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Urteil

2 Sa 87/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1024.2Sa87.18.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Nachgewährung des tariflichen Mehrurlaubs, der vom Arbeitgeber zuvor antragsgemäß genehmigt worden war, vom Arbeitnehmer aber infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, erlischt nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2018 - 5 Ca 1085/17 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Nachgewährung des tariflichen Mehrurlaubs, der vom Arbeitgeber zuvor antragsgemäß genehmigt worden war, vom Arbeitnehmer aber infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, erlischt nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.(Rn.54) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2018 - 5 Ca 1085/17 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf tariflichen Mehrurlaub von restlichen fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2016 ist nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV zum 31. März 2017 verfallen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft. 1. Die Statthaftigkeit der Berufung beruht allerdings nicht auf einer wirksamen Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG. Zwar hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08. Februar 2018 Ziff. 4 des Urteilstenors im Wege der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Berufung zugelassen wird. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist aber nur dann zulässig und entfaltet auch nur dann eine entsprechende Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht, wenn die Tatsache, dass die Rechtsmittelzulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist. Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" i.S.v. § 319 ZPO (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, juris). Danach fehlt es am Vorliegen einer "offenbaren Unrichtigkeit" i.S.v. § 319 ZPO. Aus dem Sitzungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer entgegen der von sämtlichen Richtern unterschriebenen Urteilsformel, nach der die Berufung nicht gesondert zugelassen wird, tatsächlich die Berufung zulassen wollte. Mithilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden (BGH 27. März 2012 - II ZB 6/09 - Rn. 2, juris), auch wenn ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG übersehen worden sein mag. 2. Die Berufung ist aber nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht den Streitwert auf einen Wert unterhalb des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Werts von mehr als 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) festgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist lediglich dann verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 18, NZA 2011, 1054). Der vom Arbeitsgericht auf 583,33 EUR festgesetzte Streitwert ist offensichtlich zu niedrig. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Streitwertentscheidung zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Bruttomonatsentgelt des Klägers 3.500,00 EUR beträgt und bei der Wertfestsetzung die Urlaubsvergütung für fünf Urlaubstage anzusetzen ist (s. Ziff. III der Entscheidungsgründe). Der danach festgesetzte Streitwert von 583,33 EUR ist aber offensichtlich zu niedrig, weil unter Zugrundelegung des Bruttomonatsentgelts des Klägers von 3.500,00 EUR die Urlaubsvergütung für fünf Urlaubstage (= 1 Woche) auf den ersten Blick erkennbar mehr als 600,00 EUR beträgt. Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt gemäß § 12 Abschn. II Ziff. 1 und 4 MTV 30 Urlaubstage bzw. 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (= 6 Wochen), von denen der in einer 5 Tage-Woche arbeitende Kläger 5 Urlaubstage, d.h. 5 Arbeitstage (= 1 Woche) in der zuletzt beantragten Woche von Montag, 27. Februar 2017, bis Freitag, 03. März 2017, krankheitsbedingt nicht mehr antreten konnte. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert beruht danach auf einem offenbaren Berechnungsfehler. Die Vergütung für fünf Arbeitstage Urlaub (= 1 Woche) liegt bei einem Bruttomontagehalt in Höhe von 3.500,00 EUR auf den ersten Blick erkennbar deutlich über 600,00 EUR (3.500,00 EUR x 3/65 x 5 Arbeitstage = 807,69 EUR bzw. 3.500,00 x 3/13 x 1 Woche = 807,69 EUR). Im Hinblick darauf, dass danach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG übersteigt, kann dahingestellt bleiben, wie aufgrund der von der Beklagten erhobenen Anhörungsrüge, über die das Arbeitsgericht nicht entschieden hat, anderenfalls hätte verfahren werden müssen. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm für das Jahr 2016 weitere fünf Urlaubstage zustehen. 1. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob dem Kläger aus dem Jahr 2016 noch fünf Urlaubstage zustehen. Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 - 15, NZA 2011, 1050). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der reklamierte Anspruch auf fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2016 ist trotz der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV zum 31. März 2017 verfallen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Inbezugnahme der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. März 2009 (MTV) Anwendung. Die Parteien streiten nicht über den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern über tariflichen Mehrurlaub. Die Beklagte hat unstreitig dem Kläger bereits 25 Urlaubstage gewährt und damit den gesetzlichen und teilweise den tariflichen Urlaubsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 17 ff., juris). Danach stand dem Kläger, der in einer 5-Tage-Woche arbeitet, für das Jahr 2016 noch ein restlicher Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub von fünf Urlaubstagen bzw. Arbeitstagen (= 1 Woche) zu. b) Dieser restliche Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub von fünf Urlaubstagen ist nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV zum 31. März 2017 erloschen. aa) Dem Untergang des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März 2017 steht die vom 14. Dezember 2016 bis zum 21. April 2017 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein. Die Tarifvertragsparteien des MTV haben von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Fristenregime unterstellt (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 25 ff., juris). bb) Nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV ist der Urlaub bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren (Satz 1) und erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist (Satz 2). Im Streitfall hat die Beklagte unstreitig den vom Kläger zunächst für die Zeit ab dem 14. Dezember 2016 und dann für die Zeit vom 27. Februar bis 03. März 2017 jeweils beantragten Resturlaub von fünf Urlaubstagen antragsgemäß gewährt. Damit ist die für den jeweiligen Zeitraum erfolgte Geltendmachung des Klägers verbraucht. Den infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entstandenen Anspruch auf Nachgewährung des Resturlaubs von 5 Urlaubstagen hat der Kläger nicht mehr rechtzeitig bis zum 31. März 2017 geltend gemacht, so dass dieser nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV erloschen ist. Nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 1 MTV ist der Urlaub bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu gewähren. Der nachfolgende Satz 2 knüpft hieran an und regelt das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, wenn er vom Arbeitnehmer nicht bis dahin geltend gemacht worden ist. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass eine Geltendmachung den Verfall nach Satz 2 nur dann hindert, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber ohne den entsprechenden Erfolg nach Satz 1 zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat. Der Arbeitnehmer macht seinen Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend, wenn er diesen auffordert, ihm Urlaub zu gewähren. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub - unter Zusage der Zahlung von Urlaubsentgelt -, hat die Geltendmachung Erfolg, da der Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung vorgenommen hat. Die spätere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist ein nachträgliches Erfüllungshindernis, das aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammt (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 15, NZA-RR 2016, 235). Hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorgelegt, entsteht zwar nach § 9 BUrlG der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Versäumt der Arbeitnehmer aber die Fristen, innerhalb derer der Urlaub besteht, erlischt der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 18. Aufl. § 9 BurlG Rn. 5 f.). Nach § 12 Abschn. I Ziff. 8 unterbricht eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, den Urlaub mit der Folge, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren muss, wann er den Resturlaub nehmen kann. Daraus lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass der Arbeitnehmer nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die den bereits gewährten Urlaub unterbricht, den noch zu erfüllenden Resturlaub geltend zu machen hat. Zwar werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG bzw. § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte den jeweils vom Kläger beantragten Urlaub antragsgemäß erteilt und der Kläger seinen infolge der Nichtanrechnung wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit noch zu erfüllenden Anspruch auf fünf Urlaubstage nicht mehr rechtzeitig bis zum 31. März 2017 geltend gemacht hat. Mit der in § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV getroffenen Regelung haben die Tarifvertragsparteien an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, nach der dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ein Anspruch auf (Ersatz-)Urlaub zusteht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig geltend gemacht und damit den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat. Vorliegend hat aber die Beklagte den beiden Urlaubsanträgen des Klägers entsprochen. Sie befand sich deshalb mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug. Vielmehr hat sie die von ihr geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, nämlich die Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit der konkludenten Zusage, das Urlaubsentgelt an den Kläger zu zahlen. Damit ist die für den jeweiligen Zeitraum erfolgte Geltendmachung des Klägers verbraucht. Danach hätte der Kläger seinen Resturlaubsanspruch, der infolge der Nichtanrechnung aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit noch zu erfüllen war, nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV rechtzeitig geltend machen müssen. Daran fehlt es. Die Auffassung des Klägers, dass eine einmal erfolgte Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs den tariflichen Verfall hindert, würde dazu führen, dass auch ein bereits im Januar/Februar eines Jahres beantragter und bewilligter Jahresurlaub, der dann krankheitsbedingt nicht angetreten werden kann, unbefristet fortbesteht. Dem steht entgegen, dass nach § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung des Urlaubs durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Inanspruchnahme des Resturlaubs mit dem Arbeitgeber vereinbaren muss und der Anspruch auf den nachzugewährenden Urlaub nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 erlischt, wenn er nicht bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2016 noch fünf Resturlaubstage zustehen. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Tierkörperbeseitigungsunternehmen, in einer 5-Tage-Woche gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Inbezugnahme der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV) Anwendung, der u.a. folgende Regelungen enthält: "(...) § 12 Urlaub I. Urlaubsanspruch Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit leisten. 1. Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. 2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (...) 8. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, unterbricht den Urlaub. Der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen kann. (...) 11. Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist. II. Urlaubsdauer 1. Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage. (...) 4. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag, beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte. (...)" Von dem ihm für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub von 30 Urlaubstagen hatte der Kläger im Dezember 2016 noch zehn Arbeitstage Urlaub aus 2016. In der Zeit vom 07. bis 12. Dezember 2016 hat er vier Arbeitstage Urlaub beantragt und auch erhalten. Weiterhin hat er für den 13. Dezember 2016 einen weiteren Arbeitstag Urlaub beantragt und auch erhalten. Den danach noch verbleibenden Resturlaub von fünf Arbeitstagen beantragte er ab dem 14. Dezember 2016, der ihm zwar gewährt wurde, aber von ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2016 nicht angetreten werden konnte. Der Kläger stellte hinsichtlich der verbleibenden fünf Urlaubstage (Arbeitstage) einen weiteren Antrag auf Urlaub für die Zeit vom 27. Februar bis 03. März 2017, der ihm ebenfalls gewährt wurde. Im Hinblick darauf, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2017 über den 27. Februar 2017 hinaus bis zum 21. April 2017 andauerte, konnte er aber auch diesen Urlaub nicht antreten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: "Tariflicher Resturlaub aus 2016 Sehr geehrter Herr A., die Inanspruchnahme Ihres tariflichen Resturlaubs von 5 Arbeitstagen aus dem Jahre 2016 haben Sie in der Zeit vom 27.02.2017 bis einschließlich 03.03.2017 mit Urlaubsgesuch, eingegangen am 13.12.2016, beantragt und er wurde demgemäß durch uns genehmigt. Leider konnten Sie den Urlaub nicht planmäßig antreten, da Ihre seit 14.12.2016 begonnene Arbeitsunfähigkeit bis zum 21.04.2017 andauerte. Für den tariflichen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für gesetzlichen Mindesturlaub, dass der zusätzliche Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.03. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann." Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2017 (Bl. 12 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Anerkennung des Resturlaubs aus 2016 auf. Mit seiner am 01. September 2017 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat er die Feststellung begehrt, dass ihm noch fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 zustehen und diese nicht erloschen sind. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Januar 2018 - 5 Ca 1085/17 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass ihm noch fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 zustehen und diese nicht erloschen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Am 17. Januar 2018 hat das Arbeitsgericht Trier folgendes Urteil verkündet: 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger 5 Urlaubstage aus dem Jahr 2016 zustehen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 583,33 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 hat die Beklagte eine Gehörsrüge erhoben und beantragt, das Verfahren fortzuführen und die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 08. Februar 2018 hat das Arbeitsgericht das Urteil vom 17. Januar 2018 in Ziffer 4 des Tenors nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Berufung zugelassen wird. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV nicht zum 31. März 2017 verfallen, sondern von ihm zweimal vor dem 31. März 2017 und damit rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Dass der Kläger den geltend gemachten und genehmigten Urlaub schlussendlich wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht habe antreten können, ändere am Ergebnis nichts. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - berufen. Diese Entscheidung sei zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (MTV Metall- und Elektroindustrie) ergangen, der eine vom vorliegenden Fall abweichende Regelung enthalte, die auf eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs abstelle. Werde der Urlaubsantrag genehmigt und könne der Arbeitnehmer diesen Urlaub nicht antreten, verfalle dieser nach der Regelung des vorgenannten Tarifvertrags dennoch, weil er gerade nicht erfolglos im Tarifsinne geltend gemacht worden sei. Darin liege der entscheidende Unterschied zwischen den Voraussetzungen des MTV Metall- und Elektroindustrie und dem vorliegenden Fall. Gegen das ihr am 15. Februar 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. März 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe die einschlägigen Regelungen des § 12 MTV rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass eine einmal erfolgte Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs bis zum 31. März des Folgejahres unabhängig von der Reaktion des Arbeitgebers das Erlöschen des tariflichen Mehrurlaubs hindere und eine nochmalige Geltendmachung nach Vornahme der Erfüllungshandlung des Arbeitgebers nicht erforderlich sei. Die Reaktion des Arbeitgebers auf eine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen sei grundsätzlich von maßgebender Bedeutung für die Frage, ob ggf. eine Geltendmachung nach der Genehmigung eines Urlaubsantrages verbraucht sei. Sei sie verbraucht, könne dies nur zur Folge haben, dass nachfolgend - und zwar innerhalb des Übertragungszeitraumes des § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV - eine erneute Geltendmachung zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis ergebe sich bereits zwangsläufig aus allgemeinen Erwägungen. Ein Arbeitnehmer, der im März des laufenden Urlaubsjahres zwei Wochen Urlaub beantrage und diesen krankheitsbedingt nicht antreten könne, müsse bereits nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Gesundung beispielsweise im April des laufenden Urlaubsjahres seinen Urlaub erneut beantragen. Unterlasse er dies für die Dauer des Resturlaubsjahres, verfalle bereits nach der Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG ein Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Wenn und soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf einen Urlaubsantrag hin den beantragten Urlaub gewähre, habe die Geltendmachung Erfolg. Denn der Arbeitgeber habe in diesem Fall die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung vorgenommen. Mehr könne der Arbeitgeber zur Erfüllung des Urlaubsanspruches in dieser Situation nicht vornehmen, mehr sei auch vom Arbeitgeber nicht geschuldet. Im Hinblick darauf, dass sie dem Kläger auf die jeweiligen Urlaubsanträge den beantragten Urlaub jeweils gewährt und damit gleich zweifach die geschuldete Erfüllungshandlung vorgenommen habe, habe die Geltendmachung des Klägers also Erfolg gehabt. Dass der Kläger sodann in dem Zeitraum der jeweils von ihm beantragten Urlaube, die sie gewährt habe, arbeitsunfähig erkrankt sei, stelle ein nachträgliches Erfüllungshindernis dar, welches ausschließlich aus der Sphäre des Klägers als Arbeitnehmer stamme. Ihrer Ansicht nach komme es nicht darauf an, ob der einschlägige Tarifvertrag ausdrücklich eine erfolglose Geltendmachung als Tatbestandsvoraussetzung dafür vorsehe, dass der Urlaubsanspruch über den 31. März des Folgejahres hinaus fortbestehe oder ob eine bloße Geltendmachung erforderlich sei. Denn mit der Genehmigung des vom Kläger zuletzt für den Zeitraum vom 27. Februar bis 3. März 2017 beantragten Erholungsurlaubes durch sie sei die ursprüngliche Geltendmachung des Klägers verbraucht. Danach hätte der Kläger bis spätestens zum 31. März 2017 die aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht in Anspruch genommenen fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 nochmals bei ihr geltend machen müssen, und zwar ggf. für einen Zeitraum nach dem 31. März 2017, was der Tarifvertrag schließlich auch zulasse. Das ergebe sich zudem aus § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV, wonach eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Urlaub unterbreche. Nach § 12 Abschn. I Ziff. 8 Satz 2 MTV müsse der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen könne. Hierdurch werde der Wille der Tarifvertragsparteien ersichtlich, dass natürlich die zunächst erfolgreiche Geltendmachung eines Urlaubsanspruches, der dann wegen Krankheit nicht genommen werden könne, die zuvor erfolgte Geltendmachung des Urlaubsanspruchs im Tarifsinne verbrauche. Da der Kläger nach dem 3. März 2017 seinen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2016 von fünf Urlaubstagen nicht mehr im Tarifsinne geltend gemacht habe, sei dieser Urlaubsanspruch gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV mit Ablauf des 31. März 2017 verfallen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Januar 2018 - 5 Ca 1085/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - dargelegt, dass für eine Geltendmachung bis zum 31. März des Folgejahres genüge, dass der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werde. Im Hinblick darauf, dass er unstreitig den Urlaubsanspruch vor dem 31. März 2017 zweimal durch Stellung von Urlaubsanträgen verlangt habe und er beide Male den von der Beklagten gewährten Urlaub letztlich wegen Krankheit jeweils nicht habe antreten können, sei die Voraussetzung der Geltendmachung des Urlaubes gegeben. Beim Abschluss des MTV sei es offensichtlich genau darum gegangen, den Urlaub durch Geltendmachung vor dem Erlöschen zu sichern. Hätte man hier weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen schaffen wollen, so wäre dies möglich gewesen, was aber gerade nicht erfolgt sei und nicht durch Auslegung zulasten des Arbeitnehmers erfolgen könne. Der Verweis auf § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV könne hieran nichts ändern. Dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Urlaub unterbreche, sei nämlich keine Sonderregelung des MTV, sondern geltendes Recht gemäß § 9 BUrlG. Die einmal erfolgte Geltendmachung des Urlaubsanspruches sei auch nicht etwa "verbraucht". Während § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV lediglich gesetzliche Notwendigkeiten wiedergebe, solle die Regelung des § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, seinen Urlaub rechtssicher vor dem Erlöschen zum Ende des Monats März des Folgejahres zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.