Beschluss
10 Ta 247/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1219.10TA247.11.0A
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Leitsätze
Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.(Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2011, Az.: 1 Ca 857/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.(Rn.15) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2011, Az.: 1 Ca 857/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Equal-Pay-Ansprüche. Die Klägerin war vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Industriehilfskraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag; Geltungsvorrang; Tarifwechsel Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der in Satz 1 genannten Tarifgemeinschaft ist. … § 21 Geltungsvorrang; Tarifwechsel … Sollte durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, dass die in § 1 genannten Tarifverträge unwirksam sind oder bereits in der Vergangenheit unwirksam waren, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages ab Eintritt der Unwirksamkeit nach den zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gütigen Fassung. …“ Mit ihrer am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Hinblick auf den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) Differenzlohnansprüche in Höhe von € 3.106,27 brutto für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay geltend. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 165-169 d.A.) den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgesetzt. Gegen den am 20.09.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.09.2011 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, von einer Tarifunfähigkeit der CGZP sei nach der Rechtsprechung des BAG (15.11.2006 - 10 AZR 665/05) zwingend auszugehen. Die Verpflichtung zur Aussetzung eines Verfahrens wäre sinnlos und überflüssig, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nur für den Zeitpunkt der Verkündung ggf. nach Verkündung gelten sollte. Dies gelte insbesondere, wenn seitens der Prozesspartei nicht geltend gemacht werde, dass andere satzungsmäßige Regelungen oder sonstige Tatsachen vorliegen, die für den Zeitpunkt vor der Entscheidung eine abweichende Rechtssicht zulassen könnten. Hierfür spreche sich Brors (Arbeit und Recht 2011, Seite 138 ff) mit guten Gründen aus. Auch wenn man der Gegenmeinung folge, sei der Aussetzungsbeschluss zumindest teilweise aufzuheben. Ein Teil der vorliegenden Forderungen sei nicht vom Aussetzungsbeschluss erfasst. Die Tarifunfähigkeit der CGZP stehe rechtskräftig seit (spätestens) 07.12.2009 fest. Im Übrigen mache sie die rechtlichen Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 02.11.2011 (4 Ta 130/11) zum Gegenstand ihres Vortrags. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.10.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 252, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt. Gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ist für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, das Verfahren auszusetzen, bis im Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit dieser Vereinigung entschieden ist. Damit hängt die Entscheidung über die Aussetzung davon ab, ob Streit über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer Vereinigung besteht und ob sich diese Frage streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung ist die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen solange zugrunde zu legen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist (BAG vom 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, ist gerechtfertigt. Die Klägerin begründet ihre Klageforderung mit dem Equal-Pay-Anspruch. Dieser steht ihr nur zu, wenn die in ihrem Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 in Bezug genommenen Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) keine Rechtswirkung entfalten, weil sie mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam sind. Das BAG hat im Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6), entgegen der Auffassung der Klägerin, die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht für die Vergangenheit festgestellt (so auch: LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 und vom 17.08.2011 - 11 Ta 160/11; LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.08.2011 - 2 Ta 42/11 und vom 09.09.2011 - 2 Ta 45/11; LAG Köln vom 14.10.2011 - 13 Ta 284/11 ; LAG Hamm vom 28.09.2011 - 1 Ta 500/11; LAG Nürnberg vom 19.09.2011 - 2 Ta 128/11; LAG Sachsen vom 08.09.2011 und 05.09.2011 - 4 Ta 149/11 und 4 Ta 162/11; jeweils dokumentiert in Juris). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese überzeugenden Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung anschließt. Entgegen LAG Sachsen-Anhalt (vom 02.11.2011 - 4 Ta 130/11) ist der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) nur gegenwartsbezogen. Aus der vom BAG vorgenommenen Antrags- und auch Streitgegenstandsauslegung folgt entgegen Brors (Arbeit und Recht 2011, 138 ff.) und anders als in der Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05), dass dem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) keine rückwirkende Wirkung zuerkannt werden kann. Das BAG hat rechtskräftig festgestellt, dass die CGZP ab dem 07.12.2009 (letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz) keine Tariffähigkeit besitzt. Die Klägerin macht hier Ansprüche für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 13.01.2010 geltend. Bis zum 06.12.2009 ist die Tariffähigkeit der CGZP nicht rechtskräftig festgestellt, so dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren auszusetzen, nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zum Teil auszusetzen und ansonsten fortzuführen. Ob ein Teilurteil bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen wird, steht im richterlichen Ermessen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 301 Abs. 2 ZPO ergibt. Dass das Arbeitsgericht vom Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO abgesehen hat, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Für den Erlass eines Teilurteils besteht auch unter Berücksichtigung eines berechtigten Beschleunigungsinteresses der Klägerin kein dringendes Bedürfnis. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, §§ 72 Abs. 2 Ziff. 1, 78 Satz 2 ArbGG.