Urteil
2 Sa 293/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0422.2SA293.20.00
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Leitsätze
Ein wertender Vergleich hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Danach ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist. Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weiteren Sinne "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der "gewichtig, beträchtlich" sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden.(Rn.43)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. August 2020 - 6 Ca 269/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. August 2020 - 6 Ca 269/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ermöglicht nicht den rechtlichen Schluss, dass seine Tätigkeit ab 01. August 2019 die Tätigkeitsmerkmale der von ihm reklamierten Entgeltgruppe 11 TVöD oder der niedrigeren Entgeltgruppe 10 oder 9c TVöD erfüllt. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher In Bezugnahme (zunächst) der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 01. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Der Kläger beruft sich nach der Klagebegründung darauf, dass sich seine Tätigkeit im Jahr 2015 geändert habe und er danach mit seiner geänderten Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD erfülle. Für das Eingruppierungsbegehren des Klägers ist danach der zum 01. Januar 2014 in Kraft getretene Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 05. September 2013 (TV EntgO Bund) mit dessen Anlage 1 (EntgO) maßgebend, die in ihrem Teil I (allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) u.a. folgende Tätigkeitsmerkmale enthält: "Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt." Der Kläger wird derzeit nach der Entgeltgruppe 9b TVöD vergütet. Zwar hat die Beklagte nach der vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 01. August 2019 begehrten höheren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD mit Schreiben vom 04. Dezember 2019 eine Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 9c TVöD im Sinne eines Kompromisses zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen angekündigt. Hierzu ist es aber dann nicht gekommen, weil der Kläger dies abgelehnt und sein Eingruppierungsbegehren mit der von ihm reklamierten Entgeltgruppe 11 TVöD weiterverfolgt hat. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen 9c, 10 oder 11 TVöD in Abrede gestellt. Die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b, der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 9c und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe 10 oder 11 TVöD erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe 9b TVöD entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c oder 10 bzw. 11 TVöD begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27, juris; BAG 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ermöglicht der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht den rechtlichen Schluss, dass sich die von ihm auszuübende Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TVöD oder der Entgeltgruppe 9c TVöD heraushebt und eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bzw. die von ihm reklamierte Entgeltgruppe 11 TVöD begründet. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den hierfür erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Dabei kann im Streitfall dahinstehen, wie die Einzeltätigkeiten des Klägers zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen sind und ob es sich im Wesentlichen nur um einen großen Arbeitsvorgang (95 %) im Bereich "Kathodischer Korrosionsschutz (KKS)" handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht dem Kläger die geltend gemachte höhere Eingruppierung nicht zu. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD erfüllt. Der Vortrag des Klägers ermöglicht aber nicht die erforderliche Vergleichsbetrachtung mit der nicht unter die Heraushebungsmerkmale fallenden Tätigkeit. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der Entgeltgruppe 9b TVöD dargelegt werden müssen. Sodann hätte der gebotene Vergleich erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der Entgeltgruppe 9c TVöD darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b TVöD hervorhebt, die ihrerseits bereits Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erfasst (Fallgruppe 1) oder gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (Fallgruppe 2). Schließlich hätte der Kläger vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung seine Tätigkeit beinhaltet. Diesen Anforderungen zur Ermöglichung der durch die Heraushebungsmerkmale geforderten Vergleichsbetrachtung wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. a) Ein wertender Vergleich hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Danach ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist. Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weiteren Sinne "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der "gewichtig, beträchtlich" sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35 - 37, juris). Entsprechendes gilt für die tariflichen Heraushebungsmerkmale der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" der Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD: Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9c TVöD bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In den Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TvÖD in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich, übersteigt. Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d.h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen. Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Entgeltgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsentgeltgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 24 - 28, juris) b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt der Vortrag des Klägers gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat bereits keine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern benannt, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9b TVöD bewertet sind. Dementsprechend hat er auch weder einer solchen Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zugeordnet, noch ihr die bei seiner Tätigkeit zu tragende Verantwortung gegenübergestellt. Allein sein Verweis darauf, dass er nach dem Schreiben der Beklagten vom 04. Dezember 2019 "Alleinverantwortlicher" für das Spezialgebiet "KKS-Angelegenheiten" sei, lässt nicht erkennen, welche "Normalverantwortung" welcher Gruppe von Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 9b TVöD zuzuordnen ist und welcher "gewichtige, beträchtliche" Unterschied im Vergleich hierzu der gesteigerten Verantwortung seiner Tätigkeit zukommen soll. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, auf welche Weise die weiteren 40 Techniker, deren Tätigkeitsmerkmale nicht dargelegt sind, ihm unterstellt sein sollen, zumal in der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Oktober 2019 unter Ziffer 5.5 ausdrücklich vermerkt ist, dass "keine besonderen Befugnisse des Klägers" gegeben sind. Darüber hinaus hat der Kläger auch in Bezug auf die höheren Entgeltgruppe 10 und 11 TVöD keine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern benannt, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9c TVöD bewertet sind. Mangels Darlegung einer solchen Vergleichstätigkeit und der dabei wahrzunehmenden "Normalschwierigkeit" bzw. "Normalbedeutung" lässt sich auch nicht nachvollziehen, welche Unterschiede die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers begründen sollen. Bereits die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, die Entgeltgruppe 9c TVöD darüber hinaus eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 11 TVöD wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TVöD in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Die hierfür vorzunehmende Prüfung dieser Anforderungen setzt einen wertenden Vergleich voraus, der auf der Grundlage des Vortrags des Klägers, der sich im Wesentlichen auf eine Beschreibung seiner eigenen Tätigkeit beschränkt hat, nicht vorgenommen werden kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass seine Tätigkeit von einem Alleinstellungsmerkmal geprägt werde und er daher keine vergleichbaren Arbeitnehmer benennen könne, hat er verkannt, dass es bei der zu benennenden Vergleichsgruppe nicht um Arbeitnehmer geht, deren Tätigkeiten entsprechend der von ihm angestrebten Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet sind, sondern um Arbeitnehmer, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Ausgangsfallgruppe d. h. der Entgeltgruppe 9b bzw. 9c TVöD erfüllen. Allein der Umstand, dass er nach seiner Darstellung der einzige Arbeitnehmer ist, der über entsprechende Fachkenntnisse in einem bestimmten Spezialgebiet (KKS-Angelegenheiten) verfügt, lässt noch nicht erkennen, weshalb seine Spezialtätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TVöD bezogen auf die fachliche Qualifikation in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Mangels vergleichender Darlegung der Fachkenntnisse von Angestellten der Entgeltgruppe 9c TVöD lässt sich nicht im Wege einer vergleichenden Bewertung feststellen, welche beträchtlich gesteigerten Fachkenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers erforderlich sein sollen. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter Herr K. in Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert gewesen sei und es sich dabei um einen mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter handele, lässt sich daraus keine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TVöD herleiten. Wie bereits ausgeführt, ist für den erforderlichen wertenden Vergleich die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern erforderlich, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsentgeltgruppe zu bewerten sind. Allein der Umstand, dass ein zuvor beschäftigter Ingenieur nach der Entgeltgruppe 11 TVöD vergütet worden ist, vermag die Erfüllung der Voraussetzungen der vom Kläger reklamierten Entgeltgruppe 11 TVöD nicht zu begründen. 3. Die Klage ist auch nicht teilweise deshalb begründet, weil der Kläger zumindest die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppen 10 oder 9c TVöD erfüllt. a) Wird die Feststellung einer Vergütungspflicht nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe begehrt bzw. ein entsprechender Zahlungsanspruch erhoben, so ist in diesem Antrag auch die Geltendmachung einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe bzw. der danach zu zahlenden Vergütung als "Weniger" enthalten, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals denknotwendig bei der Erfüllung der höherwertigen Entgeltgruppe vorliegen müssen. Dies ist etwa bei sog. Aufbaufallgruppen gegeben. Es bedarf in solchen Fällen nicht eines ausdrücklich gestellten Hilfsantrags (BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 35, juris). Die gerichtliche Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens erfasst dann auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in dem (Haupt-)Antrag enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann (BAG 03. Juli 2019 - 4 AZR 456/18 - Rn. 19, NZA-RR 2019, 596). b) Danach ist in den Klageanträgen zwar als "Weniger" auch die Geltendmachung der niedrigeren Entgeltgruppen 10 oder 9c TVöD bzw. der danach zu zahlenden (Differenz-)Vergütung vom Streitgegenstand der Klage mit umfasst. Gemäß den obigen Ausführungen ermöglicht der Vortrag des Klägers aber nicht den rechtlichen Schluss, dass zumindest die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 10 oder 9c TVöD erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 01. September 2000 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Kontrollraum-Operator und seit 2002 in der Funktion des staatlich geprüften Elektrotechnikers in der Abteilung Instandhaltung in der Dienststelle I-Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (zunächst) der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 01. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Die Beklagte ist ein vom Bund gegründetes Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand sich auf den Betrieb der NATO-Fernleitungen bezieht. Es geht dabei um die Versorgung mit Treibstoffen im Wesentlichen für militärische Liegenschaften. Das von der Beklagten betriebene Leitungssystem besteht aus Stahlrohrleitungen, die im Erdreich verlegt wurden und nach dem damaligen Stand der Technik vor Korrosion geschützt wurden. Der seinerzeitige Korrosionsschutz in Gestalt von Bitumen-, teilweise PE-Beschichtungen wurde mittlerweile durch einen aktiven Korrosionsschutz ergänzt, was dergestalt geschieht, dass über einen Gleichrichter, an welchen Eisen-Silizium-Anoden angeschlossen sind, ein kathodischer Schutzstrom erzeugt wird, der Korrosionsvorgänge an Umhüllungsfehlstellen minimiert. Die wesentlichen Aufgaben des Klägers als Elektrotechniker betreffen die Überwachung und Aufrechterhaltung dieses kathodischen Korrosionsschutzes. Zuletzt wurde über seine Tätigkeit eine von ihm und seinem Vorgesetzten abgezeichnete Tätigkeitsdarstellung vom 17. Oktober 2019 erstellt, auf die verwiesen wird (Bl. 38 bis 41). Der Kläger wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe 9b TVöD vergütet. Nachdem er mit anwaltlichem Schreiben vom 01. August 2019 (Bl. 12 - 17 d. A.) seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD geltend gemacht hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 04. Dezember 2019 (Bl. 54 d. A.) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Folgendes mit: "Ihre Schreiben vom 01.08.2019 sowie 27.09.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr R., mit Bezug auf o. g. Schreiben teilen wir mit, dass gemeinsam mit Herrn A. und seinem Vorgesetzten eine neue Tätigkeitsdarstellung erstellt wurde (s. Anlage 1), die Herr A. auch unterschrieben hat. Die Beschreibung der Tätigkeiten zeigt, dass das Aufgabengebiet von Herrn A. zu 95 % Tätigkeiten aus dem KKS-Bereich umfasst. Die Betreuung der Telefonanlage des BS macht die restlichen 5 % seiner Tätigkeiten aus. Herr A. ist Alleinverantwortlicher für das Spezialgebiet "KKS-Angelegenheiten" in der FBG. Es gibt keinen weiteren Mitarbeiter, der über entsprechende KKS-Fachkenntnisse verfügt. Die Tätigkeiten von Herrn A. sind somit als besonders verantwortungsvoll zu bewerten. Die Tätigkeiten heben sich demnach aus der EGG 9b ab und Herr A. ist nach hiesiger Bewertung in die EGG 9c umzugruppieren. Für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Voraussetzungen - auch im Vergleich zu den übrigen staatlich geprüften Technikern in der FBG, die gem. TV EntgO-Bund Teil III, Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen, dort Nr. 41, Technikerinnen und Techniker, max. in der Entgeltgruppe 9b eingruppiert sind (s. Anlage 2) - als nicht erfüllt angesehen. Wir bitten, dies Ihrem Mandanten mitzuteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung." Zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD ist es dann nicht gekommen. Der Kläger wird weiterhin nach der Entgeltgruppe 9b TVöD vergütet. Mit seiner am 15. April 2020 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - verfolgt der Kläger sein Begehren auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD für die Zeit ab 01. August 2019 weiter. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. August 2020 Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 01. August 2019 in die Entgeltgruppe 11 nach TVöD einzugruppieren und nach dieser Entgeltgruppe zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 13. August 2020 - 6 Ca 269/20 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 17. September 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08. Oktober 2020 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 erfüllt. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 5 bis 11 aufeinander aufbauen würden und daher zunächst zu prüfen sei, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt seien, sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zu den - zwischen den Parteien unstreitigen - Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppen nicht ausreichend vorgetragen habe. Es sei unstreitig und evident, dass er die Voraussetzungen der untergeordneten Entgeltgruppen erfülle. Die Grundentgeltgruppe 5 erfasse Beschäftigte im Innendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, über die er als Elektriker und staatlich geprüfter Techniker verfüge. Die nächst höhere Entgeltgruppe 6 erfordere vielseitige Fachkenntnisse, wie dies bei ihm mit seiner Aufgabe, kathodischer Korrosionsschutz, ebenfalls der Fall sei. Es handele sich unstreitig um ein Spezialgebiet, in dem er nach den Ausführungen der Beklagten Alleinverantwortlicher sei. Bei der Beklagten gebe es unstreitig keinen weiteren Mitarbeiter, der über Fachkenntnisse in diesem Bereich verfüge. Er habe Empfehlungen des Fachverbandes KKS und Fachliteratur in Bezug auf das Thema KKS zu sichten, zu verstehen und anzuwenden, neue Erkenntnisse wie z. B. neue Sicherheitsbedingungen in seine Tätigkeit einfließen zu lassen und habe als Verantwortlicher für den Korrosionsschutz eines 1800 km langen Leitungsnetzes der Beklagten durch regelmäßige Messungen die notwendige Dichtigkeit der Rohrleitungen als Voraussetzung für die Treibstoffversorgung der angeschlossenen militärischen Liegenschaften zu gewährleisten. Seine Tätigkeit erfordere fundierte Fachkenntnisse des kathodischen Korrosionsschutzes, also solche in elektrotechnischer Hinsicht und auch in Beziehung auf Metallkunde. Soweit die Entgeltgruppen 7, 8 und 9a selbständige Leistungen erforderten, erfülle er auch diese Tätigkeitsmerkmale. Der gesamte Bereich des kathodischen Korrosionsschutzes, der 95 % seiner Tätigkeit ausmache, werde durch selbständige Leistungen bestimmt. Als Alleinverantwortlicher für den Bereich des kathodischen Korrosionsschutzes habe er aufgrund seiner alleinigen Kompetenz in diesem Bereich selbständig Entscheidungen zu treffen, wie in KKS-Angelegenheiten welche Maßnahmen zur Sicherstellung des Korrosionsschutzes umgesetzt würden. Von seinen genannten Tätigkeiten gehörten eigene Messungen, Kontrolle und Auswertung (20 %), Überprüfung von Ergebnissen der Messungen von Fremdfirmen inklusive Vorschläge zur Mängelbeseitigung (10 %), Einleitung von Instandhaltungsmaßnahmen (5 %), Planen und Ausschreiben von Gleichrichteranlagen und Anodenfeldern (10 %) sowie Aufstellen von Materiallisten und Leistungsverzeichnissen (15 %) und Einholung von Angeboten (10 %) zu selbständigen Leistungen. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b seien in seinem Fall erfüllt. Sämtliche in der Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 17. Oktober 2019 unter der Nr. 4 beschriebenen Elemente seiner Tätigkeit im Bereich des kathodischen Korrosionsschutzes seien solche, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern würden. Seine Tätigkeiten würden sich unstreitig auch dadurch aus der Entgeltgruppe 9b herausheben, dass sie besonderes Verantwortungsvoll im Sinne der Entgeltgruppe 9c seien. Seine Tätigkeit sei erforderlich, um die Versorgung militärischer Liegenschaften mit Treibstoff und damit elementare Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit militärischer Liegenschaften, auch Flughäfen zu sichern. Fehler in seiner Tätigkeit würden zu vermeidbarer Korrosion, Leckagen im Leitungsnetz, dem Abfluss von Treibstoff und damit zu erheblichen Umweltschäden, erheblichen finanziellen Schäden und Unterbrechungen in der Treibstoffversorgung militärischer Liegenschaften führen. Seine Tätigkeit als Alleinverantwortlicher für den gesamten Bereich stelle sich daher auch als besonders verantwortungsvoll dar. Darüber hinaus habe er erstinstanzlich dargelegt, dass er auch die Merkmale der Entgeltgruppen 10 und 11 erfülle und sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebe. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, er könne aufgrund seiner fehlenden Ausbildung als Ingenieur nicht in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert werden, könne dem nicht gefolgt werden. Auch wenn er "lediglich" gelernter Elektriker sei, stehe diese Weiterbildung allerdings einem Bachelorabschluss und damit einem Abschluss gleich, der wiederum mit einem (Ingenieur-)Studium erreicht werden könne. Im Hinblick darauf, dass seine Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker einem Bachelorabschluss und damit einer Ausbildung als Ingenieur gleichzustellen sei, könne er durchaus in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert werden, weil die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt würden. Weiterhin weise er neben seiner fachlichen Qualifikation auch weitere Fähigkeiten auf, die in der praktisch technischen Ebene anzusiedeln seien. Hierin seien zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 zu sehen. Das Arbeitsgericht habe ferner die erhebliche Bedeutung seiner Tätigkeit und Aufgaben nicht ausreichend gewürdigt. Seine Tätigkeit im Bereich KKS sei besonders verantwortungsvoll, weil sie eine besondere Bedeutung nicht nur für den Betrieb der Beklagten habe, sondern darüber hinaus für den Schutz der Umwelt, indem die Gefahr von Umweltschäden minimiert werde und es letztlich um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit militärischer Einrichtungen gehe. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, dass er Vergleichsgruppen von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der angestrebten Vergütungsgruppe bewertet würden, benennen müsse, habe es verkannt, dass seine Tätigkeit von einem Alleinstellungsmerkmal geprägt werde. Er sei nun einmal der einzige Mitarbeiter der Beklagten, der über entsprechende KKS-Fachkenntnisse verfüge, und Alleinverantwortlicher für eben dieses Spezialgebiet. Von daher sei es praktisch nicht möglich, vergleichbare Arbeitnehmer zu benennen. Vielmehr sei es nur möglich, seine Spezialtätigkeit unter die Merkmale der Entgeltgruppe zu subsumieren. Er habe die Tätigkeiten übernommen, die zuvor von dem ausgeschiedenen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn K., erledigt worden seien, der wiederum in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert gewesen sei. Ein vergleichbarer Mitarbeiter der Beklagten sei folglich Herr K. gewesen, der eben gerade seine Tätigkeiten ausgeführt habe und seinerzeit von der Beklagten auch korrekt nach der Entgeltgruppe 11 vergütet worden sei. Sein Alleinstellungsmerkmal in Bezug auf den kathodischen Korrosionsschutz bedeute bei zutreffender Würdigung, dass er eben über besondere fachliche Qualifikationen verfüge und damit seine Tätigkeit von besonderer Bedeutung für die Beklagte sei. Diese Tätigkeiten würden auch weit mehr als ein Drittel seiner Tätigkeiten ausmachen. Soweit das Arbeitsgericht angeführt habe, die Aufgaben des Herrn K. seien nur zeitweilig von ihm im Hinblick auf die Einstellung eines neuen Ingenieurs zu erledigen gewesen, stehe dem die eigene Bestätigung der Beklagten entgegen, wonach er auch nach Einstellung eines weiteren Ingenieurs Alleinverantwortlicher für das Spezialgebiet der KKS-Angelegenheiten sei und es gerade keinen anderen Mitarbeiter gebe, der über entsprechende Fachkenntnisse in diesem Bereich verfüge. Die Beklagte trage selbst nicht einmal vor, dass es einen von ihr eingestellten Ingenieur gebe, der in diesem Bereich über entsprechende Fähigkeiten verfüge. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die detaillierte Darlegung der einzelnen Entgeltgruppen im erstinstanzlichen Verfahren nicht notwendig gewesen, weil ihm die Entgeltgruppe 9c angeboten worden sei und deshalb die Voraussetzungen der niedrigeren (Aufbau-)Entgeltgruppen vorgelegen hätten. Die Beklagte verkenne, dass sie selbst ihm ein Alleinstellungsmerkmal im Bereich KKS zugesprochen habe, weshalb es für die Entgeltgruppe 11 keinen vergleichbaren Arbeitnehmer geben könne. Auch verkenne die Beklagte, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 seine übergeordnete Stellung gegenüber den anderen 40 Mitarbeitern im KKS-Sektor anhand von Tätigkeitsprotokollen, Leistungsverzeichnissen und Abschlussberichten dargelegt habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass Merkmale bei der Beurteilung der Entgeltgruppen "verbraucht" sein könnten, so sei zu beachten, dass die Entgeltgruppen überwiegend an niedrigere Entgeltgruppen anknüpfen würden und das Heraushebungsmerkmal genau an das Merkmal anknüpfe, welches das Vorliegen der niedrigeren Entgeltgruppe begründe, so dass man nicht per se von einem "verbrauchten Merkmal" sprechen könne, nur weil ein Merkmal bereits eine niedrigere Entgeltgruppe begründe. So knüpfe die Entgeltgruppe 9b an die Fachkenntnisse aus der Entgeltgruppe 6 an und fordere ein gesteigertes Fachwissen, was bei ihm gemäß seinen Ausführungen der Fall sei. Indem die Entgeltgruppen 10 und 11 an die Entgeltgruppe 9c anknüpften und diese wiederum an die Entgeltgruppe 9b, die auf die Entgeltgruppe 6 verweise, könnten seine Fachkenntnisse im KKS-Bereich sehr wohl in mehreren Entgeltgruppen herangezogen werden, um die besondere Schwierigkeit zu begründen. Denn es werde eine Steigerung im Vergleich zur vorherigen Entgeltgruppe gefordert, die auch in der Steigerung eines bereits vorliegenden Merkmals bestehen könne. Die Beklagte habe selbst mit ihrer Stellenbeschreibung vom 17. Oktober 2019 und dem Schreiben vom 04. Dezember 2019 festgestellt, dass er "fachlicher Ansprechpartner betriebsintern bei allen KKS-relevanten Projekten und Fragen" sei und Maßnahmen im Bereich KKS plane, einleite und bewerte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten führe eine Unterstützung durch die Mitarbeiter W. und M. nicht dazu, dass es an der Selbständigkeit seiner Tätigkeit fehle, weil diese Mitarbeiter in Nebenbereichen des KKS tätig seien und ihn lediglich bei der Durchführung seiner KKS-Aufgaben unterstützen würden. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass er nicht für KKS zertifiziert sei, so berücksichtige sie die im Schriftsatz vom 20. Juli 2020 angebrachten Selbststudien nicht, ebenso wie ihre eigenen Versäumnisse, ihn zu betriebsinternen Weiterbildungen eingeladen zu haben, und die Tatsache, dass der vormals tätige Herr K. keine Zertifizierungsnachweise vorgelegt habe. Der Beklagten sei auch nicht darin zu folgen, dass seine KKS-Fachkenntnisse nicht ausreichen würden, um die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Nr. 2 zu erfüllen, wenn sie doch selbst erkläre, dass seine Kenntnisse beide "Hürden" überwinden würden. In der Stellenbeschreibung vom 17. Oktober 2019 habe die Beklagte selbst festgestellt, dass er sich aufgrund der Übernahme des Zuständigkeitsbereiches Xanten mit anderen qualitativen Anforderungen und anderen Problematiken im Bereich KKS auseinandersetzen müsse, worin die gesteigerten Anforderungen im Sinne der Entgeltgruppe 9b Nr. 2 zu sehen seien und sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 herausheben würden. Eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe 9c übe ein Beschäftigter nur dann aus, wenn die ihm übertragene Verantwortung wesentlich größer sei als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b obliege. Verantwortung bedeute die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass die im übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt würden. Indem er die Tätigkeiten aus der Stellenbeschreibung vom 17. Oktober 2019 selbständig wahrnehme und niemand in der "KKS-Hierarchie" über ihm stehe, habe er für seine selbst angefertigten Entwürfe, Leistungsverzeichnisse etc. einzustehen und müsse sich dafür vor den anderen Beschäftigten verantworten, was darüber hinaus gehe, wenn man lediglich "zuarbeite". Weiter komme es auf die Qualität der auszuübenden Tätigkeit an, wozu er auf seine erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen zur Erläuterung der besonderen Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung des KKS verweise. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. August 2020 - 6 Ca 269/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01. August 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Vortrag des Klägers den dargestellten Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht genüge. Selbst wenn der Kläger sämtliche Aufgaben des Herrn K. zeitweilig erledigt haben sollte, ersetze dies nicht die Darlegung, weshalb die eigene Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung entsprechend schwergewichtig sei. Gleiches gelte für die nicht näher belegte Behauptung, die übrigen 40 Techniker seien de facto ihm unterstellt. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass sie mit Schreiben vom 04. Dezember 2019 mitgeteilt hätte, er sei Alleinverantwortlicher für das Spezialgebiet "kathodischer Korrosionsschutz" (KKS), könne er hieraus nichts herleiten. Der wahre Hintergrund des Schreibens habe darin gelegen, dass sie dem Kläger mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c im Sinne eines Kompromisses zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen habe entgegenkommen wollen. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt, weshalb es zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c nie gekommen sei. Hinzu komme, dass sie erstinstanzlich ausführlich dargelegt habe, dass eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter über KKS-Fachkenntnisse verfüge und der Kläger gerade nicht der einzige Mitarbeiter mit entsprechenden KKS-Fachkenntnissen sei. Soweit der Kläger im Jahr 2020 nur vorübergehend der einzige Mitarbeiter in I-Stadt gewesen sei, der sich mit KKS beschäftigt habe, bedeute dies nicht, dass er außer der Verantwortung für die korrekte Erledigung seiner Sacharbeit irgendeine übergeordnete Verantwortung im Sinne seines Vortrages gehabt habe. Der Kläger sei weder Gruppen- noch Abteilungsleiter, sondern Sachbearbeiter. Ihm seien unstreitig auch keine weiteren Verantwortungen übertragen worden, insbesondere keine Personalverantwortung. Weiterhin sei dem Kläger nicht in seiner Annahme zu folgen, er müsse entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Voraussetzungen der Grundentgeltgruppe 5 sowie der hierauf aufbauenden Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9 darlegen. Vielmehr ermögliche nur dies eine entsprechende Prüfung, insbesondere einen wertenden Vergleich. Insbesondere werde dabei erkennbar, ob bestimmte Merkmale der Tätigkeit möglicherweise durch ein Tatbestandsmerkmal einer zuvor geprüften Entgeltgruppe "verbraucht" seien, so dass dieses Merkmal nicht nochmals zur Begründung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe herangezogen werden könne. Unabhängig davon würden die Ausführungen des Klägers offenbaren, dass man bei entsprechender Subsumtion nicht zur Entgeltgruppe 11 gelangen könne, weil die hierzu herangezogenen Merkmale seiner Tätigkeit bereits dadurch "verbraucht" seien, dass sie für die Bejahung einer niedrigeren Entgeltgruppe bereits herangezogen worden seien. Hierzu zähle insbesondere, dass der Kläger für die von der Entgeltgruppe 6 verlangten "vielseitigen Fachkenntnisse" auf den kathodischen Korrosionsschutz verweise. Genau hierauf wolle er dann allerdings im weiteren Verlauf auch die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit stützen. Unzutreffend sei wiederum der Vortrag des Klägers, dass die für die Entgeltgruppe 7 geforderten selbständigen Leistungen darin begründet seien, dass er Alleinverantwortlicher für den Bereich des kathodischen Korrosionsschutzes sei und aufgrund seiner alleinigen Kompetenz in diesem Bereich selbständig Entscheidungen treffen müsse. Selbst wenn man aber diesen Vortrag als wahr unterstelle, stehe damit zugleich fest, dass dieser bestrittene Umstand nicht zur Begründung der Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 11 herangezogen werden könne. Dies gelte umso mehr für das Verhältnis der Entgeltgruppe 9b zur Entgeltgruppe 11. Die Entgeltgruppe 9b finde Anwendung auf Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung und einer entsprechenden Tätigkeit oder auf sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben würden. Die weitere Fallgruppe, die der Kläger nach seiner Auffassung erfülle, setze voraus, dass die Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere. Tatsächlich sei der Kläger ganz überwiegend überhaupt nicht selbständig tätig, sondern nehme eine verwaltende Aufgabe als Vermittler zwischen verschiedenen Bereichen wahr und sei auf die Mitwirkung von vielen anderen Beteiligten angewiesen. Ferner verweise sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der Kläger für KKS nicht zertifiziert sei, seit vielen Jahren keine Fortbildung besuche oder Dienstreisen unternehme. Hinzu komme, dass der Kläger schon für die Bejahung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 auf seine KKS-Kenntnisse im Sinne von vielseitigen Fachkenntnissen zurückgreife und nun auch die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse mit seinem KKS-Wissen begründen wolle. Auch wenn es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass seine Kenntnisse in diesem Bereich beide Hürden überwinden könnten, würden seine Ausführungen jedoch die nach den Anforderungen der Rechtsprechung gebotene Abgrenzung vermissen lassen. Gleiches gelte im Hinblick auf das Verhältnis der - vom Kläger nicht innegehabten - Entgeltgruppe 9c, die eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlange, zu der von der Entgeltgruppe 11 vorausgesetzten Bedeutung der Tätigkeit. Beides wolle der Kläger damit begründen, dass seine Tätigkeit erforderlich sei, um die Versorgung militärischer Liegenschaften mit Treibstoff zu sichern und damit elementare Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit militärischer Liegenschaften zu schaffen. Ferner sehe der Kläger die Verantwortung darin, dass Leckagen im Leitungsnetz zum Abfluss von Treibstoff und damit zu erheblichen Umwelt- und finanziellen Schäden und Unterbrechungen in der Treibstoffversorgung militärischer Liegenschaften führen könnten. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger insoweit überhaupt keine unmittelbare Verantwortung treffe, erst recht keine Alleinverantwortung, übersehe er an dieser Stelle erneut, dass er dasselbe Merkmal seiner Tätigkeit zur Begründung der Voraussetzungen mehrerer Entgeltgruppen verwenden wolle. Eine solche Doppelverwertung sei jedoch unzulässig. Auch im Übrigen lasse der Vortrag des Klägers Ausführungen vermissen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen würden. Falsch sei auch seine Behauptung, dass die Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker einem Bachelorabschluss und damit einer Ausbildung als Ingenieur gleichzustellen wäre. Keineswegs seien die Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers mit denen gleichzusetzen, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt würden. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, welche Kenntnisse dies konkret sein sollten. Soweit der Kläger sich auf die unstreitigen Fähigkeiten auf der praktisch-technischen Ebene beziehe, habe er offenbar übersehen, dass sie damit ausdrücklich solche Fähigkeiten adressiert habe, die ausschließlich den Bereich der niedrigeren Entgeltgruppen zuzuordnen seien. Die Tätigkeit des Klägers habe auch nicht die von ihm angenommene Bedeutung. Wie bereits dargelegt, sei der Kläger Sachbearbeiter und übe eine eher verwaltende Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen aus. Er trage keinesfalls die alleinige Verantwortung für den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung der Treibstoffversorgung sowie die Funktionsfähigkeit militärischer Einrichtungen. Tatsächlich trage er selbst hierfür überhaupt keine Verantwortung. Nicht überzeugen könne schließlich der Einwand des Klägers, er müsse keine Vergleichsgruppe benennen, weil seine Tätigkeit von einem Alleinstellungsmerkmal geprägt sei. Zum einen sei dies nicht der Fall. Selbst wenn die Tätigkeit von einem Alleinstellungsmerkmal geprägt wäre, würde ihn dies nicht von den Anforderungen an die von ihm zu erbringenden Darlegungen entbinden. Vielmehr müsse gerade bei einem angeblichen Alleinstellungsmerkmal das "normale" Niveau von Mitarbeitern bei ihr mit einer vergleichbaren Ausbildung formuliert werden, um dann auch zu zeigen, weshalb das angeblich nur bei ihm vorhandene Spezialwissen weit über das Normalmaß hinausgehe. Gleichwohl vermöge der Kläger immer noch keine Vergleichsgruppe zu benennen und werde damit den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Unzutreffend sei weiterhin die Behauptung des Klägers, dass er die Tätigkeiten übernommen habe, die zuvor von dem ausgeschiedenen Mitarbeiter Herrn K. erledigt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.