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Urteil

2 Sa 237/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0728.2SA237.21.00
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Leitsätze
1. Rechnet der Arbeitgeber gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers mit einem von ihm geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs 1 S 1 BGB auf Rückzahlung eines für die Zeit einer Quarantäne geleisteten Lohns auf, ist dies zwar zulässig aber unbegründet, soweit dem Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers der Einwand entgegensteht, dass dem Arbeitnehmer für den Absonderungszeitraum - anstelle seines ausgefallenen Lohnanspruchs - nach § 56 Abs 1 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die der Arbeitgeber nach § 56 Abs 5 S 1 IfSG an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat. Darin liegt ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der betreffenden Zahlung, der den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers ausschließt.(Rn.32) 2. Hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) bereits gezahlt und steht dem Arbeitnehmer anstelle des ausgefallenen Vergütungsanspruchs ein - vom Arbeitgeber auszuzahlender - Entschädigungsanspruch zu, kann der Arbeitnehmer den dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) erheben, wonach der Arbeitgeber nichts vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, was er in gleicher Höhe aus einem anderen Rechtsgrund an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.(Rn.34)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1261/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechnet der Arbeitgeber gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers mit einem von ihm geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs 1 S 1 BGB auf Rückzahlung eines für die Zeit einer Quarantäne geleisteten Lohns auf, ist dies zwar zulässig aber unbegründet, soweit dem Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers der Einwand entgegensteht, dass dem Arbeitnehmer für den Absonderungszeitraum - anstelle seines ausgefallenen Lohnanspruchs - nach § 56 Abs 1 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die der Arbeitgeber nach § 56 Abs 5 S 1 IfSG an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat. Darin liegt ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der betreffenden Zahlung, der den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers ausschließt.(Rn.32) 2. Hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) bereits gezahlt und steht dem Arbeitnehmer anstelle des ausgefallenen Vergütungsanspruchs ein - vom Arbeitgeber auszuzahlender - Entschädigungsanspruch zu, kann der Arbeitnehmer den dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) erheben, wonach der Arbeitgeber nichts vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, was er in gleicher Höhe aus einem anderen Rechtsgrund an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.(Rn.34) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1261/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1,64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gemäß § 611 a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Vergütung in Höhe von 237,98 EUR netto für den Monat September 2020. Die von der Beklagten gegen den abgerechneten Lohnanspruch für den Monat September 2020 erklärte Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit vom 24. bis 28. August 2020 geleisteten Arbeitsentgelts aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist unbegründet. Dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten steht der Einwand entgegen, dass dem Kläger für diese Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) aus § 56 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die die Beklagte an den Kläger auszuzahlen hat. I. Streitgegenstand der Klage ist gemäß der Klagebegründung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der für den Monat September 2020 einbehaltenen Vergütung in Höhe von 237,98 EUR netto. Diesen Klageanspruch hat das Arbeitsgericht auch zuerkannt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat September 2020 einen Nettobetrag in Höhe von 237,98 EUR vom Lohn abgezogen hat und der Kläger diesen Nettobetrag geltend macht. Zwar hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen einleitend ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 237,98 EUR aus § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 IfSG habe. Das beruht aber ersichtlich darauf, dass die Parteien in erster Linie darüber streiten, ob der Kläger den für die Zeit seiner Quarantäne vom 24. bis 28. August 2020 gezahlten Betrag behalten darf. Das Arbeitsgericht hat mithin nicht unter Verstoß gegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zuerkannt. II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage auf Zahlung der einbehaltenen Vergütung für den Monat September 2020 in Höhe von 237,98 EUR netto stattgegeben. Die von der Beklagten in dieser Höhe erklärte Aufrechnung gegen den abgerechneten Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 2020 mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit vom 24. bis 28. August 2020 geleisteten Lohns aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist unbegründet. 1. Im Streitfall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des in unstreitiger Höhe abgerechneten Lohns für den Monat September 2020 entstanden. Hiervon hat die Beklagte einen Lohnabzug in Höhe von 237,98 EUR netto unter Berufung auf eine im Vormonat August 2020 erfolgte Überzahlung für die 5-tägige Abwesenheit des Klägers während seiner Quarantäne in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 vorgenommen. In diesem Lohnabzug für den Monat September 2020 liegt mithin die Aufrechnung der Beklagten mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit vom 24. bis 28. August 2020 geleisteten Arbeitsentgelts (aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) gegen den abgerechneten Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 2020 (aus § 611a Abs. 2 BGB). Die für den Monat August 2020 in voller Höhe erfolgte Lohnzahlung ist von der Beklagten zum Zwecke der Erfüllung des arbeitsvertraglichen Lohnanspruchs des Klägers geleistet worden, der allerdings für die Zeit vom 24. bis 28. August 2020 nicht bestanden hat. Der Kläger konnte in dieser Zeit die ihm zugewiesene Tätigkeit als Staplerfahrer aufgrund seiner Absonderungspflicht (Quarantäne) nicht erbringen, so dass die Beklagte nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug geraten ist und der Kläger während seiner Quarantäne keinen Lohnanspruch aus §§ 611 a Abs. 2, 615 BGB hatte. Ein Vergütungsanspruch des Klägers aus der - abdingbaren - Regelung des § 616 BGB für die Zeit seiner Quarantäne war nach § 11 Ziff. 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV) ausgeschlossen. Nach § 11 Ziff. 1 MTV kann der Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit i.S.v. § 616 BGB "nur" in den nachfolgend in Ziff. 2 und 3 aufgeführten Fällen beanspruchen, die hier nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich bei der Absonderungspflicht des Klägers nicht um eine amtsärztlich angeordnete Untersuchung i.S.v. § 11 Ziff. 2 b MTV. 2. Die gegen den Lohnanspruch des Klägers für den Monat September 2020 erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung des für die Zeit vom 24. bis 28. August 2020 geleisteten Lohns ist zwar zulässig. Eine Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen (§ 394 BGB i.V.m § 850c ZPO) lässt sich nicht feststellen, weil der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, auf welche Weise er im betreffenden Monat September 2020 seiner - bestrittenen - Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nachgekommen und auf welche Weise welchen Unterhalt an seinen Sohn gezahlt haben will. Die Aufrechnung ist aber unbegründet. Dem Bereicherungsanspruch der Beklagten steht der Einwand entgegen, dass dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum - anstelle seines ausgefallenen Lohnanspruchs - nach § 56 Abs. 1 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die die Beklagte als Arbeitgeberin nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG an den Kläger auszuzahlen hat. Darin liegt ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der betreffenden Zahlung, der den Bereicherungsanspruch der Beklagten ausschließt (vgl. hierzu Palandt BGB 80. Aufl. § 812 Rn. 21 und § 242 Rn. 52: "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 23. Mai bis 18. November 2020 (a.F.) erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden. In § 32 S. 1 IfSG (in der damals geltenden Fassung) werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Dabei war bereits nach der im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung die Möglichkeit der Absonderung (Quarantäne) in § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG geregelt, wonach bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden kann, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt die von der Landesregierung erlassene Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (i.d.F. vom 14. Juli 2020), die nach den einleitend zitierten Rechtsgrundlagen die in § 19 der Verordnung angeordnete Absonderungspflicht nach der Einreise aus Risikogebieten ausdrücklich auf die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung aufgrund des § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 des IfSG in der damals geltenden Fassung gestützt hat. Bereits nach der damals im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung war für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. unerheblich, ob die Absonderung durch Verwaltungsakt gemäß § 30 IfSG a.F. angeordnet wurde oder durch eine auf § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. gestützte Rechtsverordnung unmittelbar galt. Eine tatbestandliche Absonderung liegt vor, wenn Personen gemäß § 30 IfSG abgesondert werden, wobei dies entweder durch Verwaltungsakt oder - wie das Gesetz in § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG ("auch in Verbindung mit § § 32") seit dem 31. März 2021 ausdrücklich klarstellt - durch Rechtsverordnung (§ 32 S. 1 IfSG) geschehen kann (vgl. BeckOK Infektionsschutzrecht 12. Edition § 56 IfSG Rn. 26). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Vorschriften vom 29. März 2021 durch die Neufassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG gemäß der Gesetzesbegründung lediglich u.a. klargestellt worden, dass auch Personen, die einem Absonderungsgebot nach § 30 i.V.m. § 32 IfSG aufgrund einer entsprechenden Rechtsverordnung unterliegen, einen Entschädigungsanspruch haben (BT-Drs. 19/27291 S. 61). Der Kläger unterlag nach seiner Rückreise von der Insel Mallorca, die während seines dortigen Aufenthaltes als Risikogebiet eingestuft worden war, nach § 19 der ausdrücklich auf § 32 S. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in der damaligen Fassung gestützten Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 einer solchen Absonderungspflicht, die nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG (a.F.) bei einem dadurch erlittenen Verdienstausfall einen entsprechenden Entschädigungsanspruch begründet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, stand dem Kläger danach für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) vom 24. bis 28. August 2020 ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG (a.F.) zu. Nach § 56 Abs. 5 IfSG a.F. hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, wobei die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Zwar ist der Arbeitgeber nicht selbst Schuldner des Entschädigungsanspruchs, weil er nur die Funktion einer Zahlstelle für das Land einnimmt. Hat der Arbeitgeber allerdings - wie hier - die Vergütung an den Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) bereits gezahlt und steht dem Arbeitnehmer anstelle des ausgefallenen Vergütungsanspruchs ein - vom Arbeitgeber auszuzahlender - Entschädigungsanspruch zu, kann der Arbeitnehmer aber den dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) erheben, wonach der Arbeitgeber nichts vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, was er in gleicher Höhe aus einem anderen Rechtsgrund an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat (Sievers/Kruppa jM 2021, 446 (452); vgl. hierzu auch BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 - Rn. 25). So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge, dass für eine klageweise Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei, ist unerheblich. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Bei dem nicht im Wege der Klage, sondern zur Verteidigung gegen den Bereicherungsanspruch der Beklagten vorgebrachten Entschädigungsanspruch des Klägers - als Rechtsgrund für die erhaltene Zahlung (dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB) - handelt es sich um einen solchen rechtlichen Gesichtspunkt i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Unabhängig davon wäre die Rechtswegzuständigkeit für den Entschädigungsanspruch selbst im Falle einer entsprechenden Anwendung der für die Aufrechnung geltenden Grundsätze jedenfalls im Berufungsverfahren nicht zu prüfen. Zwar ist die Aufrechnung kein rechtlicher Gesichtspunkt i.S.v. § 17 Abs. 2 GVG, sondern ein selbständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbständigen Gegenstand hinzufügt (BAG 28. November 2007 - 5 AZB 44/07 - Rn. 7; Zöller ZPO 34. Aufl. § 17 GVG Rn. 10). Bei einer entsprechenden Anwendung der für die Aufrechnung geltenden Grundsätze wäre die - erstinstanzlich nicht gerügte - Rechtswegzuständigkeit aber aufgrund der Prüfungssperre des § 65 ArbGG vom Berufungsgericht nicht zu prüfen, nachdem das Arbeitsgericht über den Anspruch des Klägers aus § 56 IfSG in der Sache entschieden hat (vgl. zur Aufrechnung LAG Rheinland-Pfalz 18 August 2016 - 2 Sa 405/15 - Rn. 32 m.w.N.). Unerheblich ist, dass die Beklagte keinen Antrag auf Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass nach dem vorgelegten Antragsformular des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ("Erklärung über den Erhalt der durch den Arbeitgeber gezahlten Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus Anlass eines Tätigkeitsverbotes") ein gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Tätigkeitsverbot Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei, steht dem entgegen, dass bereits nach der damaligen Gesetzesfassung ein Entschädigungsanspruch nicht nur im Falle eines Tätigkeitsverbotes, sondern auch im Fall der Absonderungspflicht bestanden hat. Soweit die Beklagte gleichwohl einen entsprechenden Erstattungsantrag nicht gestellt hat, geht das zu ihren Lasten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Hambach Zock Stuhlfauth Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des von der Beklagten einbehaltenen Lohns in Höhe von 237,98 EUR netto für den Monat September 2020. Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 05. Januar 2000 (Bl. 8 - 14 d. A.) seit dem 10. Januar 2000 bei der Beklagten als Staplerfahrer im Bereich Produktion/Lager gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.553,60 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung. In § 11 des für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Bl. 37, 38 d. A.) heißt es auszugsweise: "§ 11 Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen 1. Der Arbeitnehmer kann bezahlte Freistellung von der Arbeit im Sinne von § 616 BGB nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen (Ziff. 2 und 3) beanspruchen. Unberührt hiervon bleibt die unbezahlte Freistellung kraft gesetzlicher Vorschriften (z.B. § 45 SGB V). 2. Eine Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt bei a) Inanspruchnahme eines Arztes aufgrund plötzlicher Erkrankung b) Untersuchungen, die amtsärztlich, vertrauensärztlich oder durch Versicherungsträger, Versorgungsämter und Fürsorgeämter angeordnet sind (...)" Der Kläger befand sich in der Zeit vom 13. bis einschließlich 22. August 2020 in seinem Erholungsurlaub auf Mallorca. Nach seinem am 13. August 2020 erfolgten Hinflug wurde Mallorca am 14. August 2020 seitens der Bundesregierung zum Risikogebiet erklärt. Mit Schreiben vom 21. August 2020 (Bl. 41 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er vor der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz einen negativen COVID-19 Test vorlegen müsse. Am Samstag, den 22. August 2020 reiste der Kläger wieder nach Deutschland über den Flughafen Hahn ein. Nach der damals geltenden Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (i.d.F. vom 14. Juli 2020) hatte er sich nach seiner Einreise aus dem Risikogebiet unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach seiner Einreise ständig dort abzusondern. Er ließ sich nach seiner Einreise auf dem Flughafen Hahn auf COVID-19 testen und begab sich nach dem Test in häusliche Quarantäne. Am 26. August 2020 erhielt er die Mitteilung, dass der Test vom 22. August 2020 nicht verwertbar war. Daraufhin ließ er sich am 26. August 2020 erneut auf COVID-19 testen. Am 28. August 2020 erhielt er gegen 10:00 Uhr einen Anruf aus dem Testlabor, wonach der Test negativ ausgefallen sei. Gegen 12:00 Uhr meldete sich das zuständige Ordnungsamt und teilte dem Kläger mit, dass er die Quarantäne wieder verlassen könne. Dies teilte der Kläger der Beklagten mit, die ihn aufforderte, am 31. August 2020 wieder auf seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Mit der Verdienstabrechnung für den Monat September 2020 (Bl. 20 d. A.) brachte die Beklagte mit dem Vermerk "Nachverrechnung aus Vorm." vom abgerechneten Nettolohn einen Betrag in Höhe von 237,98 EUR in Abzug und verwies zur Begründung darauf, dass dem Kläger im Vormonat für seine 5-tägige Abwesenheit während der Quarantäne in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 kein Anspruch auf Vergütung zugestanden habe. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2020 (Bl. 18 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des mit der Lohnabrechnung für den Monat September 2020 in Abzug gebrachten Nettobetrags auf. Das wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Bl. 16 f. d. A.) abgelehnt. Mit seiner am 03. November 2020 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung des mit der Abrechnung für den Monat September 2020 in Abzug gebrachten Nettobetrags in Höhe von 237,98 EUR weiter. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28. April 2021 - 4 Ca 1261/20 - Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 237,98 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Oktober 2020 an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 28. April 2021 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 237,98 EUR netto aus § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 IfSG habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 04. Juni 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05. Juli 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. September 2021 mit Schriftsatz vom 03. September 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 auf den streitgegenständlichen Sachverhalt angewandt, der sich in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugetragen habe. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG hätten zum Zeitpunkt der Absonderung des Klägers nicht vorgelegen. Der Kläger sei weder Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger noch sonstiger Träger von Krankheitserregern gewesen. Zudem habe der Anspruch in der damaligen Fassung des § 56 IfSG vorausgesetzt, dass die betreffende Person einem Verbot der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unterliege oder unterworfen werde und dadurch einen Verdienstausfall erleide. Unerlässliche Voraussetzung eines solchen Verbotes sei ein Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörde gewesen. Dies sei auch aus den Antragsformularen ersichtlich, die zum Zeitpunkt der Absonderung auf der Seite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt worden seien. Ohne den Erlass einer konkreten Ordnungsverfügung sei zum streitgegenständlichen Zeitraum nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage keine Erstattung seitens der Behörde erfolgt, weshalb sie auch keinen Antrag auf Erstattung gestellt habe. Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 23. Mai 2020 bis 18. November 2020 komme für die Fälle der Absonderung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht in Betracht. Eine rückwirkende Anwendung der zum 31. März 2021 in Kraft getretenen Fassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG auf den streitgegenständlichen Absonderungszeitraum sei nicht zulässig. Ungeachtet der Tatsache, dass der Anspruch gemäß § 56 IfSG vor den Verwaltungsgerichten hätte geltend gemacht werden müssen, bestehe der Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber, der lediglich in Vorleistung für die zuständige Behörde zu treten habe, sondern gemäß § 66 IfSG in der damals geltenden Fassung gegen das Land. Der Kläger könne seinen Vergütungsanspruch gegen sie nicht auf § 56 IfSG stützen, weil sie in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Vielmehr sei der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gemäß § 56 IfSG gegen das Land Rheinland-Pfalz zu richten. Obwohl der Kläger mit seiner Klage die ausstehende Vergütung für den Monat September 2020 geltend mache, habe das Arbeitsgericht dem Kläger Lohnfortzahlung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für die Zeit seiner Absonderung vom 24. bis 28. August 2020 zugesprochen. Damit habe das Arbeitsgericht dem Kläger etwas zugesprochen, das nicht beantragt gewesen sei, so dass das Urteil bereits wegen des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO rechtswidrig und damit abzuändern sei. Im Hinblick darauf, dass bei ihr üblicherweise Abrechnungsschluss bereits um den 18. eines jeden Kalendermonats sei, sei zunächst die Auszahlung der vollen Vergütung ohne Abzug für den Absonderungszeitraum in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 erfolgt. Mit der im folgenden Monat September korrigierten Augustabrechnung habe sie mit ihrer Forderung auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Vergütung in Höhe von 237,98 EUR netto gegen die Forderung des Klägers auf Zahlung der Vergütung für September 2020 rechtswirksam aufgerechnet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 24. bis 28. August 2020 zustehe. Die Voraussetzungen für den vom Kläger erhobenen Entreicherungseinwand lägen nicht vor. Der Kläger könne sich hinsichtlich der von ihr bestrittenen Entreicherung nicht auf die Beweiserleichterung bei geringfügiger Überzahlung berufen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Überzahlung in Höhe von 237,98 EUR netto um weit mehr als zehn Prozent des dem Kläger zustehenden Betrages gehandelt habe, liege keine geringfügige Überzahlung vor, so dass der Kläger den Wegfall der Bereicherung darzulegen und zu beweisen habe. Hierzu habe der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten. Sie habe auch die Pfändungsfreigrenzen beachtet. Die nunmehr vom Kläger behauptete und von ihr bestrittene Unterhaltspflicht habe der Kläger ihr gegenüber nicht angezeigt. Der Kläger versteuere sein Einkommen nach der Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag, was gegen eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers spreche. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. April 2021 - 4 Ca 1261/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei § 616 BGB durch den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag der Druckindustrie (MTV) nicht ausgeschlossen. Die nach seiner Rückkehr behördlich angeordnete Quarantäne nebst der Verpflichtung zur Testung stehe einer amtsärztlich angeordneten Untersuchung i.S.v. § 11 Ziff. 2 b MTV gleich, so dass § 616 BGB insoweit hier anwendbar sei. Für den Fall, dass § 616 BGB nicht anwendbar sei, greife die Regelung des § 56 IfSG zu seinen Gunsten. Bei Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge würden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde gemäß § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG erstattet. Arbeitnehmer müssten also zunächst keinen Antrag stellen. Nur wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauere, müssten Arbeitnehmer einen Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Eine Rückforderung der von der Beklagten für August 2020 in voller Höhe geleisteten Zahlung unterliege den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung. Er sei nicht ungerechtfertigt bereichert. Im Übrigen berufe er sich auf Entreicherung. Von einer Entreicherung sei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer die Überzahlung verbraucht habe, was hier der Fall sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet. Er sei gegenüber seinem am 29. Juni 2004 geborenen Sohn zum Kindesunterhalt verpflichtet, den er auch zahle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.