Urteil
2 Sa 412/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0610.2Sa412.19.00
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Leitsätze
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach die Rentenfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ist, das der ehemalige Betriebsangehörige in den aufeinanderfolgenden günstigsten 36 Monaten innerhalb des Bemessungszeitraumes bezogen hat, ist dahingehend auszulegen, dass die Bonuszahlungen nicht den Monaten ihrer Auszahlung, sondern dem maßgeblichen Bezugszeitraum zuzuordnen sind und danach unberücksichtigt bleiben.(Rn.94)
Maßgeblich ist nicht der Abrechnungs- und Auszahlungszeitpunkt, sondern der Bezugszeitraum, in dem die Bonuszahlung verdient worden ist.(Rn.95)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2019 - 5 Ca 111/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach die Rentenfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ist, das der ehemalige Betriebsangehörige in den aufeinanderfolgenden günstigsten 36 Monaten innerhalb des Bemessungszeitraumes bezogen hat, ist dahingehend auszulegen, dass die Bonuszahlungen nicht den Monaten ihrer Auszahlung, sondern dem maßgeblichen Bezugszeitraum zuzuordnen sind und danach unberücksichtigt bleiben.(Rn.94) Maßgeblich ist nicht der Abrechnungs- und Auszahlungszeitpunkt, sondern der Bezugszeitraum, in dem die Bonuszahlung verdient worden ist.(Rn.95) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2019 - 5 Ca 111/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen, mit denen der Kläger unter Zugrundelegung der von ihm errechneten Betriebsrente in Höhe von monatlich 5.248,17 EUR brutto sowohl für die Vergangenheit (in Höhe der sich danach jeweils ergebenden Differenzbeträge für die Monate Juni 2018 bis Mai 2020) als auch gemäß § 258 ZPO für die Zukunft (in Höhe des streitigen Differenzbetrags ab Juni 2020) die jeweiligen monatlichen Differenzansprüche - über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente hinaus - geltend macht, zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente, die den von der Beklagten monatlich gezahlten Betrag von 4.863,72 EUR brutto übersteigt. Die Beklagte hat die Betriebsrentenansprüche des Klägers nach Maßgabe der Versorgungsordnung richtig errechnet. Dabei hat die Beklagte zutreffend auf die günstigsten 36 Monate von Januar 2015 bis Dezember 2017 abgestellt und das in diesem Zeitraum bezogene Arbeitsentgelt von insgesamt 621.414,31 EUR berücksichtigt. Entgegen der abweichenden Berechnung des Klägers sind die Bonuszahlungen für das Jahr 2014 bei der Berechnung der rentenfähigen Bezüge nicht den Monaten ihrer Auszahlung im Juni und September 2015, sondern dem maßgeblichen Bezugszeitraum im Jahr 2014 zuzuordnen. Das ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung. 1. Die Versorgungsordnung ist als Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normgeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 15, NZA 2020, 449). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der in § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung getroffenen Regelung, dass die Bonuszahlungen für das Jahr 2014 entgegen der Berechnung des Klägers nicht den Monaten ihrer Auszahlung im Juni und September 2015, sondern dem maßgeblichen Bezugszeitraum im Jahr 2014 zuzuordnen sind und danach unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in den aufeinanderfolgenden 36 günstigsten Monaten von Januar 2015 bis Dezember 2017 der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zugrunde gelegt. Nach dem Wortlaut der Regelung ist rentenfähig im Sinne dieser Bestimmungen das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt, das der ehemalige Betriebsangehörige in den aufeinanderfolgenden günstigsten 36 Monaten innerhalb des Bemessungszeitraumes bezogen hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist "Arbeitsentgelt" die Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Mit dem Begriff "bezogen" ist dementsprechend der Bezugszeitraum gemeint, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist. Bei den im Juni und September 2015 geleisteten Bonuszahlungen für das Jahr 2014 handelt es sich um eine jahresbezogene Sonderleistung, die der Kläger für seine Arbeitsleistung im Jahr 2014 bezogen hat. Maßgeblich ist nicht der Abrechnungs- und Auszahlungszeitpunkt, sondern der Bezugszeitraum, in dem die Bonuszahlung verdient worden ist. Der Wortlaut bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, dass das steuerrechtliche Zuflussprinzip für die Bestimmung der rentenfähigen Bezüge maßgeblich sein soll. Dagegen spricht bereits, dass die Anwendung des Zuflussprinzips zu Zufallsergebnissen führen würde. Das verdeutlichen auch und gerade die Bonuszahlungen für das Jahr 2014, die wegen der angeführten Liquiditätsschwierigkeiten - anders als etwa die jeweils im Mai des Folgejahres geleisteten Bonuszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 - in zwei Teilzahlungen im Juni und September 2015 ausgezahlt worden sind. Eine aus wirtschaftlichen Gründen erst später erfolgte Bonuszahlung hätte dann zur Folge, dass in den Referenzzeitraum von 36 Monaten zufälligerweise Bonuszahlungen als jahresbezogene Sonderzahlungen nicht nur für drei, sondern für vier Jahre fallen würden. Das lässt sich mit dem Zweck des festgelegten Referenzzeitraums nicht in Einklang bringen, der gerade Zufallsergebnisse vermeiden soll. Auch der Gesamtzusammenhang der in § 5 getroffenen Regelungen spricht dafür, dass auf den jeweiligen Bezugszeitraum abzustellen ist. So ist nach § 5 Ziff. 1 S. 4 der Versorgungsordnung für unbezahlte Fehlzeiten, z. B. infolge Kurzarbeit, das Arbeitsentgelt anzusetzen, das in dieser Zeit verdient worden wäre. Auch danach ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, das der Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung in dem betreffenden Bezugszeitraum verdient hätte. Hingegen sind Abgangsentschädigungen und ähnliche Zahlungen, die sich keinem Bezugszeitraum zuordnen lassen, nach § 5 Ziff. 1 S. 5 der Versorgungsordnung keine rentenfähigen Bezüge. Entgegen den Ausführungen des Klägers führt diese Auslegung nicht zu einer "fiktiven Zuordnung", sondern vielmehr zu der gebotenen Zuordnung zu dem Bezugszeitraum, in dem das betreffende Arbeitsentgelt verdient worden ist. Insbesondere führt dies auch nicht etwa zu einem Widerspruch im Vergleich zum Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Auch dabei handelt es sich um jährliche Sonderzahlungen, die für das betreffende Urlaubsjahr bzw. Kalenderjahr gezahlt werden. Im Hinblick darauf, dass § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung nicht auf drei Kalenderjahre, sondern auf einen Referenzzeitraum von 36 Monaten abstellt, sind jahresbezogene Sonderzahlungen ggf. durch entsprechende Zwölftelung den einzelnen Monaten des betreffenden Bezugszeitraums zuzuordnen. Der Anspruch auf eine jahresbezogene Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt, entsteht regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer ("pro rata temporis") und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 33, NZA 2014, 368). Dementsprechend können jahresbezogene Sonderzahlungen, die als Gegenleistung für die in dem betreffenden Jahr geleistete Arbeit gezahlt werden, ggf. auf die einzelnen Monate des Bezugszeitraums umgelegt und auf diese Weise bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts im Referenzzeitraum berücksichtigt werden (vgl. hierzu LAG München 08. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - Rn. 60, juris). Soweit der Kläger angeführt hat, dass drei unterschiedliche Berechnungen für seine Betriebsrente durch die Beklagte erstellt worden seien, ist dies unerheblich. Entscheidend ist allein, welche Betriebsrente dem Kläger nach der maßgeblichen Versorgungsordnung zusteht. Im Übrigen hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sie die in der Klageschrift angeführte "Vorberechnung", die im Werk A-Stadt erstellt worden sein soll, weder veranlasst noch deren Bekanntgabe an den Kläger autorisiert habe. Die am 22. Juni 2018 erstellte Berechnung durch den Personalleiter, Herrn S., berücksichtigt zwar die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 tatsächlich geleisteten Bonuszahlungen nach ihrem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt. Das hindert die Beklagte aber nicht daran, ihre Berechnung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Selbst wenn die Beklagte nach Tariferhöhungen, die regelmäßig nicht zum 01. Januar, sondern zum 01. April eines Jahres gewährt wurden, die damit einhergehende Sonderzahlung (Einmalzahlung), wie hier im April 2015 in Höhe von 150,00 EUR, im Monat des Zuflusses berücksichtigt haben sollte, führt dies nicht etwa dazu, dass für jahresbezogene Sonderzahlungen von einer regelmäßigen Anwendung des Zuflussprinzips durch die Beklagte auszugehen ist. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen anlässlich einer Tariflohnerhöhung im Zeitpunkt ihrer Abrechnung und Auszahlung lässt keine Rückschlüsse auf eine regelmäßige Anwendungspraxis bei Bonuszahlungen bzw. jahresbezogenen Sonderzahlungen zu. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden und werden bei ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die maßgeblichen Referenzzeiträume auch entsprechend gezwölftelt und pro rata temporis bei den "rentenfähigen Bezügen" i.S.d. § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung berücksichtigt, wenn die Referenzzeiträume keine ganzen Kalenderjahre umfassen. Eine hiervon abweichende regelmäßige Anwendungspraxis der Beklagten, nach der entgegen ihrem Vortrag in der Vergangenheit bei jahresbezogenen Sonderzahlungen das Zuflussprinzip angewandt worden sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Unabhängig davon vermag allein eine zuvor abweichende Anwendungspraxis hier kein anderes Auslegungsergebnis zu begründen, insbesondere nicht die Anwendung des Zuflussprinzips mit der Folge, dass wegen der späteren Auszahlung des Bonus für das Jahr 2014 im Juni und September 2015 - zufällig - Bonuszahlungen für insgesamt vier Jahre in den Referenzzeitraum von 36 Monaten bzw. drei Zeitjahren fallen sollen. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht bei dem von ihm zugrunde gelegten Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis 31. Mai 2018, sondern bei dem von der Beklagten berücksichtigten Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 um die "günstigsten 36 Monate" i.S.v. § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger für die Monate Januar bis Mai 2018 nur Anspruch auf das regelmäßige Bruttomonatsgehalt in Höhe von jeweils 13.575,00 EUR, während ihm im Übrigen nach dem geschlossenen Vergleich für das Jahr 2018 kein (anteiliger) Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlung) zustand. Falls man für den Beginn des Referenzzeitraums von 36 Monaten nicht auf den 01. Januar 2015, sondern auf den 01. Juni 2015 abstellen würde, wären auch die für das Jahr 2015 geleisteten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2015 sowie Bonus 2015) gemäß den obigen Ausführungen nur anteilig zu berücksichtigen, so dass dieser Referenzzeitraum nicht die günstigsten 36 Monate abbildet. Entgegen der Annahme des Klägers lägen mithin bei Außerachtlassung der Bonuszahlungen des Jahres 2014 die günstigsten 36 Monate nicht in der Zeit vom 01. Juni 2015 bis 31. Mai 2018, sondern in der Zeit vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 gemäß der Berechnung der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Juli 1985 bis zum 31. Mai 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem zuvor beim Arbeitsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 5 Ca 794/17 geführten Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 29. November 2017 einen Vergleich (Bl. 102 - 107 d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält: "1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2018 aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 12.06.2017 sein Ende finden wird. ... 3. Das Vertragsverhältnis wird bis zum 31.05.2018 ordnungsgemäß abgewickelt. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass neben den regelmäßigen Bruttomonatsgehältern in Höhe von € 13.575,00 sowie dem Weihnachtsgeld für das Jahr 2017 (zahlbar mit der Bruttomonatsvergütung für November 2017) in Höhe von € 7.467,00 brutto keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Gehalt oder sonstige Leistungen bestehen, soweit in diesem Vergleich nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. Insbesondere besteht Einigkeit, dass für das Jahr 2018 ein Anspruch auf Urlaubsgeld und ein Anspruch auf Weihnachtsgeld weder in voller Höhe noch zeitanteilig entstehen werden. 4. Für das Jahr 2017 richtet sich ein Anspruch des Klägers auf Bonuszahlung gemäß dem C., insbesondere im Hinblick auf Entstehung, Höhe und Auszahlungszeitpunkt eines Bonus nach diesen Bestimmungen. Zwischen den Parteien besteht Einigung, dass über das Vorgenannte hinausgehende Ansprüche auf Bonuszahlungen weder bestehen noch entstehen werden. ... 8. Der Kläger hat aus den bei der Beklagten seinerzeit geltenden Regelungen der Versorgungsordnung der W. GmbH vom 01.01.1996 einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Eine Bescheinigung nach § 4 a BetrVG wird gesondert erteilt. ..." Die dem Kläger seit dem 01. Juni 2018 zustehende Betriebsrente richtet sich gemäß Ziff. 8 des Vergleichs nach der Versorgungsordnung der W. GmbH vom 01. Januar 1996 (Bl. 108 - 117 d. A), einer Betriebsvereinbarung, die in § 5 folgende Regelung enthält: "§ 5 Rentenfähige Bezüge 1. Rentenfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt, das der ehemalige Betriebsangehörige in den aufeinanderfolgenden günstigsten 36 Monaten innerhalb des Bemessungszeitraumes bezogen hat. Bemessungszeitraum sind die insgesamt 120 letzten Monate vor dem Rentenfall (Beendigung der Tätigkeit oder Tod). Tritt ein Versorgungsfall gemäß § 2 Abs. 2 ein, bei dem der Arbeitnehmer noch nicht 36 Monate Arbeitsentgelt bezogen hatte, so wird das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt aus den tatsächlich vorhandenen Monatsbezügen entsprechend ermittelt. Für unbezahlte Fehlzeiten, z. B. infolge Kurzarbeit, ist das Arbeitsentgelt anzusetzen, das in dieser Zeit verdient worden wäre. Abgangsentschädigungen und ähnliche Zahlungen sind keine rentenfähige Bezüge. 2. War ein Betriebsangehöriger innerhalb des Bemessungszeitraumes teilzeitbeschäftigt, werden die rentenfähigen Bezüge wie folgt ermittelt: Zunächst werden die rentenfähigen Bezüge im Sinne des Absatzes 1 ermittelt, die der Betriebsangehörige als Vollzeitbeschäftigter erhalten hätte. Das auf diese Weise ermittelte fiktive Vollzeitentgelt wird sodann im Verhältnis der im Bemessungszeitraum nach dem Arbeitsvertrag zu leistenden Teilzeitarbeit zu der in diesem Zeitraum zu leistenden tariflichen Vollarbeitszeit herabgesetzt. 3. In Härtefällen kann die Firma die rentenfähigen Bezüge ausnahmsweise abweichend von Abs. 1 festsetzen." Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (auf Bl. 61 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass sie ihm ab dem 01. Juni 2018 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.970,51 EUR brutto zahlen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2018 (Bl. 62 d. A.) machte der Kläger geltend, dass die monatliche Betriebsrente ausweislich der durchgeführten Berechnungen 5.248,17 EUR betrage, und forderte die Beklagte auf, die monatlichen Differenzbeträge in Höhe von 277,66 EUR ab Juni 2018 nachzuzahlen und zukünftig eine Betriebsrente in Höhe von 5.248,17 EUR auszuzahlen. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2018 (Bl. 63, 64 d. A.) mit, dass nach der von ihr vorgenommenen Überprüfung sich der Anspruch auf monatliche Betriebsrente bei zutreffender Berechnung auf 4.863,72 EUR belaufe und mithin seit Beginn der Betriebsrentenzahlung im Juni 2018 monatlich 106,79 EUR brutto zu viel gezahlt worden seien. Deswegen machte sie eine Überzahlung für die Monate Juni bis Oktober 2018 in Höhe von insgesamt 533,95 EUR brutto geltend und brachte diesen Betrag mit der Novemberzahlung 2018 in Abzug. Die Beklagte hat bei der von ihr zuletzt errechneten monatlichen Betriebsrente des Klägers in Höhe von 4.863,72 EUR brutto als rentenfähige Bezüge einen Gesamtbetrag in Höhe von 621.414,31 EUR berücksichtigt und hierfür auf den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 mit den ihrer Ansicht nach 36 günstigsten Monate abgestellt. Der von der Beklagten berücksichtigte Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Bezügen des Klägers in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zusammen: Bruttomonatsgehälter in Höhe von insgesamt 144.765,00 EUR für das Jahr 2015 (Bruttomonatsgehalt i.H.v. 11.922,00 EUR für die Monate Januar bis März 2015 und i.H.v. 12.111,00 EUR für die Monate April bis Dezember 2015) Urlaubsgeld 2015 (gemäß der Abrechnung für Juni 2015, Bl. 17 d. A.) in Höhe von 8.635,05 EUR Weihnachtsgeld 2015 (gemäß der Abrechnung für November 2015, Bl. 22 d. A.) in Höhe von 6.662,00 EUR Bonus 2015 (gemäß der Abrechnung für Juni 2016, Bl. 30 d. A.) in Höhe von 31.528,00 EUR Sonderzahlung (gemäß der Abrechnung für April 2015) in Höhe von 150,00 EUR Gesamt: 191.740,05 EUR für das Jahr 2015 Bruttomonatsgehälter in Höhe von insgesamt 157.044,00 EUR für das Jahr 2016 (Bruttomonatsgehalt i.H.v. 12.111,00 EUR für die Monate Januar bis April 2016 und i.H.v. 13.575,00 EUR für die Monate Mai bis Dezember 2016) Urlaubsgeld 2016 (gemäß der Abrechnung für Juni 2016, Bl. 30 d. A.) in Höhe von 9.679,13 EUR Weihnachtsgeld 2016 (gemäß der Abrechnung für November 2016, Bl. 34 d. A.) in Höhe von 7.467,00 EUR Bonus 2016 (gemäß der Abrechnung für Mai 2017, Bl. 44 d. A.) in Höhe von 47.700,00 EUR Gesamt: 221.890,13 EUR für das Jahr 2016 Bruttomonatsgehälter in Höhe von insgesamt 162.900,00 EUR für das Jahr 2017 (Bruttomonatsgehalt i.H.v. 13.575,00 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2017) Urlaubsgeld 2017 (gemäß der Abrechnung für Juni 2017, Bl. 46 d. A.) in Höhe von 9.679,13 EUR Weihnachtsgeld 2017 (gemäß der Abrechnung für November 2017, Bl. 52 d. A.) in Höhe von 7.467,00 EUR Bonus 2017 (gemäß der Abrechnung für Mai 2018, Bl. 58 d. A.) in Höhe von 27.738,00 EUR Gesamt: 207.784,13 EUR für das Jahr 2017 Wegen der Einzelheiten der danach errechneten Betriebsrente in Höhe von monatlich 4.863,72 EUR brutto wird auf den von der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 28. November 2018 übermittelten Berechnungsbogen (Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2019 = Bl. 123 - 125 d. A.) verwiesen. Per E-Mail vom 04. Dezember 2018 (Bl. 126 d. A.) erwiderte der Kläger, dass seiner Ansicht nach gemäß der als Anlage beigefügten "Berechnung des Werkes" (Bl. 127 d. A.) ein Gesamtbetrag in Höhe von 670.533,01 EUR an rentenfähigen Bezügen zu berücksichtigen und dabei auf die günstigsten 36 Monate unter Zugrundelegung der Abrechnungen für die Monate Juni 2015 bis Mai 2018 abzustellen sei. Mit seiner am 31. Januar 2019 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Höhe von monatlich 5.248,17 EUR weiterverfolgt und die Zahlung der sich danach jeweils ergebenden Differenzbeträge ab Juni 2018 verlangt. Er ist der Ansicht, dass die günstigsten 36 Monate die in der Zeit von Juni 2015 bis Mai 2018 abgerechneten Monate seien und sich danach rentenfähige Bezüge in Höhe von insgesamt 670.533,01 EUR ergeben würden. Unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich erachteten Zuflussprinzips sind seiner Auffassung nach dabei insbesondere auch die Bonuszahlungen für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 41.381,70 EUR mit zu berücksichtigen, die in zwei Teilzahlungen im Juni 2015 (29.198,93 EUR gemäß der Abrechnung für Juni 2015, Bl. 17 d. A.) und September 2015 (12.182,77 EUR gemäß der Abrechnung für September 2015, Bl. 20 d. A.) an ihn ausgezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21. August 2019 - 5 Ca 111/19 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 811,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen, 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen, 14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen, 15. die Beklagte zu verurteilen, beginnend ab dem 01.09.2019 an ihn für jeden Monat bis spätestens zum letzten Tag des jeweiligen Monats 5.248,17 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 21. August 2019 - 5 Ca 111/19 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 16. Oktober 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2019, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 13. Dezember 2019 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung hat er zuletzt auch für die zwischenzeitlich vergangenen Monate August 2019 bis einschließlich Mai 2020 die jeweiligen Differenzbeträge in Höhe von 384,45 EUR brutto pro Monat geltend gemacht und für die Zeit danach ab Juni 2020 die künftige Zahlung des streitigen Differenzbetrags von monatlich 384,45 EUR brutto verlangt. Der Kläger trägt vor, er habe in dem nach § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung maßgeblichen Zeitraum der günstigsten 36 Monaten von Juni 2015 bis Mai 2018 insgesamt 670.533,01 EUR rentenfähige Bezüge erhalten, woraus sich eine monatliche Betriebsrente von 5.248,17 EUR ergebe. Diesen Betrag habe im Vorfeld auch das Werk A-Stadt für ihn errechnet. Der Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts sei bereits insofern fehlerhaft, als es Jahresvergütungen ausrechne und dabei nicht berücksichtige, dass die Bonuszahlungen nicht im gleichen Jahr geflossen seien. Seiner Auffassung nach habe keine fiktive Zuordnung zu erfolgen, so dass die Bonuszahlung für das Jahr 2014, die im Jahre 2015 zur Auszahlung gebracht worden sei, in der Berechnung zu berücksichtigen sei. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach den rechtsmethodischen Auslegungsmaßstäben der Bonus für das Jahr 2014 zu berücksichtigen gewesen wäre und die von der Beklagten vorgenommene Berechnung überhaupt nicht die günstigsten 36 Monate annehme. Selbst wenn man die Bonuszahlungen des Jahres 2014 außer Acht lassen würde, so lägen die günstigsten 36 Monate dennoch vom 01. Juni 2015 bis 31. Mai 2018. Ohne die Bonuszahlungen 2014 würde sich nämlich eine Summe von 629.151,31 EUR ergeben, wonach die Rente 4.924,28 EUR betrage. Bereits vor diesem Hintergrund hätte das Arbeitsgericht der Klage jedenfalls in Höhe von 60,53 EUR pro Monat stattgeben müssen. Das Arbeitsgericht habe jedoch weiter eine Auslegung der Versorgungsordnung vorgenommen, die rechtlich nicht haltbar sei. Es begründe eine fiktive Zuordnung von Bonuszahlungen, die in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen sei. Im Wortlaut des § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung finde sich kein Hinweis auf eine solche Auslegung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das "durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt" einer fiktiven Zuordnung unterliege. Aus dieser Formulierung könne nicht entnommen werden, dass nur Zahlungen unter dem Begriff "Arbeitsentgelt" gefasst werden könnten, die Bezug zu einem bestimmten Zeitraum der Arbeitsleistung hätten und nur für diesen Zeitraum gewertet werden müssten. Arbeitslohn müsse nicht immer in dem Zeitraum ausgezahlt werden, in dem er erarbeitet werde, was sich schon bei Jahressonderzahlungen in Form des 13. Monatsgehalts zeige, die die Arbeitsleistung vergüten würden. Solche Zahlungen würden in der Praxis regelmäßig mit der Novemberabrechnung ausgezahlt. Diese Vergütung beinhalte jedoch "Arbeitsentgelt" für das gesamte Jahr. Im Wortlaut der Vorschrift finde sich keine Stütze für die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsentgelt in einem näher definierten Zeitraum verdient worden sein müsse. Nach dem Wortlaut komme es vielmehr darauf an, dass die Zahlung innerhalb des Bemessungszeitraumes geleistet worden sei. Eine darüber hinausgehende zeitliche Komponente lasse sich dem Wortlaut nach nicht feststellen. "Etwas beziehen" sei auch gleichzusetzen mit "etwas erhalten". Die Auslegung des Wortes "beziehen" bedeute daher nicht, dass das Arbeitsentgelt in diesem Zeitraum auch "verdient" im Sinne einer zeitlichen Korrelation sein müsse. Es reiche aus, wenn man das Arbeitsentgelt im Referenzzeitraum "erhalten" habe. Die Auslegung des Arbeitsgerichts bringe zudem praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung der Versorgungsordnung mit sich, weil diese auf Monate und nicht auf Jahresbezüge abstelle. Zwar gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die jährlichen Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate umgelegt werden könnten und somit bei der Durchschnittsbildung zu berücksichtigen seien. Danach müsste eine im Mai 2018 ausgezahlte Bonuszahlung für das Jahr 2017 auf die einzelnen Monate im Jahr 2017 verteilt werden, was jedoch widersprüchlich sei. Damit werde jedoch nicht die Problematik gelöst, dass auch damit keine konkrete Zuordnung zwischen Zahlung und Arbeitsleistung erfolge, sondern ein fiktiver Zusammenhang hergestellt werde, in dem unterstellt werde, der Arbeitnehmer habe in jedem Monat 1/12 seiner Bonuszahlung durch Arbeitsleistung "verdient". In § 5 der Versorgungsordnung finde sich kein Hinweis darauf, dass Sonderzahlungen zu zwölfteln und fiktiv Vorjahresmonaten zuzurechnen seien. Das spreche dafür, dass eine Berechnung nach dem Zuflussprinzip stattfinde. Nur so könne die Berechnung der Betriebsrente nach den Vorgaben der Versorgungsordnung rechtssicher und einheitlich erfolgen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verdeutliche auch nicht § 5 Ziff. 1 S. 5 der Versorgungsordnung, dass Bonuszahlungen zeitlich fiktiv zugeordnet werden sollten. Abgangsentschädigungen und Bonuszahlungen hätten keine Gemeinsamkeit, weshalb ein Vergleich beider Zahlungen fehlgehe. Nach Sinn und Zweck des § 5 Ziff. 1 S. 5 sollten Zahlungen, die kein Arbeitsentgelt seien, nicht in die Rentenberechnung einfließen. Ein Rückschluss könne daraus für die hier streitige Fragestellung nur insoweit gezogen werden, als Bonuszahlungen gerade in den Anwendungsbereich des § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung hineinfallen sollten. Im Übrigen spreche § 5 Ziff. 1 S. 5 für die Anwendung des Zuflussprinzips, weil die Regelung ansonsten überflüssig wäre. Weiterhin spreche die Versorgungsordnung nicht von drei Kalenderjahren, sondern ausdrücklich von 36 Monaten. Würde man annehmen, dass sich die Bonuszahlung in Höhe von 41.381,70 EUR in das Jahr 2014 verschieben würde, so würden sich auch die günstigsten 36 Monate verschieben. Der Bonus müsste fiktiv einem Monat des Jahres 2014 zugerechnet werden. Würde man den Bonus nicht einem Monat zuordnen, so wäre er nach Auffassung des Arbeitsgerichts wohl zu zwölfteln, um sodann eine monatliche Betrachtung durchzuführen. Dies führe jedoch zu einem Widerspruch im Vergleich zu Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Es sei nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum diese Zahlungen jeweils geleistet würden und wann der Arbeitnehmer welchen Anteil daran verdient haben solle. Würde man diese ebenfalls zwölfteln, so bliebe für die monatliche Betrachtung nach der Versorgungsordnung nur noch das "reine" monatliche Gehalt, was zwangsläufig zu einer Jahresbetrachtung führe. Diese Betrachtung sei aber im Unternehmen nicht praktiziert worden, weil dadurch Arbeitnehmer wiederum nicht von Tariferhöhungen profitiert hätten, die regelmäßig nicht zum 01. Januar, sondern zum 01. April gewährt worden seien. In all diesen Fällen sei regelmäßig keine Jahresbetrachtung durchgeführt worden, sondern es sei auf die Monate abgestellt und Sonderzahlungen im Monat des Zuflusses berücksichtigt worden. Die Versorgungsordnung differenziere aber nicht zwischen einer Jahresbetrachtung der Sonderzahlungen und einer monatlichen Betrachtung des Gehalts. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte selbst nicht mehr an der Betrachtung der vollständigen Kalenderjahre festhalte, sondern ebenfalls davon ausgehe, dass drei Zeitjahre ausschlaggebend seien. Weiterhin habe sich das Arbeitsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass das Zuflussprinzip bei anderen Zahlungen, wie beispielsweise dem bereits genannten Urlaubsgeld Anwendung finde und lediglich die Bonuszahlungen ausgenommen werden sollten. Ebenfalls habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass die Versorgungsordnung gerade an die Belange von Tarifangestellten angepasst sei. Dieser Anpassung an Tarifangestellte sei auch geschuldet, dass die Versorgungsordnung ausdrücklich die günstigsten 36 Monate als Zeitraum der Berechnung vorsehe. Tarifliche Anpassungen erfolgten häufig im April und gingen mit Einmalzahlungen einher. Diese Effekte hätten gerade durch die Regelung der Versorgungsordnung zugunsten der Arbeitnehmer auch berücksichtigt werden sollen, indem eine Lohnerhöhung im April und eine Einmalzahlung durch eine Verschiebung des Zeitraums von 36 Monaten mit habe einbezogen werden können. Daraus lasse sich wiederum die Intention erkennen, eine möglichst günstige Regelung für die Arbeitnehmer zu schaffen. Hinzu komme, dass das Arbeitsgericht auch die Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Norm nicht berücksichtigt habe. In Abgrenzung zu § 5 Ziff. 1 S. 1 und S. 3 würden sich vielsagende Unterschiede ergeben. Die in § 5 Ziff. 1 S. 3 der Versorgungsordnung enthaltene Regelung für Arbeitnehmer, die noch nicht 36 Monate Arbeitsentgelt bezogen hätten, weise eine zeitliche Komponente auf. Für diese Arbeitnehmer müsse sich die Betriebsrente aus den tatsächlich vorhandenen Monatsbezügen ermitteln lassen, womit die Monate gemeint seien, in denen der Arbeitnehmer zeitlich tatsächlich bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Dieser Umstand spreche mithin dafür, dass in § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung gewollt eine zeitliche Zuordnungskomponente fehle. Die Betrachtung der günstigsten 36 Monate habe daher nach dem Zuflussprinzip zu erfolgen. Ein anderes System sei in der Versorgungsordnung weder ausgestaltet noch lasse sich ein solches ohne Widersprüche konstruieren. Entgegen dem fehlerhaften Umkehrschluss des Arbeitsgerichts zeige gerade ein Vergleich von § 5 Ziff. 1 S. 1 und S. 4 der Versorgungsordnung, dass offensichtlich zwischen den beiden Sätzen ein Unterschied bestehe. Der Normgeber habe sich bewusst dafür entschieden, in S. 1 das Wort "bezogen", hingegen in S. 4 das Wort "verdienen" zu verwenden. Es sei daher widersprüchlich, wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, es könne so die genaue Bedeutung des Wortes "beziehen" herleiten. Das weitere Argument des Arbeitsgerichts, dass der Zufluss von Geldleistungen zufällig erfolge und damit über die Einbeziehung in die "rentenfähigen Bezüge" zufällig entschieden werde, verfange ebenfalls nicht. Auch wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Auszahlungszeitpunkte variieren könnten, ergebe sich im Ergebnis keine Zufälligkeit der Zahlungen. Die Auszahlungen würden keinesfalls ausschließlich zur Disposition des Arbeitgebers stehen. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf die Auszahlung der Bonuszahlungen. Auch der Zeitpunkt der Zahlung sei durch Fälligkeit bestimmt. Daher sei der Arbeitnehmer auch nicht der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt. Im Übrigen sei nochmals ausdrücklich darauf zu verweisen, dass mittlerweile drei unterschiedliche Berechnungen für seine Betriebsrente existierten. Eine dieser Berechnungen sei durch die Beklagte selbst am 24. Mai 2018 durchgeführt worden und bestätige die von ihm vorgenommene Berechnung seiner Betriebsrente, bei der insbesondere die Bonuszahlung für das Jahr 2014 mit einbezogen worden sei. Auch bei der zweiten Berechnung durch Herrn S. am 22. Juni 2018 seien die Bonuszahlungen nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt worden. Erst in einer dritten Berechnung durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei erstmals nicht das Zuflussprinzip angewendet, sondern die Bonuszahlungen fiktiv zugeordnet worden. Diesbezüglich verweise er auf die mit Schriftsatz vom 09. Juni 2020 im Anhang vorgelegte Zusammenfassung der genannten Berechnungen (Bl. 272 - 274 d. A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. August 2019 - 5 Ca 111/19 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2018 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2018 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2018 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 811,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2018 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2019 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2019 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2019 zu zahlen, 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2019 zu zahlen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2019 zu zahlen, 14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2019 zu zahlen, 15. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2019 zu zahlen, 16. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2019 zu zahlen, 17. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2019 zu zahlen, 18. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2019 zu zahlen, 19. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2020 zu zahlen, 20. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2020 zu zahlen, 21. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2020 zu zahlen, 22. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2020 zu zahlen, 23. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2020 zu zahlen, 24. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2020 zu zahlen, 25. die Beklagte zu verurteilen, beginnend ab dem Monat Juni 2020 an ihn für jeden Monat bis spätestens zum letzten Tag des jeweiligen Monats über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 4.863,72 EUR brutto hinaus monatlich weitere 384,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, entgegen den Ausführungen des Klägers gehe es gerade nicht um eine "fiktive Zuordnung". Das Arbeitsgericht habe vielmehr zutreffend festgestellt, dass eine Zuordnung nach dem vom Kläger favorisierten Zuflussprinzip der in § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung getroffenen Regelung gerade nicht immanent sei und eine Zuordnung vielmehr danach zu erfolgen habe, dass ein Bezug zur Arbeitsleistung im maßgeblichen Referenzzeitraum vorliege. Dies sei das Gegenteil von "fiktiv". Schon der Wortlaut der Regelung ergebe, dass nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip Anwendung finde, sondern ein Bezug zur Arbeitsleistung im jeweiligen Referenzzeitraum vorliegen müsse. Denn "Arbeitsentgelt" sei grundsätzlich die Gegenleistung für Arbeit, wonach "bezogen" im Sinne der Regelung nur "verdient" bedeuten könne, wie auch der Vergleich mit § 5 Ziffer 1 S. 4 der Versorgungsordnung zeige. Danach sei für unbezahlte Fehlzeiten - mithin Zeiten ohne Zufluss - das Arbeitsentgelt als "rentenfähige Bezüge" anzusetzen, das in dieser Zeit verdient worden wäre. Jahresbonuszahlungen als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen ließen sich bei der von § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung geforderten Betrachtung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts im Referenzzeitraum auf einzelne Monate umlegen und somit einem nach Monaten zu bestimmenden Bezugszeitraum hinzurechnen. Der zufällige Abrechnungs- oder Zahlungszeitpunkt könne dafür nicht maßgeblich sein. Im Gesamtzusammenhang mit § 5 Ziff. 1 S. 5 der Versorgungsordnung verdeutliche sich, dass Sondereffekte, die keinen unmittelbaren Bezug zu der im Referenzzeitraum erbrachten Arbeitsleistung hätten, nicht berücksichtigungsfähig seien. Auch der Sinn und Zweck der Regelung führe nicht zu einer anderen Auslegung. Mit dem Ziel, die günstigsten 36 Monate zugunsten des Arbeitnehmers heranzuziehen, solle der Zeitraum mit dem höchsten Gesamtverdienst berücksichtigt werden, was hier der Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 mit einem Gesamtverdienst von 621.414,31 EUR sei. Soweit der Kläger meine, dem Wortlaut der Regelung sei kein Anhaltspunkt für eine "fiktive Zuordnung" zu entnehmen, verkenne der Kläger, dass sich auch für seine Auffassung keine Abbildung im Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift finde. Erst der vom Arbeitsgericht zutreffend gesehene Zusammenhang mit dem genannten "durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt" mache klar, worum es bei dem Terminus "bezogen/beziehen" gehe, denn "Arbeitsentgelt" sei die Gegenleistung für geleistete Arbeit und stehe damit im Bezug zu erbrachter Arbeitsleistung. Auch eine Jahressonderzahlung sei regelmäßig Arbeitsentgelt und damit Gegenleistung für erbrachte Arbeit, die ratierlich, d.h. monatlich zu 1/12 verdient werde. Dementsprechend lehne das Bundesarbeitsgericht Stichtagsklauseln für derartige Zahlungen ab und gestehe den Arbeitnehmern auf Basis einer pro rata temporis-Betrachtung einen Anspruch auf 1/12 "erarbeiteter" Jahressonderzahlung pro geleistetem Arbeitsmonat zu. Warum diese mühelos mögliche Zuordnung von Jahreszahlungen durch Zwölftelung auf einzelne Monate "fiktiv" sein solle, bleibe das Geheimnis des Klägers. Die Zwölftelung von (Jahres-)Sonderzahlungen und deren Zuordnung zu Monaten werde durch § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung geradezu vorgeschrieben. Auch § 5 Ziff. 1 S. 4 der Versorgungsordnung zeige, dass "verdient" gleichzusetzen sei mit "zu beanspruchen" und nicht mit "zugeflossen". Weiterhin habe das Arbeitsgericht zutreffend auf die mit dem Zuflussprinzip untrennbar verbundene Gefahr der Zufälligkeit hingewiesen. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Bestimmung der rentenfähigen Bezüge für eine im Alter durchaus existenzsichernde betriebliche Altersversorgung keinesfalls vom Zufall abhängig sein könne. Auszahlungszeitpunkte könnten aber aufgrund unterschiedlichster Umstände variieren. Nicht zuletzt würde eine Manipulationsgefahr bestehen, wenn durch die Steuerung des Auszahlungszeitpunkts die Höhe einer Betriebsrente beeinflusst werden könnte. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass die Betriebsparteien dies gewollt haben könnten, zumal der Wortlaut nichts dergleichen nahelege. Das Arbeitsgericht habe weiterhin zutreffend aus § 5 Ziff. 1 S. 5 der Versorgungsordnung geschlussfolgert, dass die Betriebspartner in den Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung solche Leistungen für die Berechnungen der rentenfähigen Bezüge hätten ausnehmen wollen, die gerade keinen unmittelbaren Bezug zu der im Referenzzeitraum erbrachten Arbeitsleistung hätten, wie dies für Abgangsentschädigung/Abfindungen der Fall sei. Berücksichtigungsfähige Bezüge müssten also stets einen unmittelbaren Bezug zu der im Referenzzeitraum erbrachten Arbeitsleistung haben. Der Kläger unterliege einem Zirkelschluss, in dem er zur Feststellung der günstigsten 36 Monate fehlerhaft das von ihm präferierte Zuflussprinzip anwende, um damit vermeintlich zu belegen, dies sei das von § 5 Ziff. 1 S. 1 der Versorgungsordnung Gewollte. Deutlich werde dieser Irrtum etwa in der Auffassung des Klägers, der Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 könne nicht der "günstigste" Zeitraum sein, weil dieser zu einer geringeren Betriebsrente führe als bei der von ihm präferierten Betrachtung bzw. Berechnung nach dem Zufluss. § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung drehe sich aber nicht um den Zeitraum mit dem höchsten Gesamtzufluss, sondern um den Zeitraum mit dem höchsten Gesamtverdienst. Weiter irre der Kläger, wenn er meine, dass auch bei Außerachtlassung der Bonuszahlungen für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 41.381,70 EUR die günstigsten 36 Monate im Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2018 liegen würden. Der Kläger verkenne, dass er für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2018 ausschließlich fünf regelmäßige Bruttomonatsgehälter in Höhe von jeweils 13.575,00 EUR zu beanspruchen hätte, mithin das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum auch nur lediglich 13.575,00 EUR betragen habe. Im Jahr 2015 habe aber der Kläger einen Gesamtjahresverdienst von 191.740,05 EUR gehabt, woraus sich ein höheres durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von 15.978,34 EUR ergebe. Der Sinn des Hinweises des Klägers, die Versorgungsordnung spreche nicht von drei Kalenderjahren, sondern ausdrücklich von 36 Monaten, erschließe sich ebenso nicht. Gleiches gelte für die Argumentation, die Zwölftelung einer Bonuszahlung würde zu einem Widerspruch im Vergleich zu Urlaubs- oder Weihnachtsgeld führen, weil nicht ersichtlich sei, für welchen Zeitraum diese Zahlungen jeweils geleistet würden. Wie schon das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - zeige, sei ein Widerspruch oder irgendeine Schwierigkeit bei der Zuordnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern als verdientes Entgelt im jeweiligen dazugehörigen Kalenderjahr nicht festzustellen. Die Besonderheit, dass beim Kläger die 36 günstigsten Monate auch drei Kalenderjahren entsprechen würden, sei hier lediglich zufällig und dem Umstand geschuldet, dass die Parteien im Vergleich vom 29. November 2017 für die Monate Januar bis Mai 2018 ausschließlich die Zahlung des Bruttomonatsentgelts in Höhe von 13.575,00 EUR vereinbart und Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld und etwaige Bonuszahlungen für das Jahr 2018 ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Der weitere Vortrag zu etwaigen Tariferhöhungen zum 01. April eines jeden Jahres sei ohne Relevanz. Entgegen der Ansicht des Klägers sei beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht das Zuflussprinzip zur Anwendung gekommen. Vielmehr seien die drei Urlaubs- und Weihnachtsgelder für die Jahre 2015, 2016 sowie 2017 im maßgeblichen Referenzzeitraum sowohl verdient als auch zugeflossen. Auf den Zufluss sei es hier also weiterhin nicht angekommen. Bei ihr würden Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die maßgeblichen Referenzzeiträume auch entsprechend gezwölftelt und pro rata temporis bei den rentenfähigen Bezügen im Sinne des § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung berücksichtigt, wenn die Referenzzeiträume - wie meist - keine ganzen Kalenderjahre umfassen würden. Das Arbeitsgericht habe mithin zutreffend entschieden, dass nicht das Zuflussprinzip bei der Berechnung der rentenfähigen Bezüge nach § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung zugrunde zu legen sei, sondern ein Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung festzustellen sein müsse. Anders könne § 5 Ziff. 1 der Versorgungsordnung nicht verstanden werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.