. Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe BAT IV b. (…)" In der dem Arbeitsvertrag beigefügten Stellenbeschreibung (Bl. 29 d.A.) heißt es u.a.: "STELLENBESCHREIBUNG BEZEICHNUNG DER STELLE: Reha-Ausbilder im Sinne Lehrer im Kammerbereich der Vergütungsordnung STELLENANFORDERUNGEN: a) Abgeschlossene Fachhochschulbildung Mindestens 2-jährige einschlägige Berufserfahrung außerhalb des Berufsförderungswerkes (…) STELLENDOTIERUNG: Vergütung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes -gültig ab 01.01.1985- a) während der Probezeit BAT Vb nach Ablauf d. Probezeit BAT IVb nach 3-jähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IVb BAT IVa (…)" In der genannten "Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab 01. Januar 1985 -" heißt es auszugsweise (Bl. 32 - 37 d.A.): "V E R G Ü T U N G S O R D N U N G für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes -gültig ab 01.01.1985- Für die Angestellten des Berufsförderungswerkes Z. gelten die für die Angestellten der Gemeinden maßgebenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und die zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 1. Die Eingruppierung der Angestellten erfolgt nach dieser Vergütungsordnung. Danach ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die seiner Vorbildung und der von ihm überwiegend und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung ist vom Beginn des Monats an vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. 2. Ein Angestellter hat sich bewährt, wenn er sich während der vorgeschriebenen Bewährungszeit in der ihm übertragenen Tätigkeit den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist. (…) Vergütungsgruppe BAT II (…) 4. Fachabteilungsleiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach 6jähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2. (…) Vergütungsgruppe III (…) Lehrer im Fachschulbereich mit abgeschlossener Fachhochschulbildung nach Ablauf der Probezeit. (…)" Mit Schreiben vom 03. Juni 2003 (Bl. 38 d. A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr R., sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, dass die alte Vergütungsordnung für neue Verträge außer Kraft gesetzt wird, um eine einheitliche Regelung auch nach außen dokumentieren zu können." Auf diesem Schreiben vom 03. Juni 2003 vermerkte der Betriebsratsvorsitzende handschriftlich: "Am 04.06.2003 zur Kenntnis genommen". In der Folgezeit wurden Pauschalvergütungen vereinbart. Nach Inkrafttreten des TVöD (VKA) zum 01. Oktober 2005 wurden diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 03. Juni 2003 mitgeteilten Außerkraftsetzen der alten Vergütungsordnung beschäftigt und zuvor nach dem BAT vergütet worden waren, nach der entsprechenden Entgeltgruppe des TVöD vergütet. Der Kläger wurde aufgrund seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT der Entgeltgruppe 10 zugeordnet und danach vergütet. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 (Bl. 245 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für seinen "anteiligen Einsatz im Fachschulbereich" im Jahr 2006 weiterhin eine monatliche Zulage in Höhe von 120,00 EUR erhalte. Mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 07. Juni 2002 war für den Kläger die Genehmigung zur Beschäftigung als Lehrkraft zur Unterrichtung der genannten Fächer an der Fachschule der Beklagten zunächst befristet (Bl. 72, 73 d. A.) und dann mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 (Bl. 74 d. A.) unbefristet erteilt worden. Nunmehr wird der Kläger überwiegend im Fachschulbereich eingesetzt und erhält hierfür eine Zulage in Höhe von zuletzt 230,00 EUR monatlich; dabei ist zwischen den Parteien streitig, seit wann der Kläger überwiegend im Fachschulbereich tätig ist. Unter dem 22. Dezember 2017 wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat eine Regelungsabrede "Neue Entgeltordnung" (Bl. 208 - 219 d.A.) getroffen, in der es u.a. heißt: "Neue Entgeltordnung (in der Fassung vom 22.12.2017) Regelungsabrede zwischen der C. zu Z., vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand, Hr. T. (im Folgenden: Arbeitgeberin) und dem Betriebsrat, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, Hr. O. § 1 Geltungsbereich Diese Regelungsabrede gilt für alle Arbeitnehmer_innen des Betriebs. Teil A § 2 Geltungsbereich für Teil A Teil A gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebs, die ab dem 1.1.2018 beginnen sowie diejenigen Arbeitsverhältnisse, die auf Basis dieser Regelungsabrede in die neue Entgeltordnung übergeleitet werden. (…) Teil C § 11 Geltungsbereich für Teil C Diese Regelungsabrede gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebs, die vor dem 1.1.2018 beginnen. § 12 Regelungen für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitsvertrag mit Tarifvertrags- oder HKM-Bezug (1) Arbeitnehmer_innen, die einen Arbeitsvertrag mit Tarifvertrags- oder HKM-Bezug haben, werden nicht übergeleitet. Sie behalten ihren arbeitsvertraglichen Bezug, incl. zukünftiger TVöD-Erhöhungen. (…) (…) § 14 Bestandsschutz Die Arbeitgeberin sagt zu, einzelvertraglich vereinbarte Entgelte, die über den hier vorgesehenen liegen, nicht abzusenken. (…) Teil E Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten Diese Regelungsabrede tritt zum 1.1.2018 in Kraft. § 19 Laufzeit Diese Regelungsabrede gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann erstmal zum 31.12.2023 und danach jeweils zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. § 20 Nachwirkung Diese Regelungsabrede wirkt nach. Anlagen: 1) Relationstabelle Stand 22.12.2017 2) Teileinigung vom 26.10.2017" In der Anlage "Teileinigung vom 26. Oktober 2017", die der Regelungsabrede beigefügt ist, heißt es auszugsweise: "C., Z. Teileinigung vom 26.10.2017 zur VGO Zusätzlich zu den Regelungen der Teileinigung vom 29.06.2017 wurden am 26.10.2017 folgende weiter Übereinkünfte erzielt: 1. Eingruppierung der Reha Ausbilder im BFW a) Grundsätzliche Eingruppierung i) Ausbilder mit abgeschlossener Ausbildung mit der überwiegenden Tätigkeit der Praxisvermittlung (Abschluss als APR wird als Ausbildung in diesem Sinne anerkannt): E 8 ii) Ausbilder mit Abschluss Meister, staatl. gepr. Techniker oder Betriebswirt, Bachelor, Master oder vergleichbar: E 9b iii) Einsatz in der Fachschule: Die Vergütung erfolgt nach der vergleichbaren Entgeltgruppe des TV-L, die für die Personalkostenerstattung im Rahmen der Finanzhilfe zugrunde gelegt wird, mindestens jedoch gemäß E 10 (vorläufige Eingruppierung bis zur Bescheidung im Rahmen der Finanzhilfe). Beispiel: Entgeltgruppe Finanzhilfe: TV-L 12, Eingruppierung in E 12 VGO. (…)" Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn in die Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) einzugruppieren, was von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 2020 abgelehnt wurde. Mit seiner am 07. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Klage hat der Kläger seine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) beginnend ab dem 17. Dezember 2019 begehrt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2021 - 7 Ca 507/20 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Entgeltgruppe 12 des TVöD in seiner geltenden Fassung beginnend ab 17. Dezember 2019 zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebende Differenz nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2021 Bezug genommen. Mit Urteil vom 11. Februar 2021 - 7 Ca 507/20 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 16. Februar 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09. März 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. März 2021 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts handele es sich bei der Zusage des damaligen Personalleiters Herrn L. vom 07. Mai 2001 (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 07. Juli 2020 = Bl. 30, 31 d. A.) um eine verbindliche Zusage. Zwar möge es sein, dass der Zeuge L. zunächst den handschriftlichen Vermerk als Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch angefertigt habe. Allerdings habe er die Beispielrechnung mit Datum und Unterschrift versehen und ihm ausgehändigt. Dadurch sei dem handschriftlichen Vermerk eine rechtlich verbindliche Wirkung zugekommen, an welche die Beklagte gebunden sei. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Zusage im Rahmen des Vorstellungsgesprächs oder im Arbeitsvertrag getroffen worden sei, weil sie aufgrund ihrer rechtlichen Bindungswirkung in jedem Fall zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus werde er gemäß dem handschriftlichen Vermerk im Fachschulbereich eingesetzt, so dass er auch die Vergütung entsprechend der Tätigkeit im Fachschulbereich erhalten müsse. Zwar sehe der Arbeitsvertrag und die damit verbundene Stellenbeschreibung eine Anstellung als Reha-Ausbilder im Kammerbereich vor. Allerdings sei er als Reha-Ausbilder im Fachschulbereich tätig, und dies mittlerweile vollständig. Letztendlich komme es auf die tatsächliche Beschäftigung an, wenn diese - wie hier - von der im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigung abweiche, so dass für ihn die Vergütungsregelungen eines Reha-Ausbilders im Fachschulbereich maßgebend seien. Nach der rechtlich verbindlichen Zusage des Zeugen L. sei er daher in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren und nach dieser zu vergüten. Ferner habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Anwendung der Entgeltordnung des TVöD (VKA) unter Berufung auf Ziffer 8 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) abgelehnt. Dabei habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages erklärt hätten, dass die Sonderregelung für Lehrkräfte nicht zur Anwendung kommen solle. Hieraus werde deutlich, dass die Parteien gerade nicht gewollt hätten, dass er als "klassische Lehrkraft" angesehen werden solle, sondern aufgrund seiner eigentlichen Ausbildung als Diplom-Ingenieur mit der Zusatzqualifikation Qualitätsingenieur und Arbeitssicherheitsingenieur einen anderen Status habe einnehmen sollen. Er sei als Reha-Ausbilder und nicht als "klassische Lehrkraft" angestellt, denn Reha-Ausbilder seien insbesondere Mitarbeiter bei Bildungsträgern oder sozialen Trägern, die mit der Ausbildung und Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen beauftragt seien, wie dies auch bei ihm der Fall sei, wenn er behinderte Menschen mit Einschränkungen in psychischer und/oder physischer Hinsicht auf den Abschluss als Techniker vorbereite. Seine von ihm dargestellten Aufgaben seien nicht überwiegend der Tätigkeit von Lehrkräften zuzuordnen, sondern würden andere Elemente enthalten, die die reine Wissensvermittlung verdrängen würden, wonach er nicht als Lehrer im Sinne des TVöD anzusehen sei. Damit bleibe die Entgeltordnung des TVöD (VKA) anwendbar, wonach er in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren sei. Für ihn gelte weiter die alte Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab 01. Januar 1985 -, die nach dem Schreiben der Beklagten vom 03. Juni 2003 "für neue Verträge" außer Kraft gesetzt, für bestehende Verträge hingegen nie aufgehoben worden sei. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei die ursprüngliche Vergütungsordnung nicht einseitig durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellt worden, sondern eine Betriebsvereinbarung, die nicht mehr einseitig von Seiten des Arbeitgebers außer Kraft gesetzt werden könnte. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der Beklagten an den Betriebsrat vom 11. Januar 1990 (Bl. 226, 227 d. A.) habe die Beklagte um Zustimmung zu einer bestimmten Verfahrensweise in Bezug auf neu einzustellende Mitarbeiter gebeten, wozu der Betriebsrat mit dem vorgelegten Schreiben vom 30. Januar 1990 (Bl. 228 d. A.) Stellung genommen und seine Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Verfahren der Eingruppierung bei neuen Mitarbeitern erklärt habe. Die neue Entgeltordnung der Beklagten regele für den Teil A unter § 2, dass dieser für Arbeitsverhältnisse gelte, die ab dem 01. Januar 2018 beginnen würden, und für Arbeitsverhältnisse, die auf Basis dieser Regelungsabrede in die neue Entgeltordnung übergeleitet würden. Für den Teil B sei unter § 9 geregelt, dass dieser Teil für sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebs gelte, die ab dem 01. Januar 2018 beginnen würden. Gemäß § 12 würden alte, tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht übergeleitet. Nach der für ihn mithin weiterhin geltenden Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes seien Lehrer im Fachschulbereich mit abgeschlossener Fachhochschulbildung nach der Vergütungsgruppe III zu vergüten, was der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) entspreche. Ausweislich der vorgelegten Niederschrift vom 08. Februar 2002 (Bl. 199 d. A.) sei er spätestens seit dem 07. Februar 2002 im Fachschulbereich tätig, was auch die weiteren mit Schriftsatz vom 27. September 2021 vorgelegten Unterlagen zeigen würden. Er werde seit dem 16. Juli 2010 überwiegend im Fachschulbereich der Beklagten eingesetzt. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einsatzplänen für die Lehrkräfte Maschinentechnik vom 16. Juli 2020 (Bl. 318, 319 d. A.), wonach er mit 20 Wochenstunden in den betreffenden Technikerklassen eingesetzt gewesen sei. Dieser Lehrplan sei auch so in den weiteren Schuljahren fortgesetzt worden. Die Verteilung seiner Arbeitszeit zwischen Fachschulbereich und Reha-Klinik sei dergestalt, dass er 23 von 25 Stunden wöchentlich im Fachschulbereich und zwei Stunden im Reha-Bereich tätig sei. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 07. September 2006 zur Beantragung der Finanzhilfe an die ADD (Bl. 325, 326 d. A.) seien alle hauptberuflich nicht vollbeschäftigten Lehrkräfte von BAT III in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleitet worden. Vorliegend finde die niemals aufgehobene Vergütungsordnung vom 01. Januar 1985 weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung. Im ersten Absatz der Vergütungsordnung vom 01. Januar 1985 heiße es, dass für die Angestellten des Berufsförderungswerkes Z. die Bestimmungen des BAT und "die zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen Tarifverträge" gelten würden. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes seien die zur Änderung des BAT abgeschlossenen Tarifverträge. Eine solche dynamische Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag sei dahingehend zu verstehen, dass nicht der BAT (mit eingefrorener Vergütung) weiter anzuwenden sei, sondern vielmehr der TVöD als neuer Tarifvertrag. Hinzu komme der Grundsatz der Anwendbarkeit der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze, also auch unter diesem Gesichtspunkt des TVöD. Dem stehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - nicht entgegen, weil der entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Dem entschiedenen Fall habe eine Betriebsvereinbarung zugrunde gelegen, welche Regelungen - u.a. differenziert für Mitarbeiter im Verwaltungsbereich und im gewerblich-technischen Bereich und Angestellte - zur regelmäßigen Arbeitszeit, zu Überstunden und deren Vergütung, zu Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, zur Höhe der Vergütung und zu Weihnachtszuwendungen getroffen habe. Aufgrund der Regelungsstruktur dieser Betriebsvereinbarung mit verschiedenen eigenen Regelungen und Abweichungen gegenüber dem BAT sei das Bundesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, dass eine Abkehr von den im dortigen Regelungswerk enthaltenen Entlohnungsgrundsätzen nur unter Mitbestimmung des Betriebsrates angenommen werden könnte. Ein solches Regelwerk stelle die Vergütungsordnung vom 01. Januar 1985 nicht dar. Vielmehr verweise diese schlichtweg auf den BAT und habe keine mit dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalt vergleichbare eigene Regelungs- bzw. Vergütungsstruktur. Aufgrund seiner überwiegenden Tätigkeit im Fachschulbereich sei er mithin nach der Vergütungsgruppe 12, hilfsweise 11 TVöD (VKA) zu vergüten. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2021 - 7 Ca 507/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Entgeltgruppe 12 des TVöD (VKA), hilfsweise Entgeltgruppe 11 des TVöD (VKA), beginnend ab 17. Dezember 2019 zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebende Differenz ab jeweiliger Fälligkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem handschriftlichen Vermerk des Zeugen L. keine rechtsverbindliche Zusage bezüglich einer Eingruppierung des Klägers zu sehen sei. Der Zeuge L. habe bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass er zu einer Zusage über die Eingruppierung nicht berechtigt gewesen sei und er den handschriftlichen Vermerk nur für sich selbst und für das Vorstellungsgespräch mit dem Kläger angefertigt habe, um diesem im Vorstellungsgespräch Möglichkeiten der Weiterentwicklung aufzeigen zu können. Regelmäßig würden im Vorstellungsgespräch keine verbindlichen Zusagen erfolgen. Das Angebot eines Arbeitsvertrags und des damit korrespondierenden Gehalts sei erst später erfolgt und erst durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 17. Mai 2021 verbindlich geworden. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts könne eine unmittelbare Eingruppierung des Klägers nach den tariflichen Vorschriften aufgrund der Vorbemerkung Nr. 8 nicht stattfinden, weil der Kläger einer reinen Lehrertätigkeit im rechtlichen Sinne nachgehe. Zwar sei die Zielrichtung der Berufsförderungswerke, nämlich die ganzheitliche berufliche Rehabilitation Erwachsener und deren nachhaltige Integration auf dem Arbeitsmarkt herbeizuführen, eine andere als die klassische Beschulung. Dies ändere jedoch nichts an der Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft, womit die Anwendbarkeit der Entgeltordnung des TVöD auf den Kläger ausscheide. Die Eingruppierung des Klägers ergebe sich abschließend aus dem Arbeitsvertrag. Richtigerweise sei der Kläger nach der Ablösung des BAT von der Vergütungsgruppe BAT IV b in die Entgeltgruppe 10 des TVöD übergeleitet worden. Einen weitergehenden Anspruch könne der Kläger nicht geltend machen, weil die Regelung des § 6 des Arbeitsvertrages abschließend sei. Einer generellen Anwendung der Eingruppierungsregelungen bzw. Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) stehe entgegen, dass deren generelle Geltung zwischen den Parteien nach der in § 6 des Arbeitsvertrages für die Vergütung getroffenen Sonderregelung nicht vereinbart worden sei. Die alte Vergütungsordnung sei durch Beschluss des Verwaltungsrates einseitig aufgestellt und auch einseitig mit Wirkung vom 03. Juni 2003 wieder durch den Verwaltungsrat ausgesetzt worden. Ab dem 03. Juni 2003 seien Pauschalvergütungen vereinbart worden, es habe in Zustimmung mit dem Betriebsrat keine Systematik mehr gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger ausweislich ihres Schreibens vom 01. Dezember 2005 nicht überwiegend im Fachschulbereich tätig gewesen. Die vom Kläger vorgelegte Niederschrift des Unterrichtsbesuchs und das Schreiben über die Erteilung der befristeten Lehrgenehmigung durch die ADD würden lediglich zeigen, dass der Kläger von der ADD mit dem Ziel der Erteilung einer Lehrgenehmigung begutachtet worden sei. Dabei handele es sich lediglich um eine formale Voraussetzung, um in der Fachschule überhaupt unterrichten zu dürfen. Die vorgelegten Anlagen würden nicht eine überwiegende Tätigkeit des Klägers als Reha-Ausbilder in der Fachschule belegen. Für seinen Einsatz im Fachschulbereich erhalte der Kläger seit jeher eine Zulage, womit dieser Einsatz im Fachschulbereich abgegolten sei. Der Kläger behaupte selbst nicht einen früheren überwiegenden Einsatz als Fachlehrer vor dem Jahr 2010. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die alte Vergütungsordnung längst außer Kraft gesetzt gewesen und habe mangels Nachwirkung auch nicht weiter fortgegolten. Bei der alten Vergütungsordnung für Mitarbeiter des Berufsförderungswerkes - gültig ab dem 01. Januar 1985 - könne es sich schon deshalb nicht um eine Betriebsvereinbarung handeln, weil diese Vergütungsordnung nicht unterschrieben worden sei. Mithin könne sie auch keine Nachwirkung entfaltet haben. Im Nachgang zu dem Außerkraftsetzen der Vergütungsordnung von 1985 seien Pauschalvergütungen bei ihr vereinbart worden. Erst im Jahre 2017 sei dann die neue Entgeltordnung mit Beteiligung des Betriebsrates als Regelungsabrede abgeschlossen worden. Nach der neuen Entgeltordnung sollten gemäß Teil C § 12 Arbeitsverhältnisse mit Tarifvertragsbezug gerade nicht in die neue Entgeltordnung übergeleitet werden, sondern ihren arbeitsrechtlichen Bezug behalten. Unabhängig davon ergebe sich aber auch aus der neuen Entgeltordnung keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12. Im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit des Klägers nach wie vor von der ADD in Höhe der Entgeltgruppe 10 refinanziert werde, wäre er auch nach der neuen Entgeltordnung gemäß der Teileinigung vom 26. Oktober 2017 in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte sie vielmehr, dass jeweils bei Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eine Vergütung auf Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze gefordert werden könne. In den wesentlichen Punkten liege somit eindeutig eine Vergleichbarkeit der Streitigkeiten vor. Eine von den zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abweichende Vergütung könne entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht gefordert werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.