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Urteil

2 Sa 105/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:1103.2SA105.14.0A
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Leitsätze
Bei der Berechnung der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung sind ungekürzt gezahlte Vergütungsbestandteile (Hundertprozentleistungen) wie das Hausstandsgeld nicht mit einzubeziehen.(Rn.68)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2013 - 2 Ca 1904/13 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung sind ungekürzt gezahlte Vergütungsbestandteile (Hundertprozentleistungen) wie das Hausstandsgeld nicht mit einzubeziehen.(Rn.68) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2013 - 2 Ca 1904/13 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Aufstockungszahlung als von der Beklagten ab Januar 2013 gezahlt. I. Die Klage ist hinsichtlich des weiterverfolgten Feststellungsantrages zu 2. bereits unzulässig und im Übrigen zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2. beinhaltet eine bloße Wiedergabe der Regelungen der Betriebsvereinbarung, ohne die zwischen den Parteien streitigen Auslegungsfragen konkret zu bezeichnen. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf die Bezug genommen wird, würde eine feststellende Wiedergabe von Regelungen der Betriebsvereinbarung ohne konkrete Bezeichnung der eigentlichen Streitfragen den Streit der Partei nicht klären bzw. die bestehenden Unklarheiten bezüglich der Berechnung der Aufstockungszahlung nicht beseitigen, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt sind. Aufgrund der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu 2. ist der in der Berufungsinstanz im Wege einer nach § 533 ZPO zulässigen Klageänderung hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 3. zur Entscheidung gestellt, der zulässig ist. Nach § 256 ZPO kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (Zöller ZPO 27. Aufl. § 256 Rn. 3). Mit dem Feststellungsantrag zu 3. begehrt der Kläger eine höhere Aufstockungszahlung, die sich daraus ergibt, dass das Hausstandsgeld in der jeweils geltenden Höhe voll in die Berechnung einzubeziehen und die Entgeltumwandlung nicht in Abzug zu bringen ist. Im Hinblick darauf, dass im Antrag die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte bezeichnet sind und der Kläger daraus die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Aufstockungszahlung herleitet, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zu 3. nicht nur isoliert auf einzelne Elemente der Berechnungsgrundlage, sondern auf die Feststellung einer daraus resultierenden höheren Aufstockungsleistung gerichtet, die als einzelne Pflicht der Beklagten Gegenstand der Feststellungsklage sein kann. Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob das Hausstandsgeld in die Berechnung einzubeziehen und die Entgeltumwandlung nicht in Abzug zu bringen ist. II. Die mit Leistungsantrag zu 1) und dem Feststellungsantrag zu 3) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Aufstockungszahlung, so dass sowohl die Leistungsklage (Antrag zu 1.) auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge als auch die auf eine höhere Aufstockungszahlung gerichtete Feststellungsklage (Antrag zu 3.) unbegründet ist. 1. Der Klageanspruch ist nicht nach § 3 Nr. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages der Parteien i. V. m. § 8 der Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit begründet. a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlten Vergütungsbestandteile wie das Hausstandsgeld (§ 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung) nicht in die Berechnung der Aufstockungszahlung einzubeziehen. aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der in § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung geregelten Aufstockungszahlung. Danach erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % des Arbeitsentgelts nach § 7 ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze "für den durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Vergütung". Im Hinblick darauf, dass das Hausstandsgeld nach § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung "zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt" wird, ist dieser Vergütungsbestandteil nicht in die Berechnung der Aufstockungszahlung einzubeziehen, weil er durch den Übergang des Klägers auf die Altersteilzeitbeschäftigung nicht teilweise ausgefallen ist, sondern auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt wird. bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 8 geregelten Aufstockungszahlung und den in § 7 getroffenen Regelungen zur Vergütung folgt nichts anderes. Zwar ist in § 7 Nr. 2 auch das Hausstandsgeld aufgeführt. Daraus folgt aber nicht, dass auch dieser nach § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung ungekürzt gezahlte Vergütungsbestandteil in die Berechnung der Aufstockungszahlung einzubeziehen ist, obwohl insoweit kein teilweiser Ausfall der bisherigen regelmäßigen Vergütung vorliegt. In § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung ist nämlich geregelt, aus welchen Vergütungsbestandteilen sich die Bemessungsgrundlage für das Teilzeitarbeitsentgelt, das bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gezahlt wird, und die Aufstockungszahlung gemäß § 8 zusammensetzt. Da das Hausstandsgeld ebenso wie die vermögenswirksamen Leistungen zu den Vergütungsbestandteilen der sich aus Teilzeitarbeitsentgelt und Aufstockungszahlung zusammengesetzten Vergütung gehören, sind sie auch im Katalog des § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung mit aufgeführt. In der nachfolgenden Regelung in § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung ist sodann geregelt, dass diese Vergütungsbestandteile zusätzlich - zu dem ansonsten nur anteilig (im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit) zu zahlenden Teilzeitarbeitsentgelt - während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt werden, mit der Folge, dass durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung insoweit kein teilweiser Vergütungsausfall eintritt, für den der Arbeitnehmer die Aufstockungszahlung erhält. cc) Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht auch der im Wortlaut der Regelung in § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Aufstockungszahlung. Die Aufstockungszahlung hat die Funktion, den durch den Übergang von der bisherigen Arbeitszeit auf die Altersteilzeit im Umfang der Arbeitszeitreduzierung eintretenden Vergütungsausfall in der festgelegten Höhe teilweise zu kompensieren. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitdauer nicht vermindert worden sind (sog. 100 %-Leistungen), werden im Hinblick auf diese Funktion regelmäßig nicht in eine Aufstockungszahlung mit einbezogen, weil ansonsten Arbeitnehmer in Altersteilzeit gegenüber einem Vollzeitmitarbeiter insoweit besser gestellt würden. Dem entspricht auch die in § 8 Nr. 1 getroffene Regelung, die für die Aufstockungszahlung ausdrücklich auf den ausfallenden Teil der bisherigen regelmäßigen Vergütung abstellt und damit gewährleistet, dass bei sog. 100 %-Leistungen keine Besserstellung der Arbeitnehmer in Altersteilzeit gegenüber einem Vollzeitmitarbeiter erfolgt. Im Hinblick darauf, dass sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der in § 8 Nr. 1 getroffenen Regelung der Aufstockungszahlung für das gefundene Auslegungsergebnis sprechen, lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang mit den in § 7 getroffenen Regelungen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Betriebsparteien die Arbeitnehmer in Altersteilzeit in Bezug auf das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen derart bevorzugen wollten, dass diese trotz Altersteilzeit sogar höhere Leistungen als die Mitarbeiter in Vollzeit erhalten. b) Eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Aufstockungszahlung ergibt sich auch dann nicht, wenn man entgegen der Berechnungsmethode der Beklagten nicht auf das Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG abstellt und die Entgeltumwandlung unberücksichtigt lässt, weil dann auch der von der Beklagten in die Aufstockungszahlung einbezogene sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen wäre und dies zu einer geringeren Aufstockungszahlung führen würde. Nach § 6 Abs. 1 AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile stellen kein beitragspflichtiges Entgelt dar und gehören damit nicht zum Regelarbeitsentgelt (Bauer/Gehring/Gottwein Altersteilzeitgesetz 1. Aufl. § 6 Rn. 10). Hingegen gehört der sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage zum sozialversicherungspflichtigen Regelarbeitsentgelt und wird von der Beklagten in die von ihr berechnete Aufstockungszahlung gemäß der von ihr vorgelegten Berechnung der Aufstockungszahlung mit einbezogen. Zwar war auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 20. August 1998 der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in der ab dem 01. Januar 1998 gültigen Fassung ebenso wie in den nachfolgenden Gesetzesfassungen sozialversicherungsrechtlich zu verstehen und erfasste damit nur das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt (LAG Düsseldorf 02. April 2004 - 14 Sa 613/03 - Rn. 22 m.w.N., juris). Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Höhe der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlenden Aufstockung legen aber lediglich die Mindestbedingungen fest, unter denen Altersteilzeit staatlich begünstigt wird. Das Altersteilzeitgesetz hat mithin für die arbeitsrechtlichen Beziehungen keine unmittelbare Geltung; es bedarf stets der Umsetzung durch Begründung und Ausgestaltung des einzelnen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Bei der Umsetzung des Altersteilzeitgesetzes sind die Arbeitsvertrags-, Betriebs- bzw. Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Ihnen steht es frei, die vom Arbeitgeber zu zahlende Aufstockung abweichend vom Altersteilzeitgesetz zu regeln. Das schließt ihre Befugnis ein, die von ihnen festgelegte Aufstockung nach anderen Merkmalen zu bemessen als sie gesetzlich vorgegeben sind. Eine Bindung an die gesetzlichen Vorgaben ergibt sich lediglich mittelbar, soweit sie die Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit und den gesetzlichen Rentenversicherungsträger regeln. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang den Auslegungsgrundsatz aufgestellt, die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verfolgten im Zweifel eine Vertragsgestaltung, die den Mindestanforderungen des Altersteilzeitgesetzes gerecht wird. Dieser Grundsatz gilt auch für eine kollektiv-rechtliche Altersteilzeitregelung (BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 28 - 30, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 214). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob gemäß der Ansicht der Beklagten bei der Berechnung der Aufstockungszahlung auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt i.S.d. Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 AltTZG abzustellen ist und danach der im Katalog des § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung nicht aufgeführte sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, während die in der Betriebsvereinbarung ebenfalls nicht geregelte Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen ist. Falls man nicht auf das sozialversicherungspflichtige Regelarbeitsentgelt, sondern allein auf die in § 7 der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen zur Berechnungsgrundlage der Vergütung während der Altersteilzeit abstellt, ist der darin nicht aufgeführte sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage nicht in die Berechnung der Aufstockungszahlung mit einzubeziehen. In diesem Fall würde sich selbst dann keine höhere Aufstockungszahlung ergeben, wenn man die Entgeltumwandlung mangels abweichender Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht in Abzug bringt. Mithin braucht nicht entschieden zu werden, ob gemäß der Ansicht der Beklagten der Begriff des Arbeitsentgelts nach §§ 7, 8 der Betriebsvereinbarung sozialversicherungsrechtlich zu verstehen ist, weil diese Berechnungsmethode jedenfalls keine für den Kläger geringere Aufstockungszahlung zur Folge hat. 2. Aus der in § 8 Ziffer 4 getroffenen Regelung ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine von ihr erkannte unzutreffende Berechnung der Aufstockungszahlung nicht korrigieren darf. Vielmehr ist in § 8 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung lediglich klargestellt, dass die Aufstockungszahlung zu Beginn der Altersteilzeit, bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet wird und Änderungen in den persönlichen Berechnungsgrundlagen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass im Falle einer fehlerhaften Anwendung der Regelungen der Betriebsvereinbarung nachträgliche Korrekturen ausgeschlossen sein sollen. § 8 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung legt nicht abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen die ab Beginn der Altersteilzeit geleistete Aufstockungszahlung geändert werden kann, sondern stellt lediglich klar, dass die Aufstockungszahlung bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet wird. 3. Der Klageanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet. a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur begründet werden, wenn es an einer kollektiven oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt. Eine betriebliche Übung entsteht daher nicht, soweit der Arbeitgeber durch sein Verhalten lediglich einer Verpflichtung nachkommen will. Gewährt ein Arbeitgeber aufgrund einer fehlerhaften Auslegung einer kollektivrechtlichen Regelung eine Leistung, ist er zur einseitigen Einstellung dieser Leistung berechtigt (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - Rn. 22, juris). Es ist Sache des klagenden Arbeitnehmers, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20, NZA 2013, 40). b) Danach kommt vorliegend ein Anspruch auf Weitergewährung der Aufstockungszahlung in der bis Dezember 2012 geleisteten Höhe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht in Betracht. Die Beklagte hat die bis Dezember 2012 geleistete Aufstockungszahlung erkennbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit gezahlt, auf die im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien verwiesen wird. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht nur ihrer Verpflichtung zur Aufstockungszahlung nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung nachkommen will, sondern nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der begünstigten Arbeitnehmer trotz fehlender Rechtspflicht zu einer höheren Aufstockungszahlung bereit ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Höhe der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung. Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund Anstellungsvertrages vom 07. Januar 2002 zum 01. Februar 2002 als Key-Account-Mitarbeiter übernommen. Unter dem 27. November 2006 schlossen die Parteien einen Vertrag für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell -, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Zwischen der … und … wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes - Stand 01.07.2004 - und der Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung folgender Änderungsvertrag geschlossen: § 1 Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit Der am 07.01.2002 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe folgender Vorschriften ab 01.12.2009 bis 30.11.2017 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. § 2 Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von z. Zt. 38,0 Stunden = 19,0 Stunden. Sie wird im sog. Blockmodell geleistet und verteilt sich wie nachfolgend aufgeführt: Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 Freizeitphase vom 01.12.2013 bis 30.11.2017 § 3 Arbeitsentgelt und Altersteilzeitleistungen 1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entgeltes, das während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist das zuletzt auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung gewährte Entgelt. Die Ermittlung erfolgt gemäß § 7 der gültigen Betriebsvereinbarung über die Förderung der Altersteilzeit. 2. Neben dem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit werden Aufstockungsleistungen nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit erbracht. (…)" Die "Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit" vom 20. August 1998 enthält u. a. folgende Regelungen: "(…) § 7 Vergütung 1. Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt sowie die Aufstockungszahlungen nach § 8 dieser Betriebsvereinbarung. Die Vergütung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. 2. Die Berechnungsgrundlage für das Teilzeitarbeitsentgelt, das bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gezahlt wird, und die Aufstockungszahlung gemäß § 8 setzt sich aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen: 1. Tabellenvergütung, bzw. außertarifliche Vergütung 2. Hausstandsgeld 3. Schichtzulage entsprechend des Absatzes 5 4. vermögenswirksame Leistungen 5. Rufbereitschaftsvergütungen gemäß Absatz 4 6. Telefongrundgebühr für Rufbereitschaftshabende 3. Das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen werden zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt. (…) § 8 Aufstockungszahlung 1. Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Vergütung erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % des Arbeitsentgelts nach § 7 ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. 2. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes ist die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das jeweilige Jahr mit der Maßgabe anzuwenden, das die dort ausgewiesenen Beträge durch 70 dividiert und mit 84 multipliziert werden. 3. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit ist jedoch mindestens so aufzustocken, dass der Arbeitnehmer 84 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts gem. Nr. 1. erhält, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. 4. Die Aufstockungszahlung wird zu Beginn der Altersteilzeit, bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gem. § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet. Änderungen in den persönlichen Berechnungsgrundlagen sind im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen. 5. Während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses wird die Sonderzuwendung zu den bei Eintritt in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis gültigen Bestimmungen entsprechend dem Teil der vereinbarten Arbeitszeit, zuzüglich des Aufstockungsbetrages nach § 8 Abs. 1, gezahlt. (…)" Seit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien bis einschließlich Dezember 2012 erhielt der Kläger neben seinem Teilzeitarbeitsentgelt (u.a. das hälftige Tabellenentgelt und das ungekürzte Hausstandsgeld) einen Aufstockungsbetrag in Höhe von zuletzt 989,64 EUR. Bei der Berechnung dieses Aufstockungsbetrages wurde von der Beklagten auch das ungekürzt gezahlte Hausstandsgeld mit einbezogen, während der für die Entgeltumwandlung in Abzug gebrachte Betrag nicht mindernd berücksichtigt wurde. Gleiches galt für die Berechnung des Aufstockungsbetrages für die gezahlte Sonderzuwendung. Ab Januar 2013 reduzierte die Beklagte den Aufstockungsbetrag mit der Begründung, dass die ungekürzt gezahlten Entgeltbestandteile wie das Hausstandsgeld bei der Berechnung der Aufstockungszahlung nicht zu berücksichtigen seien, während die Entgeltumwandlung bei der Berechnung der Aufstockungszahlung in Abzug zu bringen sei. Sowohl nach der bisherigen als auch nach dieser geänderten Berechnungsweise wird von der Beklagten der sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage in die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Aufstockungszahlung mit einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnungen zur Ermittlung der Aufstockung verwiesen. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt für die Monate Januar bis Oktober 2013 die sich aus der geänderten Berechnung der Aufstockungszahlung ergebenden Differenzbeträge geltend gemacht und für die Zeit ab November 2013 den nachfolgend aufgeführten Feststellungsantrag gestellt. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2013 - 2 Ca 1904/13 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.069,00 EUR Arbeitsentgelt netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 106,90 EUR seit dem 01.02.2013, dem 01.03.2013, dem 01.04.2013, dem 01.05.2013, dem 01.06.2013, dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013 und dem 01.11.2013 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab November 2013 eine Aufstockungszahlung gemäß § 8 des Vertrages für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell - zwischen den Parteien in Höhe von 34 % des Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, unter Maßgabe der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das jeweilige Jahr der Maßgabe zu zahlen, dass die dort ausgewiesenen Beträge durch 70 dividiert und mit 84 multipliziert werden, und zwar unter Zugrundelegung der Bestandteile gemäß § 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung bestehend aus (1) Tabellenvergütung bzw. außertarifliche Vergütung (2) Hausstandsgeld (3) Schichtzulage entsprechend des Abs. 5 (4) vermögenswirksame Leistungen (5) Rufbereitschaftsvergütungen gemäß Abs. 4 (6) Grundgebühren für Rufbereitschaftsabende, jedoch mindestens so, dass er 84 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts gemäß § 8 Nr. 1 erhält, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 - 2 Ca 1904/13 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge an den Kläger für die Monate Januar bis Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 497,60 EUR (netto) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 03. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Februar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Weiterhin hat auch die Beklagte gegen das ihr am 04. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zu den von ihr ab Januar 2013 vorgenommenen Kürzungen der Aufstockungszahlung gemäß der von ihr vorgenommenen Berechnung nicht berechtigt. In § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung sei die Berechnungsgrundlage für die Aufstockungszahlung gemäß § 8 benannt und definiert, dass sich eben die Berechnungsgrundlage für die Aufstockungszahlung aus den dort in sechs Ziffern aufgelisteten Vergütungsbestandteilen zusammensetze, u.a. aus dem Hausstandsgeld und den vermögenswirksamen Leistungen. Damit hätten die Parteien der Betriebsvereinbarung eine ausdrückliche Definition geregelt, und zwar möglicherweise durchaus auch über den Begriff des Regelarbeitsentgelts im Sinne des § 6 Altersteilzeitgesetz hinaus. Zudem sei in § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt und danach auch von den Parteien der Betriebsvereinbarung gewollt, dass das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen gleichwohl zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt würden. Das Wort "zusätzlich" belege deutlich, dass die Parteien der Betriebsvereinbarung sich bewusst gewesen seien, dass durch diese Regelung der zusätzlichen ungekürzten Zahlung die Zusammensetzung der Vergütungsbestandteile für die Berechnungsgrundlage gerade nicht geändert werden solle, weil ansonsten auch die Aufzählung in § 7 Nr. 2 und die Regelung der zusätzlichen Zahlungen in § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung wenig Sinn machen würde. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung könne nichts anderes gelten. Bei dem Fall der Entgeltumwandlung handele es sich um nichts anderes als Arbeitsentgelt, welches eben nur in Gestalt des Altersvorsorgebeitrags gezahlt werde. Ohne diesen Altersvorsorgebeitrag würde er ein erhöhtes Entgelt erhalten. Daher sei dieser Altersvorsorgebeitrag Regelarbeitsentgelt und im Rahmen der Tabellenvergütung bzw. außertariflichen Vergütung im Sinne des § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung enthalten. Die von der Beklagten angeführten Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit hätten keinen rechtsbindenden Charakter für die Parteien der Betriebsvereinbarung und des Vertrages über die Altersteilzeitregelungen, so dass sich die Beklagte hierauf nicht berufen könne. Die Parteien der Betriebsvereinbarung hätten es in Kenntnis der Änderungen des Altersteilzeitgesetzes bei dem ursprünglichen Wortlaut der Betriebsvereinbarung belassen. Eine Differenzierung nach dem Regelarbeitsentgelt, wie es das Altersteilzeitgesetz vorsehe, oder eine Differenzierung nach dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt erschließe sich danach nicht. Im Übrigen sei die Beklagte nicht gehindert, freiwillig zusätzliche Leistungen zu erbringen. Falls die Entgeltumwandlung tatsächlich bei der Berechnung der Aufstockungszahlung nicht zu berücksichtigen sein sollte, sei davon auszugehen, dass die Beklagte diese zusätzliche Leistung ausdrücklich habe gewähren wollen. Dann stütze sich der Anspruch auf betriebliche Übung der jahrelangen Handhabung, auf die er auch vertraut habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Feststellungsantrag zu 2. aufgrund des nach der Klagebegründung eindeutig beschriebenen Klageziels hinreichend bestimmt und hätte auch vom Arbeitsgericht entsprechend ermittelt und gefasst werden können. Hilfsweise werde der Feststellungsantrag unter Bezeichnung der beiden Streitpunkte konkret gefasst (Hilfsantrag zu 3.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2013 - 2 Ca 1904/13 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn - über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 497,60 EUR netto nebst Zinsen hinaus - weitere 571,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 57,14 EUR seit 01. Februar 2013, 01. März 2013, 01. April 2013, 01. Mai 2013, 01. Juni 2013, 01. Juli 2013, 01. August 2013, 01. September 2013, 01. Oktober 2013 und 01. November 2013 zu zahlen, 2. festzustellen, wie der erstinstanzlich zuletzt gestellte Klageantrag zu 2), 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm künftig ab November 2013 und zukünftig eine höhere Aufstockungszahlung gemäß § 8 des Vertrages für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell - zu zahlen, auf der Grundlage der Berechnungsgrundlage u.a. dergestalt, dass das jeweilige Hausstandsgeld in der jeweils geltenden Höhe voll in die Berechnung einzubeziehen ist und dass die Entgeltumwandlung nicht in Abzug zu bringen ist. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2013 - 2 Ca 1904/13 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, die sog. 100%-Leistungen wie das Hausstandsgeld würden bereits dem Wortlaut nach eindeutig nicht unter § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung fallen, weil sich danach die Aufstockung nur auf den ausfallenden Teil der bisherigen Vergütung beziehe. Aus § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung folge nicht anderes, weil darin die Berechnungsgrundlage nicht allein für den Aufstockungsbetrag, sondern auch für das gesamte Altersteilzeitentgelt festgelegt sei. Der Kläger übersehe hier, dass das Hausstandsgeld auch in der Altersteilzeit zum Regelarbeitsentgelt, mithin zur regelmäßigen Vergütung zähle. Eine Aufstockung von 100 %-Leistungen könne auch nicht Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien eine derartige Besserstellung der Arbeitnehmer in Altersteilzeit tatsächlich gewollt hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die regelmäßige Vergütung nach § 8 der Betriebsvereinbarung anders zu verstehen sein solle als das Regelarbeitsentgelt nach § 6 AltTZG, so dass sie nicht verpflichtet sei, die Entgeltumwandlung positiv bei der Berechnungsgrundlage der Aufstockung zu berücksichtigen. Hierfür spreche auch die von ihr durchgeführte Praxis, dass sich seit jeher im Rahmen von Altersteilzeitverträgen und deren Durchführung die sozialversicherungspflichtige VBL-Umlage positiv auf die Berechnungsgrundlage des Aufstockungsbetrages auswirke. Dementsprechend sei es auch konsequent, dass die zur entsprechenden Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts führende Entgeltumwandlung negativ bei der Höhe der Berechnungsgrundlage der Aufstockungsbeträge berücksichtigt werde. Im Falle einer umgekehrten Handhabe, nämlich einer nicht negativen Berücksichtigung der Entgeltumwandlung und gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des sozialversicherungspflichtigen Teils der VBL-Umlage, würde sich eine geringere Aufstockungszahlung ergeben, so dass eine umgekehrte Sichtweise nachteilig für den Kläger wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.