Urteil
2 Sa 512/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0523.2Sa512.17.00
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Leitsätze
1. Zur Haftung nach § 25 Abs 1 S 1 HGB für nach § 169 SGB 3 übergegangene Entgeltforderungen eines Arbeitnehmers.(Rn.30)
2. Die Parteifähigkeit endet mit Verlust der Rechtsfähigkeit, die bei Personenhandelsgesellschaften noch nicht mit der Löschung im Handelsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung eintritt.(Rn.33)
Die hierfür maßgebende Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ist zu verneinen, wenn die Kommanditgesellschaft noch über einen Anspruch auf zu zahlende Nachschüsse gemäß § 735 BGB i.V.m. §§ 155 Abs 2 S 2, 161 Abs 2 HGB gegen ihre Komplementärin und somit über Aktivvermögen verfügt.(Rn.34)
3. Auch eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts i.S.v § 25 Abs 1 S 1 HGB sein, da insoweit maßgeblich ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06).(Rn.43)
4. Erfolgt eine sukzessive Unternehmensübernahme bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dieses Unternehmen, findet § 25 Abs 1 S 1 HGB Anwendung, da kein Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Unternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters vorliegt.(Rn.44)
5. Eine Firmenfortführung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die neue Firma die Bezeichnung KG führt, während es sich bei dem früheren Unternehmensträger um eine GmbH handelt.(Rn.47)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017 - 4 Ca 4306/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Haftung nach § 25 Abs 1 S 1 HGB für nach § 169 SGB 3 übergegangene Entgeltforderungen eines Arbeitnehmers.(Rn.30) 2. Die Parteifähigkeit endet mit Verlust der Rechtsfähigkeit, die bei Personenhandelsgesellschaften noch nicht mit der Löschung im Handelsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung eintritt.(Rn.33) Die hierfür maßgebende Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ist zu verneinen, wenn die Kommanditgesellschaft noch über einen Anspruch auf zu zahlende Nachschüsse gemäß § 735 BGB i.V.m. §§ 155 Abs 2 S 2, 161 Abs 2 HGB gegen ihre Komplementärin und somit über Aktivvermögen verfügt.(Rn.34) 3. Auch eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts i.S.v § 25 Abs 1 S 1 HGB sein, da insoweit maßgeblich ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06).(Rn.43) 4. Erfolgt eine sukzessive Unternehmensübernahme bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dieses Unternehmen, findet § 25 Abs 1 S 1 HGB Anwendung, da kein Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Unternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters vorliegt.(Rn.44) 5. Eine Firmenfortführung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die neue Firma die Bezeichnung KG führt, während es sich bei dem früheren Unternehmensträger um eine GmbH handelt.(Rn.47) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017 - 4 Ca 4306/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2016 aufrechterhalten. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für die auf die Klägerin übergegangenen Entgeltforderungen der Arbeitnehmer der C. GmbH haftet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht deshalb von einer eigenen umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Beklagte als Kommanditgesellschaft ist trotz ihrer Löschung im Handelsregister nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Die Parteifähigkeit endet mit Verlust der Rechtsfähigkeit, die bei Personenhandelsgesellschaften noch nicht mit der Löschung im Handelsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung eintritt. Maßgebend hierfür ist die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, nicht die Registerlöschung als solche (Zöller ZPO 32. Aufl. § 50 Rn. 4; vgl. hierzu auch BAG 26. September 2003 - 8 AZR 446/02 - Rn. 26, juris). Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt die Beklagte als Kommanditgesellschaft noch über einen Anspruch auf zu zahlende Nachschüsse gemäß § 735 BGB i.V.m. §§ 155 Abs. 2 S. 2, 161 Abs. 2 HGB gegenüber ihrer Komplementärin, die als natürliche Person unbeschränkt haftet. Aufgrund des damit noch bestehenden Aktivvermögens der Beklagten als Kommanditgesellschaft ist ihre Vollbeendigung zu verneinen (vgl. BFH 16. Oktober 2008 - IV R 74/06 - Rn. 19, juris; LAG Köln 07. September 2012 - 5 Sa 76/11 - Rn. 15, juris; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB 4. Aufl. § 155 Rn. 12; vgl. hierzu auch BAG 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - Rn. 26, juris). 2. Die Beklagte ist auch prozessfähig. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen. Ein Wegfall der Prozessfähigkeit ist dann ohne Bedeutung, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist, weil die Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt (BAG 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - Rn. 27, juris). Vorliegend wirkt die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits zuvor erteilte Prozessvollmacht gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts gemäß § 86 ZPO über den Zeitpunkt der am 11. Januar 2017 erfolgten Löschung der Beklagten im Handelsregister hinaus fort. Die Beklagte ist deshalb nach wie vor als prozessfähig zu behandeln. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (III 1 der Gründe), auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, sind die geltend gemachten Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der C. GmbH in Höhe von insgesamt 11.659,60 EUR unstreitig entstanden und auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangen. 2. Die Beklagte haftet nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für die auf die Klägerin übergegangenen Entgeltforderungen der Arbeitnehmer der C. GmbH. Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - Rn. 12, NJW-RR 2009, 820). So liegt der Fall hier. a) Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dabei kommt es für den Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB nicht darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - Rn. 13, NJW-RR 2009, 820). Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der C. GmbH im vorgenannten Sinne übernommen und fortgeführt. aa) Gemäß den unangegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte dieselben Betriebsräumlichkeiten, dieselbe Postanschrift, dieselbe Festnetznummer und dieselben Internet-Domains wie die C. GmbH genutzt. Der Mietvertrag der C. GmbH wurde hierzu mit Gründung der Beklagten zum 1. September 2011 auf diese umgeschrieben, damit sie das Geschäft in den ehemaligen Betriebsräumlichkeiten der C. GmbH fortführen konnte. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin der C. GmbH ist die Komplementärin der Beklagten, so dass auch personelle Kontinuität in der Unternehmensleitung besteht. Die Beklagte hat die Kundenbeziehungen der C. GmbH beibehalten und bis in das Jahr 2014 auch zuvor von der C. GmbH verkaufte Produkte beworben und vertrieben. Die Beklagte und die C. GmbH haben einen im Wesentlichen gleichen Unternehmensgegenstand. In der am 23. September 2011 veröffentlichten Bekanntmachung des Amtsgerichts M-Stadt - HRA 00000 - ist anlässlich der zum 01. September erfolgten Eintragung der Beklagten als Unternehmensgegenstand die "Lohnherstellung, -abfüllung und Konfektionierung von Kosmetik- und Apothekenbedarfsartikeln" genannt (Anlage R02 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2016 = Bl. 100 d.A.). Ausweislich des Handelsregisterauszugs ist als Gegenstand des Unternehmens der C. GmbH die "Lohnabfüllung und Konfektionierung von Kosmetik- und Apothekenbedarfsartikeln" eingetragen. Die Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen als Haupttätigkeit der Beklagten ist auch bei den Branchenangaben der C. GmbH aufgeführt (vgl. Anlage K 02 zur Klageschrift vom 11.12.2015 = Bl. 24 ff. d. A.). Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu III 2 c dd der Gründe), auf die Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat die Beklagte nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dargelegt, ob und ggf. inwieweit sich der Gegenstand ihres Handelsgeschäfts von dem der C. GmbH unterschieden haben soll. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Unternehmensfortführung nicht entgegen, dass die C. GmbH und die Beklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten zum 1. September 2011 bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die C. GmbH zum 31. Dezember 2011 noch parallel existierten. Selbst wenn beide Gesellschaften mehrere Monate parallel tätig gewesen sein sollten, wäre dies unerheblich. Auch eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB sein (BGH 24 September 2008 - VIII ZR 192/06 - Rn. 15, NJW-RR 2009, 820). Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH 24 September 2008 - VIII ZR 192/06 - Rn. 16, NJW-RR 2009, 820). Das war hier gemäß den obigen Ausführungen der Fall. Da die Beklagte nach der mit ihrer Gründung zum 1. September 2011 erfolgten Umschreibung des Mietvertrages unter der gleichen Anschrift unter Nutzung derselben Telefonnummer und Internet-Domains mit derselben Geschäftsleitung gegenüber den Kunden der C. GmbH mit deren Produkten auftrat, musste der Rechtsverkehr gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen ausgehen. In Anbetracht dieser Umstände kann offen bleiben, inwieweit die Beklagte auch Personal der C. GmbH übernommen hat. Dabei handelt es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung für eine Unternehmensübernahme i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB, die hier bereits aus den dargestellten Umständen folgt. cc) Zwar findet § 25 Abs. 1 S. 1 HGB keine Anwendung, wenn ein Handelsunternehmen aus der Hand eines Insolvenzverwalters erworben wird (BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 40, NZA 2013, 961). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Unternehmen der C. GmbH ab dem 1. September 2011 sukzessive fortgeführt und spätestens nach der zum 31. Dezember 2011 erfolgten Betriebseinstellung der C. GmbH übernommen. Sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11. Juli 2012 als auch die zuvor angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung sind erst danach erfolgt. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb des Unternehmens der C. GmbH aus der Hand des Insolvenzverwalters liegt unstreitig nicht vor. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Fortführung der Firma der C. GmbH durch die Beklagte bejaht. Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - Rn. 19, NJW-RR 2009, 820). Danach ist das Arbeitsgericht zu Recht von einer Firmenfortführung ausgegangen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (zu III 2 d bb der Gründe), hat die Beklagte den prägenden Firmenkern "C." beibehalten, während die bloße Anfügung des Zusatzes "Produktherstellungs-" ebenso wie die geänderte Rechtsform unerheblich ist. Dementsprechend ist die Beklagte sowohl im Internet als auch ausweislich des in ihren Schreiben vom 7. Juli 2015 (Bl. 46 d. A.) und 10. September 2015 (Bl. 45 d. A.) verwandten Logos unter dem einprägsamen Kunstwort "C." nach außen aufgetreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Firmenfortführung insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie in ihrer Firma die Bezeichnung KG führt, während es sich bei dem früheren Unternehmensträger um eine GmbH handelt (BGH 4. November 1991 - II ZR 85/91 - Rn. 14, NJW 1992, 911). c) Schließlich hat das Arbeitsgericht zutreffend angeführt, dass das von der Beklagten herangezogene Urteil des Landgerichts K-Stadt vom 17. Dezember 2013 - 0 O 000/00 - materielle Bindungswirkung i.S.d. § 322 Abs. 1 ZPO nur zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits und damit nicht für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens entfaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten um Zahlung aus übergegangenem Recht nach Insolvenz-geldgewährung. Die Beklagte wurde am 01. September 2011 gegründet sowie ins Handelsregister beim Amtsgericht M-Stadt unter der Registernummer HRA 00000 eingetragen und war seit diesem Tag am Markt tätig. Ihre Haupttätigkeit lag in der Herstellung und dem Vertrieb von Körperpflegemitteln und Duftstoffen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten war Frau K. S., die zugleich Gesellschafter-Geschäftsführerin der C. GmbH war. Die C. GmbH war am 30. Juni 2009 gegründet und am 20. Juli 2009 in das Handelsregister beim Amtsgericht M-Stadt unter der Registernummer HRB 00000 mit dem Unternehmensgegenstand "Lohnabfüllung und Konfektionierung von Kosmetik- und Apothekenbedarfsartikeln" eingetragen worden. Zum 01. September 2011 wurde der Mietvertrag der C. GmbH auf die Beklagte umgeschrieben, die seitdem das Geschäft auf dem ehemaligen Betriebsgelände der C. GmbH unter derselben Postanschrift und in denselben Betriebsräumen (C-Straße in C-Stadt) mit derselben Festnetznummer (00000/000000) und unter Nutzung der Internet-Domains der C. GmbH führte. Der Betrieb der C. GmbH wurde zum 31. Dezember 2011 eingestellt, die danach ab dem 01. Januar 2012 keine der ursprünglich bis zu 25 Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Die Beklagte beglich am 28. Februar 2012 eine Forderung der Kanzlei N. Rechtsanwälte gegen die C. GmbH in Höhe von 2.023,90 EUR zur Abwendung eines Insolvenzantrags durch die Gläubigerin der C. GmbH und leistete weitere Zahlungen auf die Verbindlichkeiten der C. GmbH in Höhe von insgesamt 47.562,25 EUR. Über das Vermögen der C. GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M-Stadt vom 11. Juli 2012 - 00 IN 000/00 - das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor hatte der durch Beschluss vom 31. Mai 2012 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter auf gerichtliche Anordnung ein Gutachten vom 05. Juli 2012 (Bl. 8 ff. d. A.) erstattet, auf das Bezug genommen wird. Aufgrund entsprechender Insolvenzgeldanträge, bestätigt durch Insolvenzgeldbescheinigungen des Insolvenzverwalters (Bl. 137 ff. d. A.), zahlte die Klägerin an sieben Arbeitnehmer der C. GmbH Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 11.659,60 EUR. Bis in das Jahr 2014 hinein veräußerte die Beklagte Produkte der C. GmbH und kommentierte sowie bewarb dies im Internet zum Beispiel mit einem Blog-Eintrag vom 17. Januar 2014, u.a. das "s.-Duschgel" wie folgt: "Liebe T., wir von der C. freuen uns sehr, dass dir unser s.-Duschgel gefällt! ..." (Bl. 95 d. A.) sowie "Liebe N., wir freuen uns, dass dir der Duft unseres s. Duschgels gefällt! ... Viele Grüße, die C." (Bl. 96 d. A.) und am 13. Februar 2014: Lieber O., wir freuen uns, dass dir unsere Bodylotion gefällt! ... Viele Grüße, dein C-Team" (Bl. 97 R d. A.). Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Bl. 42 d. A.) und 07. September 2015 (Bl. 44 d. A.) unter Auflistung der Insolvenzgeldzahlungen von der Beklagten die Zahlung von 11.659,60 EUR bis spätestens zum 30. September 2015. Dem widersprach die Beklagte mit ihren Schreiben vom 07. Juli 2015 (Bl. 46 d. A.) und 10. September 2015 (Bl. 45 d. A.), die jeweils oben rechts in größerer Schrift das Logo "C." aufweisen. Mit ihrer am 11. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 11.659,60 EUR gegen die Beklagte unter Berufung auf deren Haftung bei Firmenfortführung gemäß § 25 HGB wegen der geleisteten Insolvenzgeldzahlungen aus übergegangenem Recht weiter. Nachdem die Beklagte im Kammertermin vom 14. Dezember 2016 nicht erschienen war, hat das Arbeitsgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2016 - 4 Ca 4306/15 - antragsgemäß zur Zahlung von 11.659,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2015 an die Klägerin verurteilt. Gegen das ihr am 28. Dezember 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegt. Am 11. Januar 2017 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts M-Stadt unter der Registernummer HRA 00000 von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 HGB eingetragen, dass die Firma der Beklagten erloschen und das Registerblatt geschlossen ist. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2017 - 4 Ca 4306/15 - Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2016 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit seinem am 11. Oktober 2017 verkündeten Urteil - 4 Ca 4306/15 - hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2016 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage trotz der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Beklagten aus dem Handelsregister zulässig sei. Die Beklagte sei parteifähig i.S.d. § 50 ZPO, weil trotz ihrer Löschung davon auszugehen sei, dass sie noch über den Nachschussanspruch zur Deckung streitiger Verbindlichkeiten gegen ihre Gesellschafterin aus § 735 BGB i.V.m. § 155 Abs. 2 S. 2, 161 Abs. 2 HGB und damit über verwertbares Vermögen verfüge. Die Beklagte sei zudem prozessfähig i.S.d. §§ 51, 52 ZPO, weil die ihrem Prozessvertreter im Jahr 2015 erteilte Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO auch über den Zeitpunkt der Löschung der Beklagten aus dem Handelsregister am 11. Januar 2017 hinaus fortwirke. Die Klage sei auch begründet. Mit Erfolg fordere die Klägerin Zahlung der auf sie gemäß § 169 SGB III übergegangenen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der C. GmbH aus § 611 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB. Die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter gegenüber der C. GmbH (künftig auch: GmbH) seien unstreitig entstanden und von der Klägerin durch Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 11.659,60 EUR erfüllt worden. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB seien erfüllt. Die Beklagte habe das von der GmbH als Formkaufmann betriebene Handelsgeschäft erworben. Maßgebend sei die tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts. Hierfür genüge die Fortführung des Handelsgeschäfts im wesentlichen Bestand oder Kern, z. B. Geschäftsräume, Teile des Personals, gleiche Geschäftsadresse, Telefonanschlüsse. Die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb der GmbH unter derselben Postanschrift und in denselben Betriebsräumen mit derselben Festnetznummer und unter Nutzung der Internet-Domains der C. GmbH geführt. Bereits zum 01. September 2011 sei der Mietvertrag der GmbH auf die Beklagte umgeschrieben worden, die damit das Geschäft auf dem ehemaligen Betriebsgelände der GmbH habe fortführen können. Die Beklagte habe bis in das Jahr 2014 auch Produkte der GmbH (s-Duschgel) vertrieben. Damit habe der Rechtsverkehr nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen ausgehen müssen. Die Beklagte habe hierzu auch Personal der GmbH eingesetzt, nämlich zumindest die Geschäftsführerin Frau K. S., die zugleich Komplementärin der Beklagten und Gesellschafterin beider Gesellschaften gewesen sei. Zwar schließe der Erwerb aus der Hand des Insolvenzverwalters die Anwendbarkeit des § 25 HGB aus. Die Beklagte habe das Handelsgeschäft aber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab dem 01. September 2011 sukzessive fortgeführt. Diese Fortführung sei spätestens ab dem 01. Januar 2012 von der Beklagten allein betrieben worden, so dass diese aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB hafte. Einer Fortführung des Handelsgeschäfts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte den Geschäftsbetrieb der GmbH sukzessiv übernommen habe. Ausweislich des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters habe die Beklagte das operative Geschäft der GmbH bereits zum 01. September 2011 übernommen und hierzu auch die Mitarbeiter der GmbH eingesetzt. Bestritten sei dies zwar bezüglich der Mitarbeiter P. und T., nicht jedoch hinsichtlich der Gesellschafterin S. selbst, die die Geschäfte beider Unternehmen geführt habe. Für die Fortführung der Geschäftsbetriebe der GmbH spreche auch der Umstand, dass die Beklagte im Februar 2012 ohne erkennbare Notwendigkeit die Rechtsanwaltsrechnung der Kanzlei N. zugunsten der GmbH beglichen habe. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin mit dem gerichtlichen Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters derart substantiiert und glaubhaft vorgetragen, dass es nun gemäß § 138 Abs. 2 ZPO Sache der Beklagten gewesen wäre, sich hierauf auch substantiiert einzulassen und z. B. näher darzulegen, was denn Gegenstand ihres Handelsgeschäfts gewesen sei, wenn nicht Herstellung und Vertrieb der Produkte der GmbH. Die Beklagte habe auch nicht verdeutlicht, ob und inwiefern sie als echter Wettbewerber der GmbH am Markt aufgetreten sei. Die Beklagte habe sich insgesamt auf ein pauschales Bestreiten zurückgezogen, was angesichts des Vorbringens der Klägerin und der dargelegten Indizien für die Geschäftsfortführung unzureichend sei. Im Ergebnis sei das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte ab dem 01. Dezember 2011 den Geschäftsbetrieb der GmbH zumindest sukzessive fortgeführt und diese sukzessive Fortführung spätestens mit der Abmeldung der GmbH zum 31. Dezember 2016 vollendet habe, was mit der Aufnahme der Zahlungen zugunsten der GmbH im Februar 2016 intensiviert und mit dem Vertrieb ihrer Produkte seit dem 01. Dezember 2011 - zuletzt im Jahr 2014 - auch für den Rechtsverkehr erkennbar geworden sei. Die Beklagte habe auch die bisherige Firma der C. GmbH fortgeführt. Die Firma müsse nicht etwa wort- und buchstabengetreu übernommen werden. Nur der Kern der alten und neuen Firma müsse sich gleichen, indem zumindest der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten werde. Der Bundesgerichtshof stelle darauf ab, dass sich der Kern der alten und der neuen Firma nach ihrem Klangbild gleichen würden, wobei Namensbestandteile eine besondere Bedeutung erlangten. Danach sei von einer Firmenfortführung auszugehen, weil die Beklagte dem Firmenkern "C." lediglich den an sich unspezifischen Beinamen "Produktherstellungs" angefügt und den wesentlich markanteren Teil, der aus einem einprägsamen Kunstwort bestehe, unverändert beibehalten habe. Die Beklagte sei noch im Jahr 2014 im Internet in einschlägigen Blogs aufgetreten und habe hierbei den Firmenkern verwandt und noch nicht einmal selbst den Zusatz "Produktherstellungs" beigefügt. Die Beklagte habe also die Firma der GmbH tatsächlich fortgeführt, während die Änderung der Rechtsform in diesem Zusammenhang unerheblich sei. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Landgerichts K-Stadt vom 17. Dezember 2013 - 0 O 000/00 - stehe dem nicht entgegen, weil diese Entscheidung materielle Bindungswirkung i.S.d. § 322 Abs. 1 ZPO nur zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits entfalte, die mit den vorliegenden Parteien nicht identisch seien. In der Folge hafte die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten der C. GmbH aus der Zeit vor dem Übergang des Handelsgeschäfts und damit auch für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2011 gegenüber der Klägerin, die keine sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten enthielten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 20. November 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09. Januar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Januar 2018 eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Mit der Löschung im Handelsregister habe sie ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren, so dass das angefochtene Urteil bereits aus formellen Gründen nicht hätte ergehen dürfen. Die unzulässige Klage sei aber auch unbegründet. Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB lägen nicht vor. Die Fortführung eines Handelsgeschäfts komme nicht in Betracht, wenn das verklagte Unternehmen wie hier viele Monate vor dem angeblichen "Übergang" seine eigenständige operative Tätigkeit aufgenommen und in Eigenregie agiert habe. Ein Erwerb des Handelsgeschäfts nebst Fortführung sei ausgeschlossen, wenn es ein existentes, nach außen am Markt auftretendes, agierendes Unternehmen mit eigener operativer Tätigkeit bereits gebe. Dies habe das Landgericht K-Stadt unter dem Aktenzeichen 0 O 000/00 so zutreffend entschieden. Entgegen der Mutmaßung des Arbeitsgerichts habe sie schlicht und ergreifend Marktmöglichkeiten der in Insolvenz geratenen Gemeinschuldnerin genutzt. Eine "Übernahme" mit der damit erforderlichen Fortführung gehe damit nicht einher. Dies gelte umso mehr, weil sie in diesem Segment seit Wochen und Monaten selbständig und eigeninitiativ tätig gewesen sei. Es führe nicht zu ihrer Haftung, wenn sie frei werdende Nischen am Markt nutze und hier eine eigene operative Tätigkeit entfalte. Da eine "Übernahme" nicht erfolgt sei, habe auch der Insolvenzverwalter nicht agiert, sondern das Unternehmen selbst abgewickelt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin liege auch weder Namensgleichheit noch eine derartige Ähnlichkeit vor, dass es hier zu Verwechselungen kommen könnte. Es handele sich um zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte, nämlich zum einen um eine nicht persönlich haftende Kapitalgesellschaft und zum anderen um eine in vollem Umfang persönlich haftende KG. Allein damit würden Verkehrskreise bereits aus Haftungsgründen so wesentliche Unterschiede verbinden, dass sowohl eine Verwechslung als auch eine "Fortführung der Firma" ausgeschlossen sei. Entgegen der Konstruktion des Arbeitsgerichts spreche nichts für einen "stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Erwerb" des Handelsgeschäfts. Es stelle sich die Frage, wie ein solcher stillschweigender rechtsgeschäftlicher Erwerb bei einem vom Insolvenzverwalter vertretenen Unternehmen, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen sei, denn aussehen solle. Einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Insolvenzverwalter habe es aber nicht gegeben. Anderenfalls wäre die entsprechende Übernahme vom Insolvenzverwalter gesetzlich legitimiert, ohne dass es zu Haftungsansprüchen kommen könne. Sie habe auch unter keinem denkbaren Umstand das Handelsgeschäft der GmbH "fortgeführt", sondern vielmehr ihr eigenes Geschäft betrieben und ggf. frei werdende Marktpositionen der GmbH ausgefüllt. Der erforderliche Rechtsschein einer "Fortführung der Firma" könne bei einem seit Monaten am Markt eigenständig auftretenden und agierenden Unternehmen nicht greifen. Die Firma C. GmbH sei für jeden Außenstehenden klar und deutlich ersichtlich vom Insolvenzverwalter abgewickelt und liquidiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 09. Januar 2018 und 16. März 2018 verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2017 - 4 Ca 4306/15 - abzuändern und das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte trotz der im Handelsregister eingetragenen Löschung rechts- und parteifähig i.S.v. § 50 ZPO und die Klage damit zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei eine Vollbeendigung alleine durch die Löschung im Handelsregister nicht gegeben. So habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte über den Nachschussanspruch zur Deckung streitiger Verbindlichkeiten aus §§ 735 BGB i.v.m. 155 Abs. 2 S. 2, 161 Abs. 2 HGB gegen ihre als natürliche Person unbeschränkt haftende Gesellschafterin verfüge. Weiterhin sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens mandatiert worden, so dass Vermögen zur Deckung der Anwaltskosten vorhanden sein müsse. Das Arbeitsgericht habe die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten zutreffend als Fortführung des Handelsgeschäfts der C. GmbH beurteilt und festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB verpflichtet sei, die auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der C. GmbH zu bezahlen. Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt zutreffend dahingehend gewürdigt, dass eine Geschäftsfortführung i:S.d. § 25 Abs. 1 HGB durch die Beklagte vorliege und diese daher für die Verbindlichkeiten der GmbH hafte. Die Beklagte sei mit dem Ziel gegründet worden, das operative Geschäft von der GmbH auf die KG zu übertragen. Dementsprechend habe der Geschäftsbetrieb der GmbH zum Ende des Jahres 2011 vollständig eingestellt werden können. Die Beklagte habe damit das Handelsgeschäft der GmbH erworben und nach außen für die beteiligten Verkehrskreise fortgeführt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie habe freie Marktmöglichkeiten genutzt. Vielmehr habe die geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH, Frau K. S., als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten diese in dem Bewusstsein und mit der Zielsetzung gegründet, dass sie die Tätigkeit der GmbH fortan als KG fortführen werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege nicht nur eine "gewisse Vergleichbarkeit" im Namen der KG vor, sondern der prägende Teil des Firmennamens "C." sei erhalten geblieben, so dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise beide Unternehmen gleichzusetzen seien. Die beteiligten Verkehrskreise hätten von einer Fortführung des bisherigen Handelsgeschäfts der GmbH ausgehen dürfen, da die Beklagte unstreitig die zuvor von der GmbH vertriebenen Produkte veräußert und beworben habe. Durch die Personenidentität in der Geschäftsführung werde die Kontinuität des bisherigen Geschäftsbetriebes gewährleistet. Die erforderliche Unternehmenskontinuität sei aufgrund der Tätigkeit unter derselben Geschäftsadresse mit derselben Festnetznummer sowie unter Nutzung der Internet-Domain der C. GmbH und der bis in das Jahr 2014 vertriebenen Produkte der GmbH gegeben. Schließlich habe die Beklagte das Personal der GmbH für ihre Tätigkeit eingesetzt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass ein Erwerb nur vom Insolvenzverwalter möglich gewesen wäre und deshalb die Haftung nach § 25 HGB ausgeschlossen sei, lasse sie außer Acht, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 31. Mai 2012 der Geschäftsbetrieb der GmbH unstreitig bereits eingestellt gewesen sei und der Insolvenzverwalter damit keinen Geschäftsbetrieb mehr habe übertragen können. Der hier maßgebliche Erwerb der Firma und die damit einhergehende Firmenfortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB sei bereits ab dem 01. September 2011 erfolgt und Ende des Jahres 2011 vollständig abgeschlossen gewesen. Das erst später eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH schließe damit die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.