Urteil
2 Sa 108/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0407.2SA108.21.00
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Leitsätze
1. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Zugleich beruht er auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Willenserklärung gelten. Die Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind maßgebend für die prozessualen Folgen materiell-rechtlicher Mängel des Prozessvergleichs. Soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben - sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führen (z.B. gemäß § 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB begründen, nach dessen Ausübung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB) - ist der Prozessvergleich auch als Prozesshandlung unwirksam. Seine prozessbeendende Wirkung ist dann nicht eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde.(Rn.39)
2. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den Beteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentliche Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird. Ein etwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 779 BGB. Ebenso wenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge.(Rn.41)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2021 - 3 Ca 307/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2021 - 3 Ca 307/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prozessvergleich vom 03. April 2019 den Rechtsstreit wirksam beendet hat und über die Sachanträge nicht mehr zu entscheiden ist. Der Prozessvergleich ist weder nach § 779 BGB unwirksam noch wegen der vom Kläger erklärten Anfechtung nach §§ 123 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. 142 Abs. 1 BGB nichtig. 1. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Zugleich beruht er auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Willenserklärung gelten. Die Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind maßgebend für die prozessualen Folgen materiellrechtlicher Mängel des Prozessvergleichs. Soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben - sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führen (z.B. gemäß § 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB begründen, nach dessen Ausübung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB) - ist der Prozessvergleich auch als Prozesshandlung unwirksam. Seine prozessbeendende Wirkung ist dann nicht eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 15 und 16). 2. Der Prozessvergleich ist nicht nach § 779 BGB unwirksam. a) Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den Beteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentliche Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird. Ein etwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 779 BGB. Ebenso wenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge (BGH 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - Rn. 14; BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 41). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam. Der Kläger hat in der Klageschrift bestritten, dass - gemäß der Mitteilung der Beklagten - die Produktentwicklung nicht mehr bei der Beklagten in C-Stadt, sondern nunmehr bei der Firma N. in N-Stadt durchgeführt werden solle. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der Klageschrift auch in den Einkauf und den Vertrieb eingebunden war, hat er geltend gemacht, dass selbst in dem Fall, dass die Entwicklungsabteilung tatsächlich im Hause der Beklagten aufgelöst werde - was er bestritten hat -, die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihn im Einkauf oder Vertrieb weiter zu beschäftigen. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung des Klägers nach der von der Beklagten angeführten Verlagerung der Produktentwicklung von ihrem Standort in C-Stadt an den Hauptsitz der Firma N. in N-Stadt noch möglich ist oder nicht, war gerade vor dem abgeschlossenen Vergleich im Kündigungsrechtsstreit als streitig bzw. ungewiss angesehen und durch den Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen beigelegt worden. Im Streitfall kann der vom Kläger vorgetragene Inhalt des Telefonates vom 19. Februar 2019 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien als richtig unterstellt werden. Insbesondere ist unerheblich, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem am 19. Februar 2019 mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Telefonat den Begriff "Produktentwicklung" oder "Entwicklungsabteilung" verwandt hat. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem vom Kläger vorgetragenen Telefonat vom 19. Februar 2019 mitgeteilt hat, dass die "Entwicklungsabteilung" der Beklagten in C-Stadt an den Hauptsitz nach N-Stadt verlegt worden wäre, war diese Angabe nicht objektiv unrichtig. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2018 (Bl. 204/205 d. A.) war der Beschluss gefasst worden, die Produktentwicklungsabteilung der Beklagten mit Beginn des Kalenderjahres 2019 am Standort in C-Stadt zu schließen, weil diese Funktion durch die Produktentwicklungsabteilung der N. GmbH & Co. KG vollständig mit übernommen wird. Demgemäß ist der Kläger als Leiter der Entwicklungsabteilung (Produktentwickler) mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 (Bl. 207 d. A.) auch freigestellt worden. Tatsächlich findet unstreitig keine Produktentwicklung am Standort der Beklagten in C-Stadt mehr statt, sondern nunmehr bei der Firma N. in N-Stadt. Entgegen der Ansicht des Klägers führt bereits die Übernahme der eigentlichen Funktion der Produktentwicklung durch die Firma N-Stadt dazu, dass eine "Entwicklungsabteilung" am Standort der Beklagten in C-Stadt nicht mehr vorhanden ist, auch wenn einzelne Tätigkeiten, die zuvor neben der eigentlichen Produktentwicklung auch vom Kläger verrichtet worden sind, weiterhin dort anfallen. Jedenfalls stellt die schlichte Mitteilung in dem Telefonat vom 19. Februar 2019, dass die Entwicklungsabteilung der Beklagten in C-Stadt an den Hauptsitz nach N-Stadt verlegt worden wäre, keine objektiv unrichtige Darstellung des Sachverhaltes dar, weil die eigentliche Produktentwicklung, die zuvor am Standort der Beklagten in C-Stadt durchgeführt worden war, unstreitig von der Firma N. in N-Stadt übernommen worden ist und dieser Vorgang ohne weiteres auch als Verlegung der Entwicklungsabteilung angesehen werden kann, zumal über Einzelheiten diesbezüglich überhaupt nicht gesprochen worden ist. Ohne eine diesbezügliche Nachfrage konnte der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Mitteilung in dem Telefonat vom 19. Februar 2019 nicht dahingehend verstehen, dass nach der Vorstellung der Beklagten künftig überhaupt keine Tätigkeiten mehr anfallen, die zuvor vom Kläger als Leiter der Entwicklungsabteilung neben seiner eigentlichen Funktion als Produktentwickler mit erledigt worden sind. Vielmehr kann die Verlagerung der Produktentwicklung, die zuvor vom Kläger als eigens hierzu angestellter Produktentwickler und Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten durchgeführt worden ist, ohne weiteres als "Verlegung der Entwicklungsabteilung" bezeichnet werden, ohne dass damit der Schluss gerechtfertigt ist, dass beide Parteien übereinstimmend von einem objektiv unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Vielmehr ist allenfalls eine einseitige Vorstellung des Klägers über den genauen Inhalt bzw. die Folgen der so bezeichneten Unternehmerentscheidung enttäuscht worden, von der er mangels Nachfrage und Erörterung weiterer Einzelheiten nicht ausgehen konnte. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob aufgrund der angeführten Verlegung der Entwicklungsabteilung die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger insgesamt entfallen ist, bildet die eigentliche Unsicherheit und Streitfrage, die durch den Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen beigelegt worden ist. 3. Der Vergleich ist auch nicht aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Der Kläger ist nicht durch arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden. a) Eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal "Arglist" i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 22). Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände trägt der Anfechtende (BAG 15. Mai 1997 - 2 AZR 43/96 - Rn. 19). b) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht angenommen werden, dass er von der Beklagten durch arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Telefonat vom 19. Februar 2019 auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht arglistig getäuscht. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt hat, dass die Entwicklungsabteilung der Beklagten in C-Stadt an den Hauptsitz nach N-Stadt verlegt worden wäre und es daher keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe, liegt darin keine bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung. Gemäß den obigen Ausführungen ist die eigentliche Produktentwicklung unstreitig von der Beklagten in C-Stadt durch die Firma N. in N-Stadt mit übernommen worden und kann ohne weiteres als "Verlegung der Entwicklungsabteilung" bezeichnet bzw. bewertet werden, ohne dass damit der Sachverhalt bewusst falsch dargestellt worden ist, zumal über Einzelheiten der unternehmerischen Entscheidung bzw. Maßnahme überhaupt nicht gesprochen worden ist. Die Beklagte hat nach dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 28. November 2018 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die "Produktentwicklungsabteilung" der Beklagten mit Beginn des Kalenderjahres 2019 vollständig zu schließen, weil diese Funktion durch die Produktentwicklungsabteilung der N. GmbH & Co. KG vollständig mit übernommen wird. Der Kläger war gemäß seinem Arbeitsvertrag als "Produktentwickler" beschäftigt, so dass ein Bedarf zur Beschäftigung mit seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich der Produktentwicklung, aufgrund der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung nicht mehr bestanden hat. Dementsprechend ist der Kläger bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt worden. Die rechtliche Bewertung der Beklagten, dass deshalb die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sozial gerechtfertigt ist, begründet kein Anfechtungsrecht, selbst wenn sie sich im Kündigungsschutzprozess letztlich als rechtlich nicht zutreffend dargestellt hätte. Die im Dezember 2019 erfolgte Stellenausschreibung (Bl. 39 d. A.), die der Kläger zum Anlass für die von ihm erklärte Anfechtung genommen hat, belegt keine arglistige Täuschung der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M., hat im Termin vom 02. Dezember 2021 unwiderlegt erklärt, die betreffende Stellenausschreibung im Dezember 2019 sei von ihm ohne Rücksprache mit den beiden anderen Geschäftsführern fehlerhaft veranlasst worden. Auch wenn der erst seit April 2019 bei der Beklagten zunächst als Produktionsleiter tätige und dann seit September 2019 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellte Herr M. aufgrund seiner eigenen Auffassung im Nachhinein die Einstellung eines Produktentwicklers vor Ort befürwortet hat, vermag dies keine arglistige Täuschung in dem zuvor geführten Telefonat vom 19. Februar 2019 zu begründen. Tatsächlich hat die Beklagte nach der Kündigung des als Produktentwickler beschäftigten Klägers keinen Produktentwickler mehr eingestellt und an ihrem Standort in C-Stadt keine Produktentwicklung mehr durchgeführt. Danach kommt die Annahme einer Täuschungshandlung der Beklagten auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers und der von ihm angeführten Stellenausschreibung nicht in Betracht. Auf die Frage, inwieweit die beiden Räumlichkeiten der zuvor vom Kläger geleiteten Entwicklungsabteilung auch nach der Verlagerung der eigentlichen Produktentwicklung an den Hauptsitz der Firma N. in N-Stadt noch für Tätigkeiten genutzt werden, die auch der Kläger bzw. seine Mitarbeiterin P. dort erledigt hat, kommt es nicht an. Die Beklagte hat in dem Telefonat vom 19. Februar 2019 hierzu keine falschen Tatsachen behauptet. Vielmehr ist über die Einzelheiten der nach dem Vortrag des Klägers mitgeteilten Verlegung der Entwicklungsabteilung überhaupt nicht gesprochen bzw. diesbezüglich von Seiten des Klägers auch nicht nachgefragt worden. Die Beklagte war daher auch nicht gehalten, gegenüber dem Kläger weitergehende Angaben zum genauen Inhalt bzw. zu den Folgen der angeführten Unternehmerentscheidung zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs und in der Sache über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 17. Dezember 2018 sowie die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2018. Der Kläger war seit dem 11. August 2014 bei der Beklagten als Produktentwickler gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.000,- EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt ca. 200 Mitarbeiter. Sie stellt belegte Sandwiches und Snacks her und vertreibt diese. Der Kläger war zuletzt Abteilungsleiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten in C-Stadt, in der neben ihm selbst in der Regel nur noch die Mitarbeiterin Frau P. tätig war. Im August 2018 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter, dass sie durch die Firma N. mit Sitz in N-Stadt übernommen worden sei und die Produktentwicklung nicht mehr an ihrem Betriebssitz in C-Stadt, sondern bei der Firma N. in N-Stadt durchgeführt werden solle. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (Bl. 10 d. A.), dem Kläger am 19. Dezember 2018 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Januar 2019. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 07. Januar 2019 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und zudem die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2018 in Höhe von 1.000,00 EUR begehrt. Nachdem sich im Gütetermin vom 28. Januar 2019 vor dem Arbeitsgericht eine gütliche Einigung nicht erzielen ließ, führten die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Hierzu führten die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 19. Februar 2019 ein Telefonat, nach dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail vom gleichen Tag (Bl. 78 d. A.) dem Kläger Folgendes mitteilte: "Sehr geehrter Herr A., in der vorbezeichneten Angelegenheit hat sich heute telefonisch Herr K. von der D. mit dem Unterzeichner in Verbindung gesetzt, um die Möglichkeiten in dem vorliegenden Verfahren zu besprechen. Zunächst teilte er mit, dass die Entwicklungsabteilung verlegt worden wäre, hier gebe es tatsächlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Ihr Arbeitgeber bietet einen Vergleich dahingehend an, dass für die Zeit ab 2012, d.h. für die letzten 6 Jahre, nach der Faustformel des Bundesarbeitsgerichtes eine Abfindung gezahlt wird, dies bedeutet 3 Bruttomonatsentgelte in Höhe von insgesamt 15.000,00 EUR." Nach dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 2019 und vom Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2019 übereinstimmend unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03. April 2019 (Bl. 29, 30 d. A.) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist: "1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 17.12.2018 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2019 sein Ende gefunden hat. 2. Bis zum 31.01.2019 wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die Beklagte noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR brutto an den Kläger zahlen wird. 3. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger gem. den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR brutto. 4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis. 5. Mit Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten. 7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben." Mit Schreiben vom 06. März 2020 (Bl. 38 d. A.) hat der Kläger den gerichtlichen Vergleich vom 03. April 2019 gegenüber der Beklagten wegen arglistiger Täuschung angefochten. Mit Schriftsatz vom 13. März 2020 hat er seine ursprüngliche Klage vom 07. Januar 2019 unter Verweis auf diese Anfechtungserklärung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem am 19. Februar 2019 geführten Telefonat mit seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt habe, dass die Entwicklungsabteilung der Beklagten in C-Stadt, in welcher er gearbeitet habe, verlegt worden wäre an den Hauptsitz nach N-Stadt, so dass sein Arbeitsplatz tatsächlich entfallen wäre und es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe. Tatsächlich sei er von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Ausweislich der vorgelegten Stellenausschreibung vom Dezember 2019 (Bl. 39 d. A.) suche die Beklagte für ihren Betriebssitz in C-Stadt nun wiederum einen Produktentwickler und habe eine entsprechende Stelle ausgeschrieben, und zwar gemäß der Stellenbeschreibung genau den Arbeitsplatz, den er bis zu der ausgesprochenen Kündigung innegehabt habe. Damit stehe fest, dass tatsächlich die Entwicklungsabteilung in C-Stadt niemals geschlossen, sondern vielmehr diese Behauptung lediglich vorgeschoben worden sei, um sich seiner zu entledigen, während sein ehemaliger Arbeitsplatz wiederum besetzt werden solle. Unter diesen Umständen sei der Vergleich zudem gemäß § 779 BGB unwirksam. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2021 - 3 Ca 307/20 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 17. Dezember 2018 zum 31. Januar 2019 beendet wurde, 2. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Weihnachtsgeld für 2018 in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 Ca 307/20 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 03. April 2019 beendet sei. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 11. März 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. April 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2021 mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liege ein Fall des § 779 Abs. 1 BGB vor, wonach der Vergleich bereits aus diesem Grunde unwirksam sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts könnten die Parteien selbstverständlich auch mündlich den betreffenden Sachverhalt zum Inhalt und als Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vergleichs vereinbaren, was vorliegend eindeutig der Fall gewesen sei. Tatsächlich hätten im Rahmen der Kündigungsschutzklage zunächst Zweifel und Bedenken bestanden, dass die Entwicklungsabteilung in C-Stadt tatsächlich geschlossen würde. Im Rahmen des Telefonates vom 19. Februar 2019 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ausgeführt, dass die Entwicklungsabteilung tatsächlich geschlossen wäre und es tatsächlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe. Im Hinblick darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht den geringsten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage gehabt habe, seien die Erfolgsaussichten der Klage als äußerst gering eingeschätzt worden, woraufhin dieser ihm ausdrücklich angeraten habe, unter Zugrundelegung der Richtigkeit dieser Aussagen einen Vergleich anzustreben und abzuschließen. Danach sei die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen des Telefonates vom 19. Februar 2019 Inhalt und Grundlage des abgeschlossenen Vergleichs geworden, was zwischen den Parteien auch schlüssig mündlich vereinbart worden sei, ohne dass dies in den Vergleichstext hätte aufgenommen werden müssen. Weiterhin sei der Vergleich entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aufgrund der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtig. Weshalb das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung des Inhalts des Telefonates vom 19. Februar 2019 von einer fehlenden Täuschungshandlung ausgehe, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Beklagte habe selbstverständlich gewusst, ob zum Zeitpunkt des Telefonates am 19. Februar 2019 die Entwicklungsabteilung verlegt worden sei oder nicht. Sofern sie also einen anderweitigen Sachvortrag durch ihren Prozessbevollmächtigten halten lasse, erfolge dies selbstverständlich in Kenntnis der Unrichtigkeit dieses Sachverhaltes, so dass dann eine entsprechende Täuschungshandlung der Beklagten sowie darüber hinaus Arglist i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB vorliege. Tatsächlich sei die Entwicklungsabteilung in C-Stadt weder zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch zum Zeitpunkt des Telefonates vom 19. Februar 2019 nach N-Stadt verlegt worden. Letztendlich habe die Beklagte bewusst wahrheitswidrig über die Schließung der Entwicklungsabteilung in C-Stadt vortragen lassen und daher arglistig gehandelt. Er habe bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass in der Abteilung in C-Stadt nach wie vor die Arbeiten verrichtet würden, die er zuvor im Rahmen seiner Beschäftigung für die Beklagte ausgeübt habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er verantwortlich gewesen für die Neuentwicklung von Sandwichprodukten, Erstellung von Rezepturen sowie Überarbeitung und Modifizierung vorhandener Rezepte, Überwachung von Testproduktionen, Herstellung sowie Versand von Verkostungsmustern für Kunden und Verkostungspräsentationen bei Kunden. Darüber hinaus sei er in den Einkauf und in den Vertrieb eingebunden gewesen. Die sog. Abteilung Produktentwicklung verfüge über zwei Räumlichkeiten, ein Büro und eine Art Versuchsküche. Hier seien die Arbeiten durch ihn und seine Mitarbeiterin, Frau P., erledigt und zur Ausführung gebracht worden. Diese Abteilung und diese Räumlichkeiten würden nach wie vor existieren und dort Arbeiten erbracht, die vorher durch ihn und seine Mitarbeiterin P. erledigt worden seien. Die Entwicklungsabteilung und ein Großteil der darin verrichteten Tätigkeiten sei somit entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht geschlossen bzw. nach N-Stadt verlegt worden. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten gemäß Gesellschafterbeschluss vom 28. November 2018, die Produktentwicklungsabteilung der Beklagten vollständig zu schließen, sei nicht umgesetzt worden. Zwar sei unstreitig, dass die Produktentwicklung selbst zwischenzeitlich nicht mehr in C-Stadt, sondern bei der Firma N. in N-Stadt erfolge. Die entsprechende Abteilung sei jedoch nicht geschlossen worden, vielmehr würden dort noch eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Ausführung gebracht, die vorher im Wesentlichen durch ihn erbracht worden seien. Hiervon ausgenommen sei die Verkostungspräsentation bei Kunden. Darüber hinaus sei die verbliebene Mitarbeiterin in der Entwicklungsabteilung, Frau P., auch nicht mehr in den Einkauf eingebunden. Weiterhin würden durch Frau P. auch keine eigenen Neuentwicklungen von Sandwichprodukten vorgenommen, vielmehr würden vorhandene Produkte lediglich modifiziert sowie einzelne Komponenten modifiziert. Im Übrigen würden aber die von ihm dargelegten Tätigkeiten weiterhin in der Entwicklungsabteilung der Beklagten in C-Stadt erbracht. Die Entwicklungsabteilung bei der Beklagten sei gerade nicht geschlossen worden, diese existiere nach wie vor, auch wenn dort keine Produktentwicklung mehr stattfinde. Die Täuschungshandlung der Beklagten sei ursächlich für den Vergleichsabschluss gewesen, wofür bereits ein entsprechender Anscheinsbeweis bestehe. In subjektiver Hinsicht genüge bedingter Vorsatz, der ebenfalls vorliege. Die Beklagte habe im laufenden Kündigungsschutzprozess einen unkorrekten Sachverhalt vorgetragen, nämlich dass die Entwicklungsabteilung in C-Stadt geschlossen sei, womit sie den typischen betriebsbedingten Kündigungsgrund vorgetäuscht habe. Im Rahmen des Telefonates vom 19. Februar 2019 sei nicht eine Prognose oder eine angedachte unternehmerische Entscheidung, sondern vielmehr diese Information als bereits umgesetzte Tatsachen dargestellt worden, was definitiv nicht der Richtigkeit entsprochen habe. Nach wie vor gebe es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am Betriebssitz der Beklagten in C-Stadt, so dass der Klage antragsgemäß stattzugeben sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2021 aufzuheben und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 17. Dezember 2018 zum 31. Januar 2019 beendet wurde, 2. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Weihnachtsgeld für 2018 in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, der Kläger sei nicht durch eine arglistige Täuschung im Rahmen des Telefonats vom 19. Februar 2019 zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden. Vorliegend fehle es bereits in objektiver Hinsicht an einer Täuschung des Klägers durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, die beim Kläger einen Irrtum hätten erregen können. Bereits im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht habe ihr Prozessbevollmächtigter vorgetragen, dass sie im August 2018 von der Firma N. GmbH & Co. KG mit Sitz in N-Stadt übernommen und von den Gesellschaftern die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, die Produktentwicklung nicht mehr am Standort in C-Stadt durchzuführen, sondern am Hauptsitz der Firma N. in N-Stadt. Nach dem Gütetermin habe ihr Prozessbevollmächtigter am 05. Februar 2019 mit ihrem damaligen Geschäftsführer, Herrn Z., hinsichtlich eines dem Kläger zu unterbreitenden Abfindungsangebotes telefoniert. Herr Z. habe im Rahmen dieses Telefonats ihrem Prozessbevollmächtigtem mitgeteilt, dass die getroffene unternehmerische Entscheidung umgesetzt worden sei und an ihrem Standort in C-Stadt keine Produktentwicklung mehr stattfinde. Am 19. Februar 2019 habe ihr Prozessbevollmächtigter sodann beim Prozessbevollmächtigten des Klägers angerufen, um diesem die mit dem Geschäftsführer Herrn Z. besprochene Abfindung anzubieten. Im Rahmen dieses Telefonates habe ihr Prozessbevollmächtigter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass an ihrem Standort in C-Stadt keine Produktentwicklung mehr durchgeführt werde, sondern die Produktentwicklung von der Firma N. GmbH & Co. KG in N-Stadt übernommen worden sei. Diese Aussage gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers habe auch der Wahrheit entsprochen. Da sie bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 den Kläger als ihren einzigen Mitarbeiter, der als Produktentwickler beschäftigt worden sei, mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt habe, hätte sie vor Ort in C-Stadt auch gar keine Produktentwicklung mehr selbst vornehmen können. Weitere Mitarbeiter, die als Produktentwickler eingestellt und beschäftigt worden seien, habe es nicht gegeben und gebe es an ihrem Standort in C-Stadt weiterhin nicht. Bei der vom Kläger angeführten Mitarbeiterin P. handele es sich um eine Produktionsarbeiterin mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.800,00 EUR, die zu keiner Zeit als Produktentwicklerin beschäftigt gewesen sei. Ihre unternehmerische Entscheidung, die Produktentwicklung nicht mehr am Standort in C-Stadt durchzuführen, sondern bei der Firma N. in N-Stadt, sei mithin bereits durch die Freistellung des Klägers im Dezember 2018 umgesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe sie keinen Produktentwickler mehr eingestellt, sondern die Produktentwicklung sei ab diesem Zeitpunkt von der Firma N. in N-Stadt gesteuert und übernommen worden. Daran ändere auch die vom Kläger vorgelegte Stellenanzeige nichts. Wie ihr angestellter Fremdgeschäftsführer, Herr M., bereits im Termin vom 02. Dezember 2021 erklärt habe, sei diese Stellenausschreibung allein auf seine Veranlassung hin im Dezember 2019 ohne Rücksprache mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern fehlerhaft veranlasst und dann auch umgehend zurückgezogen worden. Der Kläger schlussfolgere allein aus der ca. zehn Monate später im Dezember 2019 erfolgten Stellenausschreibung, dass die unternehmerische Entscheidung nur vorgeschoben worden sei, um sich von ihm zu trennen. Dies sei jedoch schlicht unzutreffend und entbehre jeglicher Grundlage. Der Kläger habe im Termin vom 02. Dezember 2021 selbst erklärt, er wolle nicht in Abrede stellen, dass neue Rezepturen am Sitz der Firma N. in N-Stadt entwickelt würden, was aber gerade seine wesentliche Aufgabe als Produktentwickler gewesen sei. Soweit er jedoch behaupte, es gebe nach wie vor eine Produktentwicklungsabteilung, die eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten entfalte, die bereits vorher durch ihn und die Mitarbeiterin P. erbracht worden seien, sei dies unzutreffend. Die vom Kläger angeführte "Abteilung Produktentwicklung" mit zwei Räumlichkeiten, nämlich einem Büro und einer Art Versuchsküche, gebe es nicht mehr und die Räumlichkeiten würden mit diesem betrieblichen Zweck auch nicht vorgehalten. Es handele sich hierbei um das ehemalige Büro des Klägers, in dem jedoch keine Produktentwicklung mehr stattfinde, zumal sie am Standort in C-Stadt auch gar keinen Produktentwickler mehr beschäftige. Zutreffend sei vielmehr, dass das ehemalige Büro des Klägers von dem Produktionsleiter und dem Lagerleiter genutzt werde. Weiterhin sei unzutreffend, dass sie eine Art "Versuchsküche" vorhalte, um Produktentwicklungen durchzuführen. Es handele sich vielmehr um eine gewöhnliche Kaffee- und Teeküche, die von allen ihren Mitarbeitern auch als solche genutzt werde. Von einer Abteilung Produktentwicklung könne daher keine Rede mehr sein. Auch die vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten würden nicht im Rahmen einer angeblich nach wie vor vorhandenen Entwicklungsabteilung bei ihr durchgeführt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund einer arglistigen Täuschung würden somit in keiner Weise vorliegen, weil es bereits an einer entsprechenden Täuschungshandlung fehle. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, worüber sich der Kläger geirrt haben könnte. Richtig sei vielmehr, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Telefonat am 19. Februar 2019 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend mitgeteilt habe, dass an ihrem Standort in C-Stadt keine Produktentwicklung mehr durchgeführt werde, sondern die Produktentwicklung von der Firma N. GmbH & Co. KG in N-Stadt übernommen worden sei, was zum damaligen Zeitpunkt auch der Wahrheit entsprochen habe und entsprechend umgesetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.