Urteil
11 Sa 642/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0317.11SA642.10.0A
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Leitsätze
Das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG begründet keinen Anspruch auf "Eingruppierung" sofern der Mandatsträger nicht nach den tariflichen Voraussetzungen entsprechend "eingruppiert ist - Grundsatz der Tarifautomatik.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az: 3 Ca 864/10 -, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG begründet keinen Anspruch auf "Eingruppierung" sofern der Mandatsträger nicht nach den tariflichen Voraussetzungen entsprechend "eingruppiert ist - Grundsatz der Tarifautomatik.(Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az: 3 Ca 864/10 -, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegende und als solche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger erfüllt mit seinem Sachvortrag nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe C-6 TVAL II für die Zeit ab dem 01.01.2008. Die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs kann dahingestellt bleiben. 1. Gemäß den §§ 58 und 51 Abs. 2 und 3 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TVAL II ist der Kläger in derjenigen Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch den Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe nach dem Tarifvertrag vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen zu ermitteln ist. Maßgebend ist nach § 51 Ziffer 3 b) TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es gilt der Grundsatz der Tarifautomatik, das heißt der Arbeitnehmer „wird“ nicht durch eine erst noch vorzunehmende Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern vielmehr „ist“ er allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung des Klägers kommen dabei dem Wesentlichen die C-Gehaltsgruppen 4 und 4a, 5 und 5a, 6 und 6a in Betracht, deren Inhalt zwischen den Parteien als bekannt vorausgesetzt werden kann und im Einzelnen wörtlich im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 6 (Bl. 75 d. A.) wiedergegeben ist. Nach § 51 TVAL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende, nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Es ist vielmehr diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Dabei stellt der TVAL II nicht wie der Bundesangestelltentarifvertrag auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht aber der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 534/07 -, zitiert nach JURIS). Für die Abgrenzung der in Betracht kommenden Gehaltsgruppen bedarf es deshalb bezogen auf die etwaige einheitliche Gesamttätigkeit oder aber die überwiegende Tätigkeit bei mehreren abgrenzbaren Einzeltätigkeiten der Prüfung anhand des Vortrags des Klägers, ob die objektiven und subjektiven Erfordernisse der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe von den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen der niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden können. Dabei ist festzuhalten, dass die C-Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II zwar nicht wie die Staffelung des BAT in Aufbaufallgruppen im engeren Sinne durch Heraushebungsmerkmale auf einander aufbauend geregelt sind, die Tätigkeitsmerkmale aber jedenfalls in gewisser Weise, nämlich derart aufeinander aufbauen, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (= objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (= subjektive Erfordernisse). Wenn auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale gleichwohl die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der nächst niedrigeren Gehaltsgruppe vornehmen (LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2005 - 5 Sa 725/05 -, zitiert nach JURIS). Bereits in der Gehaltsgruppe C-5 und 5a des TVAL II müssen im Vergleich zur Gehaltsgruppe C-4 und 4a, wo Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung verlangt werden, schwierige und verantwortliche Arbeiten oder nach näherer Maßgabe dieser Gehaltsgruppe vergleichbare Arbeiten verrichtet werden. Die Gehaltsgruppe C-6 und 6a unterscheidet sich von der Gehaltsgruppe C-5 und 5a dadurch, dass die schwierigen verantwortlichen Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung ausgeführt werden müssen oder dass damit vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind. Außerdem werden in der Gehaltsgruppe C-6 und 6a hinsichtlich der Berufsausbildung bzw. der Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt. Aufgrund des dargestellten Inhalts und Aufbaus der tariflichen Gehaltsgruppen und Eingruppierungsregelungen hätte der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast grundsätzlich vergleichend darlegen müssen, dass die von ihm geschuldete bzw. ausgeübte Tätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt, die über die der in der Gehaltsgruppe C-5a TVAL II eingruppierten Angestellten hinausgehen. Insbesondere hätte er darlegen müssen, welche Fähigkeiten und Qualifikationen für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten erforderlich sind und in wie weit sie unter die Tatbestands- bzw. Tätigkeitsmerkmale der von ihm erstrebten Gehaltsgruppe C-6a TVAL II zu subsumieren sind. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat bereits nicht seine auszuführenden Tätigkeiten in einer Weise dargestellt, dass es der Kammer möglich gewesen wäre, zu bestimmen, welche Einzeltätigkeiten oder eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten aufgrund ihres zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich zu Grunde zu legen und zu bewerten sind. Nach dem gesamten Sachvortrag des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass auch er die Erforderlichkeit der Bestimmung von Teiltätigkeiten erkennt, da er jeweils von seiner "überwiegenden Tätigkeit“ ausgeht bzw. im Berufungsbegründungsschriftsatz ausführt, er werde mit deutlich mehr als der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit als Client System Administrator tätig (S. 9 oben des Schriftsatzes vom 31.01.2011, Bl. 120 oben d. A). Auf derselben Seite unten bezeichnet er den deutlich größeren Teil seiner Arbeitskraft und Arbeitszeit mit der Ausübung der Funktion eines "Transportation Specialist (System Administration) (ADP Systems)" (Bl. 120 unten d. A.). Beide Angaben umfassen offenbar die zuvor in das Verfahren eingeführten unterschiedlichen Anwenderprogramme, die vom Kläger betreut werden und hinsichtlich deren der Kläger in der Klageschrift ansatzweise eine Arbeitszeitaufschlüsselung angegeben hatte, in dem er ausführte, jeweils ca. 20 bis 30 % der Arbeitszeit des Klägers entfielen auf Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich NCTS, im Bereich PowerTrack sowie im Bereich CMOS (einschließlich IDS), Bl. 4 oben d. A.. Die in Bezug genommene, in englischer Sprache gehaltene Stellenbeschreibung, deren Verwertung die Beklagte widersprochen hat, lässt ebenfalls nicht die Bestimmung von Einzeltätigkeiten oder einheitlich zu bewertenden Tätigkeitseinheiten zu und enthält keinerlei zeitliche Angaben. Sie ist darüber hinaus nicht abschließend („Predominate Duties“). Der klägerische Vortrag ist demnach nicht stringent bei der eigenen Aufgliederung in einheitlich zu bewertende Teiltätigkeiten (in der Klageschrift Aufgliederung nach Programmen, in der Berufungsbegründung Aufgliederung nach der Funktion CSA zuzuordnenden und dieser nicht zuzuordnenden Tätigkeiten) und enthält auch keine derart substantiierte Schilderung der zugewiesenen Aufgaben und auszuübenden Tätigkeiten, dass dem Gericht selbst die Möglichkeit eröffnet würde, eine entsprechende eigene Aufschlüsselung nach einheitlich zu bewertenden Tätigkeiten vorzunehmen. Insgesamt kann nach dem gesamten Sachvortrag des Klägers kein Eindruck der Kammer gewonnen werden, welche Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Klägers anfallen, wie diese Tätigkeiten im Einzelnen gekennzeichnet sind, so dass deren Bewertung an Hand der tariflichen Kriterien vorgenommen werden könnte. Das Höhergruppierungsbegehren ist deshalb unschlüssig. 2. Ist der Kläger nicht aufgrund der tariflichen Voraussetzungen nach Gehaltsgruppe C-6a einzugruppieren, so steht ihm auch kein Anspruch gemäß § 8 BPersVG auf entsprechende Eingruppierung zu. Die Kammer schließt sich in vollem Umfang im Ergebnis wie auch in den Einzelheiten der Begründung den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils an, wonach sich aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG kein Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung ergeben kann, sofern die ausgeübten Tätigkeiten eine solche Eingruppierung nicht rechtfertigen. Auch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diskutiert lediglich Vergütungsansprüche, die durch die Verletzung des Benachteiligungsverbots gegebenenfalls begründet werden können. Dieser Anspruch kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern in Betracht. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - ZTR 2011, 56 ff.). Vergütungsansprüche werden vom Kläger aber nach dessen ausdrücklich in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht protokollierten Erklärung „wenn die tatbestandliche Voraussetzung bzw. der Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-6a nicht bestünden“ nicht geltend gemacht. Vielmehr ist sein Klageantrag, wie eingangs bereits erwähnt, ausweislich des Wortlauts „einzugruppieren“ unter Berücksichtigung der protokollierten Erklärung als Eingruppierungsfeststellungsklage zu verstehen. Bei der Eingruppierung handelt es sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik nicht um eine gestaltende Tätigkeit oder Zuwendung des Arbeitgebers, sondern um reine Rechtsanwendung. Sie unterliegt nicht der Disposition des Arbeitgebers. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht auch bereits eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG durch eine Eingruppierung verneint (BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - NZA 2009, 1102 ff.). Gegen die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, wonach allenfalls unter den entsprechenden Voraussetzungen Vergütungsansprüche gegeben sein könnten, enthält auch die Berufung keine Einwendungen. Selbst im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 BPersVG, die hier dahinstehen können, rechtfertigt dies deshalb mit der auch bereits vom Arbeitsgericht ausgeführten Begründung keine Eingruppierung nach der begehrten Vergütungsgruppe. Die Berufung ist insgesamt unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1984 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Innerhalb der Dienststelle Flugplatz Ram-stein ist er in der Transportabteilung tätig und erhält eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.269,89 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVAL II Anwendung. Der Kläger war zu Beginn seiner Tätigkeit in die Gehaltsgruppe C-4 eingruppiert. Ab dem 01.12.1986 war er als Büroangestellter in der Frachtabwicklung in die Gehaltsgruppe C-4a aufgestiegen. Ab dem 01.02.1990 hat er auf dieser Position die Gehaltsgruppe C-5 erreicht und am 01.05.1992 wurde er, nachdem ihm die jetzige Tätigkeit als "Frachtassistent (EDV-Systeme)" zugewiesen worden war, in die Gehaltsgruppe C-5a eingruppiert. Der Kläger ist seit 1986 Mitglied der in seiner Dienststelle gewählten Betriebsvertretung. Er ist darüber hinaus Mitglied der Hauptbetriebsvertretung. In den Jahren 2002 bis 2006 war der Kläger im Hinblick auf seine Funktion innerhalb der Hauptbetriebsvertretung vollständig freigestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestands und des Sachvortrags beider Parteien in erster Instanz wird von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2010 (Bl. 71-73 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2008 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-6a einzugruppieren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das Urteil vom 23.09.2010 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen und die Entscheidung zusammengefasst wie folgt begründet: Im Rahmen der Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte habe der Kläger durch entsprechende Darlegung die Tätigkeiten darzustellen und darzulegen welche Aufgaben wie ausgeführt werden. Notwendig sei es daher, die Arbeitsvorgänge darzustellen und insbesondere auch die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten und Einrichtungen des Arbeitgebers und die Aufgabenverteilung darzulegen. Weiter sei darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, und die für die einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten benötigte Arbeitszeit anzugeben. Der Kläger habe es nicht vermocht, darzulegen, dass er Tätigkeiten verrichtet, die die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-6 rechtfertigten. Es sei dem Gericht nicht möglich, zu bewerten, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um solche mittleren Schwierigkeitsgrades (Gehaltsgruppe 4 und 4a), um schwierige und verantwortliche Arbeiten (Gehaltsgruppe 5 und 5a) handele oder ob darüber hinaus die Hervorhebungsmerkmale der Gehaltsgruppe 6 und 6a gegeben seien. Ausführungen dazu, weswegen die Tätigkeiten von "besonderer Bedeutung" für seine Dienststelle im Sinne der Gehaltsgruppe 6 und 6a seien, fehlten völlig. Das Gericht könne dem Tatsachenvortrag des Klägers auch nicht entnehmen, ob er für die Ausübung seiner Tätigkeiten einer "umfassenden beruflichen Ausbildung" oder einer "beruflichen Ausbildung und spezieller Erfahrung" bedürfe. Die Eingruppierung weiterer Arbeitnehmer sei für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers völlig irrelevant. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 8 BPersVG zu, in die Gehaltsgruppe C-6a eingruppiert zu werden. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG könne sich kein Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung ergeben, sofern die ausgeübten Tätigkeiten eine solche Eingruppierung nicht rechtfertigten. Einzig könne sich daraus unter Umständen ein Anspruch eines Betriebsvertretungsmitglieds auf Bezahlung entsprechend einer höheren Gehalts- oder Vergütungsgruppe ergeben, wenn das Betriebsvertretungsmitglied zum Beispiel bei einem Bewerbungsverfahren um höher qualifizierte Stellen benachteiligt worden sei oder sich bei einem freigestellten Betriebsvertretungsmitglied eine niedrigere Entlohnung ergebe, als bei vergleichbaren Arbeitnehmern, die nicht freigestellte Betriebsvertretungsmitglieder seien. Einen solchen Anspruch habe der Kläger allerdings, wie sich nach ausdrücklicher Nachfrage im Kammertermin durch den Vorsitzenden ergeben habe, nicht stellen wollen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2010, das ihm am 28.10.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 29.11.2010 Berufung eingelegt und diese mit am 31.01.2011, innerhalb der auf dieses Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist, eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung macht er nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 31.01.2011(Bl. 112 ff. d. A.), auf den zur Ergänzung Bezug genommen wird, geltend: Die Position "Frachtassistent (EDV-Systeme)" sei im Jahre 1992 neu geschaffen und eingerichtet und dem Kläger übertragen worden. Der Kläger habe bereits in seiner Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann die Prüfung im Unterrichtsfach "Büroorganisation/EDV" mit der Notenstufe "gut" abgeschlossen. Er habe seit 1992 bis in die jüngste Zeit hinein regelmäßig IT-Kurse sowohl in Deutschland als auch in den USA belegt und erfolgreich absolviert, im Einzelnen tabellarisch aufgeführt auf Seiten 3, 4 des Schriftsatzes vom 31.01.2011 (Bl. 114 f. d. A.). Er betreue derzeit 53 Clients (PC mit Netzwerkanschluss) und zwei Server vor Ort, für die er der zuständige Systemadministrator mit uneingeschränktem Zugangsrecht über ein für ihn eingerichtetes Systemadministratorkonto sei. Diese schlüsselten sich in die Bereiche NCTS-Zollverfahren, CMOS-Clients sowie sechs Clients, die weder CMOS noch NCTS-Ausstattung hätten, auf. Der Kläger habe auch in Bezug auf die beiden Server (NCTS und RF-ID Savi Site Manager) die Serveradministratorenrechte. Bis zum Jahre 2005 habe die Transportabteilung in R. ihren eigenen CMOS Server gehabt. Dieser Server sei vom Kläger als Systemadministrator verwaltet worden. Im Zuge der Weiterentwicklung seien die einzelnen CMOS Server verschiedener Standorte zunächst in S. und zwischenzeitlich in M. (USA) zusammengefasst worden. Unabhängig hiervon habe der Kläger selbstverständlich auch heute noch Zugriff auf den dort befindlichen Server, um Datenbankabfragen zu erstellen (SQL-Abfragen). Die herausgehobene Verantwortung des Klägers werde nachhaltig dadurch belegt, dass sich der damalige zuständige Abteilungsleiter im Jahr 2002 mit Nachdruck dafür eingesetzt habe, dass der Kläger als Mitglied des Vorstands der Hauptbetriebsvertretung von seiner Arbeitsleistung gänzlich freigestellt wird, mit der Begründung, aufgrund seiner Zugangsberechtigung und der Wichtigkeit seiner Aufgabe sei die ständige Präsenz in dieser Position erforderlich. Der Kläger sei von Seiten der Dienststellenleitung ausdrücklich durch Bestellungsschreiben vom 9. August 2010, 29. Juli 2010 und 6. Februar 2010 zum CMOS-Administrator, zum „PowerTrack-Administrator“ und zum „Deployment Manager for the CMOS-System“ bestellt worden. Alle bestellten Stellvertreter des Klägers seien höher eingruppiert. Bereits seit dem Jahre 2007 habe sich der Kläger mit zunehmender Intensität gegenüber seinem Vorgesetzten darum bemüht, dass seine tarifliche Eingruppierung entsprechend dem tatsächlichen Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit und entsprechend dem tatsächlichen Maß der ihm obliegenden Verantwortung angepasst werde. Eine vom Vorgesetzten des Klägers im März 2009 gefertigte Stellenbeschreibung gebe zutreffend die überwiegende Tätigkeit des Klägers als Client System Administrator (CSA) wieder, aufgeteilt in die verschiedenen Programme. Im Hinblick auf den überwiegenden Teil der tatsächlichen Tätigkeit und der tatsächlichen Verantwortlichkeit des Klägers sei die Position als "Transportation Specialist (Systems Administration) (ADP Systems)" zu bewerten. Mit deutlich mehr als der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit arbeite der Kläger nach Maßgabe der konzipierten Stellenbeschreibung als Client System Administrator (CSA). Dies rechtfertige mindestens die tarifliche Eingruppierung in Gehaltsgruppe C-6a. Die dem Kläger obliegenden Arbeiten seien sowohl schwierig wie auch verantwortlich und es stehe außer Frage, dass der Kläger als verantwortlicher Administrator in einer Stelle arbeite, die für die Dienststelle "von besonderer Bedeutung" sei. Der Umstand, dass der Kläger seit 1992 durchgängig und immer noch in die tarifliche Gehaltsgruppe C-5a eingruppiert sei, obwohl sich Art der Tätigkeit und Umfang, Schwierigkeitsgrad sowie Verantwortlichkeit seines Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs gravierend verändert hätten, sei nur durch seine Mitgliedschaft in der örtlichen Betriebsvertretung und der Hauptbetriebsvertretung zu erklären. Sowohl die eingruppierungsrechtliche Bewertung der Stellen innerhalb der Abteilung als auch die persönliche Entwicklung der Mitarbeiter, die im Jahre 1992 in der Dienststelle des Klägers in vergleichbaren Positionen beschäftigt gewesen seien, hätten alle zwischenzeitlich eine Entwicklung genommen, die sie mindestens in die Tarifgruppe C-6a geführt hätte. Dies belege die objektive Schlechterstellung des Klägers. Der Kläger habe sich auch mehrfach in den vergangenen Jahren vergeblich auf höher bewertete Positionen beworben. Zuletzt habe sich der Kläger im April 2010 um eine der Gehaltsgruppe C-6a zugeordnete Position im Transport- und Logistikbereich beworben. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgeführt habe, der Kläger verfüge nicht über die erforderlichen spezifischen Kenntnisse im Bereich der Mineralölbestellung, treffe das nicht zu und die Beklagten hätten ihm in jedem Fall Gelegenheit geben müssen, etwa tatsächlich bei dem Kläger fehlende Kenntnisse durch eine entsprechende Einarbeitung und Fortbildung zu erwerben. Diese seien binnen kürzester Frist nachholbar. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 23. September 2010 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 01. Januar 2008 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-6a einzugruppieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, für die Eingruppierung nach dem TVAL II bedürfe es zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübe oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar seien. Letztere seien jeweils für sich zu bewerten. Dabei komme für die Eingruppierung nur diejenige Tätigkeit in Betracht, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme. Der Kläger unterlasse es bereits, seine Arbeit in Teiltätigkeiten zu untergliedern. Nach dem Sachvorbringen des Klägers bleibe letztlich unklar, welche (Teil-)Tätigkeiten er ausführe. Nach der Klageschrift sollten jeweils 20 bis 30% seiner Arbeit auf NCTS, PowerTrack, CMOS, CMOS-IDS und RF-ID entfallen. In der Berufungsschrift trage der Kläger vor, die Tätigkeit als Systemadministrator bzw. als Client System Administrator (CSA) betrage deutlich mehr als die Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit. Beides werde nicht näher dargelegt und von Beklagtenseite bestritten. Soweit der Kläger eine privat angefertigte Stellenbeschreibung vorlege, so gehe aus dieser zwar hervor, dass der Kläger verschiedene Teiltätigkeiten erfülle, in welchem zeitlichen Zusammenhang diese stünden und welche Bedeutung ihnen zukomme, bleibe jedoch unklar. Im Übrigen werde das Fehlen einer deutschen Übersetzung gemäß § 142 ZPO gerügt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die tariflichen Voraussetzungen der schwierigen und verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 5 und 5a ausführt. Es werde auch bestritten, dass die Anforderungen an den Arbeitsplatz seit 1992 gestiegen seien. Der Kläger sei weiterhin nicht als echter System-Administrator tätig. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger u. a. die ständige Verfügbarkeit von IT-Systemen plane und gewährleiste, Software, Systeme und Komponenten installiere und konfiguriere, den Betrieb inklusive Updates und Backups organisiere sowie auftretende Probleme analysiere und Störungen behebe. Der Kläger als gelernter Groß- und Einzelhandelskaufmann pflege lediglich einzelne Anwenderprogramme im Bereich der Logistik. Auch aus dem klägerischen Sachvorbringen werde erkennbar, dass die nach der Gehaltsgruppe 6 und 6a notwendige besondere Bedeutung objektiv nicht vorliege. Aus den Bestellungen des Jahres 2010 gehe hervor, dass der Kläger nicht der einzige sei, der die notwendigen Passwörter zur Kenntnis erlangt habe. Allein die singuläre Stellung des Klägers bei der Pflege der Programme führe nicht zu einer besonderen Bedeutung. Der Kläger dürfe nicht unabhängige Entscheidungen treffen. Der Kläger sei auch nicht als Betriebsvertretungsmitglied benachteiligt worden. Bei seinen Bewerbungen auf höher bewertete Positionen sei der Kläger nicht wegen seines Betriebsvertretungsamts unterlegen. Die für die Position im Transport- und Logistikbereich erforderlichen spezifischen Kenntnisse im Bereich der Mineralölbestellung seien nicht in kürzester Frist von maximal zwei bis drei Wochen zu erwerben. Man bedürfe auf dieser Position besonderer Kenntnisse, die über die deutschen Grenzen hinausgingen, da die zuständige Dienststelle für den gesamten europäischen Bereich zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.