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Urteil

2 Sa 491/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0827.2SA491.19.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters in die Gehaltsgruppe C8 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II)(juris: ALTV 2).(Rn.16) 2. Die Gehaltsgruppe C8 verlangt weitergehend "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad" auf technischem Gebiet bzw. auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung, die u.a. eine "umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen" oder "eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet" erfordern, wie dies bei "leitenden Ingenieuren" der Fall ist.(Rn.56)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2019 - 3 Ca 572/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters in die Gehaltsgruppe C8 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II)(juris: ALTV 2).(Rn.16) 2. Die Gehaltsgruppe C8 verlangt weitergehend "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad" auf technischem Gebiet bzw. auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung, die u.a. eine "umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen" oder "eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet" erfordern, wie dies bei "leitenden Ingenieuren" der Fall ist.(Rn.56) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2019 - 3 Ca 572/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, die sich gemäß Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA-NTS) gegen die Beklagte in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - richtet, ist unbegründet. Der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ermöglicht nicht den rechtlichen Schluss, dass die Tatbestandsmerkmale der von ihm reklamierten Gehaltsgruppe C8 TV AL II vorliegen. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Nach § 51 TV AL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TV AL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für das Eingruppierungsbegehren des Klägers ist die Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte heranzuziehen, wonach folgende Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II in Betracht kommen: "Gehaltsgruppe 6 und 6 a Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u. ä. ausführen, oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten. Diese Gruppe erfordert: Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen. Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unabhängige berufliche Entscheidungen werden verlangt. Beispiele zu Gehaltsgruppe 6 Sachbearbeiter, aufsichtsführend Gerichtsdolmetscher (Mietfestsetzung und Lagerverwalter Schadenersatzansprüche) Technischer Einkäufer Sachbearbeiter (Statistik) Tabellierer (Aufsicht) Sachbearbeiter Kartograph (Aufsicht) (Betriebsorganisation) Chemo-Techniker Buchhaltungsvorsteher Ingenieure Buchprüfer (z. B. Bau-, Kraftfahrzeug- Gerichtsstenograph Ingenieure usw.) Sekretär Bauführer Übersetzer zu Gehaltsgruppe 6 a Buchhaltungsvorsteher Bauführer, aufsichtsführend Kartograph (Aufsicht) Gehaltsgruppe 7 und 7 a Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten auf technischem Gebiet oder bei einer Kontrolltätigkeit im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u. ä. ausführen, oder andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung verrichten. Diese Gruppe erfordert: Spezialausbildung und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten oder verwaltungsmäßige Erfahrung, oder gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes, und weitgehende eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönliche Initiative. Beispiele zu Gehaltsgruppe 7 Juristischer Sachbearbeiter Übersetzer Sachbearbeiter, aufsichtsführend Tabellierer (Aufsicht) (Mietfestsetzung und Schaden- Kartograph (Aufsicht) ersatzansprüche) Technischer Einkaufsleiter Sachbearbeiter Ingenieure (Betriebsorganisation) (z. B. Bau-, Kraftfahrzeug-, Buchhaltungsvorsteher Elektro-, Betriebs-Ingenieur, usw.) Buchprüfer Bauleiter zu Gehaltsgruppe 7a Ingenieure (z. B. Bauingenieur usw.) Gehaltsgruppe 8 Angestellte, die unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad auf technischem Gebiet, auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung im Büro, im Betrieb, im Finanzwesen u. ä. ausführen, oder andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung verrichten. Diese Gruppe erfordert: Umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen, oder eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet, oder gründliche Kenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes, und weitgehende eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönliche Initiative. Beispiele Rechtsberater Leitende Ingenieure Referent für Betriebsorganisation Elektro-Ingenieur Leiter der Buchprüfungsabteilung Statiker Chefübersetzer Architekt Chemiker Oberbauleiter" Aus dem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden. Daraus folgt wiederum, dass hier die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale, um keine zu hohen Anforderungen zu stellen, die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der jeweils nächst niedrigeren Gehaltsgruppen vorzunehmen haben. Andererseits bauen aber ersichtlich die Gehaltsgruppen für Angestellte des TV AL II (§ 58) nicht in der Weise aufeinander auf, dass die Merkmale der jeweils höheren Gehaltsgruppe nur dann erfüllt werden, wenn der betreffende Angestellte auch die Merkmale einer oder mehrerer niedrigerer tariflicher Gehaltsgruppen erfüllt. In letzteren Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst das Vorliegen der allgemeinen und sodann das der in dieser Weise aufeinander aufbauenden qualifizierenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen zu überprüfen. Einer derartigen Prüfung bedarf es vorliegend nicht. Hier ist vielmehr ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom Kläger reklamierten Gehaltsgruppe C8 TV AL II jeweils zutreffend unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden (BAG 22. April 1998 - 4 AZR 706/96 - Rn. 44, juris). Ausgehend davon, dass jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen im Verhältnis zu den jeweils niedrigeren zu stellen sind, werden bei den objektiven Merkmalen der Gehaltsgruppe C8 im Verhältnis zu denen der Gehaltsgruppe C7 nach Breite und Tiefe deutlich erweiterte Kenntnisse verlangt, d. h. eine beträchtliche Qualifizierung der Tätigkeit nach Schwierigkeit und Verantwortung, wie auch die beigefügten Beispiele bestätigen. Wenn allgemein gefassten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, so sind grundsätzlich die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine in den Beispielen aufgeführte Tätigkeit auszuüben hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch bei der Auslegung der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II deswegen nicht, weil darin Tätigkeiten der gleichen Art häufig ohne jede weitere Differenzierung als Beispiele in mehreren und nicht nur in einer Gehaltsgruppe erscheinen. Vielmehr sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die den jeweiligen Vergütungsanspruch bestimmenden tarifrechtlichen Kriterien aus den den Beispielen jeweils vorangestellten unterschiedlichen allgemeinen Merkmalen zu entnehmen, wobei die Beispiele für die Auslegung und Anwendung der dort vorkommenden allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe je nach den Umständen Abgrenzungsmaßstäbe geben können. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei den Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II die Tarifvertragsparteien sowohl den vorangestellten allgemeinen Merkmalen als auch den Einzelbeispielen rechtliche Bedeutung haben beimessen wollen (BAG 22. April 1998 - 4 AZR 706/96 - Rn. 46 und 47, juris). II. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht feststellen, dass seine (überwiegende) Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale der Gehaltsgruppe C8 TV AL II erfüllt. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Beschreibung seiner Tätigkeit als sog. "ADR/GGVSEB-Experte" unter Verweis auf die dafür erworbenen Zusatzqualifikationen und einschlägigen Vorschriften. Es fehlt hingegen an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag, der einen Vergleich anhand der entsprechenden Erfordernisse bzw. Anforderungen der nächst niedrigeren Gehaltsgruppe ermöglicht. Bereits die Gehaltsgruppe C6 verlangt "schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung". Während Kraftfahrzeuginspektoren für laufenden Überprüfungen als Beispiel der Gehaltsgruppe C4 und Kraftfahrzeuginspektoren für größere Überholungen als Beispiel der Gehaltsgruppe C5 zugeordnet sind, erfasst die Gehaltsgruppe C6 als Beispiel bereits Ingenieure, wie z. B. Kraftfahrzeugingenieure. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist also schon bei der Gehaltsgruppe C6 ein Kraftfahrzeugingenieur als Beispiel benannt, der ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert hat. Der Kläger verfügt nicht über einen solchen akademischen Abschluss, sondern über eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker mit abgeschlossener Meisterprüfung. Aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, weshalb er als Kraftfahrzeugmechanikermeister über zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein Kraftfahrzeugingenieur mit akademischem Abschluss verfügen will. Die Gehaltsgruppe C7, die ebenfalls als Beispiel u.a. den Kraftfahrzeugingenieur aufführt, verlangt - über die nächst niedrigere Gehaltsgruppe C6 hinaus - "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" auf technischem Gebiet oder bei einer Kontrolltätigkeit. Bereits diese Gehaltsgruppe erfordert - über die von der Gehaltsgruppe C6 geforderte "berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung" oder "gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes" hinaus - u.a. eine "Spezialausbildung" oder "gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet". Die vom Kläger reklamierte Gehaltsgruppe C8, die sogar "leitende Ingenieure" als Beispiel aufführt, verlangt weitergehend "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad auf technischem Gebiet, auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung" oder "andere Arbeiten gleichen Umfangs mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung" und erfordert u.a. eine "umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen" oder "eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet" oder "gründliche Kenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes". Der Kläger hätte danach vergleichend darlegen müssen, welche "sehr schwierigen und verantwortlichen Arbeiten auf technischem Gebiet oder bei einer Kontrolltätigkeit" im Betrieb z. B. ein Kraftfahrzeugingenieur der Gehaltsgruppe C7 ausführt, die u.a. bereits eine "Spezialausbildung" oder "gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet" erfordert, und inwiefern die von ihm geschilderte Tätigkeit als "ADR/GGVSEB-Experte" im Vergleich hierzu einen noch höheren Schwierigkeitsgrad, d.h. "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeitsgrad" auf technischem Gebiet oder auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung oder andere Arbeiten mit der gleichen Schwierigkeit aufweisen soll. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die angeführten Schulungen für den ADR-Schein oder GGVSEB-Schein nach den vorgelegten Bescheinigungen jeweils nur wenige Tage dauerten und nicht erkennbar ist, weshalb es sich dabei um eine "umfassende Spezialausbildung" handeln soll, die über welche "Spezialausbildung" der Gehaltsgruppe C7 hinausgehen soll. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er eine Kontrolltätigkeit ausübe, die von der Gehaltsgruppe C6 und dem dort genannten Beispiel des Kraftfahrzeugingenieurs nicht umfasst sei, verkennt er, dass jedenfalls die Gehaltsgruppe C7 auch "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" u.a. "bei einer Kontrolltätigkeit" umfasst und hierfür u.a. eine "Spezialausbildung" oder "gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet" verlangt werden, wobei ebenfalls der Kraftfahrzeugingenieur als Beispiel genannt ist. Die Gehaltsgruppe C8 verlangt weitergehend "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad" auf technischem Gebiet bzw. auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung, die u.a. eine "umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen" oder "eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet" erfordern, wie dies bei dem genannten Beispiel der "leitenden Ingenieure" der Fall ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers nicht erkennen lässt, weshalb er als Kraftfahrzeugmechanikermeister mit mehrtätigen Zusatzschulungen die dargestellten höheren Anforderungen der Gehaltsgruppe C8 im Vergleich zu denen der Gehaltsgruppe C7 unter Berücksichtigung der aufgeführten Beispiele erfüllen soll. Soweit der Kläger angeführt hat, dass die von ihm geschilderte "ADR-Expertentätigkeit" nicht durch die Meistertätigkeit "abgedeckt" sei, verkennt er, dass bereits die Gehaltsgruppe C6 sogar einen Kraftfahrzeugingenieur als Beispiel aufführt, der über eine akademische Ausbildung verfügt, so dass die Meistertätigkeit des Klägers nicht etwa den Vergleichsmaßstab dafür bildet, ob seine "ADR-Expertentätigkeit" als höherwertig zu bewerten ist. Jedenfalls führt bereits die Gehaltsgruppe C7 "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" u.a. bei einer "Kontrolltätigkeit" auf, die eine "Spezialausbildung" oder "gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet" erfordert. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er als "ADR-Experte" bzw. amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 14 Abs. 4 und 5 GGVSEB die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KfSachvG und hierzu vorher eine zusätzliche fachliche Prüfung gemäß § 4 KfSachvG erfolgreich erfüllen müsse, ändert dies nichts daran, dass sich seinem Vorbringen mangels vergleichender Darlegung nicht entnehmen lässt, weshalb er danach nicht nur "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" entsprechend welchen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe C7 ausführt, die bereits eine "Spezialausbildung" oder "gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet" aufführt, sondern die gesteigerten Anforderungen der Gehaltsgruppe C8 erfüllt sein sollen, die im Vergleich hierzu weitergehend "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad" verlangt und hierfür u.a. eine "umfassende Spezialausbildung" oder "eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet" erfordert. Auch unter Berücksichtigung der in den Gehaltsgruppen C6, C7 und C8 genannten Tätigkeitsbeispiele lässt das Vorbringen des Klägers gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht erkennen, weshalb er als Kraftfahrzeugmechanikermeister mit den von ihm angeführten Zusatzschulungen, die nach den vorgelegten Bescheinigungen jeweils nur wenige Tage dauerten und seiner Bestellung zum "ADR/GGVSEB-Experten" zugrunde liegen sollen, die gesteigerten Anforderungen der Gehaltsgruppe C8 erfüllen soll, wie dies zum Beispiel bei leitenden Ingenieuren der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 1. August 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Der Kläger wird derzeit entsprechend der Gehaltsgruppe D1-3/E vergütet und erhält danach 4.022,85 EUR brutto monatlich. Er ist Kraftfahrzeugmechanikermeister (Meisterbrief vom 19. Januar 1995, Bl. 4 d. A.) und hat zusätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Schulungen im Bereich ADR (Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) absolviert. Im Dezember 2014 wurde er zum "ADR / GGVSEB Expert" bestellt (Bl. 12 d. A.). Seit dem 1. November 2016 ist er für die Überprüfung und Zulassung von Gefahrgutfahrzeugen zuständig. Ihm obliegt die Entscheidung, ob ein militärisches Fahrzeug für Gefahrguttransporte im Straßenverkehr zugelassen werden darf. Mit dem ihm persönlich zugeordneten Dienstsiegel (Stempel) erteilt er die Zulassung oder verweigert diese. Mit seiner am 29. Mai 2019 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Kläger seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe C8 ab dem 1. September 2017. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Oktober 2019 - 3 Ca 572/19 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 18. November 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts würden die Voraussetzungen für die reklamierte Vergütungsgruppe C8 vorliegen. Die Gehaltsgruppe C6 erfordere eine berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen. Zu dieser Gruppe gehöre auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftlich berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordere. Hierunter falle als Tätigkeitsbeispiel der Ingenieur. Die Berufsausbildung von drei Jahren und die Erarbeitung der Erfahrung als Geselle sei Voraussetzung zur Erfüllung dieser Eingruppierung. Aus dem Tätigkeitsbeispiel Ingenieur sei zu entnehmen, dass Grundvoraussetzung für die Tätigkeit eigentlich eine akademische Ausbildung bzw. dem gleichgestellt ein Meisterbrief erforderlich sei. In Abweichung lasse die Stellenbeschreibung eine dreijährige Ausbildung als Geselle ausreichen. Die Gehaltsgruppe C7 erfordere eine Spezialausbildung und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten oder gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet und weitgehend eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönliche Initiative. Er habe den höchsten Handwerkerabschluss als Meister. Selbst dieser dem akademischen Abschluss gleichgestellte Ausbildungsgrad sei zur Erfüllung der Tätigkeit nicht ausreichend. Denn um als sog. GGVSEB-Experte eingesetzt zu werden, bedürfe es entsprechender Zusatzqualifikationen. Mit allgemeinen gründlichen Kenntnissen des betreffenden Berufes als Kfz-Meister könne die Tätigkeit als GGVSEB-Experte nicht erfüllt werden. Die fahrzeugspezifischen sowie technischen Überprüfungen der sicherheitsrelevanten Bauteile eines Kraftfahrzeuges würden weitergehende Kenntnisse voraussetzen. Als sog. Experte seien die technischen und rechtlichen Vorgaben gemäß § 14 Abs. 4, Abs. 5 GGVSEB und die besonderen Zuständigkeiten im Straßenverkehr sowie § 29 StVZO zu beachten. Es bedürfe dazu die Zusatzqualifizierung gemäß § 2 KfSachvG. Die Voraussetzung der Gehaltsgruppe C8 gelte schon als erfüllt bei einer umfassenden Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen oder eingehenden und gründlichen Kenntnissen auf einem schwierigen Spezialgebiet und weitgehend eigener Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönlicher Initiative. Die umfassende Spezialausbildung sehe er hier in dem ADR-Gefahrgutschein zum Führen von Lastkraftwagen und Tankwagen mit Gefahrengütern, der Weiterbildung im Gefahrgutbereich bei der Bundeswehr sowie der ADR- und GGVSEB-Schulung beim TÜV. Hinzu würden die weiteren Schulungen bezüglich der Gefahrentanks kommen, ohne die eine Begehung bei innerer Prüfung von Tanks der Tankfahrzeuge nicht erlaubt sei. In diesem Zusammenhang verweise er nochmals auf § 14 Abs. 4 GGVSEB. Er sei in seiner Tätigkeit ein amtlich anerkannter Sachverständiger und als solcher zuständig für die Amtshandlungen nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 GGVSEB. Seine derzeitige Eingruppierung greife nicht ein, weil ausschließlich die Vergütungsgruppe C7 und C 8 eine Kontrolltätigkeit umfasse. Weder die Entgeltgruppe C6 noch seine jetzige Entgeltgruppe sehe eine Kontrolltätigkeit vor. Er sei für seine Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D1-3 eingruppiert. Keine dieser Gehaltsgruppen fordere für die Tätigkeit eine Kontrolltätigkeit. Die Tätigkeit des ADR-Experten werde von den Gehaltsgruppen nicht erfasst. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen. So übersehe das Arbeitsgericht, dass diese ADR-Expertentätigkeit nicht durch die Meistertätigkeit abgedeckt sei. Denn die Meistertätigkeit sei lediglich eine Grundvoraussetzung dafür, überhaupt als ADR-Experte eingesetzt zu werden. Allerdings müssten zusätzlich zum Meisterabschluss weitere Weiterbildungen erfolgen, ohne die sein Einsatz nicht möglich sei. Schon hierin zeige sich, dass seine Tätigkeit höherwertig sei als die bisherige Eingruppierung. Die als Anlage B2 vorgelegte Stellenbeschreibung weise als tarifliche Haupttätigkeit unter Ziffer 1 die Anwendung von hochspezialisiertem, technischem und verfahrenstechnischem Wissen aus. Dabei werde hervorgehoben, dass er mit seiner Unterschrift und Dienstsiegel die Genehmigung bzw. Bestätigung als Prüfingenieur in Bezug auf die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den ADR- bzw. GGVSEB-Vorschriften vornehme. Er müsse jeden Tag die Kraftfahrzeuge technisch überprüfen, ob diese nach den technischen und rechtlichen Regelungen für den Straßenverkehr zugelassen werden könnten. Dies stelle eine Kontrolltätigkeit dar, die er mit seinem persönlichen Stempel beende. Dafür hafte er gesetzlich gegenüber Dritten auf Schadensersatz. Diese unter Ziffer 1 genannte Tätigkeit erfülle die Voraussetzung der Gehaltsgruppe C8. Die tägliche Kontrolle der Kraftfahrzeuge zur Zulassung im allgemeinen Straßenverkehr als Gefahrenguttransporter setze höhere Kenntnisse als die allgemeine Prüfertätigkeit, d.h. die Prüfung von normalen Kraftfahrzeugen auf ihre Eignung im Straßenverkehr, voraus. Er hafte auch persönlich gegenüber Dritten direkt, sofern er fehlerhaft einen Gefahrenguttransport zum Straßenverkehr zulasse. Seine Arbeiten würden auch nicht in fachlicher Hinsicht überprüft. Die von ihm zugelassenen Fahrzeuge würden nicht nochmals vor ihrer endgültigen Zulassung von einer anderen Prüforganisation auf ihre Richtigkeit überprüft. Es möge sein, dass die Gehaltsgruppe C6 den Kraftfahrzeugingenieur als Tätigkeitsbeispiel benenne. Der KFZ-Ingenieur übe jedoch keine Kontrolltätigkeiten aus. Darüber hinaus sei das Merkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllt. Denn erforderlich sei ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteige. Diese erhöhte Qualifizierung könne sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber weiterhin aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei müsse sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden könne, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden müsse. Das Merkmal knüpfe an die des Aufgabenkreises an. Weder ein KFZ-Meister noch ein Ingenieur sei per se in der Lage ein, ein ADR-Experte bzw. Sachverständiger gemäß § 14 Abs. 4 und 5 GGVSEB zu sein. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr müsse gemäß § 14 Abs. 4 GGVSEB die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KfSachvG erfüllen. Das bedeute, der ADR-Experte bzw. Sachverständige gemäß § 14 Abs. 4 und 5 GGVSEB müsse vorher eine zusätzliche fachliche Prüfung gemäß § 4 KfSachvG erfolgreich erfüllen. Damit werde das Merkmal der Spezialausbildung und Eignung sowie gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet bzw. Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad erfüllt. Denn die fachliche Eignung stelle eine umfassende Spezialausbildung oder gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet dar. Nicht korrekt sei der Vortrag der Beklagten, dass schwierige Überprüfungen, z. B. bei komplexen Prototypen-Ausrüstungen, von anderem Personal durchgeführt würden. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Schulungen für den ADR-Schein oder für den GGVSEB nur einige Tage dauern würden. Richtig sei, dass ein Richtbeispiel für die Gehaltsgruppe C6 die Tätigkeit als Kraftfahrzeugingenieur sei. Ein C6-Inspekteur benötige jedoch keinen Meisterbrief, sondern eine allgemeine Berufsausbildung, z. B. die eines Gesellen. Die Bestellung als öffentlich vereidigter Sachverständiger, die er mit dem persönlichen Siegel habe, fordere jedoch die von ihm genannten Zusatzqualifikationen. Dementsprechend unterliege er in technischer Hinsicht auch nicht einer fachlichen Überprüfung und Aufsicht durch den direkten Vorgesetzten, da dieser nicht die entsprechende Qualifizierung aufweise. Diese kraft Gesetzes beliehene Position, wonach er hoheitlich in seiner Zulassungsentscheidung handele, hebe ihn bei weitem von der eines Kraftfahrzeugingenieurs hervor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Oktober 2019 - 3 Ca 572/19 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. September 2017 nach der Vergütungsgruppe C8 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, der Kläger habe seine Tätigkeit nicht konkret dargestellt. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass die Anwendung von hochspezialisiertem technischem und verfahrenstechnischem Wissen die Haupttätigkeit darstellen würde. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger gegenüber Dritten auf Schadensersatz haften würde. Zwar würden die Inspektoren die Papiere unterschreiben, jedoch hafte der Inspektor nicht selbst, sondern die Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte über eine Schadensregulierungsstelle. Der Kläger arbeite unter der allgemeinen Aufsicht des Hauptabteilungsleiters. Wenn der Kläger im Widerspruch hierzu vortrage, dass seine Arbeiten nicht in fachlicher Hinsicht überprüft würden, sei dies in dieser pauschalen Darstellung ebenfalls zu bestreiten. Der Kläger stelle auch nicht dar, welche Arbeiten er meine, die nicht überprüft würden. Der Kläger habe schwierige und verantwortliche Aufgaben zu erfüllen. Unter anderem habe er den Zustand und die Ordnungsgemäßheit etwaig durchgeführter Reparaturen und Umbauten von Fahrzeugen und Ausrüstungen der Dienststelle zu überprüfen. Ferner schule und unterweise er Teile des Personals mit Blick auf etwaig erforderliche Reparaturen und das Führen und Bedienen von Fahrzeugen und Ausrüstungen. Die Schwierigkeit der vom Kläger auszuübenden Aufgaben und ihre Verantwortlichkeit würden ihrer Breite und Tiefe nach keine wesentlich erweiterten Kenntnisse erfordern, als gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes. Sofern schwierigere Überprüfungen, insbesondere solche mit großem Schwierigkeitsgrad, z.B. von komplexen Prototypenausrüstungen, erfolgen müssten, würden diese von anderem Personal, insbesondere von hierfür zuständigen technischen Ingenieuren, nicht hingegen vom Kläger durchgeführt. Sofern der Kläger demgegenüber behaupte, dass die tägliche Kontrolle der Kraftfahrzeuge zur Zulassung im allgemeinen Straßenverkehr als Gefahrguttransporter höhere Kenntnisse als die allgemeine Prüfertätigkeit voraussetze, habe er hierzu nicht weitergehend ausgeführt, so dass auch insoweit die Richtigkeit entsprechenden Vorbringens bestritten werden müsse. Der Kläger verrichte mithin schwierige, verantwortliche Arbeiten auf einem technischen Gebiet, welches mit einer Stelle von besonderer Bedeutung vergleichbar sei. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger aus ihrer Sicht in die Gehaltsgruppe C6 einzugruppieren. Lediglich aufgrund der Historie sei der Kläger derzeit noch in Gehaltsgruppe D1-3/E eingruppiert, die jedoch zu einer höheren Vergütung führe, als die eigentlich aus ihrer Sicht zutreffende Gehaltsgruppe C6. Entgegen der Gehaltsgruppe C7 verlange die Gehaltsgruppe C8 nicht nur eine Spezialausbildung, sondern vielmehr eine umfassende Spezialausbildung. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei unter einer nur wenige Tage dauernden Schulung keine Spezialausbildung zu subsumieren, die zudem noch umfassend sein solle. Auch im Rahmen der subjektiven Erfordernisse habe der Arbeitnehmer als Anspruchsteller substantiiert vorzutragen und zu beweisen, dass die von ihm beanspruchten Tätigkeits- bzw. Heraushebungsmerkmale der von ihm begehrten Vergütungsgruppe erfüllt seien. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Gehaltsgruppen nach § 58 TV AL II aufeinander aufbauen würden. Aufgrund der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen sei ein wertender Vergleich erforderlich. Aus diesem Grund habe der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, sondern auch Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichten. Dabei sei ergänzend zu berücksichtigen, dass tarifliche Tätigkeitsmerkmale von den Parteien nicht unstreitig gestellt werden könnten. Dem Kläger obliege somit die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das Vorliegen der Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sowohl der Gehaltsgruppen C6 und C7 als auch der Gehaltsgruppe C8. Eine weitere Steigerung der nach der Gehaltsgruppe C8 erforderlichen umfassenden Spezialausbildung sehe § 58 TV AL II nicht mehr vor. Selbst in der höchsten Gehaltsgruppe C10 werde eine umfassende Spezialausbildung gefordert. Da hier ausschließlich der Rechtsberater und beratende oder leitende Sachverständige in entsprechender Stellung als Richtbeispiele genannt seien, zeige sich sehr anschaulich, dass unter einer umfassenden Spezialausbildung grundsätzlich ein akademischer Abschluss oder Vergleichbares zu fordern sei. Wenn die Ausbildung des Klägers als Kraftfahrzeugmechanikermeister ergänzend bereits von den persönlichen Erfordernissen der Gehaltsgruppe C6 erfasst werde, stelle sich die Frage, warum die lediglich wenige Tage dauernden Schulungen im Bereich ADR und GGVSEB nicht nur eine Spezialausbildung, sondern sogar eine umfassende Spezialausbildung, also einem akademischen Grad vergleichbar, darstellen sollten. Der Kläger trage hierzu nicht ausreichend vor. Soweit der Kläger vortrage, dass die Kraftfahrzeugmechanikermeister-Ausbildung einem akademischen Abschluss gleichzustellen sei, werde dies bestritten. Auch hierzu trage der Kläger nichts Konkretes vor. Das Arbeitsgericht habe zutreffend wegen der alternativen persönlichen Voraussetzungen ergänzend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Klägers sei darzulegen, was bereits in der C6 an Befähigung und speziellen Anforderungen verlangt werde und dann darauf aufbauend die Mehrqualifikation bis zum Erreichen der von der Gehaltsgruppe C8 geforderten Qualifikation. Schon in der Gehaltsgruppe C6 sei bei den Regelbeispielen ein Kraftfahrzeugingenieur genannt, also jemand mit einem Hochschulstudium. Bei der C8 würden sogar leitende Ingenieure aufgeführt. Es lasse sich nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien einen Kfz-Meister mit lediglich mehrtägigen Zusatzschulungen in eine Reihe mit leitenden Ingenieuren oder den übrigen in der Gehaltsgruppe C8 genannten Regelbeispielen hätten stellen wollen. Ungeachtet dessen seien auch die objektiven Erfordernisse nicht erfüllt. Der Hauptunterschied der Gehaltsgruppen C6, C7 und C8 liege zum einen im Grad der Aufsicht. Während in den Gehaltsgruppen C6 und C7 der Angestellte "unter allgemeiner Aufsicht" tätig sei, erfordere die Gehaltsgruppe C8 "Arbeiten unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht". Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, weshalb er lediglich unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht tätig sein wolle. Zum anderen würden sich die Gehaltsgruppen C6, C7 und C8 hinsichtlich des Grades der Schwierigkeit und der Verantwortung unterscheiden. Während die Gehaltsgruppe C6 "schwierige, verantwortliche Arbeiten" und die Gehaltsgruppe C 7 "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" verlange, seien für die Gehaltsgruppe C8 darüber hinaus "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad" erforderlich. Daraus sei zu schließen, dass sich aus der deutlich voneinander abweichenden Wortfolge ergebe, dass der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Arbeiten in der Gehaltsgruppe C8 gegenüber denen der Gehaltsgruppe C7 in erheblichem Umfang gesteigert sein müsse. Dies gelte umso mehr gegenüber der Gehaltsgruppe C6. Der Kläger sei auch insoweit der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Er habe weder konkrete Aufgabenvorgänge dargelegt, noch welche Aufgaben wie ausgeführt würden. Insbesondere habe er nicht dargelegt, inwieweit sich diese im Vergleich zu bestimmten, ebenfalls darzulegenden Tätigkeiten der Gehaltsgruppe C6 und C7 hervorheben würden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, was genau die Schwierigkeit der von ihm vorgetragenen Tätigkeiten ausmachen solle, insbesondere inwieweit es sich dabei um Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad handeln solle. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich gegenüber denjenigen der Gehaltsgruppe C6 nicht heraus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.