OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 218/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:1014.2SA218.14.0A
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze (Kappung durch Vergleichseinkommen).(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.01.2014 - 3 Ca 1100/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze (Kappung durch Vergleichseinkommen).(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.01.2014 - 3 Ca 1100/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs.1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der zutreffend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsansprüche auf Zahlung der sich ohne Berücksichtigung des Vergleichseinkommens ergebenden Differenzbeträge für die Monate Januar 2009 bis Oktober 2013 in Höhe von 57.755,24 EUR sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht die mit dem weiterverfolgten Feststellungsantrag und dem zweitinstanzlich im Wege der nach § 533 ZPO zulässigen Klageänderung gestellten Hilfsantrag begehrte Feststellung verlangen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann der Klageanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, so dass der Kläger diese Anspruchsgrundlage zweitinstanzlich ausdrücklich auch nicht mehr weiterverfolgt hat. Vielmehr beruft er sich zum einen darauf, dass es sich bei der ihm erteilten Versorgungszusage vom 19. August 1971 um eine statische Versorgungszusage handele, und zum anderen darauf, dass selbst bei Annahme einer dynamischen Versorgungszusage die im Jahre 1976 durch § 19 Abs. 3 VTV eingeführte Kappung durch ein Vergleichseinkommen rechtlich nicht zulässig sei. Diese beiden Berufungsangriffe sind unbegründet. Die in der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers vorgenommene Kappung durch das angesetzte Vergleichseinkommen nach § 19 Abs. 3 VTV ist berechtigt. Die hierfür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen gemäß der als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 16 d. A.) vorgelegten Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers sind zwischen den Parteien unstreitig. I. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält die ihm am 19. August 1971 erteilte Versorgungszusage keine statische Bezugnahme auf die als Anlage beigefügten "Grundsätze und Richtlinien der Versorgung", sondern eine dynamische Verweisung auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen unabhängig von ihrer Rechtsqualität, womit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet ist. 1. Zwar handelt es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage "nach den bei der Anstalt geltenden Grundsätzen und Richtlinien" in der als Anlage beigefügten Fassung um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung. Eine solche durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende Versorgungsordnung ist gegen Verschlechterungen grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen wirksam bleiben. Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen, lässt das Bundesarbeitsgericht aber in ständiger Rechtsprechung u.a. - als eine der drei möglichen Ausnahmen - eine verschlechternde Ablösung dann zu, wenn in einer einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 21, NZA 2013, 210). 2. Die Auslegung der in der Versorgungszusage vom 19. August 1971 enthaltenen Bezugnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden und als Anlage beigefügten Grundsätze und Richtlinien der Versorgung ergibt, dass die Parteien damit dynamisch auf die jeweils bei der Arbeitgeberin geltenden Regelungen unabhängig von ihrer Rechtsqualität Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet haben. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Inbezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht, als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, d.h. als System erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210 m.w.N.). b) Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine statische Verweisung auf die damals geltenden Grundsätze und Richtlinien der Versorgung in der als Anlage beigefügten Fassung erkennbar. aa) Zwar wird in der Versorgungszusage auf die bei der Arbeitgeberin geltenden Grundsätze und Richtlinien der Versorgung verwiesen, die als Anlage beigefügt sind. Mit dem Verweis auf die beigefügte Anlage wird aber lediglich klargestellt, welche Versorgungsbestimmungen im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage bei der Arbeitgeberin gelten, ohne dass damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass dem Kläger eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zugesagt werden sollte. Entgegen dem Verweis des Klägers auf die von ihm angeführte "vergleichbare Rechtslage im allgemeinen Arbeitsvertragsrecht" besagt auch ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel noch nicht, dass dies nur als statische Bezugnahme verstanden werden kann. Vielmehr werden auch solche Bezugnahmen auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 30, juris). Nichts anderes gilt für eine Bezugnahme auf die bei der Arbeitgeberin - im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage - geltenden Grundsätze und Richtlinien der Versorgung, auch wenn sie als Anlage beigefügt sind und in der Versorgungszusage darauf verwiesen wird. bb) Im Streitfall ergibt sich jedenfalls aus den im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Tarifregelungen des Manteltarifvertrags vom 30. November 1970, dass die in der Versorgungszusage enthaltene Verweisung auf die bei der Beklagten zu 2. geltenden Grundsätze und Richtlinien der Versorgung dynamisch ist und damit die Möglichkeit einer kollektivrechtlichen Ablösung durch einen noch abzuschließenden Versorgungstarifvertrag eröffnet wird. Der am 1. Dezember 1970 in Kraft getretene Manteltarifvertrag vom 30. November 1970, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung fand und dem Kläger ausweislich seines Empfangsbekenntnisses vom 05. Dezember 1970 übermittelt worden war, sah in § 49 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über Versorgung nach § 45 die am 26. April 1962 übernommenen Grundsätze und Richtlinien der Versorgung des Westdeutschen Rundfunks gelten. Gemäß dem Einstellungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 03. Dezember 1962 wurde dem Arbeitsvertrag des Klägers "vorläufig" der Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks zugrunde gelegt. Danach sollte der Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks nur "vorläufig" anwendbar sein, bis bei der Beklagten zu 2. ein eigener Manteltarifvertrag in Kraft tritt, der dann ab 01. Dezember 1970 unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. Anwendung fand. Ebenso wie der Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks sieht der bei der Beklagten zu 2. zum 01. Dezember 1970 in Kraft getretene Manteltarifvertrag die Erteilung einer Versorgungszusage vor und legt zudem in § 49 Abs. 3 MTV ausdrücklich fest, dass die am 26. April 1962 übernommenen Grundsätze und Richtlinien der Versorgung des Westdeutschen Rundfunks bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über Versorgung nach § 45 MTV gelten. Mit der nach Inkrafttreten des Manteltarifvertrags vom 30. November 1970 erteilten Versorgungszusage vom 19. August 1971 kam die Beklagte zu 2. erkennbar ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung nach. Dementsprechend enthalten die der Versorgungszusage beigefügten Richtlinien und Grundsätze abschließend den Hinweis, dass diese Grundsätze und Richtlinien durch Beschluss des Verwaltungsrates des ZDF vom 26. April 1962 vom Westdeutschen Rundfunk übernommen wurden. Vor diesem Hintergrund kann die erkennbar auf der Grundlage des zuvor bei der Beklagten zu 2. in Kraft getretenen und dem Kläger eigens übermittelten Manteltarifvertrags vom 30. November 1970 erteilte Versorgungszusage vom 19. August 1971 nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Verweisung auf die bei der Beklagten zu 2. geltenden Grundsätze und Richtlinien als dynamisch mit der Folge anzusehen ist, dass damit auch die tariflich vorgesehene Ablösung der vom Westdeutschen Rundfunk übernommenen Grundsätze und Richtlinien der Versorgung durch einen eigenen Versorgungstarifvertrag eröffnet ist, auch wenn in der Versorgungszusage selbst nicht auf den Manteltarifvertrag hingewiesen wird. Danach sind die im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage geltenden Grundsätze und Richtlinien der Versorgung wirksam durch den dann in Kraft getretenen Versorgungstarifvertrag vom 01. Dezember 1972 abgelöst worden. II. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die im Jahre 1976 erfolgt Änderung des Versorgungstarifvertrages durch die in § 19 Abs. 3 VTV eingeführte Begrenzung der Gesamtversorgung auf 100% des Vergleichseinkommens rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, nicht nach den Maßstäben des vom Bundesarbeitsgericht für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 - 45, juris). 2. Danach hält die im Versorgungstarifvertrag vom 01. Dezember 1972 erfolgte Änderung durch Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze in § 19 Abs. 3 VTV in der ab dem 01. Januar 1976 geltenden Fassung einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist kein Eingriff in den besonders geschützten erdienten Besitzstand erfolgt. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes hat den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern nur der Teilbetrag zu verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung - d. h. hier am 01. Januar 1976 - das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. In die zu diesem Zeitpunkt unverfallbaren Ansprüche des Klägers ist gemäß den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 25. Juni 2014, auf die verwiesen wird, eindeutig nicht eingegriffen worden. b) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze rechtfertigt sich bereits daraus, dass mit derartigen Regelungen - im öffentlichen Dienst typisch - eine Überversorgung abgebaut werden soll, und zwar unabhängig davon, ob eine derartige Überversorgung im öffentlichen Dienst geplant oder ungeplant ist. Vielmehr ist der öffentliche Dienst an das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns gebunden, so dass dessen Beschäftigte auf eine Überversorgung nicht vertrauen können. Eine Überversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt. Vollversorgung in diesem Sinne ist nicht 100% des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben. Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Für Rundfunkanstalten, die ebenfalls an die genannten Grundsätze gebunden sind, gilt nichts anderes (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 39 und 40, NZA 2008, 1244). Den ihnen danach zustehenden Beurteilungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien mit der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung durch die eingeführte Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettovergleichseinkommens nicht überschritten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger ohnehin nicht auf eine Überversorgung vertrauen konnte und in § 19 Abs. 3 VTV eine Vollversorgung von 100% des Nettovergleichseinkommens festgelegt worden ist, können die mit der im Jahr 1976 erfolgten Änderung verbundenen Nachteile - unabhängig von der zuvor möglichen Höhe einer Überversorgung - nicht als derart schwerwiegend bewertet werden, dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liegt. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass seine Versorgungsbezüge der Lohnsteuer unterlägen und er davon ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen habe, führen die - nach der im Jahre 1976 erfolgten Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze - zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Steuer-/Sozialversicherungsrecht zu keiner anderen Bewertung. Wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie muss es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, ob sie die eingetretenen Änderungen im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht zum Anlass für eine Neuregelung der in § 19 Abs. 3 VTV getroffenen Regelungen nehmen, zumal den Tarifvertragsparteien dann ein erheblicher Spielraum verbliebe, um eine von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - NZA-RR 2013, 542). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der 1939 geborene Kläger trat zum 01. Januar 1963 in die Dienste der Beklagten zu 2. auf der Grundlage des schriftlichen Vertragsangebots vom 03. Dezember 1962 (Bl. 155 d. A.) ein, das u. a. folgenden Passus enthält: "Ihrem Dienstvertrag werden vorläufig der Manteltarifvertrag und die Anlagen zur Geschäftsordnung des Westdeutschen Rundfunks zugrunde gelegt. Ihre Vergütung richtet sich vorläufig nach der Vergütungsordnung des Westdeutschen Rundfunks." Am 01. Dezember 1970 trat bei der Beklagten zu 2. der Manteltarifvertrag (MTV) vom 30. November 1970 in Kraft, dessen Erhalt der Kläger mit Empfangsbekenntnis vom 05. Dezember 1970 (Bl. 380 d. A.) unter dem Betreff "Einführung des neuen Tarifvertrages ab 01. Dezember 1970" bestätigte. Dieser Manteltarifvertrag enthielt bereits in der damaligen Fassung u.a. folgende Regelungen: "§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die beim E. unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag mit Ausnahme der §§ 41 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) und 45 (Versorgungszusage). (…) § 45 Versorgungszusage Das E. erteilt seinen Arbeitnehmern eine Versorgungszusage nach Maßgabe eines Tarifvertrages über die Versorgung. (…) § 49 Schlussvorschriften (…) (3) Bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über Versorgung nach § 45 gelten die am 26. April 1962 übernommenen Grundsätze und Richtlinien der Versorgung des Westdeutschen Rundfunks. (…)" Die beim E. bestehenden Tarifverträge wurden auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. jeweils angewendet. Am 19. August 1971 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 2. folgende "Versorgungszusage" (Bl. 5. d. A.): "Das E. gibt Ihnen hierdurch eine nicht widerrufliche Versorgungszusage nach den bei der Anstalt geltenden Grundsätzen und Richtlinien, die als Anlage beigefügt sind. Die Rechte aus der Versorgungszusage treten ab 19. August 1970 in Kraft. Mit Beginn der Zahlung eines Ruhegeldes nach der Versorgungszusage endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem E., ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Dauer der Zahlung eines Invalidengeldes nach der Versorgungszusage ruht Ihr Arbeitsverhältnis mit dem E." Der Versorgungszusage vom 19. August 1971 waren die "Grundsätze und Richtlinien der Versorgung" (Bl. 156-169 d. A.) als Anlage beigefügt, die auf Seite 14 folgenden Hinweis enthalten: "Diese Grundsätze und Richtlinien wurden durch Beschluss des Verwaltungsrates des E. vom 26. April 1962 vom Westdeutschen Rundfunk übernommen." Zum 01. Dezember 1972 trat der Versorgungstarifvertrag des E. (VTV) in Kraft (Bl. 189-206 d. A.). Mit Wirkung zum 01. Januar 1976 wurde in § 19 Abs. 3 VTV ein Vergleichseinkommen als Gesamtversorgungsobergrenze eingeführt, wonach im Falle des Bezugs von Altersruhegeld die Leistungen nach dem Tarifvertrag zusammen mit der nach Absatz 1 anzurechnenden Sozialversicherungsrente des Versorgungsberechtigten höchstens 100 % des Vergleichseinkommens betragen dürfen. Zum 01. Mai 1999 trat der Kläger in den Ruhestand und erhält seither sowohl eine Rente der Deutschen Rentenversicherung als auch eine betriebliche Altersversorgung, die von den beiden Beklagten getragen wird. Die dem Kläger vorgelegte Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt das Vergleichseinkommen nach § 19 Abs. 3 VTV und nimmt eine Kürzung der zuvor errechneten Leistungen um 995,78 EUR monatlich aufgrund der Kappungsgrenze durch das Vergleichseinkommen nach § 19 VTV vor (Bl. 16 d. A.). Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese in der Berechnung seiner Versorgungsleistungen vorgenommene Kürzung und begehrt die Zahlung der Differenzen für die Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2013. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Januar 2014 - 3 Ca 1100/13 - Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm 57.755,24 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. April 2011, 2. festzustellen, dass ihm ab dem 01. November 2013 Versorgungsbezüge zu zahlen sind in Höhe von 50 % der Vergütungsgruppe 7 Stufe 8 der Vergütungstabelle des E. ohne Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., S., T. und L... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2014 verwiesen. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 - 3 Ca 1100/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 27. März 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. April 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er trägt vor, die ihm erteilte Versorgungszusage vom 19. August 1971 sei seiner Auffassung nach eine statische Versorgungszusage. Zur Annahme einer dynamischen Versorgungszusage müsse sich aus der Urkunde der Versorgungszusage ein Hinweis auf einen solchen Arbeitgeberwillen ergeben, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Vielmehr nehme die Versorgungszusage präzise auf diejenigen Grundsätze und Richtlinien Bezug, die als Anlage beigefügt seien. Die Versorgungszusage nehme weder Bezug auf irgendwelche tariflichen Grundlagen noch enthalte sie irgendeinen Ansatzpunkt für eine Veränderbarkeit der Grundsätze und Richtlinien, sondern sei eine konkrete selbständige Zusage nach Maßgabe der konkret beigefügten Grundsätze und Richtlinien. Weder in der Versorgungszusage noch in den beigefügten Grundsätzen und Richtlinien sei ein irgendwie gearteter Hinweis oder eine Öffnungsklausel in Bezug auf Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge enthalten. Insoweit sei auch auf die vergleichbare Rechtslage im allgemeinen Arbeitsvertragsrecht bei Tarifbezugnahmeklauseln hinzuweisen. Beziehe sich eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag beispielsweise auf den "IG-Metall-Tarifvertrag vom 01. Juni 2006", dann sei nur dieser Tarifvertrag statisch in den Arbeitsvertrag einbezogen. Soweit die Beklagten darauf verwiesen hätten, dass auf sein Arbeitsverhältnis immer die tarifvertraglichen Regelungen einvernehmlich angewandt worden seien, gelte dies nicht in Bezug auf seine Altersversorgung, die sich nicht nach einem Tarifvertrag, sondern nach seiner persönlichen Versorgungszusage richte. Selbst wenn man die Versorgungszusage als dynamische Versorgungszusage ansehen würde, wäre die Kappung seiner Versorgungsbezüge aufgrund einer erst im Jahre 1976 eingefügten Anrechnungsklausel nach Maßgabe eines "Vergleichseinkommens" nicht berechtigt. Zum Zeitpunkt der Einführung einer Kappung der Versorgungsbezüge durch ein fiktives Vergleichseinkommen im Jahr 1976 habe er bereits einen Versorgungsanspruch auf 50% des rentenfähigen Einkommens fest erworben. Auch wenn bei einer dynamischen Versorgungszusage zwar generell Änderungen zulässig sein könnten, dürfe aber nicht in bereits erdiente Versorgungsansprüche eingegriffen werden. Denn durch die ihm erteilte Versorgungszusage habe er bereits eine individualvertragliche Rechtsposition ohne Kappung durch ein Vergleichseinkommen erlangt. Nachträgliche kollektive Verschlechterungen von Versorgungszusagen müssten sich an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit messen lassen. In seinen bereits erdienten Besitzstand hätte nur aufgrund zwingender Gründe eingegriffen werden können, die hier nicht vorliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 15. April 2014 und den Schriftsatz des Klägers vom 08. Juli 2014 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Januar 2014 - 3 Ca 1100/13 - abzuändern und 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, EUR 57.755,24 an ihn zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. April 2011, 2. festzustellen, dass ihm ab dem 01. November 2013 von der Beklagten zu 2. Versorgungsbezüge zu zahlen sind in Höhe von 50% der Vergütungsgruppe 7, Stufe 8 der Vergütungstabelle des E., soweit dadurch nicht unter Hinzurechnung der Hälfte der ihm von der Sozialversicherung gezahlten Rente 75% des ruhegeldfähigen Einkommens überschritten werden, hilfsweise festzustellen, dass ihm ab dem 01. November 2013 Versorgungsbezüge von den beiden Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu zahlen sind in Höhe von 50% der Vergütungsgruppe 7, Stufe 8 der Vergütungstabelle des E. ohne Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie erwidern, vorliegend ergebe sich aus den Gesamtumständen, dass dem Kläger Versorgungsleistungen zugesagt worden seien, deren Höhe sich nach den jeweils kollektivrechtlich (tarifvertraglich) geltenden allgemeinen Versorgungsregelungen richten sollten, bzw. zumindest konkludent vorbehalten worden sei, dass eine spätere Regelung der Versorgung durch einen eigenen Tarifvertrag Vorrang haben solle. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Einführung einer Kappungsgrenze in § 19 VTV mit Wirkung zum 01. Januar 1976 keinen Eingriff in ein zu diesem Zeitpunkt bereits erdientes Versorgungsrecht des Klägers zur Folge gehabt. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Tarifvertragsparteien bei der von ihnen im Jahr 1976 eingeführten Obergrenze eines fiktiven Nettovergleichseinkommens den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum bezogen auf eine Begrenzung der Versorgungskosten und der Gefahr einer Überversorgung in der Nettobetrachtung überschritten haben könnten. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25. Juni 2014 und ihre Berufungsduplik vom 30. September 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.