Beschluss
2 Ta 206/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0518.2Ta206.19.00
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Leitsätze
Rechtsanwaltskosten, die dem Schuldner nach Aufhebung des Arrests für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.(Rn.13)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 2019 - 8 Ga 4/18 - aufgehoben.
Die Kostenfestsetzungsanträge vom 18. Februar 2019 und 31. Mai 2019 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsanwaltskosten, die dem Schuldner nach Aufhebung des Arrests für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.(Rn.13) I. Auf die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 2019 - 8 Ga 4/18 - aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge vom 18. Februar 2019 und 31. Mai 2019 werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Arrestklägerin wendet sich gegen einen vom Arrestbeklagten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Im Ausgangsverfahren hat die Arrestklägerin wegen der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 11.147.328,18 EUR sowie einer Kostenpauschale von 83.752,00 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten antragsgemäß angeordnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Arrestbeklagten hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - zurückgewiesen. Auf die Berufung des Arrestbeklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 4. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - das Urteil des Arbeitsgerichts vom 1. März 2018 abgeändert und den Arrestbeschluss vom 25. Januar 2018 aufgehoben sowie den Arrestantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat es der Arrestklägerin auferlegt. Nach der Aufhebung des Arrestbeschlusses hat der Arrestbeklagte die Aufhebung der in Vollziehung des Arrestes erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. erwirkt. Mit seinem "Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO" vom 18. Februar 2019 hat der Arrestbeklagte die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 17.413,75 EUR unter Verweis darauf begehrt, dass nach der zweitinstanzlich erfolgten Aufhebung des Arrestes sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der Arrestbeklagten gemäß der beigefügten Korrespondenz mit Gericht und Gegenseite aufzuheben gewesen seien. Im Kostenfestsetzungsantrag ist für die Aufhebung dreier Pfändungsbeschlüsse unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung (11.231.080,18 EUR x 1/5 = 2.246.216,04 EUR) jeweils eine 0,3 Verfahrensgebühr angesetzt. Weiterhin ist für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung (11.822.471,87 EUR x 1/5 = 2.346.497,37 EUR) eine 0,3 Verfahrensgebühr veranschlagt. Unter dem Betreff "ZV-Auftrag" in Verbindung mit der Anlage 5, die ein Schreiben seiner Rechtsanwältin zur Aufhebung des festgesetzten Termins zur Vermögensauskunft und dessen Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt enthält, ist eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr aufgeführt. Zudem ist für die "Grundbuch-Löschung" hinsichtlich der eingetragenen Arresthypothek bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.115.540,09 EUR (50 % des angegebenen Höchstbetrags von 2.231.080,18 EUR) eine 0,3 Verfahrensgebühr angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der hiernach errechneten Gesamtsumme von 17.413,75 EUR wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Februar 2019 nebst Anlagen verwiesen. Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Mai 2019 hat der Arrestbeklagte die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.045,09 EUR begehrt und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der Hauptsacheforderung (2.246.216,04 EUR) eine 0,3 Verfahrensgebühr für die mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2019 erfolgte Aufforderung zur Aufhebung einer weiteren Pfändung angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Mai 2019 nebst Anlagen verwiesen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht die von der Arrestklägerin an den Arrestbeklagten zu zahlenden Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO antragsgemäß auf 17.413,75 EUR und 3.045,09 EUR jeweils nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 2. September 2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts hat sich die Arrestklägerin mit ihrer am 16. September 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass nach § 25 RVG nicht der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, sondern das vom Antragsteller darzulegende Interesse an der Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen maßgeblich sei. Der Arrestbeklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er ist der Ansicht, dass sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der zu vollstreckenden Hauptsacheforderung bestimme, die gegen den Schuldner tatsächlich vollstreckt werde. Maßgeblich sei nicht sein Interesse an der Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sondern das Vollstreckungsinteresse der Arrestklägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung, das diese selbst bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme beziffert habe. In Anlehnung an § 25 Abs. 2 RVG sei der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Gegenstandswertes bereits auf ein 1/5 der zu vollstreckenden Forderung angemessen reduziert worden. Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 9. April 2020 wurden die Parteien vom Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Arrestbeklagten für die Aufhebung der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen weder nach § 788 Abs. 2 ZPO noch aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - festzusetzen sein dürften, sondern ggf. durch selbständige Klage zu verfolgen wären. Gegen diese Ansicht hat sich der Arrestbeklagte mit Schriftsatz vom 20. April 2020 im Hinblick auf den Wortlaut des § 788 Abs. 3 ZPO und die angeführte Kommentarliteratur gewandt. Die Arrestklägerin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2020 vorgetragen, dass die Ansicht des Beschwerdegerichts mit der Folge geteilt werde, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 30. August 2019 aufzuheben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Arrestklägerin ist zulässig. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts sowie zur Zurückweisung der Kostenfestsetzungsanträge vom 18. Februar 2019 und 31. Mai 2019. Die in den Kostenfestsetzungsanträgen bezeichneten (Rechtsanwalts-)Kosten können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die angesetzten Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung bzw. Beseitigung der Folgen der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen fallen nicht unter § 788 Abs. 3 ZPO und können weder nach § 788 Abs. 2 ZPO noch aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - festgesetzt werden. 1. Das Festsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2 ZPO hat grundsätzlich nur solche Kosten zum Gegenstand, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstanden sind (vgl. BGH 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - Rn. 17, NJW-RR 2006, 1001; Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 788 Rn. 50). Nach herrschender Meinung können zwar die dem Schuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der den Titel aufhebenden Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beim Prozessgericht nach §§ 103 ff ZPO geltend gemacht werden (Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 788 Rn. 50; Musielak ZPO 17. Aufl. § 788 Rn. 26; BeckOK ZPO 36. Edition § 788 Rn. 56). Die hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten fallen aber nicht unter § 788 Abs. 3 ZPO. Nach § 788 Abs. 3 ZPO sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. § 788 Abs. 3 ZPO enthält eine reine Rückerstattungsregel; eigene Aufwendungen kann der Schuldner hiernach nicht erstattet verlangen (BeckOK ZPO 36. Edition § 788 ZPO Rn 53). Unter den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 788 Abs. 3 ZPO fallen nur die beim Schuldner beigetriebenen oder von ihm freiwillig gezahlten Vollstreckungskosten. Nicht zu den von § 788 Abs. 3 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung zählen eigene Aufwendungen des Schuldners für die Beseitigung der Folgen einer vom Gläubiger betriebenen Vollstreckung, etwa für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder Löschungskosten bei einer Arrestsicherungshypothek (Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 788 Rn. 47 und 48; BeckOK ZPO 36. Edition § 788 Rn. 53; Musielak/Voit ZPO 17. Aufl. § 788 Rn. 24; Zöller ZPO 33. Aufl. § 788 Rn. 24; vgl. zu § 788 Abs. 2 ZPO a.F.: OLG Düsseldorf 14. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 3, MDR 1990, 344; OLG München 27. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 6, JurBüro 1989, 975; OLG Köln 8. März 1993 - 17 W 22/93 - OLGZ 1994, 250; KG Berlin 22. März 1977 - 1 W 733/77 - RPfleger 1978, 150). 2. Die für die Aufhebung der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - festzusetzen, weil es sich um keine dem Erkenntnisverfahren zuzurechnenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO handelt. "Rechtsstreit" i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO ist das Erkenntnisverfahren (Musielak/Voit ZPO 17. Aufl. § 91 Rn. 7). Nicht zum "Rechtsstreit" gehören das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Arrestvollzugsverfahren (Zöller ZPO 33. Aufl. § 91 Rn. 10). Zwar können Aufwendungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, die der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits dienen und zeitlich während der Dauer des Erkenntnisverfahrens anfallen, als Kosten des Verfahrens im weiteren Sinne angesehen werden, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind (vgl. zur Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Festsetzung der im Erkenntnisverfahren erbrachten Kosten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung: BGH 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - NJW-RR 2006, 1001). Davon werden aber jedenfalls nicht die vorliegend vom Arrestbeklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erfasst, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens für die Aufhebung der zur Vollziehung des Arrestes bereits durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefallen sind. Kosten, die dem Arrestbeklagten nach Beendigung des Erkenntnisverfahrens zur Aufhebung bzw. Beseitigung der Folgen der Vollstreckung des dinglichen Arrestes entstanden sind, können nicht als Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO dem Erkenntnisverfahren zugerechnet werden (vgl. OLG Düsseldorf 14. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 2, MDR 1990, 344; OLG München 27. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 7, JurBüro 1989, 975; OLG Köln 8. März 1993 - 17 W 22/93 - OLGZ 1994, 250). Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts im Arrestverfahren bezieht sich auf die "Kosten des Rechtsstreits", d.h. des Erkenntnisverfahrens und nicht etwa auf Kosten, die aus der erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens verfolgten bzw. erwirkten Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind. Mithin kann der Arrestbeklagte die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Rechtsanwaltskosten zur Beseitigung der Folgen der Arrestvollziehung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen, sondern hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 945 ZPO ggf. durch selbständige Klage zu verfolgen (vgl. OLG München 27. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 7, JurBüro 1989, 975; OLG Düsseldorf 14. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 4, JurBüro 1990, 531; Zöller ZPO 33. Aufl. § 788 Rn. 25 a.E.; Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 788 Rn. 48). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß §§ 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.