Urteil
2 Sa 58/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:0616.2SA58.14.0A
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Leitsätze
Unterscheiden die Regelungen einer Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Kosten für die theoretische Ausbildung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages formularmäßig vereinbart wurde, nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des ausbildenden Arbeitgebers oder des Auszubildenden entstammt, und greifen damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Auszubildenden durch den ausbildenden Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt, vergleiche BAG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2013 - 4 Ca 453/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterscheiden die Regelungen einer Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Kosten für die theoretische Ausbildung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages formularmäßig vereinbart wurde, nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des ausbildenden Arbeitgebers oder des Auszubildenden entstammt, und greifen damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Auszubildenden durch den ausbildenden Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt, vergleiche BAG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12.(Rn.58) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2013 - 4 Ca 453/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Ausbildungskosten in Höhe von 3.430,-- EUR verpflichtet, weil die vereinbarte Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob für das Ausbildungsverhältnis zum operationstechnischen Assistenten das Berufsbildungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 BBiG anwendbar ist (so LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2007 - 18 Sa 1600/06 - PflR 2008, 78) und danach die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien bereits nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig ist. Jedenfalls ist die in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung geregelte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung durch den Auszubildenden wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 1. Bei der Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und die die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung stellte, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. 2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15, juris). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Beklagte die Ausbildungskosten zu tragen hat. 3. Die Regelung in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Beklagten ausnahmslos an eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch ihn selbst knüpft. a) Die in § 3 der Vereinbarung vom 16. Juli 2012 enthaltene Rückzahlungsklausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre der Klägerin oder der des Beklagten entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Beklagten durch die Klägerin (mit-)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17, juris; BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 35 ff., NJW 2014, 2138; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 35, NZA 2009, 435). Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Auszubildende nur bei einer seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung, die nicht durch treuwidriges Verhalten des Ausbilders veranlasst ist, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 41, NJW 2014, 2138; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29, NZA 2006, 1042). Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Ausbildungskosten zusteht. Die Folge des Verlustes des Zahlungsanspruchs ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 25, NZA 2010, 37). b) Der Umstand, dass nach dem Ausbildungsvertrag nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Verpflichtung zur Tragung der im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten einging und die Klägerin dem Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein "bedingt rückzahlbares Darlehen" einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge - wie hier - denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 20, juris; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, NZA 2010, 37; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1006). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Am 13. April 2012 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag (Bl. 7 - 9 d. A.) zur Ausbildung des Beklagten als operationstechnischer Assistent (OTA), der u. a. folgende Regelungen enthält: "§ 1 Art und Ziel der Ausbildung Der Auszubildende wird als operationstechnischer Assistent gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 31.03.2004 ausgebildet. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes. § 2 Beginn und Dauer der Ausbildung; Probezeit Die Ausbildung beginnt am 01. Oktober 2012 und dauert 3 Jahre. Die ersten 6 Monate sind Probezeit. § 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sch in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - in Verbindung mit dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend werden hierzu die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 31.03.2004 veröffentlichten Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten mit in Bezug genommen. § 4 Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen Einrichtung Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. Grundlage hierzu bildet insbesondere der Kooperationsvertrag mit einem Ausbildungspartner des Ausbildungsträgers. § 10 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) -Besonderer Teil Pflege vom 13.09.2005 findet ausdrücklich keine Anwendung. (…) § 6 Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes/Tragen der theoretischen Ausbildungskosten (…) Die im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an einer schulischen Einrichtung im Rahmen des bestehenden Kooperationsvertrages zwischen Schule und Ausbildungsträger sind incl. evtl. Reisekosten u. Ä. im Sinne von § 10 des TVAöD - Besonderer Teil Pflege - trägt der/die Auszubildende. (…) § 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach der Probezeit (§ 2 des Ausbildungsvertrages) unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. (…)" Weiterhin vereinbarten die Parteien am 16. Juli 2012 eine "Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag OTA" (Bl. 13 - 15 d. A.), die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "§ 1 Art und Dauer der Ausbildung Herr C. nimmt in der Zeit vom 01.10.2012 bis 30.06.2015 an einer Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten (OTA) im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit der M. Kranken- und Pflegegesellschaft am H. in N. teil. Grundlage für diese Ausbildung ist der am 13.04.2012 geschlossene Ausbildungsvertrag. § 2 Lehrgangskosten Für die Teilnahme an der OTA Ausbildung entstehen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der M. Kranken- und Pflegegesellschaft und dem S. Krankenhaus gGmbH vom 20.04.2010 Lehrgangskosten in Höhe von jährlich 3.430,-- €. Gemäß dem Ausbildungsvertrag vom 13.04.2012 (§ 6 Abs. 4) trägt der Auszubildende grundsätzlich diese Lehrgangskosten. Der Ausbildungsbetrieb stellt durch ein bedingt rückzahlbares Darlehen die Zahlung der Lehrgangsgebühren für die gesamte Ausbildungsdauer sicher. Das Darlehen für die Lehrgangskosten beträgt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für die Gesamtdauer der Ausbildung insgesamt 10.290,00 €. (…) § 3 Rückerstattung Der Ausbildungsbetrieb strebt nach Abschluß der Ausbildung die Übernahme des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis an. Nimmt der Auszubildende das Arbeitsangebot nicht an oder beendigt er das Arbeitsverhältnis nach Antritt innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 3 Jahren, so ist der Auszubildende zur Rückerstattung des erhaltenen Arbeitgeberdarlehens verpflichtet. Der Rückzahlungsbetrag wird dabei wie folgt festgestellt: X Lehrgangsgebühren von 10.290,00 € Zuschuß zu den Lehrgangsgebühren von € Arbeitgeber-Brutto-Lohnkosten für die Dauer der Freistellung € Die Rückzahlungsverpflichtung (s. oben) mindert sich für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit 1/36 des Rückzahlungsbetrages. Beendet der Auszubildende die Ausbildung vorzeitig vor dem Ablauf der Ausbildungszeit oder gibt der Auszubildende Anlass für eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsträger, so ist der bis dahin verauslage Darlehensbetrag in vollem Umfang zurückzuzahlen. Bietet der Ausbildungsträge nach dem Ende der Ausbildung keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis an, so verzichtet der Ausbildungsträger ausdrücklich auf die Rückzahlung des Darlehens. Eine Darlehensverzinsung findet ausdrücklich nicht statt. (…)" Nach Beginn seiner Ausbildung zum 01. Oktober 2012 kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2013 (Bl. 16 d. A.) "fristgerecht in der Probezeit" seinen mit der Klägerin bestehenden Ausbildungsvertrag. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 (Bl. 17 d. A.) bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 18. Januar 2013. Mit Schreiben vom 14. März 2013 (Bl. 19 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der von ihr für das erste Schuljahr verauslagten Kursgebühren in Höhe von 3.430,-- EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR weiter. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe auch § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei sowohl hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung als auch hinsichtlich der Tatbestände, die eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen würden, eindeutig. Insbesondere lasse die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der von ihr nach § 2 der Vereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein solle, wenn das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit aufgrund von Umständen ende, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fielen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen seien. Damit sei für den Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden solle, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sie herbeigeführt werden würde. Dementsprechend belaste die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht. Die Bestimmung unterscheide in eindeutiger Weise danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Auszubildenden oder des Ausbildungsträgers zuzuordnen sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte innerhalb der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Probezeit seine Ausbildung beendet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nichts. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Ausbildungsvertrag am 13. April 2012 und die Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich mehr als drei Monate danach abgeschlossen worden sei. Es habe mithin keine Abhängigkeit zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages einerseits und dem Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung andererseits bestanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.430,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. März 2013 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, die Rückzahlungsklausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklausel belaste ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die Bestimmung unterscheide insoweit nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder des Auszubildenden entstamme. Es sei nicht zulässig, eine Rückzahlungsverpflichtung schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen, vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Die Rückzahlungsklausel könne auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der Auszubildende nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sei. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sei im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - 4 Ca 453/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rückzahlungsklausel intransparent sei und den Beklagten unangemessen benachteilige. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 08. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Januar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2014 mit Schriftsatz vom 20. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Transparenz noch aus sonstigen Gründen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten geführt. Von einer Einschränkung der Berufsfreiheit des Beklagten durch die Vereinbarung vom 16. Juli 2012 könne nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Ausbildungsvertrag einerseits und der Rückzahlungsvereinbarung andererseits um getrennte Verträge handele. Dem Beklagten hätte es freigestanden, das von ihr erst im Nachhinein erfolgte Angebot, die ihm nach dem Ausbildungsvertrag entstehenden Kosten darlehensweise vorzustrecken, abzulehnen, was zur Folge gehabt hätte, dass er die Folgen des Abbruchs seiner Ausbildung, d. h. die Übernahme der Ausbildungskosten für ein Jahr in Höhe von 3.430,-- EUR von vornherein selbst zu tragen gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 20. März 2014 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Dezember 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.530,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 29. März 2013 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die beiden abgeschlossenen Verträge dürften nicht getrennt voneinander, sondern müssten vielmehr zusammen betrachtet werden. Denn die Rückzahlungsvereinbarung schlage auf den Ausbildungsvertrag durch, weil es um die Zahlungsverpflichtung und die anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an der schulischen Einrichtung gehe, die grundsätzlich nach § 6 Abs. 4 des Ausbildungsvertrages nicht von der Klägerin getragen würden. Dabei sei unerheblich, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach dem Ausbildungsvertrag geschlossen worden sei. Eine isolierte Betrachtung der Rückzahlungsvereinbarung komme somit nicht in Betracht. Er werde durch die Rückzahlungsvereinbarung unangemessen benachteiligt, weil sie ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten belaste, ohne dass danach differenziert werde, ob der Beendigungsgrund in der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder in der des Auszubildenden liege. Im Übrigen müsse während der vereinbarten Probezeit eine Lösung vom Ausbildungsvertrag ohne große Nachteile möglich sein. Im Hinblick darauf, dass nach der Rückzahlungsklausel sogar dann ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR entstehen solle, wenn der Auszubildende bereits nach dem ersten Tag der Probezeit eine Eigenkündigung ausgesprochen habe, trete eine Zwangssituation beim Auszubildenden ein, weil er nicht mehr frei entscheiden könne, sich von seiner Ausbildung zu lösen, wenn diese ihm nicht gefalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.