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Beschluss

2 TaBV 28/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0613.2TaBV28.18.00
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Leitsätze
1. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 18 Abs 2 BetrVG ist klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden.(Rn.38) 2. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.(Rn.41) 3. Eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln allein begründet nach § 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG keine Vermutung eines Gemeinschaftsbetriebes, wenn es jedenfalls an einem arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz fehlt, der charakteristisch für den gewöhnlichen Betriebsablauf ist.(Rn.48) 4. Beschränkungen der betrieblichen Entscheidungsbefugnis eines Arbeitgebers aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Tatbestände führen nicht zur Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung. Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist insbesondere nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben oder weil sich die unternehmerische Zusammenarbeit auf der Grundlage von Organverträgen oder Beherrschungsverträgen vollzieht, selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden. Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene begründen danach keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat.(Rn.53)
Tenor
1. Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2018 - 4 BV 76/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 18 Abs 2 BetrVG ist klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden.(Rn.38) 2. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.(Rn.41) 3. Eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln allein begründet nach § 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG keine Vermutung eines Gemeinschaftsbetriebes, wenn es jedenfalls an einem arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz fehlt, der charakteristisch für den gewöhnlichen Betriebsablauf ist.(Rn.48) 4. Beschränkungen der betrieblichen Entscheidungsbefugnis eines Arbeitgebers aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Tatbestände führen nicht zur Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung. Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist insbesondere nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben oder weil sich die unternehmerische Zusammenarbeit auf der Grundlage von Organverträgen oder Beherrschungsverträgen vollzieht, selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden. Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene begründen danach keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat.(Rn.53) 1. Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2018 - 4 BV 76/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen einerseits mit der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin andererseits einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den der zu 1. beteiligte Betriebsrat (Antragsteller) zuständig ist. Die im Jahr 1999 gegründete Beteiligte zu 2. erbringt schwerpunktmäßig Dienstleistungen im Bereich rechtssicherer Organisation von Elektro- und Medizintechnik und bietet neben Soft- und Hardware auch Schulungen und Beratungen an. Am 03. April 2013 wurde bei der Beteiligten zu 2. erstmals ein Betriebsrat gewählt, der aus drei Personen besteht. Die Beteiligte zu 3. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 2014 gegründet. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister der Vertrieb von LED-Systemen aller Art sowie der Vertrieb der Produkte der Beteiligten zu 2. im Bereich Hard- und Software eingetragen. Auf Antrag des Betriebsrates stellte das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 23. April 2015 - 10 BV 64/14 - fest, dass die Beteiligten zu 2. und 3. einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den der Betriebsrat zuständig ist. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 19. Januar 2016 - 6 TaBV 18/15 - zurückgewiesen. Am 13. Juli 2016 wurde die neu gegründete Beteiligte zu 4. im Handelsregister eingetragen, die ihren Sitz am G-Platz 0 in K-Stadt hat und deren Geschäftsführer Herr Dr. T. N. ist. Gegenstand dieser Gesellschaft ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen der G-Gruppe sowie die Übernahme von Holding-Funktionen für und Koordinierung aller Unternehmen der G-Gruppe. Gegenstand ist auch die Neugründung und der Kauf von weiteren Unternehmen. Darüber hinaus ist Gegenstand auch die Erbringung von Service-Leistungen für die Unternehmen der G-Gruppe im Bereich Einkauf, Finanzen, Personal, Controlling, Sicherheit, Öffentlichkeitsarbeit. Sowohl die Beteiligte zu 2. als auch die Beteiligte zu 3. haben jeweils mit der Beteiligten zu 4. als herrschendem Unternehmen am 25. November 2016 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Am 11. August 2016 wurde dem Betriebsrat ein Mitarbeiteranschreiben der Beteiligten zu 2. (Bl. 13 - 18 d.A.) zur Kenntnis ausgehändigt, in dem einzelne Mitarbeiter über einen (bevorstehenden) Teilbetriebsübergang von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 4. unterrichtet worden waren. Vorgerichtlich vertrat der Betriebsrat die Auffassung, dass die zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb bilden und er für alle Mitarbeiter dieses Betriebes zuständig sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08. September 2016 (Bl. 22, 23 d.A.) wurde dem Betriebsrat von Arbeitgeberseite mitgeteilt, dass keine Zuständigkeit des Betriebsrates für die Beteiligte zu 4. über § 1 BetrVG (gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen) bestehe. Abschließend heißt es: "Sollten Sie dennoch ein gerichtliches Verfahren bzgl. dieser angesprochenen Fragen einleiten wollen - was diesseits weder für sinnvoll noch für angebracht erachtet wird - sind wir zustellungsbevollmächtigt". Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13. Oktober 2016 (Bl. 99 - 101 d.A.) fassten alle drei anwesenden Mitglieder des Betriebsrates unter dem Tagesordnungspunkt 2 "G: Beschluss zur Feststellung der Zuständigkeit" einstimmig folgenden Beschluss: "Es wurde einstimmig beschlossen, zur Klärung der Zuständigkeit des Betriebsrates als Gemeinschaftsbetriebsrat der G GmbH, G Vertriebs GmbH und G Holding GmbH Rechtsanwalt S. W. zu beauftragen (siehe Beschluss_2016_00_00_H.docx). Die Beauftragung erfolgt nach Ablauf der Frist für das Angebot der außergerichtlichen Einigung am 19.10.2016 bzw. im Falle der Ablehnung des Angebots (Siehe Protokoll vom Monatsgespräch vom 11.10.2016)." Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Bl. 24 d.A.) dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 17. November 2016 zugegangen, teilte der Vorsitzende des Betriebsrates dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates Folgendes mit: "Beschlussfassung zur Klärung der Zuständigkeit des Betriebsrates für die G Holding GmbH Sehr geehrter Herr W., der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 13.10.2016 einstimmig beschlossen, zur Klärung der Zuständigkeit des Betriebsrates als Gemeinschaftsbetriebsrat der G. GmbH, G. Vertriebs GmbH und G. Holding GmbH einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hiermit beauftrage ich Sie, feststellen zu lassen, ob die G. Holding GmbH im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ein eigenständiger Betrieb ist und somit der Betriebsrat der G. GmbH und der G. Vertriebs GmbH nicht für die G. Holding GmbH zuständig ist." Mit seinem am 21. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag begehrt der zu 1. beteiligte Betriebsrat die Feststellung, dass die zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den er zuständig ist. Im Jahr 2017 verlegten die Beteiligten zu 2. und 3. ihren Sitz von K-Stadt (Z.-Straße 0) nach A-Stadt (A-Straße). Im Jahr 2018 fand die turnusmäßige Betriebsratswahl statt, nach der für den Betrieb der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen der dreiköpfige Betriebsrat neu gewählt worden ist. Mit Beschluss vom 28. November 2018 - 4 BV 76/16 - hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil ihm keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates hinsichtlich der Einleitung des Beschlussverfahrens sowie der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zugrunde liege. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates habe dieser am 13. Oktober 2016 nicht hinreichend deutlich die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beschlossen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss auch (oder allein) die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage des Betriebsbegriffs umfasse. Jeder andere Weg zur "Feststellung der Zuständigkeit" wäre ebenfalls vom Beschluss umfasst. Der Beschluss leide deshalb an dem unheilbaren Mangel der fehlenden Bestimmtheit über den Weg, auf dem das Ziel erreicht werden solle. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet gewesen. Vorliegend würden die stärkeren Indizien dagegen sprechen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. einerseits mit der Beteiligten zu 4. andererseits einen gemeinsamen Betrieb unterhielten. Der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG seien die Beteiligten zu 2. bis 4. durch ausführliche Darlegung der neuen Organisationsstruktur (Spaltung der Gesellschaften und jeweils eigenständige Leitungsbefugnisse) nachvollziehbar entgegen getreten. Auch die räumliche Trennung zwischen der Betriebsstätte der Beteiligten zu 2. und 3. einerseits und der Beteiligten zu 4. andererseits spreche insoweit - mit Blick auf die Beteiligte zu 4. - für eine wesentliche Änderung der Organisationsstruktur. Die zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erkennbaren Indizien würden ebenfalls nicht ausreichen. Gegen die Annahme eines gemeinsamen Betriebes spreche zunächst, dass die Beteiligte zu 4. nicht mehr in denselben Betriebsräumen tätig werde wie die Beteiligten zu 2. und 3.. Damit sei die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln weitgehend ausgeschlossen. Es verbleibe die gemeinsame Nutzung des E-Mail-Servers, die allerdings lediglich eine der Kommunikation dienende Funktion habe und ebenso wie eine gemeinsam genutzte Telefonanlage oder ein einheitlicher Internet-Auftritt eine Führungsvereinbarung in der Regel nicht indiziere. Gegen die Annahme eines gemeinsamen Betriebs spreche zudem, dass offenbar die meisten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. nicht unternehmensübergreifend eingesetzt würden. Lediglich die Personalreferentin R. und die Buchhalterin H. würden für die Beteiligte zu 4. und für andere Unternehmen tätig. Diese beiden würden aber nicht die Kernaufgaben der beteiligten Unternehmen übernehmen, sondern nur unterstützende Verwaltungsarbeiten, wenn auch solche von nicht ganz ungeordneter Bedeutung (Bewerberverwaltung, Mahnwesen). Dabei erbringe Frau R. lediglich Unterstützungsleistungen zur Vorbereitung der eigenständigen Personalentscheidungen der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. bis 4.. Es handele sich nicht um eine gemeinsame Personalabteilung mit eigener Entscheidungsbefugnis. Auch Frau H. werde nicht im eigentlichen Geschäftsfeld der Beteiligten zu 2. bis 4. eingesetzt, sondern übernehme vielmehr allgemeine, unspezifische Verwaltungsaufgaben, die nicht charakteristisch für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke der Beteiligten zu 2. bis 4. seien und die deshalb auch als bloße konzernrechtliche Dienstleistungen angesehen werden könnten. Schließlich bestehe auch ein gemeinsamer Fuhrpark in dem Sinne, dass die Fahrzeuge allen oder mehreren beteiligten Unternehmen zur Verfolgung ihrer jeweiligen arbeitstechnischen Zwecken zugeordnet seien, nicht. Soweit der Betriebsrat eingewandt habe, die Beteiligte zu 4. greife auf das Kundenverwaltungssystem der Beteiligten zu 2. zu, lasse dies noch nicht erkennen, dass damit Betriebsmittel gemeinsam genutzt würden. Unklar bleibe, was die Holding mit dem Zugriff bezwecke. Es werde aber nicht verkannt, dass der unternehmensübergreifende Zugriff auf solche sensiblen Daten eher für als gegen einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen dürfte. Die Frage solle aber angesichts der fehlenden Zulässigkeit des Antrags hier offen bleiben. Auch der Umstand, dass Herr K. von der Holding per E-Mail die Konzernstrategie gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. kommuniziere, lasse noch nicht erkennen, ob und welche Arbeitnehmer hierbei von den Beteiligten zu 2. bis 4. gemeinsam eingesetzt würden. Herr K. werde allein für die Beteiligte zu 4. tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 13. Dezember 2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. Februar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2019 eingegangen, begründet. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist ein Umzug der Beteiligten zu 3. von A-Stadt nach K-Stadt (E-Straße) erfolgt, deren Sitz sich nunmehr in dem Gebäude in K-Stadt befindet, in dem auch die Beteiligte zu 4. (G-Straße) untergebracht ist. Der Betriebsrat trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Gegenstand des Verfahrens in dem gefassten Beschluss unmissverständlich bezeichnet. In Anbetracht des von ihm dargestellten vorangegangenen Sachverhalts habe auch niemand Zweifel daran haben können, was er mit diesem Beschluss habe bezwecken wollen, d.h. was sein "wirklicher Wille" gewesen sei. Im Rahmen seiner "kursorischen Ausführungen" zur Frage der Begründetheit habe das Arbeitsgericht sich dann spätestens bei der Tatsache, dass die Beteiligte zu 4. auf das Kundenverwaltungssystem der Beteiligten zu 2. selbstverständlich zugreife und in jeder Hinsicht die Entscheidungen fälle, veranlasst gesehen, anzuerkennen, dass der unternehmensübergreifende Zugriff auf solch sensible Daten eher für als gegen einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen dürfte. In Anbetracht der unvollständigen Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts mit der Frage der Begründetheit des Antrags nehme er zunächst umfassend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er habe ausführlich und unter Vorlage arbeitgeberseitig erstellter Organigramme dargelegt, dass die neu gegründete Beteiligte zu 4. nichts anderes darstelle, als ein zuvor bereits bestehender Teil der Beteiligten zu 2.. Letztlich habe die Gründung diverser Gesellschaften keinerlei Einfluss auf die Organisation des Betriebes, der sich organisatorisch letztlich genauso darstelle wie zu Zeiten der allein bestehenden Beteiligten zu 2.. Die neue Beteiligte zu 4. bedeute nichts anderes, als dass die zuvor unter der Überschrift "Kaufmännische Steuerung und Marketing" zu findenden Abteilungen und Personen nunmehr der Beteiligten zu 4. zugeordnet worden seien. Die Gesellschaften seien aufeinander angewiesen, würden gemeinsam die gleichen Produkte bewerben und könnten nur so gemeinsam existieren. In dem aktuellen "G. Konzernauftragsverarbeitungsvertrag" heiße es, dass die Unternehmen auf ihrem Gebiet eng zusammen arbeiten und gegenüber dem Kunden einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen würden, der einen Austausch unter anderem von personenbezogenen Daten erfordere, und die Unternehmen eine Unternehmensgruppe im Sinne des Art. 4 Nr. 19 DSGVO darstellten, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehe. Seiner Auffassung nach hätte man das Bestehen eines einheitlichen Betriebs nicht treffender darstellen können. Die Beteiligte zu 4. habe ihre Führungsposition mit den abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen mit den Beteiligten zu 2. und 3. fixiert und hinsichtlich der Führungshierarchie faktisch den gleichen Zustand wie vor der Abspaltung der Beteiligten zu 4. wiederhergestellt. Die handelnden Personen hätten die gleichen Funktionen inne behalten und es gebe gemeinsame IT-Systeme. Den beispielhaft vorgelegten Mail-Schreiben des Mitarbeiters der Beteiligten zu 4., Herrn K., sei zu entnehmen, dass alle wichtigen Betriebsunternehmungen gemeinsam erörtert und abgesprochen würden und es hierbei keinerlei Differenzierung zwischen den einzelnen Gesellschaften gebe. In dem ebenfalls beispielhaft vorgelegten Mail-Schreiben des Mitarbeiters der Beteiligten zu 4., Herrn L., vom 13. März 2018 erfolgten ganz selbstverständlich Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter der anderen Gesellschaften im Hinblick auf einen bevorstehenden Messetermin. Weiterhin habe er beispielhaft eine entsprechende Arbeitsanweisung zum Thema Reisekostenabrechnung vorgelegt, die von der Abteilung "G." erstellt und ebenfalls von Herrn L. weitergeleitet worden sei. Soweit die Arbeitgeberseite argumentiert habe, dass es sich bei sämtlichen betriebsübergreifenden Einsätzen um bloße Vollzugshilfe handele, die auch per Dienstleistungsvertrag von einem externen Dritten hätten wahrgenommen werden können, würden allein die vorgelegten Arbeitsanweisungen und insbesondere der Konzernauftragsverarbeitungsvertrag belegen, dass diese Argumentation nicht greifen könne. In Anbetracht eines gemeinsam genutzten E-Mail-Servers sowie eines gemeinsamen Kundenverwaltungssystems und einer gemeinsamen Personalverwaltung sei die Argumentation der Arbeitgeberseite abwegig. Letztlich komme man zu dem Ergebnis, dass unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das Unternehmenskonstrukt eindeutig als ein Betrieb anzusehen sei. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. November 2018 - 4 BV 76/16 - abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. einerseits mit der Beteiligten zu 4. andererseits einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den er (Antragsteller) zuständig ist. Die zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie erwidern, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem erstinstanzlichen Antrag bereits keine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zugrunde gelegen habe und dieser Mangel auch nicht geheilt worden sei. Bei der Formulierung des "Beauftragungsbeschlusses" sei völlig unklar, ob die Beauftragung die gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts habe erfassen sollen. Entgegen dem unzutreffenden Vortrag des Betriebsrats sei ihnen jedenfalls ein angeblich "wirklicher Wille" des Antragstellers im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren unbekannt. Auch der Hinweis auf die erst nach Ablauf einer zum 19. Oktober 2016 gesetzten Frist beabsichtigte Beauftragung des anwaltlichen Bevollmächtigten spreche für ihre Rechtsauffassung. Die außergerichtliche Befassung müsse bekanntlich nicht mit der Ablehnung eines Angebots erledigt sein. Im Übrigen sei ein vorangegangenes Verfahren zwischen dem Antragsteller und ihnen für den vorliegenden Streitgegenstand irrelevant. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bereits einmal unter teilweise abweichenden Beteiligten ein gerichtliches Beschlussverfahren zur Feststellung eines gemeinsamen Betriebs initiiert habe, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass auch diesmal unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren habe eingeleitet werden sollen. Die Möglichkeit außergerichtlicher Beauftragung im vorliegenden Verhältnis sei dadurch nicht ausgeschlossen. Aus dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08. September 2016 folge lediglich, dass dieser für die Entgegennahme einer gerichtlichen Aufforderung grundsätzlich bevollmächtigt gewesen sei. Hieraus folge nicht, dass eine solche Einleitung auch durch den Antragsteller beschlossen worden sei oder die ordnungsgemäße Beschlussfassung hierüber entbehrlich wäre. In Bezug auf das Schreiben des Antragstellers vom 28. Oktober 2016 trage dieser selbst vor, das Schreiben enthalte Informationen zu Einigungsversuchen des Betriebsrates unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Bereits hiernach liege eine vorangegangene Beschlussfassung ausschließlich zu außergerichtlichen Maßnahmen näher als die Beschlussfassung zur gerichtlichen Durchsetzung. Ferner sei das Schreiben des Vorsitzenden des Antragstellers vom 13. Oktober 2016 unbeachtlich, weil der Vorsitzende hier vor Ablauf der Frist außerhalb seiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse agiert habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts bestehe im vorliegenden Fall kein gemeinsamer Betrieb, für den der Antragsteller zuständig wäre. Ein gemeinsamer Betrieb liege vor, wenn die beteiligten Unternehmen die bei ihnen angestellten Vertragsarbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst, gezielt und geordnet einsetzten und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert werde. Diese einheitliche Leitung müsse sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken, sie müsse institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genüge nicht. Prägend, aber nicht allein entscheidend zur Beantwortung der Frage sei, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert werde und dieser charakteristisch für den üblichen Ablauf in diesem (gemeinsamen) Betrieb stehe. Vor diesem Hintergrund liege ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 2. und 3. unter Einbeziehung der Beteiligten zu 4. jedenfalls nicht vor. Eine auch die Beteiligte zu 4. erfassende, einheitliche Führungsinstitution bestehe nicht. Die einzig gemeinsam genutzte Einrichtung sei der E-Mail-Server. Allein aus solch gemeinsamer Nutzung einer kommunikationstechnischen Anlage folge jedoch weder das Vorliegen einer Führungsvereinbarung noch die erforderliche institutionell einheitliche Zusammenarbeit in personellen und sozialen Angelegenheiten. Das Betriebsmittel wirke sich nicht spezifisch auf den Betriebszweck aus, sondern stelle lediglich allgemeine Infrastruktur dar. Es handele sich auch hierbei lediglich um die Nutzung einer Anlage, die auch von einem externen Dritten zur Verfügung gestellt werden könne, ohne dass dies den Schluss auf eine gemeinsame Zusammenarbeit hätte nahelegen können. In gleicher Weise gestalte sich auch der Personaleinsatz, den sie jeweils eigenständig und unabhängig voneinander verantworteten. Die einzige Mitarbeiterin, die überhaupt mit mehreren der bestehenden Einzelbetriebe in Berührung komme, sei die Mitarbeiterin der Beteiligten zu 4., Frau R., im Rahmen einer bloßen Vollzugshilfe im Bewerbungsmanagement bzw. der Personalaktenverwahrung und ohne Entscheidungsgewalt für die einzelnen Betriebe. Ein umfassendes Zugriffsrecht der Beteiligten zu 4., wie es der Antragsteller unter Verweisung auf den vorgelegten Entwurf eine Konzernauftragsverarbeitungsvertrages unzutreffend behaupte, gebe es nicht. Nicht mehr als der Charakterisierung als Zusammenarbeit lediglich auf unternehmerischer Basis im Sinne bloßer (nachträglicher) Informationsgewinnung komme auch dem - eingeschränkten - Zugriff der Beteiligten zu 4. auf das Kundenverwaltungssystem zu. Es bestehe gerade nicht ein uneingeschränktes Zugriffsrecht oder eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit der Beteiligten zu 4. auf sensible (Kunden-)Daten der jeweils anderen Beteiligten. Die Zugriffe der Mitarbeiter seien schon aus Datenschutzgründen jeweils auf das eigene Unternehmen beschränkt und nur mit solchen Rechten versehen, während ein Datenaustausch nicht vorgesehen sei. Es handele sich nicht um ein gemeinsames Kundenverwaltungssystem. Vielmehr werde lediglich im Zuge bloßer Vollzugshilfe auf unternehmerischer Ebene der Beteiligten zu 4. im Rahmen der vorbereitenden Finanzbuchhaltung Zugriff auf Rechnungen gewährt. Der Abschluss von Gewinnabführungsverträgen begründe keinen gemeinsamen Betrieb, sondern diene lediglich der unternehmerischen Zusammenarbeit im Umgang mit Gewinnen und Verlusten. Dass Herr K. als Mitarbeiter der Beteiligten zu 4. per E-Mail die Konzernstrategie gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. kommuniziere, sei kein Indiz für die erforderliche Zusammenarbeit in arbeitstechnischen Angelegenheiten sowie für den erforderlichen Bestand zentraler, einheitlicher Führung in arbeitgeberseitigen Belangen. Hieraus folge kein Rückschluss auf einen gemeinsamen, unternehmensübergreifenden Einsatz von Mitarbeitern, der nicht vorliege. Auch das vorgelegte E-Mail-Schreiben von Herrn L. als Mitarbeiter der Beteiligten zu 4. betreffe lediglich das "Briefing" im Rahmen eines Messetermins. Erneut seien lediglich Fragen eines gemeinsamen "Werbeauftritts" der Betriebe nach außen betroffen. Arbeitsrechtliche Weisungsbefugnisse habe Herr L. nicht inne. Wie bereits mehrfach dargelegt, sei eine solche organisatorische, unternehmerische Zusammenarbeit mit Blick auf ein einheitliches Erscheinungsbild von der "internen" Frage eines gemeinsamen Betriebs im hier interessierenden betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu trennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Antrag allerdings nicht bereits unzulässig, sondern unbegründet. Ein gemeinsamer Betrieb zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. einerseits und der Beteiligten zu 4. andererseits liegt nicht vor. 1. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig. a) Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig i.S.v. § 10 ArbGG. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrates, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 18. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 19, NZA 2019, 940; BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 16, NZA-RR 2013, 521). b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beteiligten zu 2. bis 4. liegt ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13. Oktober 2016 hat der vollständig versammelte Betriebsrat in der Betriebsratssitzung vom 13. Oktober 2016 zu TOP 2 "G. Holding: Beschluss zur Feststellung der Zuständigkeit" einstimmig beschlossen, zur Klärung seiner Zuständigkeit als Gemeinschaftsbetriebsrat der Beteiligten zu 2., 3. und 4. Herrn Rechtsanwalt W. zu beauftragen. Sodann heißt es, dass die Beauftragung nach Ablauf der Frist für das Angebot der außergerichtlichen Einigung am 19. Oktober 2016 bzw. im Falle der Ablehnung des Angebots erfolgt. Im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit des Betriebsrates für den seiner Ansicht nach bestehenden Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und 3. einerseits mit der Beteiligten zu 4. andererseits nur durch ein darauf gerichtetes Beschlussverfahren mit einer entsprechenden Bindungswirkung festgestellt werden kann, ist von dem Beschluss des Betriebsrates ohne weiteres die Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG durch den zu beauftragenden Rechtsanwalt umfasst. Nichts spricht dafür, dass der bezeichnete Rechtsanwalt etwa mit der Erstellung eines bloßen Gutachtens beauftragt werden sollte, zumal hierdurch die angestrebte Feststellung der Zuständigkeit nicht erreicht werden kann. Im Beschluss des Betriebsrates ist festgelegt, dass die beschlossene Beauftragung des Rechtsanwaltes nach Ablauf der Frist für das Angebot der außergerichtlichen Einigung am 19. Oktober 2016 bzw. im Falle der Ablehnung des Angebots erfolgt. Danach sollte die Beauftragung des Rechtsanwaltes gerade nicht (nur) für eine außergerichtliche Tätigkeit zur Erzielung einer Einigung, sondern vielmehr nach deren Scheitern zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit erfolgen. Der Wille des Betriebsrates ist eindeutig erkennbar darauf gerichtet, bei Scheitern der angebotenen außergerichtlichen Einigung nach Ablauf der gesetzten Frist den bezeichneten Rechtsanwalt damit zu beauftragen, zur Feststellung der Zuständigkeit, die sich nach Auffassung des Betriebsrates neben den Beteiligten zu 2. und 3. auch auf die neu gegründete Beteiligte zu 4. erstreckt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Auch wenn der Betriebsratsvorsitzende das Schreiben zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates unter Bezugnahme auf den Beschluss des Betriebsrates vom 13. Oktober 2016 bereits unter dem 13. Oktober 2016 unterzeichnet hat, ist dieses Schreiben ausweislich des Eingangsstempels nach Ablauf der gesetzten Frist am 17. November 2016 beim Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates eingegangen. Unabhängig davon war jedenfalls bei Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 21. Dezember 2016 die Frist für das Angebot der - gescheiterten - außergerichtlichen Einigung abgelaufen. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten waren mithin vom Beschluss des Betriebsrates vom 13. Oktober 2016 gedeckt. Der Beschluss ist auch wirksam zustande gekommen. Die für einen Beschluss des Betriebsrates erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), Beschlussfähigkeit des Betriebsrates (§ 33 Abs. 2 BetrVG) und die notwendige Stimmenmehrheit (§ 33 Abs. 1 BetrVG) lagen hier gemäß der insoweit zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts vor. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind zudem etwaige Mängel der Ladung jedenfalls durch die einstimmige Beschlussfassung des vollständig versammelten Betriebsrats zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt 2 geheilt (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 28 ff., NZA 2014, 551). c) Der Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, u.a. jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, gerichtlich mit Bindungswirkung unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 17 u. 18, NZA-RR 2013, 133). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden (BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 16, NZA-RR 2009, 255). 2. Der Antrag des Betriebsrates ist jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates bilden die Beteiligten zu 2. und 3. einerseits mit der Beteiligten zu 4. andererseits keinen gemeinsamen Betrieb. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 11, NZA 2018, 954; BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 ff., NZA-RR 2013, 521). b) Diese Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und 3. einerseits mit der Beteiligten zu 4. andererseits liegen nicht vor. aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundlegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet wird. Die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 20, NZA-RR 2009, 255). Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist hier nicht erfüllt. Es fehlt an einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. (1) Das Vorbringen des Betriebsrates lässt nicht erkennen, dass Personal der Beteiligten zu 2. und 3. einerseits und der Beteiligten zu 4. andererseits in für den gewöhnlichen Betriebsablauf charakteristischer Weise arbeitgeberübergreifend eingesetzt wird. Es findet kein für den aktuellen Betriebsablauf prägender arbeitgeberübergreifender Personalaustausch statt. Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben im Einzelnen dargelegt, dass die Entscheidungsbefugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht zentral ausgeübt werden, sondern der jeweiligen Arbeitgeberin selbst obliegen. Dementsprechend stehe dem Betriebsrat auch kein "zentraler" Ansprechpartner für die kollektiven Belange zur Verfügung, vielmehr habe dieser seine Anliegen jeweils mit dem jeweiligen Geschäftsführer zu erörtern. Das hat auch der Betriebsrat nicht in Abrede gestellt, sondern selbst darauf verwiesen, dass eine derartige Regelung auch sinnvoll und üblich sei. Der Vorsitzende des zu 1. beteiligten Betriebsrates hat demgemäß im Anhörungstermin vom 13. Juni 2019 ebenfalls bestätigt, dass die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., 3. und 4. jeweils selbst entscheiden würden, welche Mitarbeiter eingestellt werden, und auch die Urlaubsplanung sowie die Arbeitszeiten bei den Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils gesondert für das jeweiligen Unternehmen geregelt würden. Dementsprechend ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass etwa eine gemeinsame Diensteinsatz- oder Urlaubsplanung oder eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während der Urlaubs- und Krankheitszeiten erfolgt (vgl. hierzu BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 38, NZA-RR 2013, 521; BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 31, NZA-RR 2009, 255). (2) Es liegt auch kein arbeitgeberübergreifender Betriebsmitteleinsatz vor, der charakteristisch für den gewöhnlichen Betriebsablauf ist. Die Beteiligte zu 4. ist nicht in denselben Betriebsräumen tätig wie die Beteiligten zu 2. und 3.. Allein der Umstand, dass sich der Sitz der Beteiligten zu 3. nach ihrem Umzug in dem Gebäude befindet, in dem auch die Beteiligte zu 4. untergebracht ist, lässt jedenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass die Beteiligten zu 2. und 3. einerseits und die Beteiligte zu 4. andererseits einen arbeitgeberübergreifenden Betriebsmitteleinsatz praktizieren, zumal die Beteiligte zu 2. in A-Stadt ansässig ist. Wie der Vorsitzende des zu 1. beteiligten Betriebsrates im Anhörungstermin vom 13. Juni 2019 erklärt hat, hat sich die angeführte gemeinsame Zeiterfassung auf die Beteiligten zu 2. und 3. und nicht auf die Beteiligte zu 4. bezogen, bei der es kein gemeinsam mit den Beteiligten zu 2. und 3. genutztes technisches Zeiterfassungssystem gibt. Allein die gemeinsame Nutzung des E-Mail-Servers rechtfertigt nicht die Annahme, es fände ein arbeitgeberübergreifender Betriebsmitteleinsatz in einer für den gewöhnlichen Betriebsablauf charakteristischen Weise statt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht auch kein gemeinsamer Fuhrpark, der unternehmensübergreifend eingesetzt wird. Unabhängig davon begründet selbst eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln allein nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine Vermutung eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen den Beteiligten zu 2. und 3 einerseits und der Beteiligten zu 4. andererseits, weil es gemäß den obigen Ausführungen jedenfalls an einem arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz fehlt, der charakteristisch für den gewöhnlichen Betriebsablauf ist. bb) Der Sachvortrag der Beteiligten gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, außerhalb des Tatbestandes von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG annehmen zu können, es bestehe eine einheitliche Leitungsmacht aufgrund einer Führungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. und der Beteiligten zu 4.. (1) Unerheblich ist, dass die bei der Beteiligten zu 4. beschäftigte Personalreferentin R. für alle drei Unternehmen Unterstützungsleistungen zur Vorbereitung der eigenständigen Personalentscheidungen der Geschäftsführer der Beteiligten zu 4. erbringt und die Personalakten zentral verwahrt. Zwar kann das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung ein wesentliches Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat darstellen, wenn die für sie handelnden Personen zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt sind bzw. sie von einer Person geleitet wird, die für die betreffenden Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Handelt es sich dagegen bei der Personalabteilung lediglich um eine Einheit, die selbst keine derartigen Entscheidungen trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt, kann ihr keine ausschlaggebende Indizwirkung zukommen (BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 434/05 - Rn. 53, NZA 2007, 552; BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 37, NZA-RR 2009, 255). Im Streitfall werden die Einstellungen von Frau R. lediglich vorbereitet, ohne dass sie darüber entscheidet. Dementsprechend hat der Vorsitzende des zu 1. beteiligten Betriebsrates im Anhörungstermin vom 13. Juni 2019 bestätigt, dass die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2, 3. und 4. jeweils selbst entscheiden würden, welche Mitarbeiter eingestellt werden. Die von der Personalreferentin R. erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen haben ebenso wie die Personalaktenführung als Serviceleistung auf der Grundlage der vorgelegten Geschäftsbesorgungsverträge zwischen der Beteiligten zu 4. und den Beteiligten zu 2. und 3. (Bl. 124 ff d.A.) keine ausschlaggebende Indizwirkung. Gleiches gilt gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, soweit die Mitarbeiterin H. allgemeine Verwaltungsaufgaben übernimmt. (2) Die vom Betriebsrat vorgebrachten weiteren Umstände, die seiner Auffassung nach das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes begründen sollen, belegen lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu 2. bis 4., die als solche die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht zu rechtfertigen vermag. So hat der Betriebsrat angeführt, dass die einzelnen Gesellschaften zwingend aufeinander angewiesen und alleine nicht existenzfähig seien, so dass zwingend eine Abstimmung miteinander erfolgen müsse. Wenn die Arbeitgeberseite beweisen wolle, dass es sich vorliegend nicht um einen einheitlichen Betrieb handele, dann hätte die jeweils eigenständige Existenzfähigkeit und Unabhängigkeit voneinander dargelegt werden müssen. Die Gesellschaften seien auch aufeinander angewiesen, würden gemeinsam die gleichen Produkte bewerben und könnten nur so gemeinsam existieren. In dem "G.-Konzernauftragsverarbeitungsvertrag" heiße es dementsprechend, dass die Unternehmen auf ihrem Gebiet eng zusammen arbeiten und gegenüber dem Kunden einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen würden, was unter anderem einen Austausch von personenbezogenen Daten erfordere. Sodann heiße es, dass die Unternehmen eine Unternehmensgruppe darstellten, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehe. Daraus schlussfolgert der Betriebsrat, dass man seiner Auffassung nach das Bestehen eines einheitlichen Betriebes nicht treffender hätte darstellen können. Ferner hat der Betriebsrat darauf verwiesen, dass sowohl die Beteiligte zu 2. als auch die Beteiligte zu 3. jeweils mit der Beteiligten zu 4. einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hätten, mit denen die Führungsposition der Beteiligten zu 4. fixiert worden sei. Ferner wird auf Mail-Schreiben von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. verwiesen, zum einen von Herrn K., wonach alle wichtigen "Betriebsunternehmungen" gemeinsam erörtert und abgesprochen würden, und zum anderen von Herrn L., wonach Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter der anderen Gesellschaften im Hinblick auf einen bevorstehenden Messetermin erfolgt seien. Darüber hinaus hat der Betriebsrat auf den gemeinsam genutzten E-Mail-Server, ein gemeinsames Kundenverwaltungssystem und eine gemeinsame Personalverwaltung verwiesen. Entgegen der Annahme des Betriebsrates begründen die von ihm herangezogenen Umstände keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat, sondern lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führen Beschränkungen der betrieblichen Entscheidungsbefugnis eines Arbeitgebers aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Tatbestände nicht zur Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung. Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist insbesondere nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben oder weil sich die unternehmerische Zusammenarbeit auf der Grundlage von Organverträgen oder Beherrschungsverträgen vollzieht, selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden. Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene begründen danach keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat (BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 255). Die Annahme einer Vereinbarung zur Führung eines gemeinsamen Betriebes ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mehrere Unternehmen z.B. auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Es ist zwischen konzernrechtlicher Weisungsbefugnis und betrieblichem Leitungsapparat zu unterscheiden. Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes setzt einen einheitlichen, rechtlich gesicherten betriebsbezogenen Leitungsapparat voraus. Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen. Sie erzeugt jedoch für sich gesehen noch keinen betriebsbezogenen Leitungsapparat (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - Rn. 18, NZA 1999, 932). Die "gemeinsame Personalverwaltung" spricht vorliegend nicht für einen gemeinsamen Leitungsapparat, weil sich die Personalverwaltung im Wesentlichen auf Unterstützungsleistungen beschränkt und jedenfalls keine gemeinsame Personalabteilung existiert, die für alle Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten selbst trifft. Soweit Herr K. als Mitarbeiter der Beteiligten zu 4. per E-Mail die Konzernstrategie gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. kommuniziert, belegt dies lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit. Gleiches gilt, soweit Herr L. als Mitarbeiter der Beteiligten zu 4. bei Messeterminen Anweisungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Auftretens der beteiligten Unternehmen erteilt hat. Die Nutzung eines gemeinsamen E-Mail-Servers und Kundenverwaltungssystems ist ebenfalls Ausfluss der unternehmerischen Zusammenarbeit. Maßgeblich ist vielmehr, dass Entscheidungen bei den der Mitbestimmung unterliegenden personellen und sozialen Angelegenheiten (wie z.B. Einstellungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsplanung) durch das jeweilige Unternehmen selbst erfolgen, ohne dass eine zentrale Personalabteilung bzw. Personalführung eingerichtet ist, die alle wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten für alle Unternehmen trifft. Dementsprechend liegt auch keine Personenidentität in der Unternehmensleitung vor, die ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein kann. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung gemäß den Erklärungen des Vorsitzenden des zu 1. beteiligten Betriebsrates davon auszugehen, dass die jeweiligen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., 3. und 4. betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen wie z.B. bei den Einstellungen, Arbeitszeitregelungen und der Urlaubsplanung jeweils selbst für ihr jeweiliges Unternehmen treffen. cc) Schließlich folgt auch aus dem Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kein Gemeinschaftsbetrieb. Danach wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt bereits in der dargestellten neuen Organisationsstruktur eine wesentliche Änderung der Organisation des betroffenen Betriebes, wonach der Vermutungstatbestand nicht erfüllt ist. Soweit der Betriebsrat angeführt hat, dass ein bereits zuvor bestehender Teil bzw. bestimmte Abteilungen der Beteiligten zu 2. nunmehr der neu gegründeten Beteiligten zu 4. zugeordnet worden seien, ändert dies nichts daran, dass die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 4. nunmehr jeweils über eine eigene Leitung an ihrem räumlich voneinander getrennten Betriebssitz verfügen, die - ungeachtet der unternehmerischen Zusammenarbeit - betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten für das jeweilige Unternehmen selbst trifft. Damit ist die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates jedenfalls widerlegt. Steht - wie hier - fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. einerseits und der Beteiligten zu 4. andererseits nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nicht mehr an (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 59 und 60, NZA-RR 2013, 521). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.