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Urteil

2 Sa 426/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1011.2Sa426.17.00
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Leitsätze
1. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen durch die die Kosten des gemeinsamen Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, auszugehen. Der Ehepartner ist damit als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen von § 850c Abs 1 S 2 ZPO zu berücksichtigen.(Rn.27) 2. Die Berücksichtigung eines tatsächlich gewährten Unterhalts bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850h Abs 1 S 2 ZPO erfolgt nur für den Fall einer gesetzlichen bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Diese kann jedoch auch aufgrund einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich monatliche Unterhaltsbeträge - gegebenenfalls unter Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts - leistet.(Rn.29) 3. Behauptet der Gläubiger ein verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 Abs 2 ZPO genügt er seiner Darlegungspflicht bereits dadurch, dass er diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Im Falle der regelmäßigen Arbeit und der Unangemessenheit der Vergütung nach § 850 Abs 2 ZPO muss der Gläubiger Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darlegen und dem Gericht einen Vergleich zwischen der angemessenen und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen.(Rn.35)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2017 - 5 Ca 2126/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.088,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 11/13 und die Beklagte zu 2/13 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen durch die die Kosten des gemeinsamen Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, auszugehen. Der Ehepartner ist damit als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen von § 850c Abs 1 S 2 ZPO zu berücksichtigen.(Rn.27) 2. Die Berücksichtigung eines tatsächlich gewährten Unterhalts bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850h Abs 1 S 2 ZPO erfolgt nur für den Fall einer gesetzlichen bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Diese kann jedoch auch aufgrund einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich monatliche Unterhaltsbeträge - gegebenenfalls unter Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts - leistet.(Rn.29) 3. Behauptet der Gläubiger ein verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 Abs 2 ZPO genügt er seiner Darlegungspflicht bereits dadurch, dass er diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Im Falle der regelmäßigen Arbeit und der Unangemessenheit der Vergütung nach § 850 Abs 2 ZPO muss der Gläubiger Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darlegen und dem Gericht einen Vergleich zwischen der angemessenen und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen.(Rn.35) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2017 - 5 Ca 2126/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.088,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 11/13 und die Beklagte zu 2/13 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage mit der Berufungsbegründung vom 10. Januar 2018 erweitert hat, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO i.V m. 611 Abs. 1 BGB und 850, 850c, 850e ZPO einen Anspruch auf Zahlung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners im streitgegenständlichen Zeitraum von April 2015 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 5.174,25 EUR netto erworben, auf den die Beklagte unstreitig bereits 3.085,74 EUR gezahlt hat, so dass noch ein Anspruch in Höhe von 2.088,51 EUR besteht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist bei den von April bis Juni 2015 und Juli 2015 bis Juni 2016 jeweils maßgeblichen Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO neben der Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau keine weitere Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter zu berücksichtigen, weil mangels eigener Leistungsfähigkeit keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Mutter bestanden hat. Im Übrigen ist die (erweiterte) Klage hingegen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein weitergehender Anspruch des Klägers aus §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. 850h Abs. 2 ZPO nicht besteht, weil die Vergütung des Schuldners in Höhe von 3.505,21 EUR brutto nicht als unverhältnismäßig gering i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO angesehen werden kann. I. Der Kläger hat nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO i.V.m. 611 BGB und 850, 850c, 850e ZPO einen Anspruch auf Zahlung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners im streitgegenständlichen Zeitraum von April 2015 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 5.174,25 EUR netto abzüglich des bereits von der Beklagten unstreitig gezahlten Betrags in Höhe von 3.085,74 EUR. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Verfahrens erlangt (sog. Neuerwerb). Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Arbeitseinkommen fällt in die Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist. Die Pfändbarkeit bestimmt sich dabei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - nach §§ 850 ff. ZPO (BAG 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 - Rn. 16, NZA 2014, 1155). Unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe von 1.850,00 EUR brutto und des nach der 1 %-Regelung abgerechneten geldwerten Vorteils in Höhe von 1.655,21 EUR brutto für den auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw (Sachbezug), die als Geld- und Naturalleistungen gemäß § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen sind, ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.505,21 EUR brutto, das nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen gemäß § 850e Nr. 1 ZPO einem Netto-Verdienst gemäß der vorgelegten Abrechnung in Höhe von 2.169,50 EUR entspricht. Bei den in § 850c ZPO festgelegten Pfändungsgrenzen ist die gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Hingegen hat im streitgegenständlichen Zeitraum mangels eigener Leistungsfähigkeit des Schuldners keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter bestanden. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.169,50 EUR beträgt der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für eine Person nach der bis 30. Juni 2015 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 360,83 EUR und nach der ab 1. Juli 2015 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 340,98 EUR, so dass sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von April 2015 bis Juni 2016 ein pfändbarer Betrag in Höhe von insgesamt 5.174,25 EUR errechnet (April bis Juni 2015: 3 Monate x 360,83 EUR = 1.082,49 EUR und Juli 2015 bis Juli 2016: 12 Monate x 340,98 EUR = 4.091,76 EUR). Darauf hat die Beklagte unstreitig 3.085,74 EUR gezahlt, wonach noch ein Anspruch in Höhe von 2.088,51 EUR verbleibt. 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt. Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt des Ehegatten abzweigt. Dieser ist schon dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt beiträgt (§§ 1360, 1360a BGB). Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch die die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, auszugehen (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 15, NZA 2013, 1302). Im Hinblick darauf, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Beklagten, in häuslicher Gemeinschaft lebt und dies auch im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall war, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nach §§ 1360, 1360a BGB einander Naturalunterhalt geleistet haben und die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen von § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 21, NZA 2013, 1302). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem auch ein eigenes Einkommen der Ehefrau nicht entgegen. Will der Insolvenzverwalter erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen (BGH 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - NJW 2012, 393), was hier unterblieben ist. 2. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Mutter kann hingegen im Streitfall nicht angenommen werden. Das Arbeitsgericht hat zwar festgestellt, dass der Schuldner monatliche Beträge für die Unterbringung und Pflege seiner Mutter zahlt. Dies genügt jedoch nicht, um bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners von einer unterhaltsberechtigten Person auszugehen. Erforderlich ist vielmehr insoweit auch, dass der Schuldner den Unterhalt "aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung" (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewährt (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - Rn. 16, NJW 1987, 1573). Das ist hier mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB nicht der Fall. Zwar ist der Schuldner gegenüber seiner Mutter als Verwandter in gerader Linie grundsätzlich zur Unterhaltsgewährung verpflichtet (§ 1601 BGB). Die Unterhaltspflicht entfällt jedoch für denjenigen, der "bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren" (§ 1603 Abs. 1 BGB). Insoweit braucht der Unterhaltsverpflichtete - anders als bei minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) - nicht alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Unterhaltsberechtigten einzusetzen. Anders als bei den gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den von § 1603 Abs. 2 BGB erfassten Kindern, denen ein Arbeitnehmer bei noch so geringem Einkommen Unterhalt schuldet (§§ 1360, 1603 Abs. 2 BGB), setzt die Unterhaltspflicht gegenüber den sonstigen Verwandten nach § 1603 Abs. 1 BGB erst ein, wenn die Unterhaltsleistung ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - Rn. 23, NJW 1987, 1573). Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt nach der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Düsseldorfer Tabelle (Stand 2015) mindestens monatlich 1.800,00 EUR (vgl. Palandt BGB 76. Aufl. § 1603 Rn. 17). Dem Schuldner verblieb - ohne Berücksichtigung der an den Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgeführten Beträge - nach der vorgelegten Abrechnung tatsächlich nur ein Nettoeinkommen von 514,29 EUR (2.169,50 EUR - 1.655,21 EUR für den Pkw). Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (geldwerter Vorteil der gewährten Privatnutzung des Pkw) können hinsichtlich der von § 1603 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Leistungsfähigkeit allein dann als Einkommen angerechnet werden, soweit sie entsprechende Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ersparen (OLG Hamm 17. Januar 2013 - II-2 UF 53/12 - Rn. 40, juris). Davon kann hier beim Schuldner in Anbetracht des außergewöhnlich hohen Betrags von 1.655,21 EUR für die gewährte Privatnutzung des Pkw nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat sich zu Recht darauf berufen, dass der Schuldner wegen eigener Leistungsunfähigkeit nicht selbst für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen konnte und diese deshalb nicht als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners zu berücksichtigen ist. 3. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass eine Anrechnung des Sachbezugs auf den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ausgeschlossen sei, vermag dieser Gesichtspunkt bereits deshalb keinen höheren Anspruch des Klägers zu begründen, weil der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts nach § 36 Abs. 1 InsO ohnehin nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der aus einem Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO folgende Anspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Teils des Arbeitsentgelts steht allein dem Schuldner zu und ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Aus der Abtretungserklärung selbst kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung unpfändbarer Teile des Arbeitseinkommens ableiten. Die Abtretungserklärung erfasst nur das pfändbare Arbeitseinkommen (§ 287 Abs. 2 InsO) und hat im streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin noch keine eigenständige Wirkung entfaltet, weil das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben und in diesem Zeitraum ausschließlich der Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO maßgeblich war (vgl. BGH 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - Rn. 16, NJW 2012, 393; BAG 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 - Rn. 17, NZA 2014, 1155). II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein weitergehender Anspruch des Klägers aus §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. 850h Abs. 2 ZPO nicht besteht. Zwar gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40, NZA 2013, 1079). Im Streitfall sind aber die Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. 1. Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Annahme eines "verschleierten Arbeitseinkommens" nach § 850h Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Bezogen auf die vom Gläubiger darzulegenden Tatbestandsmerkmale der regelmäßigen Arbeit für den Dienstschuldner und der Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO folgt daraus die Verpflichtung der Klagepartei, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen. Der Gläubiger muss ferner mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner geleisteten Entgelts zu überprüfen (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - Rn. 11 -13, NZA 2006, 175). 2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist zunächst auf die übliche Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners abzustellen. Hierzu hat der als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete Kläger in der Klagebegründung darauf verwiesen, dass seine Recherchen zu vergleichbaren Positionen im Bereich der Spielhallenbetreiber zu der vorgelegten Stellenanzeige der Firma X. GmbH geführt hätten, die von dem Portal "Gehalt.de" in einer Bandbreite von 6.469,00 EUR bis 9.494,00 EUR eingeordnet sei. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu I. 1. der Gründe), denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ist die vorgelegte Stellenanzeige bereits mit der Tätigkeit des Schuldners für die Beklagte nicht vergleichbar. Mit dieser Anzeige wird von einem führenden Hersteller und Betreiber von Geldgewinnspielen in Deutschland ein Gebietsleiter zur Filialbetreuung für die Region Rheinland-Pfalz, Raum K-Stadt oder L-Stadt, gesucht und im Anforderungsprofil eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder vergleichbares Studium verlangt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Tätigkeit eines Gebietsleiters für eine gesamte Region mit der verantwortlichen Betreuung einer nicht unerheblichen Anzahl von Spielhallen nicht vergleichbar mit der Tätigkeit des Klägers, der lediglich zwei Spielhallen mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern betreut hat und als Kfz-Mechanikermeister auch nicht die persönlichen Anforderungen des Stellenprofils erfüllt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in seiner Klagebegründung auf seine Internetrecherche beim Portal "Gehalt.de" abgestellt hat, hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass eine vergleichbare Internetrecherche bei "Gehalt.de" für eine Filialleitertätigkeit in einer Spielhalle in Rheinland-Pfalz eine Vergütungsspanne von 2.304,00 EUR bis 3.806,00 EUR ergebe. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung beanstandet hat, dass das Arbeitsgericht aus einer Internet-Recherche auf der Plattform "Gehalt.de" das übliche Gehalt für die Tätigkeit des Schuldners ermittelt habe und die Feststellung eines üblichen Gehalts für eine bestimmte Tätigkeit nicht mittels "Gehalt.de" ermittelt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst die von ihm als angemessen erachtete Vergütung nach seiner Klagebegründung in der Klageschrift gestützt auf eine Internetrecherche auf der Plattform "Gehalt.de" ermittelt hat. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht bezogen auf die Klagebegründung des Klägers zutreffend aufgezeigt, dass seine Internetrecherche auf dem Portal "Gehalt.de" nicht geeignet ist, die von ihm als angemessen erachtete Vergütung zu begründen. Mit seiner Berufungsbegründung hat der Kläger sodann ein Monatsentgelt von 6.688,66 EUR zugrunde gelegt und hierzu vorgetragen, dass Geschäftsführer im Bereich Fitness und Freizeit nach einer Auswertung des Handelsblattes bereits für das Jahr 2010 ein durchschnittliches Jahresfestgehalt in Höhe von 80.264,00 EUR erhalten würden. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt das durchschnittliche Jahresgehalt von Geschäftsführern im Bereich Fitness und Freizeit keine Rückschlüsse auf die übliche Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners zu, dessen Tätigkeit sich auf die Betreuung bzw. Leitung von lediglich zwei Spielhallen des Kleinbetriebs der Beklagten mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern beschränkt hat. Der Schuldner war im streitgegenständlichen Zeitraum auch noch nicht (Mit-)Geschäftsführer, sondern Angestellter der Beklagten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Schuldner gemäß der Annahme des Klägers bereits zuvor mit Hilfe der ihm erteilten Prokura faktisch die Geschäfte der Beklagten geführt hat, unterlag er im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht der Verantwortlichkeit und Haftung als Geschäftsführer einer GmbH. Insbesondere ergibt sich aus der Tätigkeit des Schuldners, auch soweit hierzu das Leeren der Spielhallengeräte und der ordnungsgemäße Umgang mit dem entnommenen Bargeld gehört, nicht etwa eine "hohe Verantwortung", die üblicherweise ein höheres als das gezahlte Arbeitsentgelt rechtfertigt. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Arbeitnehmer, denen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiter von bis zu zwei Spielhallen auch die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem vereinnahmten Bargeld obliegt, üblicherweise eine höhere Vergütung als 3.500,00 EUR erzielen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu berücksichtigen ist weiterhin die wirtschaftliche Situation. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Kleinbetrieb, der lediglich zwei Spielhallen mit insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmern umfasst. In der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2016 ist lediglich ein Jahresüberschuss in Höhe von 17.894,29 EUR und unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr ein Bilanzverlust ausgewiesen. Dabei ist unerheblich, dass das Ergebnis vor Steuern noch positiv war. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere der Art der Tätigkeit des Schuldners und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten, erscheint eine Vergütung in Höhe von 3.500,00 EUR brutto nicht als unverhältnismäßig gering, sondern als angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter im Wege der Drittschuldnerklage die Beklagte auf Zahlung des pfändbaren Teils des seiner Ansicht nach verschleierten Arbeitseinkommens des Streitverkündeten (Schuldner) in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 15. Juli 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (Beschluss des Amtsgerichts K-Stadt vom 15. Juli 2010 - 00 ... 000/00 - Bl. 7, 8 d. A.). Dieser ist mit der Geschäftsführerin der Beklagten seit dem 13. Dezember 2013 verheiratet und bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 29. Januar 2014 (Bl. 10 - 12 d. A.) und des für die Zeit ab dem 1. April 2015 geschlossenen Änderungsvertrags vom 30. März 2015 (Bl. 13 d. A.) beschäftigt. Gemäß dem vorgenannten Änderungsvertrag erhielt der Schuldner ab dem 1. April 2015 ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.850,00 EUR bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden. Zugleich wurde ihm von der Beklagten auch zur Privatnutzung ein Fahrzeug, BMW i8, mit einem Bruttolistenpreis von 165.521,00 EUR zur Verfügung gestellt. In den monatlichen Gehaltsabrechnungen ist neben dem Gehalt in Höhe von 1.850,00 EUR brutto für den vorgenannten Pkw ein geldwerter Vorteil von 1.655,21 EUR brutto abgerechnet. Das danach abgerechnete "Gesamt-Brutto" in Höhe von 3.505,21 EUR ergibt nach den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen einen Netto-Verdienst in Höhe von 2.169,50 EUR, von dem für die Privatnutzung des Pkw jeweils ein Betrag in Höhe von 1.655,21 EUR netto wieder in Abzug gebracht wurde (vgl. Abrechnung für Januar 2016, Bl. 14 d. A.). Seine pfändbaren Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten hatte der Schuldner zur Erlangung der erstrebten Restschuldbefreiung für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Kläger abgetreten. Mit Beschluss des Amtsgerichts K-Stadt vom 22. August 2016 - 00 ... 000/00 - (Bl. 29 d. A.) wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger unter Zugrundelegung eines monatlich pfändbaren Betrags von 1.074,89 EUR für die Zeit von April 2015 bis Juni 2016 die Zahlung eines Betrags von 15.048,46 EUR verlangt. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits vor Klageerhebung einen Teilbetrag in Höhe von 1.542,87 EUR an den Kläger gezahlt hatte, hat er die Klage insoweit zurückgenommen. Nach der am 24. August 2016 erfolgten Zahlung eines weiteren Teilbetrags von 1.542,87 EUR haben die Parteien den Rechtstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der Klageforderung hat er vorgetragen, dass neben dem Nutzungswert des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges ein monatliches Bruttogehalt von 4.500,00 EUR als angemessene Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO geschuldet und danach von einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 6.155,21 EUR auszugehen sei, woraus sich ein monatlich pfändbarer Betrag von 1.074,89 EUR ergebe. Die Einkünfte des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis würden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 35, 36 InsO dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Im Hinblick darauf, dass der Schuldner mehrere Spielhallen der Beklagten betreue, den Personaleinsatz plane sowie die Aufsicht führe und darüber hinaus mit Prokura ausgestattet sei, entspreche ein Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 EUR zuzüglich der von der Beklagten gewährten Sachleistung der angemessenen Vergütung eines Arbeitnehmers in der Position des Schuldners. Seine Recherchen zu vergleichbaren Positionen im Bereich der Spielhallenbetreiber hätten beispielhaft zu der vorgelegten Stellenanzeige der Firma X. GmbH (Bl. 16 d. A.) geführt, die von dem Portal "Gehalt.de" in einer Bandbreite von 6.469,00 bis 9.494,00 EUR eingeordnet sei (Bl. 15 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. August 2017 - 5 Ca 2126/16 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.962,72 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 3. August 2017 - 5 Ca 2126/16 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass vorliegend von einem Bruttomonatsgehalt von 3.505,21 EUR und einem sich daraus ergebenden Nettoentgelt von 2.169,50 EUR auszugehen sei. Danach ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund zweier Unterhaltspflichten des Schuldners ein pfändbarer Betrag von 182,72 EUR monatlich, den die Beklagte mit den von ihr unstreitig geleisteten Beträgen in Höhe von insgesamt 3.085,74 EUR bereits gezahlt habe. Ein darüber hinaus nach § 850h Abs. 2 ZPO pfändbarer Betrag sei von Seiten des Klägers nicht hinreichend dargetan worden. Die Beweislast für den Umfang der regelmäßigen Arbeiten für den Drittschuldner und die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütungshöhe gemäß § 850h Abs. 2 ZPO trage vorliegend der Kläger. Soweit der Kläger davon ausgegangen sei, dass ein monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.500,00 EUR zuzüglich privater Nutzung eines PKWs (= insgesamt 6.155,21 EUR) eine angemessene Vergütung darstelle mit der Folge eines pfändbaren Betrags von 1.074,89 EUR, stehe dem entgegen, dass die vom Kläger zugrunde gelegte Stellenanzeige des Unternehmens X. GmbH mit dem Unternehmen der Beklagten bzw. der Tätigkeit des Schuldners nicht vergleichbar sei. Zum einen handele es sich bei dem inserierenden Unternehmen um einen Teil der Z.-Gruppe, dem führenden Hersteller und Betreiber von Geldgewinnspielen in Deutschland. Zum anderen werde in dieser Anzeige ein Gebietsleiter zur Filialbetreuung für die Region K-Stadt oder L-Stadt gesucht, wofür eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder vergleichbares Studium vorausgesetzt werde. Dies verdeutliche, dass die Tätigkeit des betreffenden Gebietsleiters mit erhöhten Anforderungen einhergehe, die der Kläger als Kfz-Mechanikermeister nicht erfülle. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, wie viele Spielhallen die Beklagte betreibe. Gehe man vorliegend von einer Filialleitertätigkeit des Schuldners in einer Spielhalle in Rheinland-Pfalz aus, so ergebe eine vergleichbare Internetrecherche bei "Gehalt.de" eine Vergütungsspanne von 2.304,00 bis 3.806,00 EUR. Mit seinem Bruttomonatsgehalt von 3.505,21 EUR liege der Schuldner in diesem Rahmen, während der Kläger keine darüber hinausgehenden Kriterien dargetan habe. Bei der Berechnung des pfändbaren Gehaltsanteils seien zwei Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigen, nämlich für seine Ehefrau sowie für seine Mutter. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft lebten, sei grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen. Der andere Ehegatte sei selbst dann als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen, wenn dessen eigenes Einkommen sehr viel höher liege. Ein möglicher Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO auf eine anderweitige Bestimmung sei nicht vorgetragen worden. Zudem sei auch eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seiner Mutter nach § 1601 BGB zu berücksichtigen, weil der Schuldner ausweislich der vorgelegten E-Mail seiner Schwester vom 16. Mai 2017 gemäß den vorgelegten Rechnungen Unterhaltszahlungen für die Unterbringung und Pflege seiner Mutter leiste. Gegen das ihm am 11. September 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017, beim Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Oktober 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Januar 2018 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klage für den streitgegenständlichen Zeitraum von April 2015 bis Juni 2016 dahingehend erweitert, dass er nunmehr unter Zugrundelegung eines pfändbaren Betrags in Höhe von 1.178,68 EUR für die Monate April 2015 bis Juni 2015 sowie in Höhe von 1.107,96 EUR für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 16.831,56 EUR abzüglich des gezahlten Betrags von 3.085,74 EUR, also von 13.745,82 EUR geltend macht. Der Kläger trägt vor, gemäß §§ 36 InsO, 850h Abs. 2 ZPO gelte im Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitgeber für den Fall, dass der Insolvenzschuldner eine Arbeitsleistung für eine unverhältnismäßig geringe Vergütung erbracht habe, eine angemessene Vergütung als vereinbart. Im Hinblick darauf, dass der Schuldner direkt im Anschluss an die Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten gemäß der am 18. August 2017 erfolgten Eintragung im Handelsregister ernannt worden sei, habe die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, der Schuldner sei als Kfz-Mechanikermeister lediglich zur Ausführung einfacher Tätigkeiten in der Lage, selbst widerlegt. Vielmehr habe der Schuldner die geschäftsführende Tätigkeit auch vor seiner Ernennung zum Geschäftsführer faktisch wahrgenommen und hierzu als Deckmantel die ihm erteilte Prokura genutzt. Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 3. August 2017, der Restschuldbefreiung und der unverzüglich danach erfolgten Bestellung zum Geschäftsführer werde das kollusive Zusammenwirken der Beklagten mit dem Schuldner deutlich. Damit sei die tatsächliche Tätigkeit des Schuldners während des streitgegenständlichen Zeitraums verschleiert worden, um so im Verfahren eine geringere als die der tatsächlichen Tätigkeit angemessenen Vergütung darstellen zu können. Die tatsächliche Tätigkeit des Schuldners, nämlich die des Geschäftsführers, sei mindestens mit dem erstinstanzlich zur Berechnung herangezogenen Betrag von 6.155,02 EUR brutto zu vergüten. Der sich daraus ergebende und erstinstanzlich vorgetragene pfändbare Betrag von 1.074,89 EUR ergebe für den geltend gemachten Zeitraum von 15 Monaten abzüglich der geleisteten 3.085,74 EUR einen zu zahlenden Betrag von 13.037,61 EUR, während erstinstanzlich der monatlich abzuführende Betrag aus Versehen lediglich mit 14 Monaten multipliziert worden sei. Nach einer Auswertung des Handelsblattes würden Geschäftsführer im Bereich Fitness und Freizeit ein durchschnittliches Jahresfestgehalt in Höhe von 80.264,00 EUR gemäß der vorgelegten Aufstellung "Durchschnittliches Jahresgehalt und Tantiemen von Geschäftsführern im Dienstleistungsbereich im Jahr 2010 nach Branchen" (Anlage K9, Bl. 157 d. A.) erhalten, was einem festen Monatsgehalt von 6.688,66 EUR entspreche. Das verschleierte Arbeitseinkommen, aus dem sich der zu pfändende Betrag errechne, liege daher bei mindestens 6.688,66 EUR brutto, was einem Nettobetrag bei Steuerklasse IV in Höhe von 3.765,33 EUR entspreche. Daraus ergebe sich selbst bei Berücksichtigung von zwei Unterhaltsverpflichtungen ein zu pfändender Betrag nach den jeweils gültigen Pfändungstabellen in Höhe von 1.178,68 EUR für die Monate April 2015 bis Juni 2015 sowie in Höhe von 1.107,96 EUR für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016. Für den streitgegenständlichen Zeitraum habe er daher Anspruch auf Zahlung von 16.831,56 EUR abzüglich gezahlter 3.085,74 EUR, also von 13.745,82 EUR. Soweit das Arbeitsgericht aus einer eigenen Internet-Recherche auf der Plattform "Gehalt.de" das übliche Gehalt für die Tätigkeit des Schuldners ermittelt habe, überschreite dies den Rahmen des Ermessens und entbehre der Darlegung an die eigene Sachkunde. Die Feststellung des üblichen Gehaltes für eine bestimmte Tätigkeit könne nicht mittels "Gehalt.de" ermittelt werden. Eine sachkundige Berücksichtigung des Einzelfalls sei durch das verfahrensfehlerhafte Unterlassen einer Beweisaufnahme unterblieben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die eheliche Beziehung der Geschäftsführerin der Beklagten zum Schuldner ein Indiz für die Unangemessenheit der Vergütung. Der Schuldner habe neben dem Dienstfahrzeug lediglich eine Barentlohnung von 514,29 EUR erhalten, wobei dieser Betrag abgeführt worden sei und dem Schuldner nicht zur Verfügung gestanden habe. Die üblichen Lebenshaltungskosten hätten dem Schuldner daher im Rahmen von Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der Beklagten, zu Teil werden müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt habe eine Verschleierung des Arbeitseinkommens stattgefunden, weil dem Schuldner statt einem angemessenen Entgelt von der Beklagten angemessener Unterhalt zugeflossen sei. Es sei also im Ergebnis Entgelt in Unterhalt umgewandelt worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich auch nicht um einen unbedeutenden Kleinbetrieb. Im Hinblick darauf, dass § 3 Abs. 2 der Spielverordnung vorschreibe, dass in einer Spielhalle maximal zwölf Spielgeräte aufgestellt werden dürften, würden sich die von der Beklagten betriebenen Spielhallen mit acht bzw. elf Spielgeräten schon am oberen Rand bewegen. Auch der Auszug aus der Gewinn- und Verlustrechnung führe nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Beklagten um einen unbedeutenden Kleinbetrieb handele. Für das Geschäftsjahr 2016 betrage das Ergebnis vor Steuern 81.502,54 EUR. Auch im Geschäftsjahr 2015 sei das Ergebnis vor Steuern mit 38.605,55 EUR noch positiv gewesen. Darüber hinaus sei der Auszug auch nicht aussagekräftig, weil z. B. nicht nachvollziehbar sei, was sich hinter der Position "verschiedene betriebliche Kosten" verberge. Selbst wenn man von einem Kleinbetrieb ausgehe, entbinde dies die Beklagte nicht von der Pflicht, dem Schuldner ein angemessenes Gehalt zu zahlen, was hier nicht geschehen sei. Der Schuldner habe bei der Beklagten eine Tätigkeit mit hoher Verantwortung ausgeführt. Zu seinen in den Spielhallen vor Ort ausgeführten Tätigkeiten gehöre auch das Leeren der Spielhallengeräte. Dies stelle eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe dar, weil der gesamte Barumsatz der Beklagten über die Spielhallengeräte generiert werde. Zuletzt habe die Beklagte selbst zugegeben, dass der Schuldner auch schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer faktisch die Geschäfte geleitete habe, indem sie vortrage, dass sich durch die Bestellung keine Änderungen im Tätigkeitsbereich des Schuldners ergeben hätten. Es bleibe festzuhalten, dass sich die Geschäftsführerin der Beklagten lediglich um die Verwaltung der Vermögensmittel gekümmert habe, während sämtliche anderen Aufgaben durch den Schuldner ausgeführt worden seien. Im Übrigen sei es auch nicht zutreffend, dass ihm sämtliche Informationen im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Zwar sei der Schuldner nach § 97 InsO ihm zur Auskunft verpflichtet. Wie er im Einzelnen dargestellt habe, seien aber die Antworten des Schuldners auf die mehrfachen Anfragen stets unbefriedigend gewesen. Selbst wenn man kein zusätzliches verschleiertes Einkommen annehme, sei die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Für die Berechnung des sich aus der vorgelegten Abrechnung über ein Nettoentgelt von 2.169,50 EUR ergebenden unpfändbaren Betrages seien keine unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen, weil der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbracht habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Schuldner kein Barlohn ausgezahlt worden sei, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, aus eigenen Mitteln Unterhalt in Geld zu zahlen. Falls der Schuldner tatsächlich Zahlungen an seine Mutter geleistet haben sollte, was bestritten werde, könne es sich nur um Geld gehandelt haben, das ihm seine Ehefrau außerhalb des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt habe. Der Schuldner habe wegen der Nutzung des Dienstfahrzeuges und dessen Anrechnung auf den Nettolohn keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen können. Wegen eigener vollständiger Leistungsunfähigkeit habe der Schuldner weder zum Unterhalt seiner Ehefrau noch zum Unterhalt seiner Mutter aus eigenen Mitteln aufkommen können. Darüber hinaus sei die abstrakte Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau auch deshalb nicht in die Berechnung einzubeziehen, weil der im Erwerbsgeschäft seiner Ehefrau tätige Schuldner für seine Frau keinen Freibetrag verlangen könne. Von dem bei einem Nettoentgelt von 2.169,50 EUR unpfändbaren Betrag sei nach § 850e Abs. 3 ZPO der Wert der zugewendeten Naturalleistung abzuziehen, weil der Schuldner die Kosten für die Naturalleistung nicht mehr aus dem pfändungsfreien Betrag aufwenden müsse. Im Hinblick darauf, dass der Schuldner aus seinem pfändungsfreien Einkommen kein Fahrzeug mehr finanzieren müsse, sei der zugewendete Wert von 1.655,21 EUR monatlich von dem sich aus der Tabelle des § 850c ZPO ergebenden pfändungsfreien Betrag abzuziehen, so dass ein nach § 850e Abs. 3 ZPO tatsächlich pfändungsfreier Geldbetrag in Höhe von 0,00 EUR verbleibe. Gemäß § 107 Abs. 2 S. 5 GewO müsse dem Arbeitnehmer der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts in Geld verbleiben, so dass eine Anrechnung des Sachbezugs auf den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ausgeschlossen sei. Die Anrechnung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstwagens auf das Nettoentgelt des Schuldners durch die Beklagte verstoße daher gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO. Der Schuldner habe danach noch einen Geldzahlungsanspruch gegen die Beklagte. Barlohn, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze liege, könne gepfändet werden und sei daher auch massezugehörig; wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnungen des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 3. August 2018 verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. August 2017 - 5 Ca 2126/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.745,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, entgegen den pauschalen Hypothesen und Mutmaßungen des Klägers habe sie einen für die eigentliche Aufgabe wenig qualifizierten Mitarbeiter zu einem nicht nur angemessenen, sondern bei objektiver Betrachtung durchaus hohen Gehalt beschäftigt. Ein Filialleiter einer Spielhalle verdiene in Rheinland-Pfalz ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von rund 2.700,00 EUR im Monat bzw. ein Jahresgehalt zwischen 32.500,00 bis 41.084,00 EUR. Soweit der Kläger auf ein Geschäftsführergehalt in einer Größenordnung von rund 80.000,00 EUR pro Jahr verweise, sei dies ein untauglicher Versuch, eine Parallele zwischen akademisch ausgebildeten Geschäftsführern mit einer Personalverantwortung von regelmäßig 100 bis 300 Mitarbeitern gegenüber einem kaufmännisch nicht ausgebildeten Kfz-Mechaniker herzustellen, der weder eine akademische noch eine kaufmännische Ausbildung genossen habe. Die mit der Berufungsbegründung als Anlage K9 vorgelegte Unterlage weise Unternehmensberater, Steuerberater, Architekten usw. aus und weitergehend offensichtlich vergleichbare Tätigkeiten im Fitness- und Freizeitbereich. Solche Tätigkeiten würden regelmäßig akademische Ausbildungen und Abschlüsse oder langjährige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in diesem Segment erfordern, bevor eine Geschäftsführertätigkeit mit entsprechender Personalverantwortung übernommen werden könne. Diese Tätigkeiten mit der "Betreuung" einer Spielhalle zu vergleichen, sei absurd. Bei ihrem Geschäftsbetrieb handele es sich um einen Kleinbetrieb und nicht etwa um einen Mittelständler mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Ausweislich des vorgelegten Auszuges aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2016 sei ein geringer Ertrag vor Steuern von nicht einmal 18.000,00 EUR in 2016 erwirtschaftet worden. In 2015 seien aber Verluste von über 27.000,00 EUR erwirtschaftet worden, so dass auch diese Kenngrößen deutlich den Charakter und die Leistungsfähigkeit des Betriebes als Kleinbetrieb belegen würden. Es werde mit einem Umsatz in einer Größenordnung von rund 50.000,00 EUR pro Monat bzw. rund 600.000,00 EUR pro Jahr agiert. Auch in 2014 habe das Unternehmen einen Verlust in Höhe von 14.721,31 EUR ausgewiesen. Ihre tatsächlich nicht bestehende, allenfalls geringe Leistungsfähigkeit sei nunmehr in ausreichender Form dargestellt worden. Nicht anders verhalte es sich mit dem Personal des Unternehmens. Im Hinblick darauf, dass im streitgegenständlichen Zeitraum zu keiner Zeit mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, handele es sich um einen Kleinbetrieb. Das an den Schuldner gezahlte Gehalt sei im Hinblick auf die Größe des Betriebes, die Umsätze und den Ertrag sowie die sehr überschaubare Personalverantwortung mehr als nur in Ordnung und für die übertragenen Aufgaben eher am oberen Ende einer Berechtigungsskala angesiedelt als im unteren Bereich. Keinesfalls lasse sich für die ausgeübte Tätigkeit am freien Markt mehr erzielen. Der Schuldner sei damit beauftragt gewesen, sich um die Einteilung des Personals und die damit verbundene Abstimmung der Arbeitszeiten bezüglich der knapp zehn Mitarbeiter zu kümmern. Weitergehend habe der Schuldner in den Anlagen nach dem Rechten gesehen, Mitarbeitergespräche geführt, Automaten entleert und kontrolliert und zum Teil auch selber Dienst in den beiden Spielhallen vor Ort getan. Eine diesbezügliche Tätigkeit mit dem damit verbundenen Verantwortungsbereich rechtfertige unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine höhere Vergütung. Hinzu komme, dass das Unternehmen im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Erträge, sondern eher Verluste erwirtschaftet habe. Die Ausführungen des Klägers zu § 107 Abs. 1 und 2 GewO seien nicht nachvollziehbar. Gemäß der Vorgabe des § 36 InsO würden Gegenstände und damit auch Entgeltforderungen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehören, soweit und solange sie unterhalb des Pfändungsfreibetrages liegen würden. Der angeblich noch bestehende Anspruch sei damit nicht massezugehörig. Es könne daher schon nicht erkannt werden, welche vermeintlichen Rechte die Masse an dem nach dem Vorbringen des Klägers unpfändbaren Gehaltsanteil haben wolle. Im Übrigen könne es kein Unterschied machen, ob sich der Arbeitnehmer den Barlohn in voller Höhe auszahlen lasse, um dann ein bestimmtes Fahrzeug zu nutzen und hierfür seinen Barlohn einzusetzen, oder aber das gleiche Ziel im Rahmen des Sachbezuges erreicht werde. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, was die Insolvenzmasse hiermit zu tun haben solle bzw. welche angeblichen Ansprüche der Masse sich ergeben sollten. Nach der angeführten Bestellung des Schuldners zum Geschäftsführer des Unternehmens sei ihre bisherige Geschäftsführerin als solche verblieben, die auch in ihrem Aufgabenbereich weiter tätig geblieben sei. Deren Aufgabenbereich habe weiterhin die Verwaltung der Vermögensmittel und die strategische Ausrichtung umfasst. Es hätten sich aber auch keine Änderungen an dem eigentlichen Tätigkeitsbereich des Schuldners ergeben, nachdem dieser nach Abschluss seines Insolvenzverfahrens rund zwei Monate später zum Mit-Geschäftsführer bestellt worden sei. Was die beiden berücksichtigten Unterhaltsverpflichtungen anbelange, so sei auch diese Sichtweise des Arbeitsgerichts zutreffend. Es hätte dem Kläger im Rahmen eigener Einkünfte der Ehefrau jederzeit freigestanden, diese nach den gesetzlichen Vorgaben als unterhaltsberechtigte Person aus den Einkünften des Mitarbeiters herausrechnen zu lassen, was einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Insolvenzgericht vorausgesetzt hätte. Wenn der Kläger entsprechende Anträge nicht stelle, so könne er nicht Monate später die gesetzlich vorgesehene Unterhaltspflicht in Frage stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.