Beschluss
2 TaBV 28/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0225.2TABV28.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 54 Abs 1 BPersVG gelten die Vorschriften der §§ 46 und 47 BPersVG, die die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder regeln, mit Ausnahme des § 46 Abs 4 BPersVG für die Rechtsstellung der Mitglieder einer Stufenvertretung entsprechend. Da auf die in § 46 Abs 4 BPersVG festgelegte Freistellungsstaffel, die für den örtlichen Personalrat gestuft nach der Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freizustellenden Mitglieder festlegt, nicht verwiesen ist, richtet sich Freistellung von Mitgliedern der Stufenvertretungen - wie hier der Bezirksbetriebsvertretung - ausschließlich nach dem entsprechend anwendbaren § 46 Abs 3 BPersVG.(Rn.36)
2. Nach § 46 Abs 3 BPersVG hat die Bezirksbetriebsvertretung nur insoweit einen eigenen Anspruch auf eine generelle Freistellung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder, als die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung erforderlich ist. Zwar erfolgt die Freistellung grundsätzlich für die gesamte Amtszeit. Allerdings ist die Freistellung an die jeweilige Person des Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung gebunden und überträgt sich bei Aufgabe der für die Freistellung maßgeblichen Funktion nicht auf das an seine Stelle tretende Mitglied. Vielmehr hat die Bezirksbetriebsvertretung erneut zu beschließen, wer nunmehr freigestellt werden soll, und dementsprechend die Mittelbehörde erneut über die Erforderlichkeit der Freistellung zu befinden.(Rn.37)
3. Die Arbeitnehmervertretung hat zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Freistellung eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige Freistellung erforderlich macht, und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten Mitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.(Rn.39)
Tenor
I. Die Beschwerde der zu 1) beteiligten Bezirksbetriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.10.2019 - 8 BV 3/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 54 Abs 1 BPersVG gelten die Vorschriften der §§ 46 und 47 BPersVG, die die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder regeln, mit Ausnahme des § 46 Abs 4 BPersVG für die Rechtsstellung der Mitglieder einer Stufenvertretung entsprechend. Da auf die in § 46 Abs 4 BPersVG festgelegte Freistellungsstaffel, die für den örtlichen Personalrat gestuft nach der Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freizustellenden Mitglieder festlegt, nicht verwiesen ist, richtet sich Freistellung von Mitgliedern der Stufenvertretungen - wie hier der Bezirksbetriebsvertretung - ausschließlich nach dem entsprechend anwendbaren § 46 Abs 3 BPersVG.(Rn.36) 2. Nach § 46 Abs 3 BPersVG hat die Bezirksbetriebsvertretung nur insoweit einen eigenen Anspruch auf eine generelle Freistellung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder, als die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung erforderlich ist. Zwar erfolgt die Freistellung grundsätzlich für die gesamte Amtszeit. Allerdings ist die Freistellung an die jeweilige Person des Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung gebunden und überträgt sich bei Aufgabe der für die Freistellung maßgeblichen Funktion nicht auf das an seine Stelle tretende Mitglied. Vielmehr hat die Bezirksbetriebsvertretung erneut zu beschließen, wer nunmehr freigestellt werden soll, und dementsprechend die Mittelbehörde erneut über die Erforderlichkeit der Freistellung zu befinden.(Rn.37) 3. Die Arbeitnehmervertretung hat zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Freistellung eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige Freistellung erforderlich macht, und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten Mitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.(Rn.39) I. Die Beschwerde der zu 1) beteiligten Bezirksbetriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.10.2019 - 8 BV 3/19 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der stellvertretende Vorsitzende der Bezirksbetriebsvertretung in Vollzeit freizustellen ist. Die zu 1) beteiligte Antragstellerin ist die bei der Z. in A-Stadt gebildete Bezirksbetriebsvertretung dieser Mittelbehörde. Die im Mai 2018 gewählte Bezirksbetriebsvertretung besteht aus 13 Mitgliedern. Die Beteiligte zu 2. ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika. Seit mehreren Jahrzehnten waren stets mindestens zwei Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung freigestellt. Zu Beginn der aktuellen Amtsperiode beschloss die Bezirksbetriebsvertretung am 24. Mai 2018 den Antrag zur Freistellung ihres Vorsitzenden, Herrn K., und ihres stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn W., und bat die Mittelbehörde mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (Bl. 25 d. A.) um deren Freistellung, wogegen diese keine Einwände erhob. Mit folgendem Schreiben vom 04. Februar 2019 (Bl. 18, 19 d. A.) wandte sich die Mittelbehörde an die Bezirksbetriebsvertretung zur Reduzierung der Vollzeitfreistellung eines zweiten Mitglieds auf eine Teilzeitfreistellung: "Betreff: Antrag auf Reduzierung der Vollzeitfreistellung eines zweiten Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung (BBV) Sehr geehrter Herr K., Sehr geehrte Damen und Herren der Bezirksbetriebsvertretung, Für viele Jahre wurde der Bezirksbetriebsvertretung für zwei ihrer Mitglieder eine Vollzeitfreistellung gewährt. Die Vollzeitfreistellung von zwei Mitgliedern der BBV in der Vergangenheit war durch die große Zahl der vertretenen ortsansässigen Beschäftigten gerechtfertigt. In den letzten Jahren sind viele Standorte geschlossen worden. Einrichtungen in G-Stadt, S-Stadt, W-Stadt und H-Stadt waren die letzten Schließungen, um nur ein paar aufzuzählen. Diese Schließungen führten zu einer merklichen Verringerung der Anzahl der ortsansässigen Beschäftigten, die von der BBV vertreten werden. Mit weniger zu vertretenden Beschäftigten sollte folglich die Arbeitsbelastung der BBV geringer geworden sein. Im Jahre 1990 vertrat die BBV circa 7500 Beschäftigte. Im Dezember 2008 waren es noch etwa 2768 Beschäftigte. Seither hat sich die Zahl der Beschäftigten beständig weiter verringert. 2501 Beschäftigte wurden im Dezember 2012 vertreten, und im Oktober 2014 war die Zahl auf 1931 gefallen. Zur Zeit beschäftigt Z. in etwa 1605 ortsansässige Beschäftigte in Deutschland. Dies bedeutet eine Verringerung der Belegschaft um ca. 78 %. Es liegen keine Hinweise vor, dass es in Zukunft eine drastische Zunahme der Arbeitnehmer/innen geben wird. Zur gleichen Zeit, in der die Zahl der Beschäftigten zurück ging, haben wir einen Rückgang der Zahl der betriebsvertretungsrechtlichen Dienststellen verzeichnet. Betriebsvertretungsrechtliche Dienststellen in G-Stadt, S-Stadt und H-Stadt wurden 2014 geschlossen. Da es jetzt weniger Standorte und betriebsvertretungsrechtliche Dienststellen gibt, hat sich auch die Komplexität der BBV Aufgaben verringert. Auch das hat die Arbeitsbelastung der BBV verringert. Unterstellt man, dass grundsätzlich eine gewisse Arbeitsbelastung gegeben ist, so bleibt die Tatsache, dass von der BBV deutlich weniger Beschäftigte vertreten werden, und demzufolge das Arbeitsaufkommen ebenfalls zurückgegangen sein muss. Das zurückgegangene Arbeitsaufkommen rechtfertigt keine zweite Vollzeitfreistellung eines Mitglieds der BBV. Im Hinblick auf das oben Ausgeführte empfehle ich die Reduzierung der Vollzeitfreistellung eines BBV Mitglieds auf eine Teilzeitfreistellung. Um sowohl bei der Beschäftigungsdienststelle des BBV Mitglieds, wie auch bei der BBV die Effizienz zu gewährleisten, schlagen wir vor, dass das Teilzeit freigestellte BBV Mitglied an nicht mehr als drei Tagen pro Woche freigestellt wird. Wir würden gerne die vorgeschlagene Reduzierung mit dem 01. Mai 2019 einführen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit danke ich für Ihr Verständnis und bitte Sie um ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit." Nachdem die Bezirksbetriebsvertretung mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (Bl. 21 d. A.) diesem Antrag vom 04. Februar 2019 nicht zustimmte, teilte die Mittelbehörde mit Schreiben vom 25. März 2021 (Bl. 22, 23 d.A.) der Bezirksbetriebsvertretung die Entscheidung mit, die gewährte Vollfreistellung des stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn W., zurückzunehmen und mit Wirkung ab dem 01. Mai 2019 lediglich eine Teilfreistellung von Herrn W. für drei Tage pro Woche zu gewähren. In dem Schreiben vom 25. März 2019 heißt es: "Sehr geehrter Herr K., sehr geehrte Damen und Herren der Bezirksbetriebsvertretung, Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 19. Februar 2019 mit dem Sie meiner Bitte um Reduzierung der Vollfreistellung auf Teilfreistellung eines Mitglieds der BBV widersprechen. Ihr Schreiben wurde geprüft und das Folgende ist meine Erwiderung. Ihr Schreiben führt lediglich aus, dass Sie meinen Vorschlag, der in meinem Schreiben vom 04. Februar 2019 vorgetragen wurde, ablehnen. Es enthält keinerlei Gründe, die weiterhin zwei Vollfreistellungen rechtfertigen. Deshalb habe ich entschieden die gewährte Vollfreistellung des stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn H. W., zurück zu nehmen. Wie in meinem Schreiben vom 04. Februar 2019 ausgeführt, ist eine Teilfreistellung von Herrn W. für drei Tage pro Woche angemessen und erforderlich. Ich rege eine Verteilung dieser drei Tage auf die Wochentage Montag, Dienstag und Mittwoch an. Sollten Sie eine andere Verteilung wünschen, teilen Sie mir dies bitte mit. Dies soll mit dem 01. Mai 2019 wirksam werden. Herr W. wird auch von seiner regulären Arbeit für die erforderliche Zeit freigestellt, um an den monatlichen Sitzungen teilzunehmen. Sollte er jedoch die Teilfreistellung ignorieren, wird seine Abwesenheit von seinem regulären Arbeitsplatz als unentschuldigte Abwesenheit gewertet werden. Wie schon in meinem Schreiben vom 04. Februar 2019 ausgeführt, ist die Zahl der Beschäftigten und der betriebsvertretungsrechtlichen Dienststellen in den letzten 20 Jahren beträchtlich zurückgegangen. Wir haben neue Kommunikationsmöglichkeiten eingeführt, die frühere Betriebsvertretungen nicht zur Verfügung hatten, und die die Arbeit sehr erleichtern und weniger Zeit aufwändig machen. Eine geringere Zahl an Beschäftigten (eine 78 % Verringerung), und eine geringere Zahl an Betriebsvertretungen in Verbindung mit den verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten haben zu geringeren Anforderungen an die BBV geführt. Basierend auf diesen Überlegungen erscheint die Vollfreistellung von zwei BBV-Mitgliedern nicht mehr länger gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die Entscheidung Herrn W. Freistellungszeit zu verringern auf die Erwägung gestützt, dass der Vorsitzende der BBV die meisten Verpflichtungen zu übernehmen hat und die BBV gegenüber der Dienststellenleitung vertritt. Da der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden unterstützt, erscheint seine Anwesenheit im BBV Büro nicht für die gesamte Woche erforderlich zu sein. Angelegenheiten, die die Gruppe der Arbeiter betreffen, können während Herrn W. Anwesenheit in A-Stadt wahrgenommen werden. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit danke ich für Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit." Daraufhin leitete die Bezirksbetriebsvertretung am 23. April 2019 das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Feststellungsbegehren ein, dass die mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärte Rücknahme der Vollzeitfreistellung unwirksam ist und es bei der Vollzeitfreistellung ihres stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn W., verbleibt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 2019 - 8 BV 3/19 - (Ziff. I. der Gründe) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Bezirksbetriebsvertretung hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärte Rücknahme der Vollzeitfreistellung ihres stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn H. W., und gleichzeitige Reduzierung in eine Teilzeitfreistellung von fünf auf drei Tage pro Woche unwirksam ist und es bei der Vollzeitfreistellung ihres stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn H. W., verbleibt. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 8 BV 3/19 - hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Beschlusses (Ziff. II. der Gründe) verwiesen. Gegen den ihr am 08. November 2019 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Bezirksbetriebsvertretung mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02. Januar 2020 eingegangen, begründet. Während des Beschwerdeverfahrens hat Herr W. sein Amt als stellvertretender Vorsitzender zum 03. Januar 2020 niedergelegt und ist nur noch einfaches Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung. Am 27. Januar 2020 ist Herr M. zum (neuen) stellvertretenden Vorsitzenden gewählt und gleichzeitig die Beantragung von dessen (Voll-)Freistellung beschlossen worden. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (Bl. 206 d. A.) hat die Bezirksbetriebsvertretung der Mittelbehörde mitgeteilt, dass Herr M. zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden sei, und um dessen (volle) Freistellung gebeten. Daraufhin stellte die Mittelbehörde den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn M., mit Schreiben vom 07. Februar 2020 (Bl. 207 d. A.) lediglich im Umfang von wöchentlich drei Arbeitstagen frei. Nachdem Herr M. sein Amt als stellvertretender Vorsitzender ebenfalls niedergelegt hat und nur noch einfaches Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung ist, hat die Bezirksbetriebsvertretung beschlossen, den neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn P., anstelle von Herrn M. voll freizustellen. Auf das entsprechende Schreiben der Bezirksbetriebsvertretung vom 28. September 2020 (Bl. 257 d. A.) erteilte die Mittelbehörde mit Schreiben vom 09. Oktober 2020 (Bl. 258 d. A.) erneut nur die Zustimmung, den jetzigen stellvertretenden Vorsitzenden Herrn P. an drei Tagen in der Woche freizustellen. Die Bezirksbetriebsvertretung trägt vor, die einseitige Anordnung zur Reduzierung einer zu Amtsbeginn genehmigten Vollzeitfreistellung eines Vorstandsmitglieds während dessen laufender Amtszeit sei unzulässig. Wenn die Antragsgegnerin die Reduzierung der Freistellung damit zu begründen versuche, diese sei mangels entsprechenden Arbeitsaufwandes nicht erforderlich, sei sie für ihre Behauptung beweisbelastet. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts trage sie nicht die Beweislast. Selbst wenn man der fehlerhaften Rechtsansicht des Arbeitsgerichts zur Beweislastverteilung folgen würde, hätte sie den Nachweis der Erforderlichkeit zweier Vollzeitfreistellungen ihrer Vorstandsmitglieder jedenfalls mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. August 2019 und der darin angebotenen Beweise umfassend und substantiiert erbracht. Das Arbeitsgericht hätte dann entsprechenden Beweis erheben müssen, was nicht erfolgt sei. Schließlich verstoße die streitgegenständliche Reduzierung der Freistellung mit Schreiben vom 25. März 2019 bezogen auf ein bestimmtes Vorstandsmitglied gegen geltendes Recht, weshalb die einseitige Anordnung insgesamt unzulässig sei. Obwohl das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, dass die feste Staffel der Beschäftigtenzahlen des § 46 Abs. 4 BPersVG auf Stufenvertretungen wie hier gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG nicht anwendbar sei, lasse es das Vorbringen der Antragsgegnerin mit einem Vergleich der Beschäftigungszahlen aus dem Jahr 1990 mit dem Jahr 2019 zu, um damit eine angeblich fehlende Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Freistellung zu begründen. In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht verkannt, dass ihre Mitglieder gemäß § 26 BPersVG für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt würden und gemäß § 46 BPersVG die Freistellung für die Dauer der gesamten Amtszeit erfolge. Die hier streitgegenständliche Reduzierung einer Freistellung während einer laufenden Amtszeit sei damit unwirksam. Dies finde seine Stütze in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf betreffend Freistellungen. Die Auswahl der freizustellenden Mitglieder erfolge ausschließlich durch ihren Beschluss. Die entsprechenden Freistellungsanträge seien an den Dienststellenleiter zu richten, der dann die Möglichkeit habe, Anzahl und Dauer, nicht aber die jeweilige Person, zu bestätigen oder nicht. Damit werde den Dienstherren kraft Gesetzes zu Amtszeitbeginn die Möglichkeit eingeräumt, Einfluss auf die Anzahl und Höhe der Freistellungen zu nehmen. Unterlasse er dies wie hier ungeprüft und ohne Reflektion der Erforderlichkeit, gelte die Freistellung für die gesamte Dauer der jeweiligen Amtszeit als genehmigt. Der Dienstherr könne dann nicht mehr während einer laufenden Amtszeit einseitig Einfluss nehmen, sondern müsse den Beginn der nächsten Amtszeit abwarten. Hier werde dem Dienstherrn erneut die Möglichkeit der Prüfung einer Erforderlichkeit eingeräumt. Hätte der Dienstherr gemäß der Annahme des Arbeitsgerichts die Möglichkeit, während einer laufenden Amtszeit auf gewährte Freistellungen Einfluss zu nehmen, entspreche dies nicht dem Sinn und Zweck des im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgeschriebenen Verfahrens. Amtszeiten würden unterlaufen. Die Antragsgegnerin könne nicht im Nachhinein eine Reduzierung damit begründen, die Beschäftigtenzahl sei rückläufig und damit auch der einhergehende Arbeitsaufwand. Insbesondere könne die Antragsgegnerin hierzu keine Vergleichszahlen heranziehen, welche zeitlich vor ihrer Beschlussfassung mit Beschluss vom 24. Mai 2018 liegen würden. Denn entscheidend sei die Beschäftigtenanzahl zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, vorliegend dem 24. Mai 2018, und nicht etwa aus Zeiträumen davor, hier dem Jahr 1990. Ob beantragte Freistellungen erforderlich seien oder nicht, könne der Dienstherr naturgemäß nur nach aktuellen Kriterien zum Zeitpunkt der Entscheidung prüfen, nicht hingegen mit Kriterien aus weit davor liegenden Zeiträumen, hier Beschäftigungszahlen aus dem Jahr 1990. Auch die von der Antragsgegnerin aufgeführten Schließungen der Standorte datierten alle vor dem Datum der Beschlussfassung. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 24. Mai 2018, in dem bei der Antragsgegnerin 1.613 Personen beschäftigt gewesen seien, habe sich die Beschäftigtenzahl im Monat März 2019 der streitgegenständlichen Anordnung vom 25. März 2019 auf 1.584 und damit lediglich 29 Beschäftigte weniger (entsprechend 1,78 %) belaufen, was keine Reduzierung einer Vollfreistellung um 40 % rechtfertige. Im Hinblick darauf, dass zwischen Beschlussfassung zur Vollzeitfreistellung zweier Mitglieder der Bezirksbetriebsvertretung und der Anordnung keine spürbare Beschäftigtenreduzierung eingetreten sei, greife das Argument der Beschäftigtenreduzierung der Antragsgegnerin nicht. Damit habe sich auch der ständig wiederkehrende Arbeitsaufwand nicht verändert. Die Reduzierung einer Vollzeitfreistellung lasse sich somit mit einem Beschäftigungsrückgang nicht begründen. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz könnten auch und gerade Kosten nicht als Begründung für Entscheidungen im Personalbereich, hier Freistellung, herangezogen werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handele es sich hier nicht um einen unbegründeten Globalantrag, sondern um konkret auf die bezeichneten Anordnungen der Antragsgegnerin bezogene Anträge. Die streitgegenständliche Anordnung beziehe sich auf die Position des stellvertretenden Vorsitzenden in ihrem Gremium, und zwar unabhängig davon, von welcher Person diese Position besetzt sei. Deswegen schade ein Personenwechsel auf dieser Position nicht, weil die streitgegenständliche Anordnung gleichermaßen für den Nachfolger angeordnet bzw. fortgesetzt werde. Nach dem unstreitigen Wechsel in der Person des stellvertretenden Vorsitzenden würden sich weder die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen noch der zugrundeliegende Sachverhalt ändern. Damit obliege die Darlegungs- und Beweislast bezogen auf die Zukunft nicht ihr, sondern der Antragsgegnerin. Die Streitfragen, ob die Antragsgegnerin zur einseitigen Reduzierung einer einmal gewährten Vollzeitfreistellung während einer laufenden Amtszeit befugt sei und diese Anordnung auf eine bestimmte Person ihres Gremiums beziehen dürfe, seien unabhängig von der jeweiligen Person, die das betreffende Amt in ihrem Gremium innehabe. Die Bezirksbetriebsvertretung beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 2019 - 8 BV 3/19 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärte Rücknahme der Vollzeitfreistellung eines Vorstandsmitgliedes als Gruppenvertreter der Arbeiter (hier namentlich ihres stellvertretenden Vorsitzenden, bis 03. Januar 2020 Herr H. W.) und gleichzeitige Reduzierung in eine Teilzeitfreistellung von fünf auf drei Tage pro Woche unwirksam ist und es weiterhin, hilfsweise bis zum jeweiligen Amtszeitende, bei der Vollzeitfreistellung ihres Vorstandsmitglieds als Gruppenvertreter der Arbeiter verbleibt, 2. festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07. Februar 2020 und 09. Oktober 2020 erklärte Teilzeitfreistellung ihres stellvertretenden Vorsitzenden (seit 27. Januar 2020 Herr M. M., seit 21. September 2020 Herr G. P.) für wöchentlich drei Arbeitstage unwirksam ist und dieser für fünf Arbeitstage Vollzeit bis zu dessen Amtszeitende für die Wahrnehmung von Aufgaben als ihr stellvertretender Vorsitzender freizustellen ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) erwidert, bei dem Antrag handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag, weil er auf die Feststellung gerichtet sei, dass es unbeschränkt, ausnahmslos und für unbegrenzte Dauer bei der Vollzeitfreistellung des Vorstandsmitglieds als Gruppenvertreter der Arbeiter verbleibe. Dies könne aber nicht festgestellt werden, weil die gewünschte gerichtliche Feststellung keine Freistellung entsprechend der Erforderlichkeit zum Gegenstand hätte, sondern eine dauerhaft und voraussetzungslos zu erteilende Freistellung. Der Feststellungsantrag sei auch deswegen nicht begründet, weil die Bezirksbetriebsvertretung der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genüge. Das Kollektivorgan müsse genau darstellen, welche Aufgaben es zu erledigen habe und in welchem Umfang diese Aufgaben regelmäßig anfallen würden. Auch das Bundesarbeitsgericht sehe im Rahmen des § 37 Abs. 2 BetrVG als der mit § 46 Abs. 3 BPersVG vergleichbaren Vorschrift die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Kollektivorgans. Dies gelte insbesondere auch für den Gesamtbetriebsrat, auf den die Regelung des § 38 BetrVG - wie auch die Regelung des § 46 Abs. 4 BPersVG für die Stufenvertretung - nicht zur Anwendung gelange. Den dargestellten Anforderungen an die Darlegungslast sei die Bezirksbetriebsvertretung bislang keinesfalls nachgekommen, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen habe. Soweit die Bezirksbetriebsvertretung dem im Beschwerdeverfahren widerspreche, werde dies ihrerseits nicht begründet. Soweit die Bezirksbetriebsvertretung weiterhin vortrage, dass die Freistellung für die gesamte Amtszeit gelten würde und nicht einseitig durch den Dienstherrn aufgehoben werden dürfe, treffe dies nicht zu. Der Arbeitgeberin könne auch nicht vorgeworfen werden, dass diese eine personalisierte Entscheidung getroffen habe, weil dies erforderlich gewesen sei, nachdem die Bezirksbetriebsvertretung trotz der Benachrichtigung der Mittelbehörde keine eigene Entscheidung getroffen habe. Im Übrigen sei die Bezirksbetriebsvertretung jederzeit berechtigt, durch entsprechenden Beschluss eine abweichende Wahl über die künftig freizustellenden Mitglieder zu treffen. Im Hinblick darauf, dass die Freistellung seitens der Mittelbehörde im Mai 2018 personenbezogen erfolgt und Herr W. zwischenzeitlich von seiner Position als stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten sei, obliege vor dem Hintergrund des nunmehr neu gestellten Antrags auf Freistellung die Darlegungs- und Beweislast bezogen auf die Zukunft ganz offenkundig bei der Bezirksbetriebsvertretung. Der bislang geführte Rechtsstreit, inwieweit sich die Darlegungs- und Beweislast durch die Rücknahme einer bereits erklärten Freistellung umkehre, sei auf den neuen Antrag nicht mehr anzuwenden. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Amtsniederlegung des stellvertretenden Vorsitzenden H. W. seien der Beschluss der Bezirksbetriebsvertretung sowie deren Antrag auf Freistellung gegenstandslos geworden. Die Frage der Wirksamkeit der Reduzierung der Vollfreistellung auf eine Teilfreistellung des stellvertretenden Vorsitzenden H. W. habe insoweit seine Erledigung gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der zu 1) beteiligten Bezirksbetriebsvertretung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zuletzt im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsanträge sind nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die Bezirksbetriebsvertretung im Beschwerdeverfahren den Antrag dahingehend geändert hat, dass mit dem Antrag zu 1) über die im erstinstanzlichen Antrag bezeichnete Person des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden Herrn H. W. hinaus die Feststellung einer Vollzeitfreistellung des Vorstandsmitglieds als Gruppenvertreter der Arbeiter - unabhängig von dem jeweiligen Amtsinhaber - begehrt und mit dem weiteren Antrag zu 2) bezogen auf die beiden Nachfolger (seit 27. Januar 2020 zunächst Herr M. M. und seit 21. September 2020 nunmehr Herr G. P.) ein entsprechendes Feststellungsbegehren verfolgt wird, handelt es sich um eine gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. i.V.m. 81 Abs. 3 ArbGG zulässige Antragsänderung. Mit den zuletzt gestellten Anträgen verfolgt die Bezirksbetriebsvertretung das erstinstanzliche Feststellungsbegehren zumindest teilweise weiter, so dass die Beschwerde ungeachtet der vorgenommenen Antragsänderung zulässig ist. Die Entscheidung über die Anträge der Bezirksbetriebsvertretung unterfällt der deutschen Gerichtsbarkeit. Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen haben gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls vom 03. August 1959 (UP) zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03. August 1959 (ZA-NTS) das am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht anzuwenden. Maßgebend sind daher die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung. Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Rechts der Personalvertretungen haben sich die Vereinigten Staaten von Amerika nicht unterworfen (BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 46/17 - Rn. 10, juris). Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, an dem Verfahren beteiligt (vgl. BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 46/17 - Rn. 11 juris). 2. Die Feststellungsanträge sind nur insoweit zulässig, als damit gegenwarts- und zukunftsbezogen die Feststellung begehrt wird, dass es weiterhin, hilfsweise bis zum jeweiligen Amtszeitende, bei der Vollzeitfreistellung des Vorstandsmitglieds als Gruppenvertreter der Arbeiter verbleibt und Herr G. P. für fünf Arbeitstage Vollzeit bis zu dessen Amtszeitende für die Wahrnehmung von Aufgaben als stellvertretender Vorsitzender freizustellen ist. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO ist ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auch auf Teilrechtsverhältnisse, etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16, juris). Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 - Rn. 14, NZA 2019, 341). Soweit die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärten Rücknahme der Vollzeitfreistellung und der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 07. Februar und 09. Oktober 2020 erklärten Teilzeitfreistellung begehrt wird, betreffen die Anträge kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 04. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 und 19, NZA 2014, 803). Vielmehr handelt es sich um bloße Vorfragen, die ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein können (vgl. BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 - Rn. 16, NZA 2019, 341). Unabhängig davon besteht für eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärten "Rücknahme der Vollzeitfreistellung" und der mit Schreiben vom 07. Februar 2020 erklärten "Teilzeitfreistellung" kein Feststellungsinteresse mehr. Die auf die damaligen stellvertretenden Vorsitzenden H. W. und M. M. bezogenen (Freistellungs-)Erklärungen haben sich nach deren Amtsniederlegung und der daraufhin zuletzt erfolgten Beschlussfassung der Bezirksbetriebsvertretung, nach der nunmehr der jetzige stellvertretende Vorsitzende Herr P. freizustellen ist, erledigt. Nachdem Herr W. sein Amt als stellvertretender Vorsitzender der Bezirksbetriebsvertretung niedergelegt und Herr M. als sein Nachfolger gewählt worden ist, hat die Bezirksbetriebsvertretung beschlossen, anstelle von Herrn W. den neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden Herrn M. voll freizustellen. Inzwischen hat auch Herr M. sein Amt als stellvertretender Vorsitzender niedergelegt. Daraufhin hat die Bezirksbetriebsvertretung beschlossen, den neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden Herrn P. anstelle von Herrn M. voll freizustellen. Soweit mit dem Antrag zu 1) gleichwohl weiterhin die Feststellung begehrt wird, dass die mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärte Rücknahme der Vollzeitfreistellung (des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden Herrn W.) unwirksam ist, handelt es sich um eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung, aus der sich keine Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft mehr ergeben; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (vgl. BAG 20 Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 13, NZA 2015, 765). Gleiches gilt, soweit der Feststellungsantrag zu 2) zum Gegenstand hat, dass die mit Schreiben vom 07. Februar 2020 erklärte Teilzeitfreistellung (des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden Herrn M.) unwirksam ist. Die Anträge sind mithin nur insoweit zulässig, als damit gegenwarts- und zukunftsbezogen die Feststellung begehrt wird, dass es weiterhin, hilfsweise bis zum jeweiligen Amtszeitende, bei der Vollzeitfreistellung des Vorstandsmitglieds als Gruppenvertreter der Arbeiter verbleibt und Herr G. P. für fünf Arbeitstage Vollzeit bis zu dessen Amtszeitende für die Wahrnehmung von Aufgaben als stellvertretender Vorsitzender freizustellen ist. 3. Die insoweit zulässigen Feststellungsanträge sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der stellvertretende Vorsitzende der Bezirksbetriebsvertretung nicht vollständig freizustellen ist, weil dies eine entsprechende Erforderlichkeit voraussetzt, die von der Bezirksbetriebsvertretung nicht dargelegt worden ist. a) Nach § 54 Abs. 1 BPersVG gelten die Vorschriften der §§ 46 und 47 BPersVG, die die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder regeln, mit Ausnahme des § 46 Abs. 4 BPersVG für die Rechtsstellung der Mitglieder einer Stufenvertretung entsprechend. Da auf die in § 46 Abs. 4 BPersVG festgelegte Freistellungsstaffel, die für den örtlichen Personalrat gestuft nach der Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freizustellenden Mitglieder festlegt, nicht verwiesen ist, richtet sich Freistellung von Mitgliedern der Stufenvertretungen - wie hier der Bezirksbetriebsvertretung - ausschließlich nach dem entsprechend anwendbaren § 46 Abs. 3 BPersVG. Nach § 46 Abs. 3 BPersVG hat die Bezirksbetriebsvertretung nur insoweit einen eigenen Anspruch auf eine generelle Freistellung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder, als die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung erforderlich ist. Zwar erfolgt die Freistellung grundsätzlich für die gesamte Amtszeit. Allerdings ist die Freistellung an die jeweilige Person des Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung gebunden und überträgt sich bei Aufgabe der für die Freistellung maßgeblichen Funktion nicht auf das an seine Stelle tretende Mitglied. Vielmehr hat die Bezirksbetriebsvertretung erneut zu beschließen, wer nunmehr freigestellt werden soll, und dementsprechend die Mittelbehörde erneut über die Erforderlichkeit der Freistellung zu befinden (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 30. November 1994 - 18 PC 94.3730 - PersR 1995, 435; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG 5. Aufl. § 46 Rn. 58; Richardi/Dörner/Weber-Treber Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 46 Rn. 73; BeckOK BPersVG 6. Edition § 46 Rn. 53). Danach kommt es auf die erstinstanzlich zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Mittelbehörde zu der mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärten "Rücknahme" der dem damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksbetriebsvertretung gewährten Vollzeitfreistellung berechtigt war, nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der mit Schreiben vom 25. März 2019 angeordneten Reduzierung der Freistellung um eine unzulässige personalisierte Entscheidung betreffend Herrn W. gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass sich die Freistellung des Herrn W. nach Aufgabe der für seine Freistellung maßgeblichen Funktion nicht auf das an seine Stelle tretende Mitglied überträgt, hat die Bezirksbetriebsvertretung eine neue Auswahlentscheidung getroffen, mit der Folge, dass die Mittelbehörde erneut über die Erforderlichkeit der Freistellung zu befinden hat und dies zum Anlass einer entsprechenden Überprüfung nehmen konnte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Arbeitnehmervertretung zur Darlegung der Erforderlichkeit eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige Freistellung erforderlich macht, und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten Mitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Aus dem Vorbringen muss weiter ersichtlich werden, dass auch die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung der Mitglieder aus konkretem Anlass nach § 46 Abs. 2 BPersVG für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht genügt. Die Arbeitnehmervertretung muss die Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen zumindest bestimmbar werden. Wenigstens eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen Belastung des gesamten Gremiums muss möglich sein. Die Darlegung der zeitlichen Belastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist (vgl. zum entsprechenden Fall einer Freistellung bei einem Konzernbetriebsrat BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17 - Rn. 40, NZA 2018, 1281). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Bezirksbetriebsvertretung gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts die Erforderlichkeit einer zweiten vollen Freistellung nicht hinreichend dargelegt. Das Arbeitsgericht hat der Bezirksbetriebsvertretung mit dem im Termin vom 06. Juni 2019 verkündeten Auflagenbeschluss aufgegeben, substantiiert darzulegen, warum hier noch eine Freistellung im Umfang von zwei Vollzeitstellen für die Bezirksbetriebsvertretung erforderlich ist. Es hat die Bezirksbetriebsvertretung darauf hingewiesen, dass sie die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass tatsächlich ein Bedarf in dieser Größe vorliegt, und ihr aufgegeben, hierzu umfassend und im Einzelnen vorzutragen. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 27. August 2019 erfolgte Vortrag lässt nicht erkennen, aufgrund welcher zeitlichen Arbeitsbelastung des Gremiums nicht nur die bereits gewährte volle Freistellung des Vorsitzenden und eine Teilfreistellung seines Stellvertreters an drei von fünf Arbeitstagen, sondern eine zweite volle Freistellung erforderlich sein soll. Allein die Aufführung von Einzeltätigkeiten reicht hierzu nicht aus. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Bezirksbetriebsvertretung keinerlei Angaben gemacht, welchen Zeitaufwand diese Tätigkeiten erfordern, so dass nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. wie viele Freistellungen für diese Tätigkeiten erforderlich sind. Auf der Grundlage des Vortrags der Bezirksvertretung ist nicht einmal eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen Belastung des gesamten Gremiums möglich. Ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungslast hat die Bezirksbetriebsvertretung auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben mehr dazu gemacht, aufgrund welcher zeitlichen Arbeitsbelastung des Gremiums - über die bereits gewährte Vollfreistellung des Vorsitzenden und Teilfreistellung des Stellvertreters hinaus - eine zweite Vollfreistellung des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich sein soll. Die Beteiligte zu 2) hat zutreffend eingewandt, dass die Bezirksbetriebsvertretung der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts in keiner Weise nachgekommen ist. Auf die bisherige Praxis kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob seit dem Beginn der Amtsperiode im Mai 2018 bzw. dem ersten Beschluss der Bezirksbetriebsvertretung zur vollen Freistellung ihres Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vom 24. Mai 2018 Veränderungen eingetreten sind. Insbesondere kommt es auch auf die Frage, ob die mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärte "Rücknahme der Vollzeitfreistellung" des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn H. W., nicht an, nachdem dieser sein Amt als stellvertretender Vorsitzender niedergelegt und die Bezirksbetriebsvertretung ihren Freistellungsbeschluss entsprechend abgeändert und ein anderes Mitglied freigestellt hat. Dementsprechend wurde die Bezirksbetriebsvertretung mit Beschluss vom 17. November 2020 darauf hingewiesen, dass die Freistellung an die jeweilige Person des Mitglieds der Bezirksbetriebsvertretung gebunden ist und sich bei Aufgabe der für die Freistellung maßgeblichen Funktion nicht auf das an seine Stelle tretende Mitglied überträgt. Vielmehr hat die Bezirksbetriebsvertretung erneut zu beschließen, wer nunmehr freigestellt werden soll, und dementsprechend die Mittelbehörde erneut über die Erforderlichkeit der Freistellung zu befinden. Gleichwohl hat die Bezirksbetriebsvertretung an ihrer unzutreffenden Auffassung festgehalten, dass sich die "streitgegenständliche Anordnung" auf die Position des stellvertretenden Vorsitzenden im Gremium unabhängig von der jeweiligen Person beziehe und die streitgegenständliche Reduzierung von fünf auf drei Arbeitstage nicht gerechtfertigt sei. Nach der Entscheidung der Mittelbehörde, eine zweite Freistellung mangels Erforderlichkeit einer weiteren Vollfreistellung nur noch für drei Arbeitstage zu gewähren, bleibt es der Betriebsvertretung unbenommen, ihren Freistellungsbeschluss hinsichtlich der freizustellenden Mitglieder zu ändern. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.