Urteil
2 Sa 119/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0509.2Sa119.18.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Fassung des § 297 BGB ("nicht in Verzug, wenn"). Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig.(Rn.57)
2. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.(Rn.69)
3. § 12a Abs 1 S 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs 5 S 1 BGB aus.(Rn.72)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto abzüglich 1.478,47 EUR netto und abzüglich 1.759,28 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 342,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17 - (Arbeitsgericht Koblenz 7 Ga 51/16) unzulässig ist.
5. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.875,05 EUR zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Fassung des § 297 BGB ("nicht in Verzug, wenn"). Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig.(Rn.57) 2. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.(Rn.69) 3. § 12a Abs 1 S 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs 5 S 1 BGB aus.(Rn.72) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto abzüglich 1.478,47 EUR netto und abzüglich 1.759,28 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 342,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17 - (Arbeitsgericht Koblenz 7 Ga 51/16) unzulässig ist. 5. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.875,05 EUR zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der erstinstanzlich zuerkannten Klageansprüche insoweit Erfolg, als von der Ausbildungsvergütung die im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen Sozialleistungen in Höhe von 1.759,28 EUR in Abzug zu bringen sind, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung lediglich für neun Arbeitstage (anteiligen) Urlaub aus 2017 in Höhe von 342,69 EUR brutto begründet ist und kein Anspruch auf die Mahnpauschalen besteht. Dementsprechend ist auch der im Berufungsverfahren widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Betrags von 5.947,49 EUR teilweise in Höhe von 2.875,05 EUR begründet. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich der erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche zulässig und in dem aus dem Tenor des Berufungsurteils ersichtlichen Umfang begründet. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien hat am 22. Juni 2017 mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses geendet (§ 21 Abs. 2 BBiG), womit die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses und die Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG entfallen ist (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 13, NZA 2008, 828). 1. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. November 2016 bis zum 22. Juni 2017 einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto abzüglich 1.478,47 EUR netto und abzüglich der erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von 1.759,28 EUR. a) Der Beklagte befand sich nach dem am 15. November 2016 erfolgten Zugang der Kündigung, deren Unwirksamkeit rechtskräftig feststeht, im Annahmeverzug. Nach Zugang der unwirksamen Kündigung bedurfte es aufgrund der Regelung in § 296 BGB zur Begründung des Annahmeverzuges eines Angebots der Arbeitsleistung nicht (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 69, NZA-RR 2015, 628). b) Der für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 296 BGB begründete Annahmeverzug des Beklagten war nicht nach § 297 BGB ausgeschlossen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Fassung des § 297 BGB ("nicht in Verzug, wenn"). Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 17, NZA 2012, 858). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es auf der Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten an hinreichenden Indizien für die Annahme, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsunwillig war. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Kläger am 4. November 2016 geäußert habe, dass er erst dann wieder arbeiten werde, wenn Herr R. sich vor der versammelten Küchenmannschaft bei ihm entschuldige, liegt darin kein Indiz zur Begründung einer Leistungsunwilligkeit nach Zugang der Kündigung vom 15. November 2016. Dem steht bereits gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts entgegen, dass der Kläger am 10. November 2016 seine Arbeitsleistung gegenüber dem stellvertretenden Küchenchef, Herrn R., angeboten hat, ohne dass er von diesem zunächst eine Entschuldigung verlangt hätte. Dabei ist unerheblich, ob sich der Kläger zunächst für die 45. Kalenderwoche krankgemeldet hatte. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger nach der zuletzt von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. November 2016 lediglich bis Montag, 7. November 2016, krankgeschrieben war und nach den beiden Tagen (Dienstag, 8. November 2016 und Mittwoch, 9. November 2016), an denen der Restaurantbetrieb des Beklagten geschlossen war, wieder zur Erbringung seiner Ausbildungsleistung am 10. November 2016 erschienen ist und dabei angezeigt hat, wieder genesen zu sein. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger am 10. November 2016 arbeitsunfähig erkrankt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleichwohl hat der stellvertretende Küchenchef, Herr R., der den an diesem Tag abwesenden Beklagten als Küchenchef vertreten hat, die Entgegennahme der Arbeitsleistung abgelehnt. Selbst wenn man unterstellt, dass sich der Kläger im Personalgespräch am 12. November 2016 gemäß der Darstellung des Beklagten zu der Frage, ob er noch arbeiten wolle, nicht geäußert hat, lässt sein Schweigen gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht den Schluss darauf zu, dass er subjektiv nicht mehr zur Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bereit war. Eine Leistungsunwilligkeit des Klägers wird auch nicht dadurch indiziert, dass er nach dem Personalgespräch vom 12. November 2016 bis zum Ausspruch der Kündigung am 15. November 2016 die Erbringung seiner Ausbildungsleistung nicht wieder tatsächlich angeboten hat. Im Hinblick darauf, dass zuvor die Entgegennahme der Ausbildungsleistung am 10. November 2016 durch den stellvertretenden Küchenchef abgelehnt worden war, hätte der Beklagte den Kläger zur Wiederaufnahme der Ausbildung im Restaurant auffordern müssen. Jedenfalls lässt das Schweigen des Klägers auf die ihm gestellte Frage und das Nichterscheinen zur Arbeit am 13. und 14. November 2016 unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände des vorliegenden Falls nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Klägers schließen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger gemäß der von ihm bestrittenen Behauptung des Beklagten seinen Spind geräumt haben soll. Selbst wenn der Kläger nach der am 10. November 2016 erfolgten Ablehnung der Entgegennahme der Arbeitsleistung oder nach Übergabe der Kündigung seinen Spind geräumt haben sollte, besagt diese Reaktion nicht, dass er ohnehin nicht mehr bereit gewesen war, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Der Beklagte hat den Kläger nach der zuvor am 10. November 2016 erfolgten Ablehnung der Entgegennahme der Arbeitsleistung in der Folgezeit nicht zur Wiederaufnahme seiner Arbeitsleistung aufgefordert, sondern vielmehr das Ausbildungsverhältnis am 15. November 2016 gekündigt. b) Auf den hiernach entstandenen Annahmeverzugsanspruch ist kein Zwischenverdienst nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast für einen anderweitigen Verdienst liegt beim Arbeitgeber. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Kläger mehrere Drehtage vor der Kamera in M-Stadt gestanden habe und an einer App für iOS und Android beteiligt gewesen wäre, hat der Kläger unwiderlegt vorgetragen, dass es sich dabei um eine bloße Gefälligkeit gehandelt habe, für die er keine Vergütung erhalten habe. Die angeführte App sei weder veröffentlicht noch programmiert worden. Ergänzend wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger gemäß dem vorgelegten Internetausdruck seit Februar 2017 das Team der molekularen Diagnostik unterstütze, hat der Kläger entgegnet, dass es zwar einen in N-Stadt seit Februar 2017 im Team der molekularen Diagnostik arbeitenden A. gebe möge, was sich seiner Kenntnis entziehe, er aber jedenfalls weder in N-Stadt noch im Team der molekularen Diagnostik arbeite. Allein der vom Beklagten vorgelegte Internetausdruck besagt nicht, dass es sich bei der - wenn auch namensgleichen - Person um den Kläger - entgegen dessen Behauptung - handeln soll. c) Auch eine Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes gemäß § 11 Nr. 2 KSchG kommt nicht in Betracht. Auch wenn der Beklagte dem Kläger angeboten hat, ihm eine anderweitige Möglichkeit für die Ausbildung zu vermitteln, war dem Kläger die kurzfristige Aufnahme eines anderweitigen Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar. Im Hinblick darauf, dass das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien bereits weit fortgeschritten war und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum am Blockschulunterricht an der P-K-Schule in B-Ü Stadt teilnahm, war es ihm nicht zuzumuten, einen entsprechenden Verdienst durch kurzfristige Eingehung eines anderweitigen Ausbildungsverhältnisses zu erzielen. d) Der Kläger braucht sich auch keinen ersparten Eigenaufwand (insbes. Fahrtkosten) anrechnen zu lassen. Dies ergibt sich aus § 11 KSchG, der als spezielle Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB keine Anrechnung von ersparten Aufwendungen vorsieht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2005 - 11 Sa 741/04 - Rn. 87 - 89, NZA-RR 2005, 534). e) Der Kläger muss sich allerdings aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) die bezogenen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 1.759,28 EUR anrechnen lassen (§ 11 Nr. 3 KSchG). Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheide hat er Sozialleistungen für März und April 2017 in Höhe von jeweils 459,62 EUR und für Mai und Juni 2017 jeweils in Höhe von 420,02 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum bezogen, so dass der sich hiernach ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 1.759,28 EUR vom zuerkannten Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen ist. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Klageantrag den im einstweiligen Verfügungsverfahren zuerkannten Nettobetrag in Höhe von 809,97 EUR in Abzug gebracht. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die geleistete Zahlung Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, erfolgte dies zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil, so dass insoweit noch keine Erfüllung eingetreten ist. Weiterhin hat der Kläger den vom Beklagten angeführten Eigenanteil an den Internatskosten mit seinem Vergütungsanspruch verrechnet und ebenfalls im Antrag in Abzug gebracht. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch ist lediglich für neun Arbeitstage (anteiligen) Urlaubs für das Jahr 2017 in Höhe von 342,69 EUR brutto begründet. Die Parteien haben im Ausbildungsvertrag 21 Arbeitstage Urlaub pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche vereinbart. Zwar ist aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Ausbildungsdauer bis zum 31. Juli 2017 ein anteiliger Urlaubsanspruch von zwölf Arbeitstagen für das Jahr 2017 festgelegt. Das Ausbildungsverhältnis hat aber unstreitig bereits zum 22. Juni 2017 geendet. Dementsprechend ist lediglich ein Teilurlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses und damit für fünf volle Monate im Jahr 2017 entstanden. Danach ergibt sich ein Anspruch auf neun Arbeitstage anteiligen Urlaubs für das Jahr 2017 (21 Arbeitstage Urlaub gemäß Ausbildungsvertrag x fünf volle Monate : 12 Monate = aufgerundet neun Arbeitstage). Dieser Urlaubsanspruch ist nicht aufgrund einer Freistellung des Klägers ab 10. November 2016 (teilweise) erfüllt worden. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 24, NZA 2009, 538). Die vom Beklagten behauptete Freistellung "unter Anrechnung von Guttagen" (für eventuelle Mehrarbeit) genügt danach nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Mithin ist der im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch bestehende (Teil-)Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 von neun Arbeitstagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 342,69 EUR brutto abzugelten (825,00 EUR brutto x 3/65 x 9 Arbeitstage). Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannte Urlaubsabgeltung für 20 Tage aus dem Jahr 2016. Der Kläger hat erstinstanzlich einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen aufgrund seiner Teilnahme am FHG-Modell geltend gemacht. Im Ausbildungsvertrag ist ein Urlaubsanspruch von neun Tagen für das Jahr 2014, 21 Tagen für das Jahr 2015 und 21 Tagen für das Jahr 2016, d. h. insgesamt von 51 Urlaubstagen für die vorgenannten Jahre vereinbart worden. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag im Jahr 2014 zwei Tage, im Jahr 2015 elf Tage und im Jahr 2016 38 Tage Urlaub genommen, so dass der ihm aufgrund des Ausbildungsvertrages zustehende Urlaub für die Jahre 2014 bis 2016 unstreitig gewährt worden ist. Ein zusätzlicher Anspruch auf weiteren Zusatzurlaub wegen seiner Teilnahme am FHG-Modell besteht nicht. Der auf der vorgelegten Internetseite angegebene Urlaubsanspruch betrifft den im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg festgelegten Urlaubsanspruch. Dieser Tarifvertrag findet auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien unstreitig keine Anwendung. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sich der von ihm geltend gemachte Zusatzurlaubsanspruch nicht aus dem Tarifvertrag Baden-Württemberg, sondern aufgrund der Teilnahme am FHG-Modell ergebe. Hierzu hätte es aber einer entsprechenden Vereinbarung bedurft, die ausweislich der abweichenden Regelung im Ausbildungsvertrag der Parteien nicht getroffen worden ist. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 Ausgleichsansprüche für seine Arbeit an Feiertagen geltend gemacht hat, wird dies vom Streitgegenstand der geltend gemachten Urlaubsabgeltung nicht erfasst. Hierzu hätte es einer Anschlussberufung des Klägers bedurft, die dieser nicht eingelegt hat. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugspauschalen in Höhe von 240,00 EUR. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - NZA 2019, 121) schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. II. Die Widerklage ist nur hinsichtlich des zweitinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gezahlten Betrags in Höhe von 2.875,05 EUR teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückzahlung wegen des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteils gezahlten Betrags gemacht hat, handelt es sich um eine gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Erweiterung seiner Widerklage. Der Beklagte hat gegen den Kläger aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.875,05 EUR. Der Beklagte hat unstreitig an den Kläger 5.947,49 EUR zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts (Ziffer 1 a - c des Urteilstenors) geleistet. Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO erstreckt sich auch auf den abgeführten Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 43, NZA 2013, 216). Im Hinblick darauf, dass die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche in Höhe der Ausbildungsvergütung von 5.967,50 EUR abzüglich 1.478,47 EUR netto sowie abzüglich 1.759,28 EUR (= 2.729,75 EUR) und Urlaubsabgeltung von 342,69 EUR begründet sind, beläuft sich der beim Beklagten eingetretene Schaden hinsichtlich des von ihm gezahlten Bruttobetrags auf 2.875,05 EUR (5.947,49 EUR - 2.729,75 EUR - 342,69 EUR = 2.875,05 EUR). 2. Der Beklagte hat gegen den Kläger - über den bereits im Wege der Verrechnung in Abzug gebrachten Eigenanteil an den Internatskosten in Höhe von 668,50 EUR netto hinaus - keinen Anspruch auf Erstattung der angeführten Internats-, Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten. Der Beklagte hat in der Begründung seiner Widerklage vom 01. September 2017 selbst ausgeführt, dass der Kläger für den Fall, dass das Ausbildungsverhältnis ohne Aufkündigung fortgeführt worden wäre, verpflichtet gewesen wäre, ein Drittel der Internatskosten selbst zu tragen, was einem Betrag von 668,50 EUR entspreche. Diesen vom Beklagten angeführten Anspruch auf Erstattung von einem Drittel der Internatskosten in Höhe von 668,50 EUR hat der Kläger im Wege der Aufrechnung dadurch zum Erlöschen gebracht (§ 389 BGB), dass er im Wege der Verrechnung mit seinem Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausbildungsvergütung den reklamierten Betrag in Höhe von 668,50 EUR netto beziffert im Klageantrag in Abzug gebracht hat. Inzwischen steht rechtskräftig fest, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2016 nicht vorzeitig aufgelöst worden ist, sondern bis zum 22. Juni 2017 fortbestanden hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, fehlte es aufgrund des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses bis zum 22. Juni 2017 entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an einem Rechtsgrund für die Leistung der betreffenden Zahlungen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Falle des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses ohne vorzeitige Kündigung lediglich ein Drittel der Internatskosten selbst zu tragen hat, kommt ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Internatskosten nicht in Betracht. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, die Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten für die im Rahmen seines fortbestandenen Ausbildungsverhältnisses absolvierten Prüfungen zu erstatten. 3. Auch der Anspruch auf Rückerstattung der im einstweiligen Verfügungsverfahren geleisteten Ausbildungsvergütung in Höhe von 809,97 EUR netto für die Zeit vom 16. November bis 31. Dezember 2016 besteht nicht. Wie bereits oben ausgeführt, befand sich der Beklagte im vorgenannten Zeitraum in Annahmeverzug, so dass der Kläger diese Zahlung zu Recht erhalten hat. Der Kläger hat den im einstweiligen Verfügungsverfahren zuerkannten Nettobetrag in Höhe von 809,97 EUR in seinem Klageantrag beziffert in Abzug gebracht. 4. Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte vom Kläger nicht die Erstattung entstandener Rechtsverfolgungskosten für die gegen den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten erstattete Strafanzeige verlangen kann. Die Kosten, die dem Geschädigten anlässlich eines von ihm gegen den Schädiger betriebenen Strafverfahrens erwachsen, sind nicht erstattungsfähig. Das gilt auch für die Kosten wegen einer Strafanzeige. Die hierdurch dem Geschädigten entstehenden Kosten fallen nicht unter den Schutzzweck der privatrechtlichen Haftungsnorm, die sich nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs erstrecken (BGH 06. November 1979 - VI ZR 254/77 - Rn. 18, NJW 1980, 119; OLG Zweibrücken 02. August 2013 - 2 UF 30/13 - Rn. 20, NJW - RR 2014, 33; Palandt 78. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 45). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Ausbildungsvergütung, Urlaubsabgeltung und Verzugspauschalen. Der Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Erstattung von Internats-, Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten, Rückzahlung der aufgrund einer einstweiligen Verfügung geleisteten Ausbildungsvergütung und Erstattung der Kosten für eine Strafanzeige in Anspruch. Weiterhin verlangt der Beklagte im Berufungsverfahren widerklagend die Rückerstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Bruttobetrags. Der 1996 geborene Kläger nahm aufgrund Berufsausbildungsvertrags vom 20. Februar 2014 (Bl. 546, 547 d. A.) zum 1. August 2014 beim Beklagten, der in B-H-Stadt das Hotel-Restaurant "Z. A. P." betreibt, eine Ausbildung zum Koch auf. In dem für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2017 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag der Parteien ist als für den Ausbildungsberuf zuständige Berufsschule die P-K-Schule in B-Ü-Stadt festgelegt, die vom Kläger im Rahmen seiner Ausbildung nach dem sog. "FHG-Modell" jeweils in Berufsschulblöcken besucht worden ist. Nach dem Berufsausbildungsvertrag der Parteien besteht ein Urlaubsanspruch von neun Arbeitstagen im Jahr 2014, 21 Arbeitstagen im Jahr 2015, 21 Arbeitstagen im Jahr 2016 und zwölf Arbeitstagen im Jahr 2017. Die Ausbildungsvergütung beträgt nach dem Berufsausbildungsvertrag 825,00 EUR brutto im dritten Ausbildungsjahr. Der Kläger war vom 31. Oktober 2016 bis zum 7. November 2016 krankgeschrieben (Erstbescheinigung vom 02. November 2016, Bl. 663 d. A., und Folgebescheinigung vom 04. November 2016, Bl. 346 d. A.). Unter dem 2. November 2016 übersandte der Kläger dem Beklagten folgendes Schreiben (Bl. 6 d. A.): "Hallo Chef, beigefügt sende ich Ihnen meine Krankmeldung. Montag und Dienstag war die Arztpraxis geschlossen. Aber es gibt noch etwas anderes zu klären. Als R. am Sonntag von meiner Krankmeldung erfahren hat, hat er gesagt, dass mir folgendes mitgeteilt werden soll: "Der soll verrecken, das Arschloch. Der kann seine Messer und Kochjacken holen. Der braucht nicht mehr kommen." Am Montag wurde mir mitgeteilt, dass R. wiederholt hat, dass er mich rausschmeißen will und ich nicht mehr kommen brauche. Später sagte er: "Den schicke ich für eine Woche in Urlaub. Aber ich mache es wie mit der M.. Ich lasse ihn am Donnerstag kommen und teile ihm dann mit, dass er Urlaub hat." Das hat er schon einmal getan. Als ich aus meinem letzten Urlaub zurück kam, hat mir R. ebenfalls mitgeteilt, dass mein Urlaub sich verlängert hat. Da R. mir in der Vergangenheit auch schon mehrfach mit Schlägen und Verbrennungen gedroht hat, kann und werde ich dieses erbärmliche und bösartige Verhalten jetzt nicht mehr länger tolerieren. Ich habe mich niemals darüber beschwert, jeden Tag 12-14 Stunden zu arbeiten oder immer wieder mal die Mittagspause durcharbeiten zu müssen. Ich habe auch schon manches Mal gearbeitet, obwohl bekannt war, dass ich krank war. Das habe ich getan, weil mir der Beruf des Kochs Spaß macht und ich meine Kollegen nicht im Stich lassen wollte. Wenn ich aber zuhause bleibe, weil es mir wirklich dreckig geht und ich mich über Nacht mehrfach übergeben muss und dann nach meiner Krankmeldung vom Küchenchef aufs Übelste beschimpft werde, ist das nicht nur absolut asozial, sondern es nimmt engagierten Mitarbeitern jeglichen Spaß an der Arbeit. Deshalb bitte ich Sie, R. sehr deutlich klarzumachen, dass ich mir zukünftig solche Unverschämtheiten nicht mehr gefallen lassen werde und er das zukünftig zu unterlassen hat. Weiter erwarte ich, dass R. sich vor allen Beteiligten bei mir für seine Äußerungen zu entschuldigen hat. Mit freundlichen Grüßen und bis Samstag, (...)" Weiterhin wandte sich der Vater des Klägers mit Schreiben vom 6. November 2016 (Bl. 7, 8 d. A.) an den Beklagten und bat um ein gemeinsames Gespräch. Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vom 4. November 2016 (Bl. 346 d. A.), die der Kläger am gleichen Tag dem Beklagten persönlich übergab, war der Kläger bis Montag, 7. November 2016, krankgeschrieben. Am Dienstag, 8. November 2016, und Mittwoch, 9. November 2016, war das Restaurant wegen Ruhetags geschlossen. Am 10. November 2016 erschien der Kläger zur Arbeit. An diesem Tag war der Beklagte selbst nicht anwesend. Der stellvertretende Küchenchef und Schwiegersohn des Beklagten, Herr R., lehnte die Entgegennahme der Arbeitsleistung ab und schickte den Kläger nach Hause. Am 12. November 2016 fand zwischen den Parteien ein Personalgespräch statt, an dem auch der Vater des Klägers und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilnahmen. Mit Schreiben vom 15. November 2016 (Bl. 9 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Berufsausbildungsverhältnis außerordentlich zum 15. November 2016. Mit seiner am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 15. November 2016 gewandt. Der Kläger hat nach dem ihm am 22. Juni 2017 mitgeteilten Prüfungsergebnis die Abschlussprüfung bestanden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. September 2017 Widerklage erhoben und - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Erstattung der von ihm verauslagten Internats-, Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten in Höhe von insgesamt 2.503,40 EUR, die Rückzahlung der aufgrund der einstweiligen Verfügung (LAG Rh.-Pf. - 2 SaGa 2/17 -) gezahlten Ausbildungsvergütung in Höhe von 809,97 EUR netto (für die Zeit vom 16. November bis 31. Dezember 2016) und die Erstattung von Kosten für die Erstattung einer Strafanzeige begehrt. Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - klageerweiternd die Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 16. November 2016 bis 30. Juni 2017 in Höhe von insgesamt 6.187,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 809,97 EUR netto und abzüglich eines Eigenanteils an den Internatskosten in Höhe von 668,50 EUR netto, Urlaubsabgeltung für 32 Tage in Höhe von 1.218,56 EUR brutto und die Zahlung von Mahnpauschalen in Höhe von 240,00 EUR geltend gemacht. Mit Teilurteil vom 7. September 2017 - 7 Ca 4072/16 - hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 15. November 2016 nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9. Mai 2018 - 2 Sa 427/17 - zurückgewiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2018 - 6 AZN 550/18 - als unzulässig verworfen worden. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.187,50 EUR brutto (Ausbildungsvergütung) abzgl. gezahlter 809,97 EUR netto und abzgl. 668,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.218,56 EUR brutto (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.580,25 EUR brutto (Überstunden) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 240,00 EUR Mahnpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich widerklagend zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17, 7 Ga 51/16 Arbeitsgericht Koblenz - unzulässig ist; 2. den Kläger zu verurteilen, 2.503,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. an ihn zu zahlen; 3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 809,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen; 4. den Kläger zu verurteilen, an ihn 458,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen; 5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihn hinsichtlich ihm entstehender Kosten der Rechtsverfolgung für die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 gegen den Kläger und Frau Rechtsanwältin E. F. wegen des Verdachts der Erpressung zu erstatten. Der Kläger hat den Widerklageantrag zu 1. anerkannt und im Übrigen beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit Urteil vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto (für die Zeit vom 16. November 2016 bis 22. Juni 2017) abzüglich 1.478,47 EUR netto (im Klageantrag in Abzug gebrachte Beträge in Höhe der Zahlung von 809,97 EUR und Internatskosten von 668,50 EUR netto), Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.218,46 EUR brutto (12 Tage für das Jahr 2017 und 20 Tage für das Jahr 2016) und 240,00 EUR Mahnpauschale zu zahlen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Ferner hat es auf die Widerklage festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17, 7 Ga 51/16 Arbeitsgericht Koblenz - unzulässig ist, während es im Übrigen die Widerklage abgewiesen hat. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 3. April 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 4. Juli 2018 mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Juli 2018 eingegangen, begründet. Der Beklagte trägt vor, er sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht in Annahmeverzug geraten. Der Kläger habe sich gegenüber dem stellvertretenden Küchenchef, Herrn R., für die gesamte 45. Kalenderwoche krankgemeldet. Das Anerbieten der Erbringung einer Arbeitsleistung nach vorheriger Angabe, erkrankt zu sein, sei kein ordnungsgemäßes Anerbieten der Arbeit. Es liege nicht im Ermessen des Arbeitnehmers, sich arbeitsfähig zu melden, wenn tatsächlich Gründe der Arbeitsunfähigkeit, die sogar noch eine Gefährdung anderer nach sich führen könnten, im Raum stünden. Von daher sei es eine zwingende Notwendigkeit gewesen, dass der stellvertretende Küchenchef die Entgegennahme der Arbeitsleistung wegen Gefährdung der Gäste und der Küchenhygiene abgelehnt habe. Falsch sei die Behauptung, Herr R. habe den Kläger an eine andere "Abteilung" verwiesen. Selbst wenn der Annahmeverzug durch eine Bemerkung oder Handlung des Herrn R. verursacht worden wäre, sei dieser spätestens mit dem Personalgespräch am 12. November 2016 beendet worden. Dabei könne das Gespräch vom 12. November 2016 nicht isoliert betrachtet, sondern müsse im Zusammenhang mit der Kündigung gesehen werden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zuvor geäußert habe, dass er erst dann wieder arbeiten werde, wenn sich Herr R. vor der gesamten Küchenmannschaft bei ihm entschuldigen würde, habe der Kläger mit seinem Schweigen im Personalgespräch zum Ausdruck gebracht, dass er eben nicht bereit sei, weiter zu arbeiten. Nachdem das Personalgespräch ohne Ergebnis geendet habe, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, am nächsten Tag zur Arbeit zu kommen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei es in dem Personalgespräch am 12. November 2016 nicht zu einer Freistellung gekommen. Wenn der Kläger zuvor durch den stellvertretenden Küchenchef, Herrn R., freigestellt worden wäre, dann nur bis zum Personalgespräch. Einer ausdrücklichen Erklärung, dass er dann wieder arbeiten bzw. seine Ausbildungskraft zur Verfügung stellen müsse, habe es nicht bedurft. Vielmehr hätte der Kläger gemäß § 294 BGB zwischen dem Personalgespräch und der Kündigung seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen. Befinde sich der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger, in Leistungsverzug, könne sich dies durch die Kündigung nicht in Annahmeverzug umwandeln. Selbst bei Bejahung des Annahmeverzugs sei ein erzielter oder böswillig unterlassener Zwischenverdienst gemäß § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG zu berücksichtigen. Gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag habe der Kläger mindestens drei Drehtage an einer App von iOS und Android mitgewirkt, die bald herauskommen werde. Eine solche gewerbliche Tätigkeit werde man gewöhnlich nicht unentgeltlich ausüben. Zudem habe der Kläger seit Februar 2017 das Team der molekularen Diagnostik gemäß dem vorgelegten Internetausdruck unterstützt. Ferner sei ein böswillig unterlassener Zwischenverdienst aufgrund der ausdrücklich angebotenen anderweitigen Ausbildung im Restaurant P. in T. zu berücksichtigen. Weiterhin sei der ersparte Eigenaufwand des Klägers in Abzug zu bringen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in der Ortschaft B-G Stadt mindestens 15 Kilometer entfernt vom Lokal gewohnt habe, seien ersparte Fahrtkosten für zumindest 600 Kilometer pro Monat und eine nicht erforderliche Reinigung von Berufskleidung zu berücksichtigen. Auch der zuerkannte Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht begründet. Ein Zusatzurlaub wegen der Teilnahme des Klägers am FHG-Modell sei nicht vereinbart worden. Ein Tarifvertrag aus Baden Württemberg sei nicht anwendbar, die insofern vorgenommene Allgemeinverbindlichkeitserklärung könne den Wirkungskreis nicht auf Rheinland-Pfalz beziehen. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass der Kläger durch Herrn R. freigestellt worden sei, hätte es die Zeit der bis zum 15. November 2016 vergüteten Freistellung berücksichtigen müssen. Die zuerkannte Mahnpauschale sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - nicht geschuldet. Hinsichtlich der Qualifizierungs-, Prüfungs- und Internatskostenberechnung sei zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten, die zur Rückzahlung begehrt würden, und den bei Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses abzugsfähigen Kosten differenziert worden. Das Arbeitsgericht habe mit dem von ihm vorgenommenen Abzug lediglich das abgezogen, was der Kläger sich als Abzug habe gefallen lassen. Mangels Annahmeverzugs sei der Kläger zur Rückzahlung des im einstweiligen Verfügungsverfahren gezahlten Betrags verpflichtet. Ferner habe der Kläger die Kosten der Rechtsverfolgung für die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 zu erstatten. Soweit die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in Zweifel gezogen werde, sei diese Feststellung des Arbeitsgerichts nur im Zusammenhang mit der Definition des Schutzzweckes der Haftungsnorm verständlich. Hier habe das Arbeitsgericht tatsächlich ernsthaft ausgeführt, dass es keine zivilrechtliche Vorschrift geben würde, die dem Schutz vor Erpressung diene. Es sei dargelegt worden, dass der Kläger angekündigt habe, ihn mit Repressalien zu überziehen, zu deren Abwehr notwendigerweise ein Kostenaufwand gegeben sei. Schließlich sei der Kläger zur Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gezahlten Bruttobetrags in Höhe von 5.947,49 EUR verpflichtet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, und 1. die Klage auch insoweit abzuweisen (Abweisung der in Ziffer 1a, b und c des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Ansprüche) und den Kläger zu verurteilen, den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gezahlten Betrag in Höhe von 5.947,49 EUR an ihn zurückzuzahlen, und im Wege der Widerklage 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.503,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 809,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. den Kläger zu verurteilen, an ihn 458,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm entstehende Kosten der Rechtsverfolgung für die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 gegen den Kläger und Frau Rechtsanwältin E. F. wegen Verdachts der Erpressung zu erstatten. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, das Arbeitsgericht habe seinen Annahmeverzugslohn zutreffend ausgeurteilt. Er habe die Ausbildungsleistung an keine Bedingungen geknüpft. Für ihn sei es eine Selbstverständlichkeit gewesen, nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen, wie es tatsächlich geschehen sei. Entgegen dem Vortrag des Beklagten habe er sich nicht gegenüber Herrn R. für die gesamte 45. Kalenderwoche krankgemeldet. Vielmehr sei er bis zum 7. November 2016 arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 8. November 2016 wieder genesen gewesen. Der Beklagte habe selbst nicht vorgetragen, dass Herr R. am 10. November 2016 einen anderen gesundheitlichen Eindruck von ihm gehabt habe. Gemäß seinem erstinstanzlichen Vortrag habe Herr R. ihn am 10. November 2016 zu Herrn S. in die Patisserie geschickt. Als Herr R. ihn freigestellt habe, habe dieser nicht erwähnt, vermeintliche hygienische Bedenken an seiner Arbeitsfähigkeit zu haben, wozu auch keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Seine am 10. November 2016 angebotene und für eine halbe Stunde erbrachte Arbeitsleistung widerlege zugleich den Sachvortrag des Beklagten, dass er seine Arbeitsleistung von einer Entschuldigung des Herrn R. abhängig gemacht habe. Auch die Abstimmung eines Gesprächstermins beende den Annahmeverzug nicht. Er habe am Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses festgehalten. Es sei der Beklagte gewesen, der eine Beschäftigung verweigert und im Gespräch am 12. November 2016 nur verschiedene Beendigungsmöglichkeiten eröffnet habe. Auf die Frage, wann er am Folgetag zur Arbeit erscheinen solle, habe der Beklagte geantwortet, dass er bis auf weiteres freigestellt sei. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe die Freistellung mit Kopfnicken bestätigt und sinngemäß ergänzt, dass der Beklagte für die Freistellung keine Begründung brauche. Er habe auch keinen Zwischenverdienst erzielt. Für die angeführte Mitwirkung bei den Filmaufnahmen, die eine Gefälligkeit für einen Freund gewesen sei, habe er keine Vergütung erzielt. Auch wenn es einen in N-Stadt seit Februar 2017 im Team der molekularen Diagnostik arbeitenden A. gebe möge, was sich seiner Kenntnis entziehe, arbeite er jedenfalls weder in N-Stadt noch im Team der molekularen Diagnostik. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, die vom Beklagten angebotenen Ausbildungsstellen für die restliche Ausbildungsdauer anzutreten. Unabhängig davon, dass sein Wohnort nicht 15, sondern nur sechs Kilometer vom Lokal des Beklagten entfernt sei, finde eine Verrechnung mit angeblich ersparten Wegegeldkosten nicht statt. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei ebenfalls begründet. Es habe keine Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen durch Herrn R. gegeben. Sein Zusatzurlaubsanspruch ergebe sich nicht aus dem Tarifvertrag Baden-Württemberg, sondern aufgrund der Teilnahme am FHG-Modell. Die Anzahl der Schultage im Blockunterricht weiche von derjenigen im üblichen Berufsschulunterricht ab. Wegen der geringeren Anzahl an Berufsschultagen, stehe der Ausbildende, der am FHG-Modell teilnehme, dem Betrieb an mehr Tagen zur Verfügung. Aufgrund dieser "Mehrarbeitszeit" erfolge ein "Ausgleich" durch mehr Urlaubstage. Gemäß der von ihm im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 vorgenommenen Berechnung ergebe sich unter Berücksichtigung der Ausgleichstage für die an den genannten Feiertagen geleistete Arbeit ein noch offener Rest von 44,5 Tagen; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2018 (Bl. 542 - 545 d. A.) Bezug genommen. Zutreffend sei, dass er erstinstanzlich den abzugeltenden Urlaubsanspruch mit 20 Tagen Zusatzurlaub aufgrund des FHG-Modells und des anteiligen Urlaubsanspruchs aus 2017 mit zwölf Tagen geltend gemacht habe. Der Beklagte habe diese Berechnung erstinstanzlich nicht bestritten. Dennoch sei die Berechnung fehlerhaft gewesen. Der Fehler habe zum einen darauf beruht, dass die Differenz zwischen den Urlaubstagen laut Arbeitsvertrag und nach dem FHG-Modell gebildet worden sei. Laut FHG-Modell habe ein Urlaubsanspruch von 83 Tagen (25 + 28 + 30) bestanden, während im Ausbildungsvertrag 63 Tage ausgewiesen seien (9 + 21 + 21 + 12 Tage), was eine Differenz von 20 Tagen ergebe. Zum anderen sei die Ausbildung bereits im Juni und nicht erst im Juli 2017 beendet worden. Schließlich seien fehlerhaft die Ausgleichstage für geleistete Feiertagsarbeit nicht berücksichtigt worden. Der Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 809,97 EUR netto sei bereits mit seinem Anspruch auf Ausbildungsvergütung verrechnet worden und damit erfüllt. Die Kosten der Strafanzeige seien bereits mangels einer Straftat nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.