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Urteil

2 Sa 123/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:1006.2SA123.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne die Betriebsvertretung überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er sie nicht richtig beteiligt hat, insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. (Rn.26) 2. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (Rn.26) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 17/15)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.01.2014 - 1 Ca 847/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den US-Streitkräften durch die Kündigung vom 20.06.2013 nicht beendet worden ist. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne die Betriebsvertretung überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er sie nicht richtig beteiligt hat, insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. (Rn.26) 2. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (Rn.26) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 17/15) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.01.2014 - 1 Ca 847/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den US-Streitkräften durch die Kündigung vom 20.06.2013 nicht beendet worden ist. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die außerordentliche Kündigung vom 20. Juni 2013 ist mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretung nach § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet, weil die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer für unwirksam erklärten außerordentlichen Kündigung nicht beantragt werden kann. I. Die außerordentliche Kündigung vom 20. Juni 2013 ist nach § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam, weil die Betriebsvertretung vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß nach § 79 Abs. 3 BPersVG angehört worden ist. 1. Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zur NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung (vgl. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS). Gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 des auf die Betriebsvertretung anzuwendenden Bundespersonalvertretungsgesetzes ist vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen die Betriebsvertretung anzuhören. Der Dienststellenleiter hat nach § 79 Abs. 3 Satz 2 BPersVG die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Nach § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Betriebsvertretung nicht beteiligt worden ist. Für die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung sind die zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG 07. November 1991 - 2 AZR 190/91 - Rn. 92, juris). Danach ist eine Kündigung nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung". Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41, NZA 2013, 86). Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln. Sie kann nicht nur in der Aufbereitung der mitgeteilten Tatsachen, sondern auch in der Weglassung gegen die Kündigung sprechender, den Arbeitnehmer entlastender Informationen bestehen und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die bewusst irreführend dargestellten bzw. weggelassenen Tatsachen nicht nur eine unzutreffende Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhalts bewirken. Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm bekannten, den Arbeitnehmer erkennbar entlastenden Umstände nicht mit, ist die bewusst unvollständige Information nicht mit dem Grundsatz der subjektiven Determinierung zu rechtfertigen (BAG 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - Rn. 27, NZA 1995, 363; LAG Nürnberg 22. Juni 2010 - 5 Sa 820/08 - Rn. 14 und 15, juris; LAG Schleswig-Holstein 19. Januar 2010 - 5 Sa 210/09 - Rn. 45, juris; LAG Baden-Württemberg 11. August 2006 - 2 Sa 10/06 - Rn. 29, juris). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Anhörung der Betriebsvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der kündigungsberechtigte Dienststellenleiter hat unstreitig die ihm am 13. Juni 2013 übergebene Aussage des Zeugen M. H., die vom CID am 12. Juni 2013 protokolliert worden war und die den Kläger erkennbar entlastet, nicht an die Betriebsvertretung weitergeleitet, während ansonsten dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2013 als Anlagen die Ermittlungsberichte des CID (Berichte vom 09. April 2013, 20. Mai 2013, 02. Juni 2013 und 04. Juni 2013) mit den Ergebnissen der einzelnen Aussagen der übrigen Mitarbeiter, die vom CID als Zeugen vernommen worden sind, beigefügt waren. Im Anhörungsschreiben verweist die Dienststelle darauf, dass der Kläger bei seiner Anhörung vorgetragen habe, dass er das Material lediglich gelagert habe und dies im Auftrag seines Vorgesetzten getan hätte, der Vorgesetzte jedoch bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass er von der Entfernung des US-Eigentums zur Lagerung auf dem Privatgelände des Klägers keinerlei Kenntnis gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass danach auch nach der subjektiven Sicht der Dienststelle von kündigungsrelevanter Bedeutung war, ob der Vorgesetzte von den Vorgängen gemäß der Darstellung des Klägers Kenntnis hatte, durfte die Dienststelle das ihr vor Einleitung des Anhörungsverfahrens zugeleitete Protokoll des CID über die vom Zeugen H. am 12. Juni 2013 gemachte Aussage, die den Kläger entlastet, der Betriebsvertretung nicht vorenthalten. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb nur die vom CID protokollierte Aussage dieses Entlastungszeugen der Betriebsvertretung nicht vorgelegt wurde, während ansonsten alle dem Dienststellenleiter vom CID übermittelten Ermittlungsberichte mit den Aussagen der anderen Mitarbeiter dem Anhörungsschreiben beigefügt waren, hat die Beklagte nicht abzugeben vermocht. Der diesbezügliche Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1997 (- 2 AZR 37/96 -) mit dem pauschalen Verweis darauf, dass der Dienststellenleiter die Aussage des Herrn H. als eine in Absprache mit dem Kläger abgegebene Gefälligkeitsaussage gewertet habe, weil Herr H. Mieter des Klägers sei sowie diesem direkt unterstellt gewesen sei und auch inhaltlich zum Sachverhalt nicht mehr als allgemein gehaltene Behauptungen und Vermutungen habe beitragen können. Anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist die angebliche Bewertung des Dienststellenleiters nicht nachvollziehbar. Der CID hat auch andere Mitarbeiter vernommen, die dem Kläger - ebenso wie der Zeuge H. - unterstellt waren. Die in den CID-Berichten enthaltenen Ergebnisse der Aussagen der anderen Mitarbeiter wurden dem Anhörungsschreiben beigefügt, während nur die Aussage des Zeugen H. zurückgehalten wurde. Im Hinblick darauf, dass der Kläger als stellvertretender Leiter der Feuerwehr Gegenstände der C. offen - und nicht etwa heimlich - unter Einsatz von Mitarbeitern der Feuerwehr auf sein Grundstück hat verbringen lassen, drängt sich geradezu die Frage auf, ob der Vorgesetzte des Klägers tatsächlich von diesen Vorgängen keinerlei Kenntnis hatte. Der Zeuge H. hat im Rahmen seiner Aussage vom 12. Juni 2013 geschildert, dass sich der Kläger und Herr N. über mehrere Gerätschaften unterhalten hätten, welche aus dem Lagerhaus in R. ausgelagert werden müssten, bis eine Lösung zur weiteren Lagerung dieser Gerätschaften gefunden werden könne. Herr N. habe den Kläger gefragt, ob es möglich wäre, einige Gerätschaften auf seinem Privatgrundstück auf dem Koppelberg (ehemaliger NATO-Stützpunkt in A-Stadt) zu lagern. Der Kläger habe dem als befristete Lösung zugestimmt. Es habe sich um eine generelle Unterhaltung gehandelt, ob der Kläger gewillt wäre, Material temporär auf seinem Grundstück zu lagern, bis die Angelegenheit mit dem Lagerhaus geklärt sei, ohne dass über bestimmtes Material gesprochen worden sei. Er sei sich zu 100 % sicher, dass Herr S. gewusst habe, dass der Kläger Armeematerial auf sein Grundstück gebracht habe. Dies sei in mehreren Besprechungen und Unterhaltungen zwischen dem Kläger und Herrn S. erwähnt worden. Dabei sei auch bei manchen Besprechungen Herr N. und später Herr W. anwesend gewesen. Allein der Umstand, dass Herr H. Mieter des Klägers ist, lässt nicht erkennen, wieso deshalb seine Aussage als in Absprache mit dem Kläger abgegebene Gefälligkeitsaussage zu bewerten sein soll. Die Dienststelle hat dadurch, dass sie dem Anhörungsschreiben die CID-Berichte beigefügt hat, den Eindruck erweckt, dass sie damit die Betriebsvertretung über die ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse des CID umfassend unterrichten will, damit diese sich selbst ein zutreffendes Bild über den Kündigungssachverhalt machen kann. Tatsächlich hat die Dienststelle bewusst gerade dasjenige vom CID erstellte Aussageprotokoll zurückgehalten, das für die Darstellung des Klägers spricht. Die Aussage des Zeugen H. enthält erkennbar den Kläger entlastende Umstände, die gegen die Kündigung sprechen und ersichtlich für die Betriebsvertretung von Bedeutung sind. Abgesehen von Fällen, in denen entlastende Umstände irrelevant oder offenkundig haltlos sind, dürfen den zu kündigenden Arbeitnehmer entlastende Umstände nicht von vornherein mit der Wertung als Schutzbehauptung verschwiegen werden (LAG Baden-Württemberg 11. August 2006 - 2 Sa 10/06 - Rn. 32, juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier der Eindruck einer umfassenden Unterrichtung der Betriebsvertretung über die der Dienststelle vorliegenden Ermittlungsergebnisse vermittelt wird. Die Betriebsvertretung hat der beabsichtigten Kündigung "trotz der großen Beweislast" nicht zugestimmt und hierfür u.a. angeführt, dass der Kläger wiederholt beteuert habe, dass er die Lagerung aller Güter aus US-Eigentum auf seinem Grundstück nur auf Anweisung seines Vorgesetzten, Herrn S., veranlasst habe. Es liegt auf der Hand, dass die Aussage des Zeugen H. für die Stellungnahme der Betriebsvertretung von Bedeutung gewesen wäre und es ihr ggf. ermöglicht hätte, die Angaben des Zeugen H., die für die Darstellung des Klägers und gegen die seiner Vorgesetzten sprechen, in ihre Stellungnahme einzubeziehen und danach mögliche Gegenargumente bzw. Einwände gegen den Kündigungsentschluss der Dienststelle vorzubringen. Indem der Dienststellenleiter nur die vom CID protokollierte Aussage dieses einzigen Entlastungszeugen nicht der Betriebsvertretung vorgelegt hat, während ansonsten die vorliegenden Ermittlungsergebnisse des CID dem Anhörungsschreiben beigefügt worden sind, hat er die Betriebsvertretung bewusst unvollständig und damit irreführend unterrichtet, damit sich die Kündigungsgründe als möglichst überzeugend darstellen und nicht etwa durch die Aussage des Zeugen H. in Frage gestellt werden. Aufgrund dieser fehlerhaften Anhörung der Betriebsvertretung ist die Kündigung nach § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. II. Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in dem vorliegenden Fall der für unwirksam erklärten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung nicht beantragen. Die eindeutige Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG sieht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung lediglich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung kommt nicht in Betracht (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - NZA 2011, 349). Unabhängig davon ist dem Arbeitgeber ohnehin ein Auflösungsantrag verwehrt, wenn - wie hier - die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats bzw. hier der Betriebsvertretung unwirksam ist (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 41, NZA 2009, 275). Mithin war der im Termin vom 06. Oktober 2014 gestellte Auflösungsantrag der Beklagten abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der 1964 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 06. September 1982 bei der C. als Feuerwehrmann beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Leiter der Feuerwehr. Am 09. April 2013 wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung auf dem Privatgrundstück des Klägers, einem ehemaligen Militärgelände, mehrere nicht mehr auf den Inventurlisten der C. aufgeführte Geräte und Materialien vorgefunden und sichergestellt. Ein entsprechender Ermittlungsbericht der amerikanischen Kriminalpolizei (CID) würde dem damaligen Dienststellenleiter des Klägers, Herrn Z., zugeleitet, der daraufhin den Kläger am 12. Juni 2013 zum Vorwurf des Diebstahls anhörte. Die örtliche Betriebsvertretung wurde zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Anhörungs-schreiben vom 14. Juni 2013 (Bl. 51, 52 d. A.) angehört, dem als Anlagen eine eidesstattliche Versicherung des Herrn G. D. J. vom 30. April 2013 nebst Übersetzung und Auflistung der sichergestellten Geräte und Materialien (Anlage B 4 = Bl. 53 bis 61 d. A.), das Protokoll der Anhörung des Klägers vom 12. Juni 2013 (Anlage B 5 = Bl. 62 bis 64 d. A.), der CID-Bericht vom 09. April 2013 nebst Übersetzung (Anlage B 6 = Bl. 65, 66 d. A.), der CID-Bericht vom 20. Mai 2013 nebst Übersetzung (Anlage B 7 = Bl. 67 bis 74 d. A.), der CID-Bericht vom 02. Juni 2013 nebst Übersetzung (Anlage B 8 = Bl. 75 bis 79 d. A.) und der CID-Bericht vom 04. Juni 2013 nebst Übersetzung (Anlage B 9 = Bl. 80 bis 85 d. A.) beigefügt waren. Hingegen wurde die schriftliche Aussage des Herrn M. H. vom 12. Juni 2013 beim CID (Anlage B 12 = Bl. 119 bis 124 d. A.), die dem damaligen Dienststellenleiter des Klägers, Herrn Z., am 13. Juni 2013 übergeben worden war, nicht an die Betriebsvertretung weitergereicht. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Anlage B 10 = Bl. 86, 87 d. A.) teilte die Betriebsvertretung mit, dass sie "trotz der großen Beweislast" der beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht zustimmen könne, und führte zur Begründung u.a. an, dass der Kläger wiederholt beteuert habe, dass er die Lagerung aller Güter aus US-Eigentum auf seinem Grundstück nur auf Anweisung seines Vorgesetzten, Herrn S., veranlasst habe. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Bl. 5, 6 d. A.), dem Kläger am 21. Juni 2013 zugegangen, kündigte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich zum 30. Juni 2013. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Juni 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Kündigungsschutzklage. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. Januar 2014 - 1 Ca 847/13 - (S. 3 bis 5 = Bl. 169 bis 171 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei den US-Streitkräften durch die Kündigung vom 20. Juni 2013 nicht beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 15. Januar 2014 - 1 Ca 847/13 - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 26. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 2014 mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, die Kündigung sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Die Anhörung der Betriebsvertretung sei fehlerhaft erfolgt, weil es im vorliegenden Fall keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund gegeben habe, der Betriebsvertretung die Aussage des Herrn H. vorzuenthalten. Allein der Umstand, dass evtl. zwischen Herrn H. und ihm ein Mietverhältnis bestanden habe, rechtfertige längst nicht die fernliegende Annahme, es handele sich um eine Gefälligkeitsaussage. Wenn es aber keinen Grund für die Nichtmitteilung an die Betriebsvertretung gegeben habe, heiße das im Umkehrschluss, dass die Betriebsvertretung bewusst falsch informiert und damit bewusst in die Irre geführt worden sei. In diesem Fall greife der Grundsatz der subjektiven Determinierung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehöre zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrats auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen könnten. Diese Anforderungen würden ins Leere gehen, wenn der Arbeitgeber entlastende Momente dem Betriebsrat bereits dann vorenthalten könne, wenn er diese ohne nähere Begründung als nicht beachtlich werte. Ein Arbeitgeber könnte sich dann immer auf den Standpunkt stellen, dass die entlastenden Momente aus seiner Sicht nicht zu berücksichtigen seien. § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat aber gerade die Möglichkeit geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von Gegengründen unter Umständen von seiner Planung, den Arbeitnehmer zu entlassen, abzubringen. Dazu sei er aber nicht in der Lage, wenn wesentliche Informationen vorenthalten würden. Deshalb habe das Bundesarbeitsgericht bereits klargestellt, dass es sich um keine Frage der subjektiven Determinierung des Arbeitgebers handele, wenn dem Betriebsrat bewusst die einzige entlastende Zeugenaussage vorenthalten werde. Er habe auch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen. Zwar sei es richtig, dass er einen Generator, zwei Anhänger, einen Gabelstapler, eine Kehrmaschine, ein Schneeräumfahrzeug, einen kleinen Traktor, einen Lkw und einen Wasserkompressor auf Anweisung auf seinem Grundstück gelagert habe. Damit habe er aber lediglich die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt. Im April 2011 sei der seinerzeit amerikanische Vorgesetzte, Herr M. N., in S-Stadt bei einem Fototermin auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass die Lagerhalle in K-Stadt demnächst geräumt werden müsse, weil neue Einheiten von H-Stadt einziehen würden. In dieser Lagerhalle (Gebäude Nr. 000) habe die Feuerwehr der C. eine Vielzahl von Geräten, Fahrzeugen und Materialien untergebracht. Zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Herrn N. sei noch nicht klar gewesen, ob es für diese Geräte/Fahrzeuge/Materialien der Feuerwehr eine neue Lagerhalle geben werde. Da Herr N. gewusst habe, dass sein Grundstück ehemals NATO-Gelände gewesen und somit objektiv geeignet sei, viele dieser Gegenstände unterzubringen, habe er ihn gefragt, ob es möglich wäre, die aus der Lagerhalle zu räumenden Gerätschaften und Fahrzeuge vorübergehend auf seinem Grundstück zu lagern, bis die Feuerwehr eine neue ausreichende Lagerhalle zur Verfügung habe. Diesen Sachverhalt könne auch der ebenfalls bei der Feuerwehr der C. beschäftigte Herr M. H. bestätigen. Insoweit verweise er auf die von Herrn M. H. noch vor Anhörung der Betriebsvertretung beim CID gemachte Aussage. Gleichwohl habe das Arbeitsgericht den Zeugen H. nicht gehört. Da sich bis September 2011 in Sachen "neue Lagerhalle" keine neuen Entwicklungen ergeben hätten und die alte Halle (Nr. 000) noch immer habe geräumt werden müssen, habe die Feuerwehr eine neue Halle im Lager M. zugeteilt bekommen, die ca. 30 Kilometer von der alten Halle entfernt gewesen sei. Diese Halle sei nur als Übergangslösung ausgewählt worden. Daraufhin seien er und sein deutscher Vorgesetzter, Herr S. (Leiter der Feuerwehr), durch die Lagerhalle (Gebäude Nr. 000) gegangen. Da die neue Halle in M. nicht groß genug gewesen sei, um die Gerätschaften, Fahrzeuge und Materialien der Feuerwehr gänzlich unterzubringen, habe auch Herr S. ihn im September/Oktober 2011 gebeten, die von ihm - Herrn S. - konkret beim Durchgang in der Lagerhalle ausgewählten Gegenstände, Fahrzeuge und Materialien bis auf Widerruf auf sein Grundstück zu bringen. Es sei in seiner über 30-jährigen Beschäftigungszeit selbstverständlich gewesen, dass Weisungen seines direkten Vorgesetzten befolgt würden. Für ihn habe es zu keinem Zeitpunkt einen Grund gegeben, an der Ernsthaftigkeit der Weisung zu zweifeln, zumal die Weisung des Herrn S. im September/Oktober 2011 auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Herrn N. S. ergeben habe. Nachdem Herr S. ihm mitgeteilt habe, welche Geräte auf sein Grundstück und welche Geräte in M. gelagert werden sollten, habe er die Weisung umgesetzt, indem er mit den Feuerwehrmännern die Gegenstände entsprechend transportiert habe. Weshalb Herr S. im Rahmen der Befragungen des CID plötzlich nichts von diesen Weisungen habe wissen wollen, sei schleierhaft. Er habe jedenfalls die Information erhalten, dass Herr S. nach diesem gesamten Vorfall seines Amtes enthoben worden sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass dies im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stehe. Mithin habe er keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt, sondern lediglich die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt. Die Beklagte treffe die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen würden. Jedenfalls sei eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Feuerwehrabteilung mit seinem Verhalten unterstütze, indem er wegen der Räumung des Lagers in R. sein Grundstück zur Verfügung stelle. Er habe die Gegenstände zu keiner Zeit privat genutzt. Auch die Art und Weise des Transports der Gegenstände, nämlich unter Beteiligung der Feuerwehrmänner bei der C., demonstriere, dass sein Verhalten auf Offenheit angelegt und deshalb gerade nicht von Heimlichkeit geprägt gewesen sei. Jedenfalls müsse die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Der Kläger beantragt, das Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15 Januar 2014 - 1 Ca 847/13 - abzuändern und festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der C. durch die Kündigung vom 20. Juni 2013 nicht beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2013 gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, nach den Ermittlungen der staatlichen amerikanischen Strafermittlungsbehörde seien bei der Hausdurchsuchung Geräte und Material der C. im Wert von 1.269.400,00 $ sichergestellt worden, die im Eigentum der C. stünden; wegen der von der Beklagten im einzelnen aufgeführten Gegenstände wird auf die Berufungserwiderung vom 16. Juli 2014 (Seite 2 = Bl. 307 d. A.) nebst Anlagen (B 13 bis B 24 = Bl. 315 bis 327 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht sei aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der vorgenommenen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ein Eigentumsdelikt begangen habe. Mit dieser Beweiswürdigung und der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass der Kläger keinerlei konkrete Angaben zu den behaupteten Rechtfertigungsgründen vorgetragen habe, habe sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Konkreten Sachvortrag habe der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht geleistet. Im Übrigen unterscheide sich das neue Sachvorbringen von seiner Aussage, die er am Tage der Hausdurchsuchung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgegeben habe. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Behauptung des Klägers nicht geglaubt werden könne, er habe die Dienstanweisung bekommen, Material und Gerätschaften der C. auf seinem Privatgrundstück unterzubringen. Hiergegen spreche bereits, dass sämtliche Gegenstände nicht inventarisiert gewesen seien. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche auch, dass er bei seiner Befragung durch den Dienststellenleiter am 12. Juni 2013 angegeben habe, die Anweisung von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn S., erhalten zu haben. Nunmehr trage der Kläger vor, dass die Anweisung von Herrn N. gegeben worden sei. Herr N. habe im Rahmen seiner Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben, niemals eine solche Anweisung gegeben zu haben. Dass ein Vorgesetzter auf seiner Abschiedsveranstaltung eine Anweisung gebe, Staatseigentum auf ein Privatgrundstück zu verschaffen, ohne die zu entfernenden Gegenstände näher zu spezifizieren, sei völlig unglaubwürdig. Jedenfalls sei der angeführte Rechtfertigungsgrund unsubstantiiert. Auch nach dem behaupteten Rechtfertigungsgrund sei nicht erklärbar, warum Gegenstände aus H.-Stadt direkt beim Kläger angeliefert worden seien und unstreitig ein der C. gehörender Lkw ein deutsches Zulassungskennzeichen gehabt habe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers würden auch die weiteren Zeugenaussagen sprechen, die die Arbeitnehmer vor den deutschen und amerikanischen Strafverfolgungsbehörden abgegeben hätten. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die US-Strafverfolgungsbehörden hätten am 06. Juni 2013 den Dienststellenleiter über das Ermittlungsergebnis informiert und ihm den Abschlussbericht vorgelegt. Dieser habe auf den Abschlussbericht der amerikanischen Strafverfolgungsbehörde warten dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine evtl. Kenntnis seines Vorgesetzten, Herrn S., von den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der deutschen und amerikanischen Seite rechtlich irrelevant, weil dieser nicht kündigungsberechtigt sei und auch keine vergleichbare Stellung besitze. Die Betriebsvertretung sei gemäß § 79 Abs. 3 BPersVG ordnungsgemäß angehört worden. Zu Unrecht werde gerügt, dass in der Anhörung nicht auf die Zeugenaussage des Herrn H. eingegangen werde. Entscheidend sei die subjektive Sicht des zur Kündigung Berechtigten. Gehe der Arbeitgeber davon aus, bei dem angeblich entlastenden Umstand handele es sich um ein Täuschungs- oder Vertuschungsmanöver, sei er nicht gehalten, diesen Umstand der Betriebsvertretung mitzuteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.