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Urteil

2 Sa 513/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2015:0223.2SA513.14.0A
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Leitsätze
Hat ein Dritter die zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung führende arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB vorgenommen, ist eine Erklärung nur dann anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Wurde die Täuschung von einer Person vorgenommen, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB war, kann dem Anfechtungsgegner das arglistige Verhalten dieser Person nur dann entgegen gehalten werden, wenn diese als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe des Erklärungsgegners anzusehen ist.(Rn.34) Ob eine Person als Erfüllungsgehilfe des Anfechtungsgegners handelt oder nicht, kann nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden, vergleiche BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 -.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.07.2014 - 6 Ca 349/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Dritter die zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung führende arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB vorgenommen, ist eine Erklärung nur dann anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Wurde die Täuschung von einer Person vorgenommen, die nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB war, kann dem Anfechtungsgegner das arglistige Verhalten dieser Person nur dann entgegen gehalten werden, wenn diese als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe des Erklärungsgegners anzusehen ist.(Rn.34) Ob eine Person als Erfüllungsgehilfe des Anfechtungsgegners handelt oder nicht, kann nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden, vergleiche BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 -.(Rn.35) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.07.2014 - 6 Ca 349/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den von ihnen unterzeichneten Aufhebungsvertrag vom 10. April 2014 wirksam zum 15. April 2014 beendet worden. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung ist nicht begründet, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung darauf gestützt, dass der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, Herr O., sie zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vom 10. April 2014 mit der Begründung veranlasst habe, dass sie beim Arbeitsamt keine Sperre erhalten würde. Hierzu hat sie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass Herr O. anlässlich des Telefongesprächs vom 10. April 2014 erklärt habe, dass es seine persönliche Auffassung sei, dass sie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht gesperrt werden würde. Im Streitfall kann der Vortrag der Klägerin zu dem von ihr geschilderten Telefonat mit Herrn O. und der von diesem abgegebenen Erklärung als wahr unterstellt werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Beklagte jedenfalls ein etwaiges arglistiges Verhalten des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, Herrn O., nicht nach § 123 BGB zurechnen lassen muss. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands einer der Beklagten zuzurechnenden arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), auf den sich die Klägerin berufen hat, sind nicht erfüllt. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass im Falle einer von Herrn O. verübten Täuschung jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Beklagte die behauptete Täuschung kannte oder kennen musste. Vielmehr wird in dem von der Beklagten ausgefertigten Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die mögliche Verhängung einer Sperrzeit hingewiesen. Das spricht im Gegenteil dafür, dass die Beklagte von einer möglichen Täuschung durch Herrn O. keine Kenntnis hatte. Jedenfalls hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die Beklagte eine etwaige Täuschung durch Herrn O. kannte oder kennen musste. 2. Dementsprechend kann der Beklagten ein etwaiges arglistiges Verhalten des Herrn O. nur dann entgegengehalten werden, wenn dieser nicht als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat, sondern als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe bzw. Hilfsperson der Beklagten (§ 278 BGB) anzusehen ist. Das kann im Streitfall nicht angenommen werden. a) Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt. Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden. Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden (BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 15, NJW 2011, 2874). Ist dem Erklärungsempfänger das Verhalten einer Hilfsperson nach den Maßstäben des § 278 BGB zuzurechnen, besteht die Anfechtungsmöglichkeit ohne Rückgriff auf § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits nach § 123 Abs. 1 BGB. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls und unter Abwägung der betroffenen Interessen der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, Herr O., der in dieser Funktion das Gespräch mit der Klägerin geführt hat, nicht nach den Maßstäben des § 278 BGB als Hilfsperson der Beklagten angesehen werden. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass Herr O. bei den mit ihr geführten Gesprächen "im Auftrag" der Beklagten bzw. der Vorgesetzten Frau I. gehandelt habe. Der Vortrag der Klägerin lässt aber nicht den rechtlichen Schluss darauf zu, dass Herr O. bei den mit der Klägerin geführten Gesprächen als Hilfsperson der Beklagten gehandelt hat. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 05. Mai 2014 nach der von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierten Passage vorgetragen, dass die Vorgesetzte der Klägerin, Frau I., sich zur Führung eines Personalgesprächs mit der Klägerin entschlossen und im Vorfeld dieses Gespräches mit der örtlichen Mitarbeitervertretung erörtert habe, ob bzw. welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach Auffassung der Mitarbeitervertretung überhaupt in Betracht kommen könnten, woraufhin sich der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, Herr O., erboten habe, mit der Klägerin ein Gespräch zu führen. Sodann verweist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf, dass Herr O. dieses Gespräch im Auftrag der Beklagten mit Sicherheit nicht geführt hätte, wenn Frau I. ihn nicht zu diesem Gespräch autorisiert habe. Entgegen der Schlussfolgerung bzw. rechtlichen Bewertung der Klägerin ist Herr O. unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen auch dann nicht als Vertrauensperson oder Repräsentant der Beklagten in deren Auftrag aufgetreten, wenn Frau I. damit einverstanden war, dass Herr O. ein Gespräch mit der Klägerin führen will. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat Herr O. die geschilderten Gespräche in seiner Funktion als Vorsitzender der Mitarbeitervertretung geführt und ihr sogar versichert, dass er eine fristlose Kündigung abwenden wolle. Die Klägerin war selbst Mitglied der Mitarbeitervertretung und hat sich in dem von ihr geschilderten Telefongespräch, das sie nur unter Beteiligung ihres Lebensgefährten und ohne Beteiligung ihrer Vorgesetzten geführt hat, von dem Vorsitzenden ihres eigenen Gremiums beraten lassen. Herr O. ist in den Gesprächen als Vorsitzender der Mitarbeitervertretung, die Repräsentant der Belegschaft ist, aufgetreten und hat dabei eigene Aufgaben der Mitarbeitervertretung im Hinblick auf den im Raum stehenden Tatverdacht gegen die Klägerin wahrgenommen. Nach seiner Stellung steht er weder im Lager der Beklagten noch ist er Vertrauensperson oder Repräsentant der Beklagten als Arbeitgeberin, sondern wenn überhaupt der Klägerin als Mitglied der Mitarbeitervertretung bzw. Dritter. Das ergibt sich auch aus der von der Klägerin selbst zitierten Passage aus dem Schreiben des Herrn O. vom 22. April 2011. Danach hat die Mitarbeitervertretung ("wir"), deren Vorsitzender er ist, den Vorschlag eines Aufhebungsvertrages der Klägerin und der Beklagten unterbreitet, dem beide Parteien zugestimmt haben. Herr O. ist mithin nicht als im Lager bzw. auf Seiten der Arbeitgeberin stehender Repräsentant der Beklagten aufgetreten, sondern als Vorsitzender der Mitarbeitervertretung, der in dieser Funktion als Dritter gehandelt hat. 3. Hinzu kommt noch, dass Herr O. bei seiner angeblichen Erklärung, die Klägerin würde bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht gesperrt werden, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ausdrücklich darauf verwiesen haben soll, dass dies seine "persönliche Auffassung" sei. Aufgrund des in dem von der Beklagten ausgefertigten Aufhebungsvertrag enthaltenen Hinweises auf die mögliche Verhängung einer Sperrzeit ist davon auszugehen, dass der Klägerin auch bewusst war, dass die Beklagte - abweichend von der angeblich geäußerten persönlichen Auffassung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung - die Verhängung einer Sperrzeit für möglich hält. Wenn sich die Klägerin gleichwohl auf die persönliche Auffassung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung verlassen hat, muss sie das hiermit verbundene Risiko selbst tragen. Eine ausdrücklich als persönliche Auffassung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung abgegebene Erklärung kann der Beklagten in Anbetracht des ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweises auf die mögliche Verhängung einer Sperrzeit in dem von ihr ausgefertigten Aufhebungsvertrag nicht als Täuschungshandlung zugerechnet werden. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie den Hinweis im Aufhebungsvertrag etwa übersehen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von der behaupteten persönlichen Auffassung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung abweichende Auffassung der Beklagten über die mögliche Verhängung einer Sperrzeit erkannt hat, so dass es auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer der Beklagten zuzurechnenden Täuschungshandlung und dem von der Klägerin behaupteten Irrtum fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 26. Mai 2008 (Bl. 5, 6 d. A.) als Reinigungskraft beschäftigt und im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der D.-Sozialstation C-Stadt der Pflegedienstleitung unterstellt. Sie war Mitglied der Mitarbeitervertretung der D-Sozialstation C-Stadt. Unter dem 10. April 2014 unterzeichneten die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag: "§ 1 Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Die Parteien sind sich darüber einig, dass das ab 01.06.2008 geschlossene Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.04.2014 aufgelöst wird. § 2 Ausgleichsklausel Weitere gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind mit Abschluss dieser Vereinbarung aus Anlass seiner Beendigung erfüllt. § 3 Verschwiegenheit Frau A. wird auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten wahren. § 4 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Belehrung gem. § 2 II Nr. 3 SGB III, § 38 I SGB III Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis noch länger als 3 Monate besteht, ist eine Meldung 3 Monate vor der Beendigung ausreichend. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Auf die mögliche Verhängung einer Sperrzeit wird hingewiesen." Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2014 (Bl. 8, 9 d. A.) wurde der Aufhebungsvertrag vom 10. April 2014 von der Kläger wegen arglistiger Täuschung angefochten. Mit ihrer am 25. April 2014 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 10. April 2014 geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung begehrt. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. Juli 2014 - 6 Ca 349/14 - Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der am 10. April 2014 geschlossene Aufhebungsvertrag der Parteien unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 24. Juli 2014 - 6 Ca 349/14 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 31. Juli 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. August 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. August 2014, eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, sie habe ihre Anfechtung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, Herr O., sie zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag vom 10. April 2014 mit der Begründung veranlasst habe, dass sie beim Arbeitsamt keine Sperre erhalten würde. Infolgedessen habe sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben, woraufhin sie sofort nach ihrer Arbeitslosmeldung durch das zuständige Arbeitsamt gesperrt worden sei. Sie habe dargelegt, dass Herr O. im Auftrag und mit Vollmacht der Beklagten gehandelt habe. Hierzu habe sie dargestellt, dass ihr seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass Herr O., Vorsitzender der Mitarbeitervertretung, ein Gespräch mit ihr führen wolle. Wenn also Herr O. im Auftrag der Beklagten Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr geführt habe, könne kein Zweifel darüber bestehen, dass dieser auch bevollmächtigt gewesen sei, für die Beklagte Erklärungen abzugeben. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung vom 05. Mai 2014 selbst vorgetragen, dass die Vorgesetzte, Frau I., im Vorfeld mit der örtlichen Mitarbeitervertretung erörtert habe, ob bzw. welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach Auffassung der Mitarbeitervertretung überhaupt in Betracht kommen könnten, und sich daraufhin der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, Herr O., erboten habe, mit ihr - der Klägerin - ein Gespräch zu führen. Hätte Frau I. Herrn O. nicht zu diesem Gespräch autorisiert, hätte Herr O. dieses Gespräch im Auftrag der Beklagten mit Sicherheit nicht geführt. Herr O. habe anlässlich des Telefongesprächs vom 10. April 2014 mit Sicherheit erklärt, dass es seine persönliche Auffassung sei, dass sie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht gesperrt werden würde. Aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Herrn O. vom 22. April 2014 an die Bundesagentur für Arbeit (Bl. 83, 84 d. A.) ergebe sich, dass sie arglistig getäuscht worden sei. Bei einer fristlosen Verdachtskündigung hätte sie bei Einstellung des Verfahrens gegen sie einen Wiedereinstellungsanspruch gehabt. Gerade dieses Risiko habe die Beklagte in Zusammenwirken mit Herrn O. ausschließen wollen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. Juli 2014 - 6 Ca 349/14 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der am 10. April 2014 geschlossene Aufhebungsvertrag der Parteien unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Voraussetzungen für den von der Klägerin ausschließlich angeführten Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung lägen nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe Herr O. in seiner Funktion als Vorsitzender Mitarbeitervertretung gehandelt und stehe damit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Lager der Klägerin. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, von wem ihr denn erklärt worden sein solle, dass Herr O. ein Gespräch mit ihr führen werde. Sie habe Herrn O. durch Frau I. nicht den Auftrag erteilt, mit der Klägerin Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag zu führen bzw. gar einen Aufhebungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Es fehle an einem Sachvortrag dazu, welchen konkreten Auftrag sie Herrn O. über die Zeugin I. erteilt bzw. wieso Herr O. gerade in ihrem Auftrag gehandelt haben solle. Im Hinblick darauf, dass es für den Fall des Ausspruchs einer Kündigung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedurft hätte, habe sich Frau I. bei der Mitarbeitervertretung über deren Auffassung informieren wollen. In diesem Zusammenhang habe Frau I. dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, Herrn O., mitgeteilt, dass sich die Klägerin leider ohnehin weigere, ein Personalgespräch mit ihr zu führen. Daraufhin und ausschließlich in diesem Zusammenhang habe Herr O. Frau I. erklärt, dass er in Anbetracht der geschilderten Situation aber jedenfalls selbst ein Gespräch mit der Klägerin führen werde. Herr O. habe dementsprechend eindeutig nicht in ihrem Auftrag gehandelt. Der Umstand, dass Herr O. nicht als ihr Vertreter gehandelt habe, ergebe sich auch eindeutig aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Herrn O. vom 22. April 2014. Mithin habe Herr O. als Dritter gehandelt. Von dessen vermeintlicher Täuschung habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Dementsprechend habe sie korrekterweise im letzten Satz des Aufhebungsvertrages auf die mögliche Verhängung einer Sperrzeit hingewiesen. Die Klägerin habe den entsprechend formulierten Aufhebungsvertrag unterzeichnet, weswegen sie von der Möglichkeit der Verhängung einer Sperrfrist Kenntnis gehabt habe. Die Herrn O. unterstellte arglistige Täuschung wäre folglich gar nicht kausal für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages geworden. Im Übrigen habe die Klägerin die angebliche Täuschung damit relativiert, dass Herr O. lediglich erklärt haben solle, es sei seine "persönliche Auffassung gewesen", dass die Klägerin beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht gesperrt werden würde. Eine rechtsverbindliche Rechtsauffassung habe Herr O. folglich nicht geäußert. Falls sich die Klägerin auf die persönliche Auffassung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung verlassen haben sollte, wäre sie selbst das entsprechende Risiko eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.