Urteil
2 Sa 193/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0527.2Sa193.19.00
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Leitsätze
Der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28.02.1997 gilt nur für das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 TV BZV).(Rn.49)
Ist das an den Stichtagen bestehende befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung rechtswirksam beendet worden, unterfällt ein danach neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht dem Geltungsbereich des TV BZV.(Rn.57)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2019 - 7 Ca 2/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28.02.1997 gilt nur für das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 TV BZV).(Rn.49) Ist das an den Stichtagen bestehende befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung rechtswirksam beendet worden, unterfällt ein danach neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht dem Geltungsbereich des TV BZV.(Rn.57) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2019 - 7 Ca 2/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat ihren Klageantrag im Kammertermin vom 23. April 2019 vor dem Arbeitsgericht dahingehend umgestellt, dass begehrt wird, die Rente auf Basis des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (Tarifvertrag Nr. 18) unter der Annahme zu berechnen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles nicht stattgefunden hat. Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, NZA 2009, 796). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Betriebsrente der Klägerin nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) ungeachtet der nach den Stichtagen (30. April und 01. Mai 1997) eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der vereinbarten (Höchst-)Befristung zum 10. Mai 1997 unter der Annahme zu berechnen ist, dass keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit danach bis zum Eintritt des Leistungsfalles durch die jeweiligen Unterbrechungszeiten erfolgt ist. Danach geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs ihrer Betriebsrentenansprüche. Damit wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob sich die Betriebsrentenansprüche der Klägerin nach dem TV BZV oder aber für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10. Mai 1997 nach dem TV BRP bzw. TV bAV Post richten. Allerdings hat das Arbeitsgericht - insoweit abweichend von dem zuletzt gestellten Klageantrag - im Tenor seines klagestattgebenden Urteils (nur) die Unterbrechung vom "15. Mai 1997 bis 16. Juni 1997 "aufgeführt, die richtigerweise die Unterbrechung vom 11. Mai 1997 bis zum 15. Juni 1997 betrifft, in der nach Ablauf der Befristung zum 10. Mai 1997 bis zum erneuten Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 16. Juni 1997 kein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden hat. Das Klagebegehren erfasst aber auch die weiteren Unterbrechungszeiträume vom 17. August bis 28. September 1997, 12. bis 19. Oktober 1997, 01. bis 08. Januar 1998 und 13. bis 14. Januar 1998. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils, mit dem nach den Entscheidungsgründen dem Feststellungsbegehren uneingeschränkt stattgegeben worden ist, kann unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zugunsten der Klägerin in diesem Sinne ausgelegt werden. II. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. 1. Die in § 1 Abs. 1 TV BZV enthaltene Stichtagsregelung gilt nur für das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis und nicht für ein erst danach neu begründetes Arbeitsverhältnis. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35, juris). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung, dass der TV BZV nur für das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis gilt, so dass die erst nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 10. Mai 1997 in der Zeit ab dem 16. Juni 1997 neu begründeten Arbeitsverhältnisse hiervon nicht erfasst werden. Nach dem Wortlaut der in § 1 Abs. 1 TV BZV getroffenen Stichtagsregelung gilt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die am 30. April 1997 in einem Arbeitsverhältnis zur C. gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01. Mai 1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin, das an den Stichtagen bestanden hat, endete durch die vereinbarte (Höchst-)Befristung zum 10. Mai 1997. Das mit dem befristeten Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 für die Zeit ab dem 16. Juni 1997 neu begründete (befristete) Arbeitsverhältnis unterfällt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TV BZV, weil es erst nach den genannten Stichtagen begründet worden ist. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vom persönlichen Geltungsbereich auch Arbeitnehmer erfasst werden sollen, die nach der Beendigung ihres an den Stichtagen bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Folgezeit wieder eingestellt worden sind. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des an den Stichtagen bestehenden Arbeitsverhältnisses sieht vielmehr § 12 Abs. 1 TV BZV (in der damaligen Fassung) vor, dass für die unverfallbare Anwartschaft § 13 TV BRP und §§ 2 bis 11 dieses Tarifvertrags entsprechend gelten. Eine Regelung, nach der bei mehrfach befristet beschäftigten Arbeitnehmern Unterbrechungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sind (wie etwa in § 3 Abs. 4 TV BRP bzw. § 5 Abs. 4 TV bAV Post), ist im TV BZV nicht enthalten. Der Zweck der Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 TV BZV spricht ebenfalls gegen eine Einbeziehung von Arbeitsverhältnissen, die erst nach den festgelegten Stichtagen wieder neu begründet worden sind. Der TV BZV enthält gemäß seiner Präambel Bestimmungen zur Wahrung des Besitzstandes anlässlich der Ablösung der VAP-Versorgung durch die Einführung der Betriebsrente Post. Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis der bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer war die Ablösung der Versorgungsregelungen durch den TV BRP nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes möglich (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 29, juris). Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach den Stichtagen endet und durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags wieder neu begründet wird, bestehen diese Beschränkungen nicht. Falls die Tarifvertragsparteien gleichwohl bestimmte Unterbrechungszeiten als unschädlich hätten behandeln wollen, hätten sie mit Sicherheit hierzu eine entsprechende Regelung getroffen. 2. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Befristungen ihrer Arbeitsverträge seien nach damaliger Rechtslage unwirksam gewesen und ihr Arbeitsverhältnis habe deshalb sowohl vor dem 30. April 1997 als auch danach als unbefristetes Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Leistungsfalls bestanden. Die Befristungen der Arbeitsverträge der Parteien gelten als rechtswirksam. Ob für die Befristungen sachliche Gründe nach den damals geltenden Vorschriften vorlagen, kann dahinstehen. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungen nicht rechtzeitig geltend gemacht. Nach Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 1996 am 01. Oktober 1996 konnte die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Die seit dem 01. Oktober 1996 einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist lief auch für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 30. September 1996 aufgrund vereinbarter Befristungen enden sollten, mit Beginn des 01. Oktober 1996 an. Da die Klägerin jeweils keine Befristungskontrollklage erhoben hat, gelten die Befristungen nach § 1 Abs. 5 BeschFG i.V.m. § 7 KSchG als rechtswirksam (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 23, juris). Aufgrund der eingetretenen Fiktionswirkung kann die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Befristungen auch unter dem Gesichtspunkt einer "rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung" nicht mehr geltend machen. Unabhängig davon kann die Unwirksamkeit der Befristungen auch deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Klägerin die jeweils anschließenden Folgeverträge abgeschlossen hat, ohne einen Vorbehalt zu vereinbaren, dass der jeweils neue Vertrag nur gelten sollte, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 24, juris). Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sondern an der ursprünglich vereinbarten Befristung festgehalten und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, liegt keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor, sondern - sofern tariflich nichts anderes geregelt - eine (Neu-)Einstellung (LAG Hessen 30. Januar 2012 - 17 Sa 1082/11 - Rn. 58, juris). Vorliegend ist das an den Stichtagen bestehende befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der (Höchst-)Befristung zum 10. Mai 1997 rechtswirksam beendet und erst ab dem 16. Juni 1997 mit dem abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 ein neues befristetes Arbeitsverhältnis nach den maßgeblichen Stichtagen begründet worden, das mangels anderweitiger tariflicher Regelung nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TV BZV unterfällt. 3. Diese Auslegung von § 1 Abs. 1 TV BZV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Vorliegend kann dahinstehen, ob § 1 Abs. 1 TV BZV zu einer mittelbaren Diskriminierung befristet Beschäftigter führen kann. § 1 Abs. 1 TV BZV ist nicht an § 4 Abs. 2 TzBfG zu messen. Denn der TV BZV ist - ebenso wie die befristeten Arbeitsverträge der Parteien - nicht unter der Geltung des nach Art. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsvertraglicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes abgeschlossen worden (vgl. hierzu BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 26, juris). Vor diesem Zeitpunkt gab es kein gesetzlich normiertes Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. § 4 Abs. 2 TzBfG wirkt nicht zurück (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 128/04 - Rn. 25, juris). Die Stichtagsregelung orientiert sich am Inkrafttreten des TV BZV und bewirkt keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Durch Abschnitt III des Tarifvertrags Nr. 18 vom 28. Februar 1997 ist mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Beklagten der Versorgungstarifvertrag außer Kraft gesetzt worden und gleichzeitig als Abschnitt IV der TV BZV zum 01. Mai 1997 in Kraft getreten. Die Ablösung der VAP-Versorgung war im fortbestehenden Arbeitsverhältnis der bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis an den Stichtagen nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes möglich. Wird das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam beendet, bestehen diese Beschränkungen für den Fall einer späteren Neueinstellung nicht. Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen bei der zur Wahrung des Besitzstandes getroffenen Regelungen und schließt zugleich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. hierzu auch BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 4/11 - Rn. 29, juris). Der Schutz davor, im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ggf. ein neues (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis zu verschlechterten Bedingungen einzugehen, ist vielmehr der Befristungskontrolle nach der damals geltenden Regelung des § 1 Abs. 5 BeschFG vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) unter der Annahme zu berechnen ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles nicht stattgefunden hat. Die 1953 geborene Klägerin war in der Zeit vom 10. Mai 1991 bis 30. September 2018 in mehreren, teils befristeten Arbeitsverhältnissen als Postzustellerin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In der Zeit vom 10. Mai 1991 bis 12. Januar 1998 war sie aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen - teils mit Unterbrechungen - tätig. Unter anderem schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag vom 05. März 1997 (Bl. 93 d. A.), nach dem das Arbeitsverhältnis "längstens bis einschließlich 10. Mai 1997" befristet war. In der Zeit vom 11. Mai 1997 bis zum 15. Juni 1997 bestand kein Arbeitsverhältnis der Parteien. Unter dem 18. Juni 1997 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16. bis zum 28. Juni 1997 (Bl. 94 d. A.). Darauf folgten weitere befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungszeiten vom 17. August bis 28. September 1997, 12. bis 19. Oktober 1997, 01. bis 08. Januar 1998 und 13. bis 14. Januar 1998, in denen kein Arbeitsverhältnis bestand. Seit dem 15. Januar 1998 war die Klägerin ununterbrochen und jedenfalls ab dem 01. März 2000 gemäß dem Änderungsvertrag vom 03. März 2000 (Bl. 88, 89 d. A.) unbefristet beschäftigt. Unter dem 04. September 2012 schlossen die Parteien ab 01. März 2013 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (Bl. 57, 58 d. A.), nach dem das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2018 geendet hat. Seit dem 01. Oktober 2018 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost vom 16. Oktober 1969 (Versorgungstarifvertrag) über die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, durchgeführt. Die VAP-Versorgung wurde bei der Beklagten später abgelöst. Durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) - Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996 (TV BRP) wurde die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten mit Wirkung zum 01. Januar 1997 umgestellt und die sog. Betriebsrente Post eingeführt. Durch Abschnitt III des Tarifvertrags Nr. 18 vom 28. Februar 1997 ist mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer der Beklagten der Versorgungstarifvertrag außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ist als Abschnitt IV der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (im Folgenden: TV BZV) zum 01. Mai 1997 in Kraft getreten, der u.a. folgende Regelungen enthält: "Präambel Die C. gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen. § 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. … § 12 Unverfallbare Anwartschaft (1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG vorzeitig, d. h. vor Eintritt des Leistungsfalls, gelten für die unverfallbare Anwartschaft der § 13 des Tarifvertrages über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) sowie die §§ 2 bis 11 dieses Tarifvertrages entsprechend. (2) Die nach Beendigung der Pflichtversicherung in der VAP aufrechtzuerhaltenden Ansprüche auf Versicherungsrente werden der unverfallbaren Anwartschaft gegengerechnet, soweit sie nicht auf Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Arbeitnehmers begründet sind." Mit Schreiben vom 07. Juli 2003 (Bl. 61, 62 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff "Betriebliche Altersversorgung" Folgendes mit: "Sehr geehrte Frau A., die C. hat mit Ablauf des 30.04.97 die Pflichtversicherung in der VAP für ihre Beschäftigten gekündigt und ab 01.05.97 die "Betriebsrente Post" als neue betriebliche Altersversorgung eingeführt. Diese Altersversorgung ist in einem Tarifvertrag geregelt, der auch die Regelung des Besitzstandes der bisher VAP-Versicherten beinhaltet. Gemäß Abschnitt IV § 2 Abs. 4 hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung, wenn er am 30.04.97 in der VAP pflichtversichert war, am 01.05.97 noch in einem Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Post stand und er am 30.04.97 die Wartezeit nach § 35 der VAP-Satzung erfüllt hatte. Diese Wartezeit beträgt fünf Jahre. Sie hatten am 30.04.97 die erforderliche Wartezeit erfüllt, da Sie erstmals am 10.03.1992 in der VAP pflichtversichert wurden. Somit besteht Anspruch auf eine Versicherungsrente gemäß § 41 der VAP-Satzung. Diese beträgt 23,15 Euro. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis nach dem 30.04.97 unterbrochen war, gilt für die Beschäftigungszeit nach dem 01.05.1997 der Tarifvertrag Betriebsrente Post (TV BRP). Nach dem Tarifvertrag erhält der Arbeitnehmer für jedes anrechenbare Beschäftigungsjahr einen Euro-Betrag, der sich nach seiner Eingruppierung richtet. Sie erhalten den Betrag der Versorgungsgruppe C, d. h. 4,02 Euro, jedoch nur anteilmäßig entsprechend Ihrer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Ihr Betriebsrentenanspruch beträgt derzeit (Stand August 2003) ca. 12,78 Euro. Bei Eintritt des Versicherungsfalls (Bezug einer Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten Sie von der C. zwei betriebliche Renten. Für die Versicherungszeit bis 30.04.1997 die Versicherungsrente und für die Zeit nach dem 01.05.1997 die Betriebsrente Post. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung." Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages Nr. 178 zum 01. Januar 2016 wurde der Tarifvertrag Nr. 15 - TV BRP - zum 31. Dezember 2015 außer Kraft gesetzt und durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der C. (TV bAV Post) - Tarifvertrag Nr. 179 vom 01. Januar 2016 abgelöst sowie der TV BZV redaktionell angepasst. Die betreffenden Regelungen des TV BZV in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (n.F.) lauten wie folgt: "Präambel Die C. gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der C. (TV bAV Post, Nr. 179). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen. § 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur C. gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. … § 8 Unverfallbare Anwartschaft Endet das Arbeitsverhältnis mit der C. vorzeitig, d. h. vor Eintritt des Leistungsfalls, gilt für die unverfallbare Anwartschaft der § 8 und § 13 Abs. 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der C. (TV bAV Post, Nr. 179) entsprechend." Mit Schreiben vom 05. September 2018 (Bl. 16 bis 18 d. A.) übersandte die Klägerin den beigefügten Antrag auf Betriebsrente vom 20. August 2018 (Bl. 19 - 23 d. A.) und führte unter Bezugnahme auf die zuvor vorgeführte Korrespondenz u.a. an, dass zwar einige Zeiten zwischen den 15 aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom 10. Mai 1991 bis 12. Januar 1998 liegen würden, die Zeiten der Nichtbeschäftigung aber niemals länger als sechs Wochen gewesen seien. Wäre sie vom 29. April bis 15. Juni 1997 nicht erkrankt gewesen, wäre das Arbeitsverhältnis mit ihr weiter, wiederum befristet, fortgeführt worden, so dass die "alte Versicherungsregelung" bei ihr anzuwenden gewesen wäre. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (Bl. 13 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte, und verwies erneut darauf, dass die Klägerin in der Zeit vom 11. Mai 1997 bis 15. Juni 1997 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Mit ihrer am 02. Januar 2019 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Feststellungsklage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, beginnend mit dem 01. Oktober 2018 eine monatliche Rente in einer Höhe zu zahlen, als wäre sie in der Zeit vom 10. März 1992 bis zum 30. September 2018 bei der Versorgungsanstalt der Post (VAP) versichert gewesen. Im Kammertermin vom 23. April 2019 hat das Arbeitsgericht angeregt, dass der Antrag dahingehend umgestellt werden sollte, dass begehrt wird, die Rente auf Basis des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (Tarifvertrag Nr. 18) unter der Annahme zu berechnen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles nicht stattgefunden hat. Daraufhin hat die Klägerin den Antrag entsprechend umgestellt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23. April 2019 - 7 Ca 2/19 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht "festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 10. März 1992 der Klägerin eine Rente zu berechnen und zu zahlen, die sich nach Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV), Tarifvertrag Nr. 18 - Abschnitt IV - vom 28. Februar 1997 unter der Annahme richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Unterbrechung vom 15. Mai 1997 bis 16. Juni 1997 nicht vor Eintritt des Leistungsfalls beendet worden ist." Gegen das ihr am 07. Mai 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Mai 2019 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. August 2019 mit Schriftsatz vom 24. Juli 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Juli 2019 eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Es bestehe kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Zahlung einer Betriebsrente nach Maßgabe des TV BZV zu erfüllen sei. Bei einer rechtsfehlerfreien Auslegung hätte schon nach Maßgabe des Wortlauts erkannt werden müssen, dass am 11. Mai 1997 eine rechtserhebliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. § 8 TV BZV (n.F.) bzw. § 12 TV BZV in der damals maßgeblichen Fassung (1997) bestimme nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass eine unverfallbare Anwartschaft erworben werde, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig ende. Aus § 620 Abs. 1 BGB folge, dass ein Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit ende, für die es eingegangen sei. Das sei bei befristeten Verträgen das Ende der Vertragslaufzeit. Die bestandskräftige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BeschFG oder § 14 TzBfG führe zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Allenfalls eine nahtlose Verlängerung eines ehemals befristeten Arbeitsverhältnisses führe rechtsdogmatisch nicht zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Liege zwischen der Beendigung des einen Arbeitsverhältnisses und der Begründung des folgenden Arbeitsverhältnisses eine zeitliche Zäsur, müsse ein neues Arbeitsverhältnis angenommen werden. Für eine Zusammenrechnung dieser Arbeitsverhältnisse kraft Sachzusammenhangs gebe der Wortlaut nichts her. Das Arbeitsgericht habe dies übersehen. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zu Kettenbefristungen dafür spreche, dass die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach dem 10. Mai 1997 unschädlich sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass wie bei der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG kurzfristige Unterbrechungen unbeachtlich seien, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehe. Schon mit Blick auf den voneinander abweichenden Wortlaut der Rechtsnormen komme eine analoge Anwendung der Rechtsgrundsätze zur Wartezeit nicht in Betracht. Während der Tarifvertrag das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft an das Ende eines Arbeitsverhältnisses knüpfe, bedürfe es in § 1 Abs. 1 KSchG - anders als nach dem TV BZV - der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "ohne Unterbrechung". Schon aus Gründen der Insolvenzsicherung müsse eindeutig und bestimmbar feststehen, ob und für welchen Zeitraum Anwartschaften bestünden. Das sei nur möglich, wenn das tarifliche Tatbestandsmerkmal "endet" klar bestimmbar sei, z. B. durch eine befristete Vertragslaufzeit. Anderenfalls müsste nach über 20 Jahren bewertet und beurteilt werden, ob eine Unterbrechung erheblich oder nicht erheblich gewesen sei. Zudem bestehe im Kündigungsschutzrecht eine andere Interessenlage. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem 10. Mai 1997 gleich zwei Mal für über vier Wochen unterbrochen gewesen sei, wonach selbst am Maßstab des § 1 Abs. 1 KSchG hier eine erhebliche Unterbrechung anzunehmen sein dürfte. Mit Blick auf § 8 TV BZV (n.F.) bestehe kein derartiges Bedürfnis für eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten. Eine Zäsur im Sinne der tariflichen Regelung bedeute - anders als bei der Frage des Kündigungsschutzes - keinen existenziellen Verlust. Vielmehr folge aus der tariflich normierten Beendigung des Versicherungsverhältnisses, dass unverfallbare Anwartschaften aus der VAP-Zusatzversorgung erworben würden und im Falle der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses künftig eine Betriebsrente nach Maßgabe des TV BRP erworben werde. Ob ein Arbeitsverhältnis erheblich oder unerheblich unterbrochen gewesen sei, spiele mithin für die Frage eines Anwartschaftserwerbs nach § 8 TV BZV (n.F.) keine Rolle. Das Tatbestandsmerkmal "endet" sei eindeutig. Im Übrigen sei dem Betriebsrentenrecht die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten fremd. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf eine nach dem TV BZV berechnete Rente. Zwar sei es zutreffend, dass das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin vom 05. März bis zum 10. Mai 1997 dem Geltungsbereich des TV BZV in der damals maßgeblichen Fassung unterfallen sei. Für ihre Beschäftigung vom 05. März bis zum 10. Mai 1997 habe die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine nach dem TV BZV berechnete Betriebsrente erworben. Die Klägerin sei vorzeitig, d. h. vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem vom 05. März bis zum 10. Mai 1997 bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Gemäß § 12 TV BZV 1997 i.V.m. § 13 TV BRP werde eine Anwartschaft auf die in Aussicht gestellten Betriebsrentenleistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet habe und entweder dieser Tarifvertrag für ihn seit dem 01. Januar 2001 mindestens fünf Jahre gegolten oder dieser Tarifvertrag für ihn insgesamt mindestens zehn Jahre gegolten oder dieser Tarifvertrag für ihn mindestens drei Jahre gegolten und seine Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre bestanden habe. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. Auch durch die Beschäftigungszeiten aufgrund der nach dem 10. Mai 1997 bestehenden Arbeitsverhältnisse habe die Klägerin keine Anwartschaften gemäß TV BZV erwerben können. § 1 TV BZV eröffne sein Anwendungsbereich nur für Arbeitsverhältnisse, die an den dort genannten Stichtagen bestünden, nicht aber für danach neu begründete Arbeitsverhältnisse. Vorliegend könne dahinstehen, ob die einzelnen befristeten Arbeitsverhältnisse nach damaliger Rechtslage wirksam hätten befristet werden können. Die Klägerin habe die Unwirksamkeit der Befristungen der Arbeitsverhältnisse nicht innerhalb der Klagefrist des damals maßgeblichen § 1 Abs. 5 BeschFG gerichtlich geltend gemacht, so dass diese als von Anfang an wirksam gelten würden. Die Klägerin könne sich deshalb zu ihren Gunsten auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung berufen. Dementsprechend sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin im tarifvertraglichen Sinn auch nicht so zu behandeln, als sei es nach dem 01. Mai 1997 nicht unterbrochen worden. Für diesen Fall bestimme § 12 TV BZV 1997, dass eine unverfallbare Anwartschaft nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 TV BRP erworben werde. Für eine Interpretation dieser Vorschrift dahingehend, dass eine Beendigung im Sinne der Tarifnorm nur eine "endgültige" Beendigung sei, nicht aber eine Beendigung, wenn irgendwann später ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werde, sei hingegen kein Raum. Dagegen spreche zunächst der eindeutige Wortlaut der Norm, wonach § 13 TV BRP entsprechend anzuwenden sei, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig ende. Es sei nicht davon die Rede, dass dies nicht gelten solle, wenn irgendwann später ein neues Arbeitsverhältnis begründet werde. Ferner spreche die tarifvertragliche Systematik gegen die Auffassung der Klägerin. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 1 Abs. 4 S. 1 Buchst. g S. 2 TV BRP ausdrückliche Regelungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen (mehrfach) befristet beschäftigte Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des TV BRP erfasst würden. Es sei davon auszugehen, dass dieselben Tarifvertragsparteien im TV BZV, der teilweise auf den TV BRP verweise, eine vergleichbar detaillierte Regelung getroffen hätten, was sie aber - absichtlich - nicht getan hätten. Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, aus seiner Sicht unwirksame Befristungen anzugreifen. Geschehe dies entgegen der gesetzlichen Obliegenheit nicht rechtzeitig, bestehe kein Grund, den Arbeitnehmer im Rahmen von § 12 TV BZV 1997 besser zu stellen, als er im Übrigen wegen der verspäteten Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gestellt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. April 2019 - 7 Ca 2/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, aus ihrer Sicht sei das arbeitsgerichtliche Urteil in sich schlüssig und rechtsfehlerfrei ergangen. Richtigerweise habe das Arbeitsgericht durch die von ihm vorgenommene Auslegung der tariflichen Vorschriften festgestellt, dass durch die Befristung zum 10. Mai 1997 sowie die Anschlussbefristung ab 16. Juni 1997 keine Beendigung im Sinne des § 8 TV BZV (n.F.) vorliege. Mit der in § 1 TV BZV getroffenen Regelung hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitnehmer, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten, grundsätzlich nach der günstigeren VAP-Regelung behandelt werden sollten. Hieraus habe das Arbeitsgericht folgerichtig geschlossen, dass mit Beendigung im Sinne des § 8 TV BZV (n.F.) nur eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles gemeint sein könne, während kurzfristige Unterbrechungen, welche sich durch Unterbrechungen zwischen mehreren aneinandergereihten Befristungen ergeben würden, unschädlich seien. Weiterhin habe das Arbeitsgericht folgerichtig darauf hingewiesen, dass dieses Auslegungsergebnis durch eine Parallele zum Kündigungsschutzrecht gestützt werde, in welchem ebenfalls bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeitsverhältnisse und nur kurzzeitigen Unterbrechungen die betreffenden Zeiträume als Einheit gesehen würden. Die Auslegung der Tarifnorm durch das Arbeitsgericht werde auch durch eine historische Betrachtung der tariflichen Regelungen gestützt. Auch in § 20 des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 hätten sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt, dass Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Reduzierung der Dienstzeit insgesamt führen könnten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung noch Bezug auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich Kettenbefristungen genommen. Auch wenn sich diese Rechtsprechung auf das TzBfG beziehe, ändere diese nichts daran, dass sich daraus ergebe, dass solche Kettenbefristungen im Hinblick auf § 242 BGB als sittenwidrig erachtet würden. Im Übrigen ergebe sich aus § 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1989, dass der Gesetzgeber bereits damals davon ausgegangen sei, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses besonderer Voraussetzungen bedürfe. Dieses Gesetz sei als Wirtschaftsförderungsprogramm erlassen worden und habe ein deutlich niedrigeres Schutzniveau als das TzBFG geboten. Trotzdem sei in § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG ausgeführt worden, dass eine Neueinstellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliege, wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang sei insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liege. Auch § 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 1996 habe in Absatz 3 eine ähnliche Regelung enthalten. Danach sei das Arbeitsgericht folgerichtig zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Wegfall des Besitzstandes nach der tariflichen Regelung an die tatsächliche dauerhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder jedenfalls die Beendigung für einen nicht unerheblichen Zeitraum knüpfe und nicht nur an bloße Unterbrechungen. Bei ihr hätten lediglich unbeachtliche Unterbrechungen vorgelegen, so dass eine Beendigung im Sinne von § 8 TV BZV (n.F.) nicht gegeben sei. Zum maßgeblichen Stichtag gemäß § 1 TV BZV habe ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, so dass der persönliche Geltungsbereich damit eröffnet und der TV BZV anzuwenden sei. Die Befristungsabreden hinsichtlich der mit ihr in der Zeit vom 10. Mai 1991 bis zum 12. Januar 1998 vereinbarten 15 aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse seien gesetzeswidrig und damit unwirksam. Es habe sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung gehandelt. Danach sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien insbesondere auch in dem Zeitraum ab dem Jahr 1997 ununterbrochen ein Arbeitsverhältnis bis zum Renteneintritt bestanden habe. Dies habe gemäß § 6 TV BZV zur Folge, dass sie unter Anwendung der Modifikationen aus dem TV BZV ein Anrecht auf Berechnung ihrer Betriebsrente nach dem für sie günstigeren Regelwerk der bisherigen VAP-Zusatzversorgung habe. Die Beklagte müsse sie daher so behandeln, als hätte es eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben und insoweit ein Arbeitsverhältnis bis zum tatsächlichen Leistungsfall bestanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.