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Beschluss

2 TaBV 11/99

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 2 Ziff. 2 GTV ist nach seinem Wortlaut so auszulegen, dass Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder ohne dreijährige Berufstätigkeit für die ersten drei Jahre in das 1. Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I einzugruppieren sind. • Bei eindeutiger tariflicher Regelung ist auf Tarifwortlaut und systematischen Gesamtzusammenhang abzustellen; die Hinzuziehung tariflicher Verhandlungsführer ist nicht zwingend, wenn Auslegungskriterien Klarheit ergeben. • Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG kann ersetzt werden, wenn die Eingruppierung nicht gegen einen Tarifvertrag im Sinne des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verstößt. • Erläuternde Tarifgeschichte kann ergänzend herangezogen werden, wenn Wortlaut und Systematik nicht bereits eine eindeutige Auslegung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung ungelernter Arbeitnehmer: §2 Ziff.2 GTV legt Ersteinstufung in Gehaltsgruppe I für drei Jahre fest • § 2 Ziff. 2 GTV ist nach seinem Wortlaut so auszulegen, dass Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder ohne dreijährige Berufstätigkeit für die ersten drei Jahre in das 1. Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I einzugruppieren sind. • Bei eindeutiger tariflicher Regelung ist auf Tarifwortlaut und systematischen Gesamtzusammenhang abzustellen; die Hinzuziehung tariflicher Verhandlungsführer ist nicht zwingend, wenn Auslegungskriterien Klarheit ergeben. • Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG kann ersetzt werden, wenn die Eingruppierung nicht gegen einen Tarifvertrag im Sinne des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verstößt. • Erläuternde Tarifgeschichte kann ergänzend herangezogen werden, wenn Wortlaut und Systematik nicht bereits eine eindeutige Auslegung ermöglichen. Der Arbeitgeber betreibt Einzelhandelsfilialen in Rheinland-Pfalz. Zur Besetzung einer Leitungsstelle in einer neuen Verkaufsstelle sollte die bisherige Verkäuferin N. von G.... zur Verkaufsstellenverwalterin versetzt werden. Die Mitarbeiterin ist seit 01.09.1997 als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt, verfügt über keine berufliche Ausbildung und hatte zum Zeitpunkt der geplanten Übertragung noch keine dreijährige Berufstätigkeit. Der Betriebsrat stimmte dem Einsatz als Verkaufsstellenverwalterin zu, verweigerte jedoch die Eingruppierung in Gehaltsgruppe I und verlangte nach seiner Auffassung eine Eingruppierung nach Gehaltsgruppe IV. Der Arbeitgeber sah die Eingruppierung in Gehaltsgruppe I als tarifkonform an und beantragte nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber statt; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. • Anwendbare Normen: § 99 BetrVG, § 2 Ziff. 2 GTV, § 3 GTV, § 9 MTV sowie Verweis auf allgemeine Auslegungsgrundsätze des BAG. • Auslegungsmethode: Primär ist der Tarifwortlaut maßgeblich; der tarifliche Gesamtzusammenhang ist zu berücksichtigen; weitere Kriterien (Tarifgeschichte, praktische Übung) nur ergänzend bei verbleibenden Zweifeln. • Wortlautauslegung: § 2 Ziff. 2 S.1 GTV bestimmt ohne Einschränkung, dass Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder ohne dreijährige Berufstätigkeit ab 01.05.1991 in das 1. Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I einzugruppieren sind; kein Hinweis, dass die Regelung nur für Gehaltsgruppen I und II gelten soll. • Systematik: § 2 steht vor den konkreten Gehaltsgruppen in § 3; die Unterscheidung zwischen I und II in § 3 würde überflüssig, wenn § 2 nur für I und II gelten sollte. § 2 regelt eine zeitliche Gleichstellung von Nicht-Ausgebildeten erst nach drei Jahren. • Anwendung auf den Fall: Die Arbeitnehmerin fiel im relevanten Zeitpunkt unter § 2 Ziff. 2 S.1 GTV (keine Ausbildung, kein dreijähriges Beschäftigungsjahr) und war daher in das 1. Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I einzugruppieren. • Verfahrenrechtlich: Die Ersetzung der Betriebsratszustimmung nach § 99 Abs.4 BetrVG ist zulässig, weil die Eingruppierung tarifkonform ist; ergänzende Beweisaufnahme zur Tarifparteienmeinung war nicht erforderlich, weil Tarifwortlaut und Systematik klar sind. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss wurde zurückgewiesen; die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. von G.... in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Eingruppierung nicht tarifwidrig ist, weil nach § 2 Ziff. 2 S.1 GTV Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder ohne dreijährige Berufstätigkeit in den ersten drei Jahren in das 1. Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe I einzureihen sind. Damit durfte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin trotz Übernahme von Leitungsaufgaben zunächst nach Gehaltsgruppe I einstufen; die Ersetzung der Betriebsratszustimmung nach § 99 Abs.4 BetrVG war folglich gerechtfertigt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.